Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 20.09.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 21.09.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller zur Ausübung des Umgangsrechtes mit seiner am 00.00.1992 geborenen Tochter Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 63 EUR für 6 Fahrten zu gewähren.
Der Senat verweist zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und darüber hinaus auf seine Ausführungen im Beschluss vom 10.05.2007 im Verfahren der hiesigen Beteiligten L 20 B 24/07 SO ER.
Ein Anordnunganspruch besteht danach weder hinsichtlich der Fahrtkosten des Antragstellers selbst für das Abholen und Zurückbringen der 15jährigen Tochter noch für die Fahrtkosten der Tochter, die einen etwaigen Anspruch ihrerseits gegenüber dem für sie örtlich und sachlich zuständigen Träger von Sozialleistungen gelten machen müsste (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R).
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die 15jährige Tochter durchaus ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann (vgl. auch BSG, a.a.O., für Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren:"In der Regel wird Kindern in dieser Lebensphase zugemutet, auch weitere Strecken, etwa beim Besuch weiterführender Schulen, eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.").
Auf die Ermittlungen des Sozialgerichts im Verfahren S 2 SO 5/07 ER wird darüber hinaus erneut verwiesen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Verweis auf die nach Auffassung des Antragstellers insbesondere wegen der Ausbreitung der Mafia Besorgnis erregenden Sicherheitslage im Ruhrgebiet und die allgemein für junge Mädchen bestehende Gefahren eine abweichende Entscheidung nicht rechtfertigt.
Schließlich wird wegen der vom Antragsteller beklagten Verweigerungshaltung der Kindesmutter, die einen Besuch des Antragstellers davon abhängig machen soll, dass dieser seine Töchter abholt, an der bereits mit Beschluss vom 10.05.2007 vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.11.2007
Zuletzt verändert am: 12.11.2007