NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Gas- und Stromkostenforderung aus Februar 2011 betreffend den Verbrauchszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger lebte bis Ende März 2011 gemeinsam mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau unter der Anschrift T-straße 00 in I in einer 59 m² großen Wohnung. Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung dergestalt, dass jede Wohnung mit einer gesonderten Gastherme ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über diese Heizungsanlage. Die Kosten der Unterkunft betrugen seit dem 01.05.2010 monatlich 386,00 Euro (306,00 Euro Kaltmiete zzgl. 80,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung).
Mit der Stadtwerke I AG hatte der Kläger einen Grundversorgungsvertrag über die Belieferung der Wohnung mit Strom und Gas geschlossen. Hierfür waren nach § 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke I AG für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom bzw. Erdgas monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Diese betrugen nach den Festsetzungen der Stadtwerke I AG bis Anfang Januar 2010 76,- Euro für Gas und 56,- Euro für Strom. In der Abrechnung vom 22.01.2010 (Bl. 322 der VA) für den Verbrauchszeitraum vom 21.12.2008 bis zum 19.12.2009 setzten die Stadtwerke vom 15.02.2010 (Fälligkeit des ersten Abschlags nach der Abrechnung) bis zum 03.01.2011 (Fälligkeit des letzten Abschlags) monatliche Abschläge in Höhe von 63,- Euro für Gas und in Höhe von 57,- Euro für Strom fest. Wegen der in dieser Abrechnung ebenfalls festgesetzten Nachzahlung für den Zeitraum von Ende Dezember 2008 bis Ende Dezember 2009 führte der Kläger ein mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen. Wegen der insoweit auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Nachforderung ist ein Berufungsverfahren unter dem Az. L 7 AS 1785/11 anhängig.
Der Kläger und seine Ehefrau bezahlten bereits seit 2007 nicht die von den Stadtwerken I geforderten Vorauszahlungen, weil sie Einwände gegen die Preisgestaltung des Energieversorgers geltend machten. Ihre monatlichen Zahlungen gingen, soweit sie erfolgten, nie über 100,- Euro hinaus, wobei 57,- Euro auf die Gasversorgung entfielen. Die Stadtwerke I rechnete die überwiesenen Zahlungen stets auf die ältesten offenen Verbindlichkeiten an.
Die frühere Ehefrau bezog während des Zusammenlebens mit dem Kläger Arbeitslosengeld II von der ARGE I. Bis zum 31.01.2011 betrugen die der früheren Ehefrau bewilligten Leistungen insgesamt 514,18 Euro, wobei 191,18 Euro auf die Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen. Der Kläger bezog eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag (nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) von 455,76 Euro ab dem 01.01.2011. Darüber hinaus erhielt er seit dem 01.09.2010 (Bescheid vom 02.11.2010) Wohngeld vom Oberbürgermeister der Stadt I in Höhe von 93,- Euro monatlich, das ihm seit dem 01.09.2010 auch ungemindert ausgezahlt wurde. Die Beklagte bewilligte dem Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 07.10.2009 mit Bescheid vom 13.11.2009 für den Monat September 2008 Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von (einmalig) 64,48 Euro. Für die anschließende Zeit erhielt der Kläger aus dem Mitteln der Sozialhilfe keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr.
Unter dem 04.02.2011 erstellten die Stadtwerke I die Abrechnung für die Strom- und Gaslieferung an den Kläger und seine Ehefrau aus dem Zeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010. Danach waren im Abrechnungszeitraum insgesamt Kosten in Höhe von 692,59 Euro für die Lieferung von Strom und in Höhe von 827,16 Euro für die Lieferung von Gas, d.h. zusammen 1.519,75 Euro, angefallen. Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigten die Stadtwerke die insgesamt zehn vom 01.03.2010 bis zum 30.12.2010 vom Kläger und seiner Ehefrau gezahlten Abschläge von jeweils 100,- Euro nicht, weil sie sie auf ältere offene Forderungen angerechnet hatte. Hinzu kam eine sonstige Forderung in Höhe von 1,93 Euro. Darüber hinaus setzten die Stadtwerke die monatlichen Abschläge ab dem 01.02.2011 auf insgesamt 144,- Euro fest, wobei 78,- Euro auf die Gasversorgung und 66,- Euro auf die Stromversorgung entfielen. Zusammen mit dem monatlichen Abschlag für Februar 2011 ergaben sich 1.665,68 Euro. Diese Forderung sei bis zum 18.02.2011 zu begleichen.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 reichte der Kläger diese ihm am 05.02.2011 zugegangene Rechnung bei der Beklagten ein und beantragte die Übernahme der hälftigen Kosten. Die andere Hälfte würde seine Ehefrau beim SGB II-Träger geltend machen. Die Stadtwerke hätten die von ihm in 2010 gezahlten Abschläge in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR (11 x 43,00 EUR für Strom und 57,00 EUR für Gas) unterschlagen.
Nach dem Auszug der früheren Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2011 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für April 2011 in Höhe von 372,24 Euro. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 364,- Euro, die tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 386,- Euro und die Heizkostenvorauszahlung von 78,- Euro. Die gegen die Höhe der dort bewilligten Leistungen gerichtete Klage hatte ebenso wenig Erfolg wie die durch Beschluss des Senats vom 04.03.2014 – L 9 SO 381/12 – abgeschlossene Berufung. Das BSG lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 02.06.2014 – B 8 SO 18/14 BH – ab.
Mit Bescheid vom 15.04.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die Energiekostenabrechnung vom 04.02.2011 einen Betrag in Höhe von 71,58 Euro. Stromkosten seien vom Regelsatz umfasst und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Nach Abzug der Abschläge für Gas in Höhe von 684,00 EUR (12 x 57,00 Euro) entfiele auf den Kläger ein hälftiger Nachzahlungsbetrag in Höhe von 71,58 Euro. Soweit er ausführe, die Stadtwerke hätten die gezahlten Abschläge unterschlagen, sei diese Frage zivilrechtlich zu klären.
Mit Schreiben vom 18.05.2011 legte der Kläger gegen den am 20.04.2011 zugestellten Bescheid Widerspruch ein.
Der Kläger hat am 31.08.2011 "Untätigkeits/Verpflichtungsklage" beim SG Gelsenkirchen erhoben, mit welcher er die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Kosten in Höhe von 689,26 Euro begehrte. Sein Widerspruch vom 18.05.2011 sei bislang nicht beschieden worden. Gemäß § 35 Abs. 4 SGB XII seien die tatsächlichen Kosten für Heizung zu übernehmen. Dies gelte für die monatlichen Abschläge genauso wie für die Jahresrechnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011, dem Kläger zugestellt am 23.09.2011, hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Bei der Nachzahlungsforderung handele es sich um Schulden. Diese könnten weder nach § 36 SGB XII noch nach § 37 SGB XII übernommen werden, da weder eine entsprechende Notlage im Sinne einer drohenden Sperrung der Energiezufuhr noch ein unabweisbarer Bedarf vorliege.
Mit Schreiben vom 15.10.2011 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er die Klage nunmehr als Verpflichtungsklage weiterführe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 zu verurteilen, ihm auf die Rechnung der Stadtwerke I AG vom 04.02.2011 weitere Kosten in Höhe von 617,68 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.
Mit Urteil vom 30.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 29.08.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 01.10.2012 Berufung eingelegt. Er meint, nach der Rechtsprechung des BSG seien Energiekostennachforderungen in dem Rechnungsmonat zuschussweise zu übernehmen. Es sei nicht richtig, dass Stromkosten im Regelsatz enthalten seien. Im Übrigen läge bei ihm eine dezentrale Warmwasserbereitung vor. Mit Schreiben vom 20.06.2014 hat der Kläger ohne Beifügung weiterer Belege eine tabellarische Aufstellung über die Rechnungen der Stadtwerke I eingereicht. Insoweit wird auf Blatt 140 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2012 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 zu verurteilen, ihm auf die Rechnung der Stadtwerke I AG vom 04.02.2011 weitere Leistungen in Höhe von 617,68 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, bei den geltend gemachten rückständigen Energiekosten handele es sich um Schulden, die nicht nach § 36 SGB XII zu übernehmen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Stadtwerke I wegen der durch die Verrechnung von gezahlten Abschlägen mit älteren Verbindlichkeiten entstandenen Rückstände eine Energiezufuhrsperre beabsichtige. Beim Kläger liege auch keine dezentrale Warmwasserbereitung vor.
Der Senat hat mit Richterbrief vom 18.12.2013 bei den Stadtwerken I nachgefragt, ob und in welcher Höhe zum gegenwärtigen Zeitpunkt Energiekostenrückstände (Strom und Gas) bestehen, wie es zu diesen Rückständen gekommen ist und ob gegenwärtig eine Sperre der Energiezufuhr droht. Die Stadtwerke haben daraufhin mit Schreiben vom 10.01.2014 mitgeteilt, dass gegenwärtig ein Rückstand in Höhe von 2.169,87 Euro bestehe. Dieser habe sich dadurch entwickelt, dass seit dem 02.01.2013 keine Zahlungen mehr vom Kläger geleistet worden seien. Auf telefonische Nachfrage des Senats haben die Stadtwerke I mitgeteilt, der Kläger habe am 02.01.2013 eine Zahlung von 2.000,- Euro geleistet. Aufgrund dieser Zahlung sei das Konto des Klägers auf Null gesetzt, d.h. alle Rückstände seien ausgeglichen worden. Nach dieser Zahlung habe der Kläger dann gar keine Zahlungen mehr geleistet.
Wegen der dadurch verursachten Rückstände haben die Stadtwerke I am 08.04.2014 die Belieferung des Klägers mit Gas und Strom zunächst eingestellt. Ein dagegen vom Kläger beim Amtsgericht I gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 15.04.2014 – 9 C 84/14 – hat das Amtsgericht I die Stadtwerke verpflichtet, die Belieferung mit Strom wieder aufzunehmen. Dem sind die Stadtwerke nachgekommen. Sie haben auch die Gasversorgung wieder aufgenommen. Seit dem 01.05.2014 führen die Stadtwerke ein neues Konto für den Kläger. Die vertraglich geschuldeten Abschläge hat der Kläger seitdem ordnungsgemäß gezahlt.
Der Senat hat ferner die Akten der Wohngeldstelle des Oberbürgermeisters der Stadt I sowie die Streitakten L 9 SO 381/12 und L 9 SO 214/14 B ER beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Akte der Wohngeldstelle des Oberbürgermeisters der Stadt I und die beigezogenen Streitakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die aufgrund der Zulassung durch das SG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.
1. Das SG hat zutreffend entschieden, dass sich die Klage nach zulässiger Klageänderung nach Erlass des Widerspruchsbescheids als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4, 56 SGG gegen den Bescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 richtet und der Kläger die Bewilligung höherer, d.h. über den von der Beklagten bewilligten Betrag von 71,58 Euro hinausgehender, Sozialhilfeleistungen wegen der Gas- und Stromkostenforderung der Stadtwerke I aus der Rechnung vom 04.02.2011 begehrt. In der Sache macht der Kläger damit die Gewährung höherer Sozialhilfeleistungen für den Monat der Fälligkeit der Energiekostenforderung, d.h. für Februar 2011, geltend (vgl. BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 14). Da er sein Begehren nicht auf einzelne, durch selbstständige Verfügungssätze regelbare Bedarfe beschränkt hat, ist die Gewährung höherer Sozialhilfeleistungen für Februar 2011 im Rahmen der vom Kläger gewählten betragsmäßigen Begrenzung auf 617,68 Euro unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung wegen der auf den Haushaltsstrom entfallenden Nachforderung sowie die Gewährung von (höheren) laufenden Leistungen wegen des zum Februar 2011 erhöhten Abschlags für die Gasforderung. Durch die Ablehnung weitergehender Leistungen hat die Beklagte auch insoweit die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGG notwendige Verwaltungsentscheidung getroffen.
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf über den bewilligten Betrag von 71,58 Euro hinausgehende Leistungen gegen die Beklagte.
a) Sowohl die Beklagte als auch das SG haben allerdings übersehen, dass dem Kläger aufgrund des ab Februar 2011 neu festgesetzten Abschlags für die Gasversorgung in Höhe von 78,- Euro monatlich, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke I AG für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom bzw. Erdgas ("Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig") frühestens am 19.02.2011 (zwei Wochen nach Zugang der Rechnung vom 04.02.2011) und damit nach Beantragung der streitgegenständlichen Leistungen (07.02.2011) und damit einhergehender Kenntnis der Beklagten (§ 18 SGB XII) fällig wurde (vgl. im Übrigen auch BSG, Urt. v. 07.05.2009 – B 14 AS 13/08 R -, juris Rn. 16), ein Anspruch auf die Bewilligung laufender Leistungen nach dem – wegen der fehlenden Vollendung des 65. Lebensjahres und der gleichfalls fehlenden vollen Erwerbsminderung des Klägers im streitgegenständlichen Monat Februar 2011 allein in Betracht kommenden – Dritten Kapitel des SGB XII für Februar 2011 zusteht. Von den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist der Kläger als Bezieher einer Altersrente gemäß § 21 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auch nicht ausgeschlossen. Insoweit kommt jedoch nur ein geringfügiger Anspruch in Höhe von 11,24 Euro nach dem für den Kläger günstigeren, durch Gesetz vom 24.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Recht in Betracht.
aa) Nach dem rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Recht sind bei dem Kläger auf der Bedarfsseite ein Regelsatz entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 gemäß § 27a i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 328,- Euro, anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 193,- Euro (50% von 386,- Euro) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und anteilige Heizkosten inklusive Warmwasserbereitung in Höhe von 39,- Euro (50% von 78,- Euro) gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII (zur Aufteilung von Kosten für Unterkunft und Heizung bei zusammenlebenden hilfebedürftigen Personen nach Kopfteilen vgl. BSG, Urt. v. 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R -, juris Rn. 15), also insgesamt 560,- Euro, zu berücksichtigen. Dass der Kläger selbst Einwände gegen die Höhe des Abschlags für die Gasversorgung geltend macht und seine zivilrechtliche Rechtmäßigkeit bestreitet, ändert nichts daran, dass der von den Stadtwerken I geforderte monatliche Abschlag von 78,- Euro für Februar 2011 als Bedarf für den Kläger und seine Ehefrau zugrunde zu legen ist. Ob die Forderung des Gasversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob und in welchem Umfang der Hilfesuchende einer ernsthaften Forderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 17 m.N.). Ebenso wenig besteht Anlass, die Angemessenheit des Heizkostenabschlags zu prüfen. Zwar sind Heizkosten nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nur zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Da die Beklagte den Kläger jedoch bislang noch nicht auf eine etwaige Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen hat, d.h. noch kein notwendiges Kostensenkungsverfahren eingeleitet hat, sind die tatsächlich von den Stadtwerken I geforderten monatlichen Abschläge, selbst wenn sie unangemessen wären, in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu übernehmen (vgl. hierzu Nguyen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 188 f. m.w.N. sowie zur entsprechenden Rechtslage nach dem SGB II bis zur Änderung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung BSG, 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R -, juris Rn. 22; Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R -, juris Rn. 18).
Dem dergestalt zu berücksichtigenden Bedarf steht das anzurechnende Einkommen von 548,76 Euro, das sich auch dem Zahlbetrag der Rente (455,76 Euro) und dem im Februar 2011 nicht mehr durch Aufrechnung geminderten Wohngeld (93,- Euro) zusammensetzt, gegenüber. Es bleibt damit lediglich ein ungedeckter laufender Bedarf für Februar 2011 in Höhe von 11,24 Euro.
bb) Der Anwendung des rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen neuen Rechts steht der Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII nicht entgegen. Zwar galt im Zeitpunkt der Einreichung der Abrechnung der Stadtwerke I AG vom 04.02.2011 noch das später zum 31.12.2010 außer Kraft getretene Recht. Für die Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII genügt jedoch zum einen die Kenntnis derjenigen Tatsachen, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung – gegebenenfalls nach Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und etwaigen Ermittlungen durch den Sozialhilfeträger – zu erbringen (vgl. BSG, Urt. v. 02.02.2012 – B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 18; Coseriu, in: jurisPK-SGB XII, § 18 Rn. 12). Die Anwendung später, aber rückwirkend in Kraft getretenen Rechts wird deshalb durch den Kenntnisgrundsatz nicht ausgeschlossen. Zum anderen bezieht sich die Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII nur auf den Bedarfsfall als solchen und nicht auf die Höhe der zu bewilligenden Leistungen (vgl. BSG a.a.O.; Coseriu, a.a.O., Rn. 18). Aufgrund des im Februar 2011 erhöhten Abschlags für die Gasversorgung bestand jedoch schon nach dem im Februar 2011 zunächst fortgeltenden, später zum 31.12.2010 außer Kraft getretenen Recht ein geringfügiger Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von 0,42 Euro.
Nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden, später zum 31.12.2010 außer Kraft getretenen Recht waren für den Kläger, der im Februar 2011 noch mit seiner früheren Ehefrau zusammenlebte, auf der Bedarfsseite ein Regelsatz in Höhe von 323,- Euro (§ 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung (RSV) i.V.m. § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 9. Juni 2009), anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 193,- Euro (50% von 386,- Euro) gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltende Fassung (SGB XII a.F.) und anteilige Heizkosten, abzüglich der im Regelsatz enthaltenen Warmwasserbereitungskosten (vgl. hierzu Link, in: jurisPK-SGB XII, § 29 SGB XII i.d.F. v. 02.12.2006, Rn. 131 ff. unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, dazu BSG, Urt. v. 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R -, juris Rn. 20 ff., insbesondere Rn. 26) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F., d.h. in Höhe von 33,18 Euro (50% von 78,- Euro abzüglich 5,82 Euro im Regelsatz enthaltene Warmwasserbereitungskosten) zu berücksichtigen. Es ergab sich danach ein Bedarf für Februar 2011 in Höhe von 549,18 Euro, von dem das anzurechnende Einkommen in Höhe von 548,76 Euro abzuziehen ist.
cc) Weitere laufende Bedarfe sind zugunsten des Klägers für Februar 2011 nicht anzuerkennen. Insbesondere besteht kein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung, weil die Warmwasserbereitung in der vom Kläger bewohnten Wohnung zentral über die Heizungsanlage erfolgt und deshalb die Warmwasserbereitungskosten in dem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. voll zu berücksichtigenden Abschlag von 78,- Euro für die Gasversorgung enthalten sind. Der laufende Stromabschlag für Februar 2011 in Höhe von 66,- Euro, wovon 33,- Euro auf den Kläger entfallen, ist ebenfalls nicht als besonderer Bedarf zu berücksichtigen, da der Strom vorliegend allein für die Haushaltsenergie benötigt wurde und diese gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SGB XII ausdrücklich vom Regelsatz umfasst ist. Eine Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII wegen des Stromabschlags kommt nicht in Betracht, weil es sich um durch eigenes Verhalten zu beeinflussende Kosten handelt, die hier zudem nur geringfügig über dem nach § 5 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und BT-Drucks 17/3404, S. 55 statistisch im Regelsatz enthaltenen Anteil für den Haushaltsstrom (28,12 Euro bei einer Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von 361,81 Euro gem. § 5 Abs. 2 RBEG, hochgerechnet auf einen Regelsatz von 364,- Euro = 28,28 Euro, davon 90% = 25,45 Euro) liegen, und deshalb kein unabweisbarer und erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf vorliegt.
Der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Regelsatz für Verheiratete entsprechend der Regelbedarfsstufe 2 nach dem seit dem 01.01.2011 geltenden Recht ist entgegen der Auffassung des Klägers mit Verfassungsrecht, namentlich mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, vereinbar. Die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für Alleinstehende entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 ist höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Beide für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben die seit dem 01.01.2011 für Alleinstehende geltende Regelleistung von 364,- Euro monatlich, die dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 entspricht, für verfassungsmäßig gehalten und dies ausführlich und überzeugend dargelegt (vgl. BSG, 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R -, juris Rn. 19 ff.; Urt. v. 12.07.2012 – B 14 AS 189/11 R -, juris Rn. 14; Urt. v. 28.03.2013 – B 4AS 12/12 R -, juris Rn. 21 ff.). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und nimmt auf sie Bezug. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vom 12.07.2012 nicht zur Entscheidung angenommen (Kammerbeschlüsse vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12 – und vom 27.12.2012 – 1 BvR 2471/12 -). Für die Regelbedarfsstufe 2 kann in Anbetracht der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 189 nichts anderes gelten.
b) Neben dem laufenden Bedarf für Februar 2011, der zu einem Sozialhilfeanspruch in Höhe von 11,24 Euro führt, waren aufgrund der – nach den obigen Ausführungen am 19.02.2011 fälligen – Abrechnung der Stadtwerke I vom 04.02.2011 im Hinblick auf die Gasversorgung im Zeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 allenfalls weitere 35,58 Euro als einmaliger Bedarf nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII im Februar 2011 aus den Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Zwar haben die Stadtwerke für den Abrechnungszeitraum insgesamt 827,16 Euro für die Lieferung von Gas an den Kläger und seine frühere Ehefrau gefordert, die im Februar 2011 fällig wurden. In Höhe von mindestens 756,- Euro handelt es sich dabei jedoch um Schulden, die nicht nach § 35 Abs. 4 SGB XII, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII übernommen werden können. Der damit verbleibende Betrag von 71,16 Euro entfällt jeweils zur Hälfte auf den Kläger und seine frühere Ehefrau, so dass für den Kläger maximal 35,58 Euro als einmaliger Bedarf in Bezug auf Heizkosten verbleibt.
aa) Aus Energielieferungen in der Vergangenheit resultierende Verbindlichkeiten eines Hilfesuchenden sind nicht zwangsläufig Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die nur unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind. Es kann sich auch um (einmaligen) Bedarf im Monat der Fälligkeit der Nachforderung (hier Februar 2011) handeln, der den Sozialhilfeträger, soweit es um Aufwendungen für die Heizung geht, zu zuschussweisen Leistungen nach § 35 Abs. 4 SGB verpflichten kann. Die Abgrenzung von Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII zu diesem einmaligen Bedarf ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB XII ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt oder nicht. Schulden liegen daher zum einen vor, wenn und soweit es sich um Verpflichtungen handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, und der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Zum anderen können Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne dadurch entstehen, dass der Leistungsempfänger die bewilligten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet und keine bzw. hinter den Sozialhilfeleistungen zurückbleibende Zahlungen an seinen Energielieferanten erbringt. Soweit Rückstände demgegenüber daraus resultieren, dass der Sozialhilfeträger Leistungen in einem Umfang erbringt, der hinter den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eigentlich zu übernehmenden Kosten zurückbleibt, ist ein nach § 35 Abs. 4 SGB XII zu deckender einmaliger Bedarf anzunehmen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 21 sowie Urt. v. 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R – juris Rn. 15 zur entsprechenden Rechtslage nach dem SGB II; für das Sozialhilferecht ebenso Nguyen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 30, 177 sowie der Beschluss des Senats vom 17.01.2014 – L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B -, juris Rn. 7).
bb) Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass es sich bei der Gaskostenforderung in Höhe von 827,16 Euro aus der Abrechnung vom 04.02.2011 insgesamt um Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII und nicht um einen nach § 35 Abs. 4 SGB XII zu deckenden einmaligen Bedarf handelt. Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass die Forderung insgesamt aus einem Zeitraum vor Kenntnis des Bedarfs durch die Beklagte resultiert, in dem der Kläger keine Sozialhilfe bezogen hat (in diesem Sinne möglicherweise BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R -, juris Rn. 21), und zudem vor Beginn des Leistungsbezugs ab dem 01.04.2011 aufgrund des Bescheids vom 29.03.2011, den der Kläger hinsichtlich des Beginns der laufenden Leistungen nicht angefochten hat, fällig geworden ist, oder ob dieser Betrachtungsweise entgegensteht, dass der Kläger nach den Ausführungen zu a) unabhängig von der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Heizkostennachforderung einen geringfügigen Anspruch auf laufende Sozialhilfe für Februar 2011 hatte. In jedem Fall resultiert die streitgegenständliche Heizkostenforderung der Stadtwerke I daraus, dass der Kläger in Zeiten, in denen er keine Sozialhilfe bezogen hat, seinen vertraglichen Pflichten gegenüber den Stadtwerken I nicht nachgekommen ist. Denn er und seine Ehefrau haben seit 2007 nicht die von den Stadtwerken entsprechend den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten Abschläge gezahlt, sondern der Erhöhung der Abschläge widersprochen und nach den eigenen Angaben des Klägers maximal 11mal im Jahr 57,- Euro für die Gasversorgung entrichtet. Aufgrund dessen haben die Stadtwerke in Übereinstimmung mit § 366 Abs. 2 BGB die gezahlten Abschläge jeweils auf ältere Forderungen angerechnet, so dass der Kläger und seine frühere Ehefrau im Ergebnis für die Gasversorgung im Abrechungszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 gar keine anrechenbaren, vertraglich nach § 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke I AG für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom bzw. Erdgas geschuldeten Abschläge gezahlt haben.
Als einmaliger Bedarf könnten allenfalls diejenigen Heizkosten anerkannt werden, die aufgrund von höherem Verbrauch im Abrechnungszeitraum oder gestiegenen Gaskosten auch dann (zusätzlich) angefallen wären, wenn der Kläger und seine frühere Ehefrau die im Abrechnungszeitraum vertraglich geschuldeten Abschläge ordnungsgemäß gezahlt hätten, d.h. in Höhe der Differenz zwischen den Gesamtkosten aus dem Abrechnungszeitraum (827,16 Euro) und den vom 01.02.2010 bis einschließlich 03.01.2011 aufgrund der Abrechnung vom 22.01.2010 geschuldeten und monatlich fälligen Abschlägen in Höhe von 63,- Euro (für die geschuldeten 12 Monate insgesamt 756,- Euro). Als maximal anzuerkennender einmaliger Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau verbleiben damit 71,16 Euro, von denen 35,58 Euro nach Kopfteilen auf den Kläger entfallen.
Dieser dem Kläger maximal zustehende einmalige Bedarf für Heizkosten ist entgegen der offensichtlich vom SG ausweislich der von ihm angestellten Berechnungen im Ansatz vertretenen Auffassung nicht um die nach dem bis zum 31.12.2010 im Regelsatz enthaltenen Warmwasserbereitungskosten zu kürzen. Zwar richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Heiz- oder Betriebskostennachforderung als Bedarf materiell-rechtlich anzuerkennen ist, nicht nach dem Monat, in dem sie fällig geworden und dem sie deshalb als Bedarf zuzuordnen ist, sondern nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, in dem die Kosten verursacht wurden (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 17), d.h. nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage. Nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht gehörten die Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserbereitung jedoch grundsätzlich zu den nach § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. zu deckenden Heizkosten. Ein Abschlag von den Heizkosten wegen der Warmwasserbereitungskosten hatte nur zur Vermeidung von Doppelleistungen zu erfolgen, weil auch der Regelsatz Warmwasserbereitungskosten enthielt. Dementsprechend war bei einer Heizkostennachforderung für die in der Vergangenheit liegenden Verbrauchmonate nur dann ein Abzug wegen der Warmwasserbereitungskosten vorzunehmen, wenn und soweit der Hilfebedürftige sowohl den vollen Regelsatz als auch Leistungen in Höhe der vollen monatlichen Heizkostenabschläge erhalten hatte (zu einem solchen Fall BSG, Urt. v. 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 2, 15). Bei fehlendem Bezug des Regelsatzes oder lediglich um Warmwasserbereitungskosten gekürzten Leistungen für die Heizung im Abrechnungszeitraum war die Heizkostennachforderung jedoch nicht um den im Regelsatz enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung in den Monaten des Abrechnungszeitraums zu kürzen. Denn in diesen Fällen war keine Doppelleistung erfolgt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R -, juris Rn. 16 f.). Gerechtfertigt war lediglich der Abzug der Warmwasserpauschale für den Monat der Fälligkeit der Nachforderung (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 13). Auch dies scheidet vorliegend aus, weil nach den Ausführungen zu a) im Februar 2011, dem Monat der Fälligkeit der Gaskostennachforderung, dass rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretene Recht zur Anwendung kommt, das einen Abzug der Warmwasserbereitungskosten von den Heizkosten nicht mehr vorsieht.
Die Anerkennung eines einmaligen Bedarfs in Höhe von 35,58 Euro scheitert auch nicht daran, dass der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Stadtwerke I AG durch eine Einmalzahlung von 2.000,- Euro am 02.01.2013 sowie nach dem Inhalt der beigezogenen Akte L 9 SO 214/14 B ER durch zwischenzeitliche Zahlungen nach Erlass des Bescheids vom 15.04.2011 sämtliche am 02.01.2013 rückständigen Gas- und Stromforderungen beglichen hat. Der Annahme eines Wegfalls des Bedarfs steht, da der Kläger gegen den Bescheid vom 15.04.2011 Widerspruch und Klage erhoben hat, Art. 19 Abs. 4 GG entgegen (vgl. im Übrigen auch BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 22).
cc) Die Annahme eines höheren einmaligen Bedarfs scheidet unter allen denkbaren Gesichtspunkten aus. Insoweit kann dahinstehen, ob die zivilrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Preisgestaltung der Stadtwerke I berechtigt sind oder waren. Selbst wenn dies der Fall ist, folgt daraus nicht, dass die Heizkostenforderung aus dem Abrechnungszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 insgesamt oder, wovon die Beklagte im Bescheid vom 15.04.2011 zugunsten des Klägers ausgegangen ist, zumindest in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und den nach Auffassung des Klägers lediglich geschuldeten Abschlägen in Höhe von 57,- Euro monatlich als einmaliger Bedarf im Sinne von § 35 Abs. 4 SGB XII zu bewerten ist. Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit seinen vertraglichen Verpflichtungen (nicht) nachgekommen ist und dementsprechend in welcher Höhe Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII vorliegen, kommt es vielmehr allein darauf an, was der Energieversorger tatsächlich und ernsthaft gefordert hat.
Dies folgt zwingend daraus, dass es für die Frage, ob und in welcher Höhe ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Bezug auf Unterkunfts- und Heizkosten besteht, nicht auf zivilrechtliche Rechtslage, sondern darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der Bedürftige einer ernsthaften Forderung ausgesetzt ist. Dementsprechend ist nicht nur die vom Energieversorger geforderte monatliche Abschlagszahlung als laufender Bedarf, sondern auch eine Heizkostennachforderung als etwaiger einmaliger Bedarf in der vom Energieversorger geforderten Höhe zu berücksichtigen (so eindeutig BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 17 m.N.). Dann muss konsequenterweise auch für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Nachforderung darauf beruht, dass der Sozialhilfe Begehrende in Zeiten fehlender Bedürftigkeit seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und es sich deshalb lediglich um Schulden handelt, die nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind, entscheidend sein, was der Energieversorger in der Vergangenheit ernsthaft gefordert hat. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch, was gerade auch der vorliegende Fall zeigt:
Wären die Einwände des Klägers gegen die Preisgestaltung der Stadtwerke I AG berechtigt gewesen, wäre auch die in der Abrechnung vom 04.02.2011 geforderte Gesamtsumme der Heizkosten für den Verbrauchszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 zu hoch und vom Kläger zivilrechtlich betrachtet nicht zu bezahlen. Sozialhilferechtlich wäre die Gesamtsumme jedoch in der geforderten Höhe zu berücksichtigen und zivilrechtlich nicht zu hinterfragen. Könnte der Kläger nun mit dem Einwand gehört werden, er habe in der Vergangenheit, in der er nicht bedürftig war, nicht zu niedrige, sondern – zivilrechtlich betrachtet – ausreichende Abschläge gezahlt, und dadurch einen höheren, nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu deckenden einmaligen Bedarf begründen, würde das vom Kläger bewusst eingegangene Risiko, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadtwerke I AG nicht ausreichend zu erfüllen, was eigentlich in einem Zivilrechtsstreit zwischen ihm und dem Energieversorger zu klären gewesen wäre, komplett auf die Beklagte als Sozialhilfeträger verlagert. Denn diese hätte Sozialhilfeleistungen in Höhe der Differenz zwischen den von den Stadtwerken I geltend gemachten Gesamtkosten und den vom Kläger tatsächlich gezahlten, hinter den Forderungen der Stadtwerke aber zurückbleibenden Abschlägen als Zuschuss zu erbringen. Damit würde nicht nur der Kläger sach- und systemwidrig begünstigt, weil ihm die wirtschaftlichen Vorteile niedrigerer Abschlagszahlungen in Zeiten fehlender Bedürftigkeit endgültig erhalten blieben und er es in der Hand hätte, durch diese niedrigen Abschlagszahlungen in Zeiten fehlender Bedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt (höhere) Sozialhilfeansprüche zu begründen. Vielmehr gingen auch die zivilrechtlichen Einwände des Klägers gegen die Preisgestaltung des Energieversorgers vollkommen ins Leere, denn im Ergebnis würden die vom Energieversorger geltend gemachten Forderungen in jedem Fall, d.h. unabhängig von den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII, aus Sozialhilfemitteln beglichen.
Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Stadtwerke I AG berechtigt war, die vom Kläger tatsächlich geleisteten Abschläge auf ältere Rückstände anzurechnen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich daraus für den von der Abrechnung vom 04.02.2011 erfassten Zeitraum kein höherer, nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu deckender einmaliger Bedarf ergeben. Denn der Kläger ist in der Vergangenheit rechnerisch in jedem Fall in Höhe von (mindestens) 756,- Euro (12 x 63,- Euro) den ernsthaften Forderungen der Stadtwerke I AG für die Lieferung von Gas nicht nachgekommen und die in der Abrechnung vom 04.02.2011 festgesetzte Gaskostenforderung beruht allenfalls in Höhe von insgesamt 71,16 Euro nicht darauf, dass der Kläger den ernsthaften Forderungen der Stadtwerke I AG nicht nachgekommen ist. Wäre im Übrigen die Anrechnung der geleisteten Abschläge auf ältere Forderungen unterblieben, hätte sich die Gesamtforderung der Heizkosten bezogen auf den Abrechnungszeitraum vermindert. In Höhe der Differenz zwischen den im Abrechnungszeitraum ernsthaft geforderten 12 Abschlägen in Höhe von jeweils 63,- Euro und den tatsächlich gezahlten Abschlägen hätte es sich ebenfalls um Schulden gehandelt. Als von den ernsthaft geforderten monatlichen Abschlägen ungedeckten Bedarf hätte sich kein höherer Betrag als 71,16 Euro und damit 35,58 Euro für den Kläger ergeben.
c) Wegen der in der Abrechnung vom 04.02.2011 geforderten, im Abrechnungszeitraum vom 20.12.2009 bis zum 20.12.2010 entstandenen Stromkosten in Höhe von 692,59 Euro ist kein zusätzlicher, durch die insoweit allein in Betracht kommende Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII oder die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu deckender Bedarf anzuerkennen. Insoweit kann hier dahinstehen, ob die Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII wegen des in einer Stromkostennachforderung liegenden einmaligen Bedarfs überhaupt in Betracht kommt oder insoweit nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII möglich ist, was der Senat an anderer Stelle (Beschl. v. 26.05.2014 – L 9 SO 474/13 -, juris Rn. 46 ff.) im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des BVerwG und die Rechtslage nach dem SGB II bereits entschieden hat. In jedem Fall fehlt es hinsichtlich der Stromkostennachforderung an einem sowohl nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII erforderlichen unabweisbaren, vom Regelsatz umfassten und anderweitig nicht zu deckenden Bedarf.
aa) Entsprechend den unter b) entwickelten Grundsätzen handelt es sich bei der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Stromkostenforderung vollständig, in jedem Fall aber ganz überwiegend um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die, was sich unmittelbar aus § 36 Abs. 1 SGB XII ergibt, nicht vom Regelbedarf umfasst werden und deshalb weder eine Regelsatzerhöhung noch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII rechtfertigen können. Denn die Forderung beruht darauf, dass der Kläger in Zeiten fehlender Bedürftigkeit in der Vergangenheit den ernsthaften Forderungen der Stadtwerke I AG nicht nachgekommen ist, denn er hat nicht die von den Stadtwerken geforderten Stromabschläge gezahlt. Entsprechend den Ausführungen zu b) aa) könnte ein Bedarf im Sinne von § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII oder § 37 Abs. 1 SGB XII nur insoweit in Betracht kommen, als die Stromkosten aufgrund von höherem Verbrauch im Abrechnungszeitraum oder gestiegenen Stromkosten auch dann (zusätzlich) angefallen wären, wenn der Kläger und seine frühere Ehefrau die im Abrechnungszeitraum vertraglich geschuldeten Abschläge ordnungsgemäß gezahlt hätten, d.h. in Höhe der Differenz zwischen den Gesamtkosten aus dem Abrechnungszeitraum (692,59 Euro) und den vom 15.02.2010 bis einschließlich 03.01.2011 aufgrund der Abrechnung vom 22.01.2010 geschuldeten und monatlich fälligen Abschlägen in Höhe von 57,- Euro (für die geschuldeten 12 Monate insgesamt 684,- Euro). Als maximal anzuerkennender einmaliger Haushaltsenergiebedarf für den Kläger und seiner Ehefrau verbleiben damit 8,59 Euro, von denen 4,30 Euro nach Kopfteilen auf den Kläger entfallen.
bb) Der sich damit für den Kläger im Rahmen von § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt SGB XII oder § 37 Abs. 1 SGB XII ergebende maximal berücksichtigungsfähige Bedarf von 4,30 Euro ist so geringfügig, dass von einem unabweisbaren, anderweitig nicht zu deckenden Bedarf im Sinne dieser Vorschriften keine Rede sein kann. Es ist dem Kläger ohne weiteres zuzumuten diesen Betrag, der gerade einmal 1,31% des ihm gesetzlich zustehenden Regelbedarfs von 328,- Euro beträgt und auch im Verhältnis zu dem statistisch im Regelsatz von 328,- Euro für Haushaltsstrom (fiktiv rechnerisch) enthaltenen Anteil (25,45 Euro, vgl. oben a) cc) a.E.) nicht erheblich ins Gewicht fällt, durch Einsparungen in anderen Lebensbereichen aufzubringen.
d) Soweit es sich bei der Gas- und Stromkostenforderung vom 04.02.2011 nach den vorstehenden Ausführungen um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne handelt, nämlich in Höhe von mindestens 1.441,93 Euro (756,- Euro nicht gezahlte, aber gefordert Gasabschläge im Abrechnungszeitraum + 684,- Euro nicht gezahlte, aber geforderte Stromabschläge im Abrechnungszeitraum + 1,93 Euro sonstige Forderungen), besteht kein Anspruch auf Übernahme nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 SGB XII. Insoweit kann dahinstehen, ob § 36 Abs. 1 SGB XII in Bezug auf Schulden in Ansehung des Haushaltsstroms überhaupt Anwendung findet oder wegen des systematischen Zusammenhangs mit § 35 SGB XII auf die Übernahme von Heizkostenschulden beschränkt ist. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sollvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, die drohende Wohnungslosigkeit voraussetzt, auf Energiekostenschulden entsprechend Anwendung findet (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 17.01.2014 – L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B -, juris Rn. 11 ff.). In jedem Fall kommt die Übernahme von Heiz- und Stromkostenschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII insgesamt nur in Betracht, wenn eine mit der Gefährdung der Unterkunft oder der drohenden Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notlage" vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
Ein "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird nach allgemeiner Ansicht bei Heiz- und Stromkostenschulden nur angenommen, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- und/oder Stromlieferung droht (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.11.2013 – L 9 SO 441/13 B ER -, juris Rn. 5 m.w.N.). Für die entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird sogar verlangt, dass die Gas- bzw. Stromversorgung bereits eingestellt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 – L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B -, juris Rn. 25 m.N.).
An beidem fehlt es hier. Zwar hat die Stadtwerke I AG am 08.04.2014 zunächst die Lieferung von Gas und Strom an den Kläger eingestellt. Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts I vom 15.04.2014 – 9 C 84/14 – hat sie jedoch nicht nur die Lieferung von Strom, zu der sie in der Entscheidung des Amtsgerichts verurteilt wurde, sondern auch die Lieferung von Gas wieder aufgenommen. Auch nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Stadtwerke I AG droht gegenwärtig keine weitere Einstellung der Gas- und Stromlieferungen.
Darüber hinaus und vor allem liegt eine "vergleichbare Notlage" schon deshalb nicht vor, weil die Stadtwerke I AG nach der vom Senat eingeholten Auskunft davon ausgeht, dass sämtliche, bis zum 02.01.2013 aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Klägers erfüllt sind und damit auch aus der allein streitgegenständlichen Abrechnung vom 04.02.2011 keine Forderungen mehr offen sind. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.06.2014 eine andere Rechnung vorgenommen hat, kann diese schon deshalb nicht zutreffen, weil er die unstreitig bereits am 01.01.2013 erfolgte Zahlung von 2.000,- Euro auf die erst unter dem 15.01.2014 erstellte Abrechnung für das Jahr 2013 anrechnet. Wegen der streitgegenständlichen Forderung kann und wird dem Kläger deshalb auch in Zukunft keine Einstellung der Strom- und Gaslieferung drohen. Die zunächst erfolgte Einstellung der Energieversorgung am 08.04.2014 erfolgte vielmehr nach der schriftlichen Auskunft der Stadtwerke I vom 10.01.2014, an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, ausschließlich deswegen, weil der Kläger seit dem 02.01.2013 keine weiteren Zahlungen geleistet hat. Um diesen Zeitraum geht es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht.
e) Es ergibt sich damit ein Leistungsanspruch des Klägers für Februar 2011 in Höhe von maximal 46,82 Euro (11,24 Euro laufender Bedarf + 35,58 Euro einmaliger Bedarf wegen Heizkosten), der unter dem von der Beklagten bewilligten Betrag von 71,58 Euro liegt. Dieser Betrag würde im Übrigen selbst dann nicht erreicht, wenn man entgegen den Ausführungen zu a) cc) und c) bb) wegen des auf den Kläger entfallenden Stromabschlags für Februar 2011, der den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Haushaltsstrom um 7,55 Euro übersteigt, und der Stromkostennachforderung, soweit es sich nicht um Schulden handelt, d.h. in Höhe von 4,30 Euro, eine Regelsatzerhöhung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII annähme.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 29.06.2015
Zuletzt verändert am: 29.06.2015