Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.06.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 verurteilt, die Kosten des Besuchs der T-Schule in C durch die Klägerin seit August 2010 zu übernehmen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 nach dem SGB XII.
Die am 00.00.2003 geborene Klägerin, die weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, leidet im Wesentlichen an einer chromosomalen Störung in Form des sog. Pallister-Kilian-Syndroms (Mosaik-Tetrasomie 12p), welche mit einer globalen Entwicklungsverzögerung einhergeht. Darüber hinaus bestehen bei ihr ein frühkindlicher Autismus sowie der Verdacht auf eine schwerste Intelligenzminderung. Sie lebt mit ihren Eltern und Geschwistern in W/Nordrhein-Westfalen, nahe der Landesgrenze zu Niedersachsen.
Von August 2008 bis Juli 2010 besuchte die Klägerin den heilpädagogischen Kindergarten B in C (Niedersachsen). Dieser ist von ihrem Wohnort 13 km entfernt; Träger ist der Beigeladene zu 2. Die Kosten für die heilpädagogischen Leistungen sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung übernahm der Beklagte zunächst für die Zeit von August 2008 bis zum voraussichtlichen Beginn der Schulpflicht am 31.07.2009 (Bescheid vom 27.01.2009) sowie – nach Zurückstellung der Klägerin vom Schulbesuch für das Schuljahr 2009/2010 – bis Juli 2010 (Bescheid vom 12.05.2009).
Im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung der Klägerin stellte das Schulamt des Kreises H mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 25.03.2009 den sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin im Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" fest und wies sie einer entsprechenden Förderschule zu. Zugleich benannte es die N-Schule in H als nächstgelegene entsprechende (nordrhein-westfälische) Förderschule und bat die Eltern, die Klägerin dort anzumelden.
Die N-Schule ist etwa 24,5 km von der Wohnung der Klägerin entfernt; mittels Sammelbeförderung (Schülerspezialverkehr) würde ein Transport der Klägerin zu dieser Schule pro Weg maximal 60 Minuten dauern. Der Unterricht an der N-Schule beginnt montags bis freitags gleitend zwischen 8.15 Uhr und 8.30 Uhr. Er endet montags bis donnerstags um 15.00 Uhr, freitags um 12.30 Uhr. Wegen der weiteren Rahmenbedingungen der dortigen Beschulung, u.a. der Größe der Schule und Klassen, der Organisation, des Förderkonzepts sowie des Betreuungsschlüssels wird auf die Bekundungen des dortigen Schulleiters, des Zeugen L, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen, ferner auf dessen Stellungnahme vom 24.04.2009 aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 (LSG NRW) sowie den aktuellen Internetauftritt der N-Schule, welche der Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.
Mit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 meldeten die Eltern die Klägerin nicht auf der N-Schule, sondern auf der T-Schule in C an. An dieser Schule wird die Klägerin seither gefördert.
Die T-Schule ist eine vom Land Niedersachsen anerkannte Tagesbildungsstätte. Sie liegt auf dem gleichen Gelände wie der Kindergarten B; Träger der Schule ist ebenfalls der Beigeladene zu 2. Die Fahrtzeit von der Wohnung der Klägerin zur 13 km entfernten Schule beträgt ausweislich eines verbreitet genutzten Routenplaners (www.falk.de/routenplaner) 17 Minuten; die Transportzeit mittels Sammelbeförderung (Schülerspezialverkehr) dauert nach den Angaben der Eltern der Klägerin etwa 15 Minuten. Der Unterricht findet montags bis freitags von 7.45 Uhr bis 14.15 Uhr statt. Die Schule verfügt über einen Fachdienst für Autismus-Spektrum-Störungen mit einer Diplom-Psychologin, einer Sozialpädagogin und einer Ergotherapeutin. Dieser Fachdienst betreut diejenigen Schüler/innen, welche aufgrund eines frühkindlichen Autismus einen spezifischen Unterstützungsbedarf haben, u.a. in Form von Einzeltherapien während der Schulzeit. Bezüglich der weiteren Rahmenbedingungen der Beschulung an der T-Schule wird auf die Stellungnahmen der Schulleiterin T1 vom 11.11.2013 und 31.01.2013 verwiesen. Die Kosten für den Besuch der T-Schule (monatlich ca. 2.100,00 EUR) trägt der Beklagte seit Beginn des Schuljahrs 2011/2012 vorläufig aufgrund entsprechender einstweiliger Anordnungen des erkennenden Senats.
Am 20.11.2009 beantragten die Eltern der Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Beschulungskosten an der T-Schule ab Beginn des Schuljahres 2010/2011 als sozialhilfeweise Eingliederungshilfe. Sie verwiesen auf den dortigen Fachdienst für Kinder mit autistischen Verhaltensweisen sowie den für derart beeinträchtigte Kinder geeigneten Unterricht. Zudem werde dort in allen Klassen eine Methode der unterstützen Kommunikation angewandt, auf welche die Klägerin wegen fehlender Lautsprache angewiesen sei. Häufige Infekte der Klägerin erforderten zudem eine zügige Erreichbarkeit der Schule durch die Eltern; dies sei bei der T-Schule bei 15-minütiger Entfernung von der Wohnung der Familie und 10-minütiger Entfernung vom Arbeitsplatz des Vaters gewährleistet. Ohnehin müsse die bisherige intensive Therapie und Förderung der Klägerin, welche in der Vergangenheit in enger Kooperation zwischen Therapeuten, Pädagogen und den Eltern erfolgt sei, dringend weitergeführt werden. Dies sei nur möglich, wenn die Eltern den Schulort schnell erreichen könnten.
Mit Bescheid vom 01.04.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zwar sei er sachlich und örtlich zuständig. Die Klägerin könne jedoch an der N-Schule in H und damit in Nordrhein-Westfalen angemessen und unentgeltlich gefördert werden. Dass diese Schule zur Förderung der Klägerin geeignet sei, habe das Schulamt im Bescheid vom 25.03.2009 inzident und für den Beklagten bindend (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 – 5 C 20/04) bejaht. Auch der Schulwegetransport zur N-Schule sei der Klägerin nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zumutbar; gegebenenfalls müsse im Rahmen der Ausgestaltung des Schülertransports auf Besonderheiten in der Person der Klägerin Rücksicht genommen werden. Ein Besuch der T-Schule sei demgegenüber mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, weil weder das Schulgeld noch die Fahrtkosten vom Schulträger bzw. vom Land Nordrhein-Westfalen übernommen würden. Eine Beschulung an der T-Schule sei daher nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 1 SGB XII) nicht notwendig und wegen der damit einhergehenden Mehrkosten auch nicht durch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB XII) gerechtfertigt. Dies gelte auch, wenn durch kleinere Klassen an der T-Schule und eine der Klägerin dort bereits vertraute Umgebung eine optimiertere Förderung stattfinden könne.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, ein Besuch der N-Schule wäre mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden, so dass sie dort nicht angemessen beschult werden könnte. Sie leide unter einer extremen Mehrfachbehinderung, bei der eine Kommunikation mit anderen Menschen nur unter äußerst schwierigen Bedingungen möglich sei. Sie sei insbesondere nicht in der Lage, ihre Bedürfnisse selbst zu äußern. Neben ihrer körperlichen und geistigen Behinderung führten häufige Infektionskrankheiten oftmals zu einer rapiden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und erforderten eine ärztliche Untersuchung und Behandlung durch bekannte Betreuungspersonen. So seien seit Dezember 2009 insgesamt fünf Mittelohrentzündungen aufgetreten. Zudem habe sie im März 2010 bei einem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten. Die Klägerin hat eine schulärztliche Stellungnahme des Kreises H (Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. L) vom 27.05.2010 sowie einen Zwischenbericht des Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) des Evangelischen Krankenhauses (EVK) C (Fachärzte für Kinderheilkunde bzw. Neuropädiatrie Dres. C und Q) vom 19.04.2010 (erstellt anlässlich einer ambulanten Vorstellung der Klägerin vom 13.04.2010) vorgelegt; auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2010 wies der Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Personen den Widerspruch zurück. Die Beschulung eines jeden Schülers bzw. einer jeden Schülerin könne in Nordrhein-Westfalen aus Landesmitteln angemessen im Rahmen des dortigen differenzierten Sonder-/Förderschulwesens erfolgen. Die Funktionseinbußen der Klägerin seien nicht in einer Weise erheblich, dass ihr eine entsprechende Beschulung nicht möglich bzw. zumutbar sei.
Mit ihrer am 30.07.2010 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass ihr wegen ihrer Behinderungen ein Besuch der N-Schule nicht möglich sei. Ihre Eltern hätten sich anlässlich der bevorstehenden Einschulung diese Schule angesehen. Sie sei wesentlich größer als die T Schule; der Gebäudekomplex sei weniger übersichtlich. Zudem seien die Klassen dort mit teilweise mehr als 10 Schüler/innen erheblich stärker als an der T-Schule. Der Schultag wäre für sie an der N-Schule zu lang. Hinzu käme eine Fahrtzeit mit dem Schülerspezialtransport von annähernd 60 Minuten; wegen ihrer Muskelschwäche würde dies jedoch zu Problemen führen. Abgesehen davon wäre sie anschließend nicht mehr aufnahmefähig. Ohnehin sei ein Verbleib in der ihr bereits vom Kindergarten her vertrauten Einrichtung wichtig. Sie benötige eine extrem lange Eingewöhnungszeit; so habe sie mehr als ein Jahr gebraucht, um sich an den Kindergarten zu gewöhnen. Darüber hinaus habe die N-Schule ihren Eltern keine direkten Informationen hinsichtlich einer notwendigen Autismusbehandlung erteilt, sondern insoweit stets nur auf das Westfälische Institut für Entwicklungsförderung (WIE) in C verwiesen. Die Klägerin hat weitere ärztliche bzw. psychologische Berichte (Behandlungsberichte des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin bzw. Neuropädiatrie Dr. L1 – Chefarzt der I Klinik I, Neurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche – vom 09.07.2010, der Diplom-Psychologin M und der Erzieherin N – ebenda – vom 16.07.2010 sowie der Logopädin H vom 01.04.2010) vorgelegt, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Der Übernahme der Beschulungskosten stehe – so die Klägerin weiter – keineswegs entgegen, dass die T-Schule eine niedersächsische Tagesbildungsstätte sei. Sie könne auch dort ihre Schulpflicht erfüllen. Allein aus der Formulierung in § 34 Abs. 5 SchulG NRW ergebe sich nichts Gegenteiliges. Werde die T-Schule durch das niedersächsische Schulgesetz einer Schule gleichgestellt, müsse diese Schule mit Blick auf Sinn und Zweck des § 34 SchulG NRW nach nordrhein-westfälischem Schulrecht ebenso als deutsche Schule gelten. Abgesehen davon lasse § 34 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW Ausnahmen von der Schulpflicht aus wichtigem Grund zu. Eine solche Ausnahme liege hier mit Blick auf ihre Behinderungen vor.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der T-Schule in C durch die Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe ab August 2010 für die Klägerin zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat an seinen Bescheiden festgehalten und unter Vorlage einer Stellungnahme eines Referatsleiters des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2011 ergänzend die Auffassung vertreten, die Übernahme der Beschulungskosten an der T-Schule scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin dort ihre Schulpflicht nicht erfüllen könne. Ein wichtiger Grund für die ausnahmsweise Erfüllung der Schulpflicht an einem anderen Ort als einer deutschen Schule im Sinne von § 34 Abs. 5 S. 2 SchulG NRW liege nicht vor. Denn die T-Schule sei keine Schule, sondern eine Tagesbildungsstätte, deren Besuch gemäß § 162 Nieders. SchulG zwar in Niedersachen, nicht hingegen in anderen Bundesländern der Schulpflicht genüge. In Nordrhein-Westfalen könnten Schulpflichtige ihre Schulpflicht lediglich an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder an nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW anerkannten Ergänzungsschulen erfüllen. Ohnehin entfalte die Entscheidung des Schulamtes vom 25.03.2009, welche die N-Schule als nächstgelegene Förderschule benenne, nicht nur für den Beklagten Tatbestandswirkung, sondern binde auch die Gerichte. Die Klägerin könne auch in Ansehung ihrer Behinderungen an der N-Schule angemessen beschult werden; insbesondere stehe dem ihre autistische Störung nicht entgegen. Insoweit hat der Beklagte ergänzend eine Stellungnahme des Zeugen L vom 02.11.2010 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Schulamts des Kreises H vom 22.02.2011 eingeholt. Danach hat das Schulamt mit seinem Bescheid vom 25.03.2009 keine konkrete und verbindliche Zuweisungsentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 6 SchulG NRW getroffen; die N-Schule sei ohne nähere Prüfung ihrer Eignung allein als für den Förderbedarf der Antragstellerin abstrakt zuständiger Förderort benannt worden.
Mit Urteil vom 16.06.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eingliederungshilfe in Form einer Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin durch den Besuch einer in Niedersachsen gelegenen Tagesbildungsstätte ihrer Schulpflicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht nicht genüge und mindestens an einer geeigneten Schule in Nordrhein-Westfalen angemessen beschult werden könne. Der Bescheid des Schulamtes verpflichte die Klägerin zwar nicht bindend zu einem Besuch der darin benannten N-Schule. Gleichwohl habe das Schulamt diese Schule als abstrakt geeignet festgestellt; gesundheitliche Gründe, die dieser abstrakten Eignung entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 28.06.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.07.2011 Berufung eingelegt. Sie trägt im Hinblick auf einen etwaigen Wechsel an die N-Schule ergänzend vor, sich auf neue Therapeuten kaum einlassen zu können und durch jegliche neue Umgebung und Umstellung in ihrem Entwicklungszustand weit zurückgeworfen zu werden. So habe sie nach einem Personalwechsel an der T-Schule bereits ein halbes Jahr und länger mit Schwierigkeiten kämpfen müssen. Die Konsequenzen eines Wechsels der Schule, der Bezugspersonen, der Therapeuten, des Schulprogramms, des Tagesablaufs sowie des Schulwegetransports seien für sie unzumutbar und dürften – im Anschluss an die zweitinstanzliche Beweisaufnahme, insbesondere ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M – zu einer deutlichen Entwicklungsverzögerung führen. Zudem sei die Autismus-Förderung an der T-Schule wesentlich differenzierter als auf der N-Schule. Ihre Eltern hätten vor der Einschulung mehrfach bei der N-Schule vorgesprochen und nach einer individuell angepassten Förderung gefragt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass man zum Entspannen lediglich den sog. Snoezelen-Raum aufsuchen würde, wenn sie – die Klägerin – nicht in der Lage sei, lange im Klassenverband zu bleiben. Das WIE habe die Auskunft erteilt, für die in Kooperation mit der N-Schule durchgeführte autismusspezifische Einzelförderung gebe es Wartelisten. Auch würden autistische Kinder in C, also außerhalb der N-Schule, gefördert, was mit einer zusätzlichen Fahrt verbunden wäre. Während langer Fahrtzeiten füge sie sich aufgrund von Wahrnehmungsstörungen jedoch häufig Schmerzen zu. Ferner könnten in der Regel nur ihre Eltern ihren Gesundheitszustand richtig einschätzen; selbst Ärzte seien bei der Diagnose auf deren Hilfe angewiesen. Im November/Dezember 2013 sowie im Januar 2014 hätten ihre Eltern sie dreimal krankheitsbedingt von der Schule abholen müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Klägerin klargestellt, weder Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII noch eine Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch geltend zu machen. Sie begehre vielmehr allein die Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.06.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.07.2010 zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der T-Schule in C durch die Klägerin seit August 2010 zu übernehmen,
hilfsweise, über folgende Beweisanträge Beweis zu erheben:
1. Was ist für die Klägerin zumutbar, erforderlich und geeignet – der Schulweg mit dem Bus und der gesamte Schultag inklusive Abfahrt und Ankunft zu Hause zur N-Schule in H oder das Äquivalent (Schulweg und gesamter Schultag) zur T-Schule?
2. Wie schnell müssen die Eltern im Falle eines medizinischen Notfalls der Klägerin vor Ort sein und wie lange dauert die Fahrt zwischen Wohnort und N-Schule bzw. der T-Schule für die Eltern werktags tagsüber tatsächlich? Die gleiche Frage des tatsächlichen Weges gilt für die Fahrt des Vaters der Klägerin von seinem Arbeitsplatz in E.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält daran fest, dass schon der Bescheid des Schulamts dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehe; denn dieser regle verbindlich die von der Klägerin zu besuchende Schulform. Zudem könne die Klägerin durch den Besuch der Tagesbildungsstätte in Niedersachsen ihre Schulpflicht nicht erfüllen. Durch eine antragsgemäße Verurteilung würde der Beklagte gezwungen, entgegen Art. 20 Abs. 3 GG die fortgesetzte Begehung einer – rechtlich unstreitigen – Ordnungswidrigkeit zu finanzieren. Die N-Schule sei für die Klägerin trotz deren Behinderungen geeignet. Hinsichtlich der Klassengröße und des Betreuungsschlüssels bestünden keine signifikanten Unterschiede zur T-Schule. Die Fahrtzeit zur N-Schule sei nicht viel länger als zur T-Schule. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. M bei einem Wechsel des vertrauten Umfelds oder der Bezugspersonen angenommene temporäre Entwicklungsverzögerung träte bei einem Wechsel zur N-Schule lediglich einmalig auf. Dies sei der Klägerin zumutbar; denn auch andere Ereignisse, beispielsweise eine stationäre Krankenbehandlung oder ein Wechsel/Ausfall der Beschäftigten der T-Schule, könnten jederzeit den gleichen Effekt auslösen.
Die mit Beschluss vom 05.08.2013 Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Beigeladene zu 2 hält die T-Schule zur Beschulung der Klägerin für geeignet. Bezüglich seiner Angaben zu dortigen Beschulungsbedingungen sowie die Entwicklung der Klägerin wird auf die Stellungnahmen der Schulleiterin der T-Schule vom 11.11.2013 und 31.01.2013 verwiesen.
Der Senat hat zunächst Befundberichte des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. X und der Kinderärztin Dr. Q (SPZ) vom 13.09.2011 eingeholt. Ferner hat er die Klägerin betreffende Förderpläne und Zeugnisse sowie die Dokumentation des Fachdienstes für Autismus von der T-Schule beigezogen. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
Anschließend hat der Senat ein Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie und Psychiatrie sowie Diplom-Psychologen Prof. Dr. M (Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Universitätsklinik L) vom 24.05.2012 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 12.11.2012 und 08.04.2013 eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine gutachterlichen Ausführungen weiter erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Senat hat zudem den Zeugen L schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung zu den Rahmenbedingungen der Beschulung an der von ihm geleiteten N-Schule befragt. Insoweit wird auf dessen schriftliche Auskunft vom 24.09.2013 sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat eine Stellungnahme des Zeugen L vom 24.04.2009 aus dem Verfahren L 20 SO 67/08 (LSG NRW) sowie den aktuellen Internetauftritt der N-Schule zum Gegenstand des Verfahrens gemacht; auch hierauf wird Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, des Schulamtes des Kreises H sowie der Streitakten (gleichen Rubrums) S 2 SO 204/10 ER (SG Detmold) bzw. L 20 SO 450/10 ER (LSG NRW) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
A. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 (§ 95 SGG). Da der Beklagte darin den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Kosten für den Besuch der T-Schule "ab dem (.) Schuljahr 2010/2011" vollständig und zukunftsoffen abgelehnt hat, ist Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht der gesamte Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2010/2011 (= August 2010) bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R Rn. 12 m.w.N.).
B. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) statthafte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat die Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule ab Beginn des Schuljahrs 2010/2011 zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 53 ff., 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfeverordnung (EinglhVO) die Übernahme dieser Kosten ab August 2010 (= Beginn des Schuljahrs 2010/2011) beanspruchen (dazu im Folgenden). Sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht (dazu weiter unten).
I. Der Beklagte – nicht hingegen der (als örtlicher Träger der Sozialhilfe) vorsorglich Beigeladene zu 1 – ist für die Erbringung der begehrten Leistungen sachlich und örtlich zuständig.
Insofern mag insbesondere offen bleiben, ob es sich bei der T-Schule um eine teilstationäre Einrichtung handelt, für welche der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 AG-SGB XII NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW und § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII als überörtlicher Träger Hilfen zu erbringen hat (vgl. zur – dort allerdings im Ergebnis offen gelassenen – Frage der Qualifizierung einer Schule als teilstationäre Einrichtung BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R).
Denn der Beklagte ist (unabhängig von einer etwaigen originären Zuständigkeit) jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB IX sachlich und örtlich für die streitbefangenen Hilfen zuständig. Nach diesen Vorschriften stellt der Rehabilitationsträger, sofern Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz SGB IX). Hält er sich für unzuständig, so leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf selbst unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Auf diese Weise wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, welche sich auf sämtliche Rechtsgrundlagen erstreckt, die in der Bedarfssituation in Betracht kommen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R m.w.N.).
§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist vorliegend anwendbar. Denn die Träger der Sozialhilfe – und damit auch der Beklagte – sind nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 5 Nr. 4 SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zu derartigen Leistungen gehören auch solche der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (vgl. Luthe in jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 4).
Auch die (weiteren) Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind erfüllt. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule vom 20.11.2009 nicht gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags (20.11.2009) und im Übrigen auch nicht im Anschluss daran an den Beigeladenen zu 1 oder einen anderen aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet. Folglich ist er nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständig geworden; denn diese Vorschrift legt sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit fest (Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 Rn. 45 unter Hinweis auf Welti in Luthe, Rehabilitationsrecht, 2009, S. 154) und verdrängt die Regelung des § 98 SGB XII (Luik, a.a.O. unter Hinweis auf Welti, a.a.O., LSG Schleswig-Holstein vom 09.11.2005 – L 9 B 268/05 SO ER).
II. Die materiellen Voraussetzungen der §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO liegen ebenfalls vor.
Nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII erhalten die in § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Personen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden. Dabei bleiben die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt (§ 54 Abs. 1 S. 1. 2. Halbsatz SGB XII). Was dabei unter dem Begriff "angemessene Schulbildung" zu verstehen ist, wird im Rahmen des SGB XII nicht definiert. Jedoch bestimmt § 12 Nr. 2 EinglH-VO, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch Maßnahmen der Schulbildung umfasst, wenn diese erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
1. Die Klägerin gehörte aufgrund ihrer schwerwiegenden dauerhaften Behinderungen zu dem von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfassten Personenkreis.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Klägerin leidet – was zwischen den Beteiligen auch unstreitig ist – unter einer solchen wesentlichen Behinderung; denn ihre körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten weichen aufgrund eines Pallister-Kilian-Syndroms mit globaler Entwicklungsverzögerung, frühkindlichen Autismus sowie Verdachts auf eine schwerste Intelligenzminderung von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand erheblich ab. Wegen dieser Behinderungen ist ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durchgehend und insbesondere auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 wesentlich beeinträchtigt. Der Senat folgt insoweit in erster Linie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M in seinem Gutachten vom 24.05.2012. Dieser ist aufgrund eingehender Untersuchung der Klägerin und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen zu seiner Beurteilung gelangt. Zudem decken sich die von ihm erhobenen Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen in den Befundberichten bzw. Arztbriefen der die Klägerin behandelnden Ärzte Dres. X und Q aus den Jahren 2010 und 2011. Im Übrigen besteht bei der Klägerin aufgrund der genannten Einschränkungen ein sonderpädagogischer Förderbedarf; ein solcher begründet ohnehin stets die Annahme einer wesentlichen Behinderung im vorgenannten Sinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R).
2. Zu den – somit für die Klägerin in Betracht kommenden – Hilfen für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII gehören auch die hier streitbefangenen Kosten für den Besuch der T-Schule.
Der Qualifizierung der Übernahme von Beschulungskosten als "Hilfen" im gesetzlichen Sinne steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern die Übernahme der (gesamten) Kosten für den Besuch der T-Schule als solche begehrt.
a) Zwar ist der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule – und damit im Regelfall auch das Schulgeld, mit welchem der Unterricht finanziert wird – den Regelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich entzogen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R). Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Spricht dieser – ebenso wie § 12 EinglhVO – gerade von "Hilfen", so erfasst er grundsätzlich nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung (in Ergänzung der Beschulung als solcher) geeignet und erforderlich sind, Behinderungsfolgen zu beseitigen und zu mildern. Dementsprechend betreffen die Regelbeispiele einer solchen Hilfe in § 12 EinglhVO nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen (vgl. zu alledem BSG, a.a.O.).
b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 – 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 – 5 B 259/02).
Der Klägerin war der Besuch einer öffentlichen Schule jedoch aus schwerwiegenden subjektiven Gründen schon seit August 2010 nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
aa) Maßstab hierfür ist vor allem die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70/88). Insofern mag vorliegend offen bleiben, ab wann die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten sein kann, wenn – wie hier – die Übernahme der Kosten für den Besuch einer nicht vom zuständigen Schulträger bereitgestellten Schule streitbefangen ist. Jedenfalls dann, wenn seitens des zuständigen Schulträgers keine Schule zur Verfügung steht, die den Hilfebedürftigen unter Berücksichtigung seiner Behinderungen im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII angemessen beschulen könnte, liegen schwerwiegende subjektive Gründe vor, welche Eingliederungshilfe durch Übernahme der (gesamten) Beschulungskosten ausnahmsweise zulassen.
bb) So aber liegt es aber hier. Denn der Besuch der N-Schule – welche vom Beklagten sowie vom Schulamt des Kreises H als allein in Betracht kommende öffentliche Schule benannt wurde, und die mit Blick auf die räumlichen Verhältnisse auch die einzige in Nordrhein-Westfalen in Betracht kommende einschlägige Förderschule ist – ist der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer schwerwiegenden Behinderungen seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 und auch später nicht zumutbar (dazu weiter unten). Vielmehr konnte und kann sie lediglich an der T-Schule angemessen beschult werden. Allein diese Schule ist im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO geeignet und – mangels Zumutbarkeit des Besuchs der N-Schule – auch erforderlich, der Klägerin eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen (dazu im Folgenden).
(1) Dabei steht – anders als der Beklagte meint – der Geeignetheit der T-Schule nicht etwa der bestandskräftige Bescheid des Schulamtes vom 24.03.2009 entgegen. Dieser benennt zwar die N-Schule (lediglich) als nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Er trifft jedoch – was die Schulbehörde in ihrer späteren Stellungnahme vom 22.02.2011 auch ausdrücklich bestätigt – weder inzident eine den Beklagten bindende Entscheidung über die Eignung der N-Schule, noch weist er der Klägerin die N-Schule im Sinne von § 46 Abs. 6 SchulG NRW als Förderschule konkret zu. Dementsprechend hat das Schulamt auf Anfrage des Senats in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes L 20 450/10 B ER mit weiterem Schreiben vom 30.08.2010 ergänzend mitgeteilt, diese "Benennung" orientiere sich lediglich an den Bestimmungen zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW bzw. der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) und bezeichne damit die örtlich nähere von zwei abstrakt für die Klägerin in Betracht kommenden Schulen im Kreis H. Eine Prüfung der Eignung der Schule unter behinderungsspezifischen Gesichtspunkten war damit jedoch nicht verbunden. Die Schulbehörden entscheiden zwar mit bindender Wirkung gegenüber dem Sozialhilfeträger, in welchem Umfang eine bestimmte Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines behinderten Menschen entspricht, hingegen in der Regel nicht darüber, an welcher konkreten Schule die Beschulung zu erfolgen hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 06.09.2010 – 20 SO 450/10 B ER). Aus schulrechtlichem Standpunkt verblieb der Klägerin vielmehr – was das Schulamt in der Stellungnahme vom 22.02.2011 selbst ausgeführt hat – letztlich ein Wahlrecht, welche geeignete Schule sie besuchen will.
(2) Ebenso wenig steht einer Geeignetheit der T-Schule entgegen, dass die Klägerin durch den Besuch dieser niedersächsischen Tagesbildungsstätte ihrer Schulpflicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht nicht nachkäme.
(a) Zwar können in Nordrhein-Westfalen Schulpflichtige ihre Schulpflicht grundsätzlich nur an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder an nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW anerkannten Ergänzungsschulen erfüllen (vgl. § 34 Abs. 5 S. 1 SchulG NRW). Insbesondere fehlt im SchulG NRW eine § 162 S. 1 Nieders. SchulG entsprechende Regelung, wonach Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen. Auch hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde der Klägerin bislang keine Ausnahmegenehmigung (etwa nach § 34 Abs. 5 S. 3 SchulG NRW) erteilt und auch kein Ruhen der Schulpflicht (§ 40 Abs. 2 SchulG NRW) angeordnet.
(b) Die nach niedersächsischem Recht erfolgte Erfassung der T-Schule als Tagesbildungsstätte kann indes (jedenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfevorschriften) nicht ausschlaggebend sein. Der Senat hält vielmehr für entscheidend, dass der Bildungsauftrag der T-Schule (als Tagesbildungsstätte) inhaltlich mit dem Auftrag der in § 34 Abs. 5 S. 1 SchulG NRW genannten Schulen identisch ist. Vermittelt erstere nach ihrem gesamten Konzept inhaltlich wie die letzteren Wissen und Können an die Schülerinnen und Schüler, so leistet sie in der Sache eine ebenso geeignete Beschulung. Letztlich ist dies zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
(c) Unabhängig hiervon ist die Erfüllung der Schulpflicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht ohnehin nicht Voraussetzung für Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Schon § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, lässt schulrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen Pflichten bestehen, ohne dass diese sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R). Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind vielmehr lediglich vorrangig an einer Einrichtung zu gewähren, durch deren Besuch der behinderte Mensch der allgemeinen Schulpflicht nach jeweiligem Landesrecht genügt.
§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII lässt sich i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) insofern entnehmen, dass nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann. Vielmehr ist die schulische Förderung von Kindern nach Art. 7 Abs. 1 GG eine grundsätzlich allein den (öffentlichen) Schulträgern zugewiesene Aufgabe (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R). Insbesondere besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, (zumindest) soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 Rn. 44a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R). Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 – L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1799/08).
Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII, der keinen abschließenden Leistungskatalog möglicher Eingliederungshilfen enthält, sondern von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (nur) "insbesondere" im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht spricht. Zudem umfassen nach § 12 Nr. 2 EinglhVO Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auch solche Maßnahmen der Schulbildung, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine "im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht" (lediglich) "üblicherweise erreichbare" Bildung zu ermöglichen. Insofern bildet die allgemeine Schulpflicht also nur den Vergleichsmaßstab dafür, in welchem Umfang bzw. in welchem Maße Leistungen der Eingliederungshilfe auch außerhalb der allgemeinen Schulpflicht erbracht werden können.
Diese Lesart wird zudem durch Sinn und Zweck der Eingliederungshilfevorschriften gestützt. Diese sollen nicht vorrangig sicherstellen, dass der nach §§ 53 ff. SGB XII berechtigte Personenkreis seiner Schulpflicht gerecht wird, sondern dem behinderten Menschen nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration in die Gesellschaft ermöglichen. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII bestimmt insoweit als besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder (auch nur), sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Mit Blick auf diese Ziele kann es jedenfalls dann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, einem behinderten Menschen nach den – im Übrigen bundesrechtlichen – Eingliederungshilfevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII eine angemessene Beschulung außerhalb der jeweiligen Landesgrenzen mit der Begründung zu versagen, dass dort die Schulpflicht nach landesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werde, wenn das landesrechtliche Schul(pflicht-)system selbst eine angemessene Beschulung nicht sicherstellt (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 15.08.2012 – L 20 SO 309/12 ER).
(d) Auf ein etwaiges schulrechtliches Wahl- und Bestimmungsrecht des behinderten Menschen bzw. seiner Eltern kommt es in diesem Zusammenhang im Übrigen von vornherein nicht an. Ein solches Wahlrecht ist allenfalls dann von Bedeutung, wenn (wie in dem der Entscheidung des BVerwG vom 26.10.2007 – 5 C 35.06 zugrunde liegenden Sachverhalt) der Besuch zweier Schulen im Raume steht, welche beide in das System der allgemeinen Schulpflicht des betroffenen Bundeslandes integriert sind. Im vorliegenden Fall liegt jedoch allein die N-Schule in Nordrhein-Westfalen, während sich die T-Schule in Niedersachen befindet.
cc) Ausgehend von den dargestellten Kriterien ist mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII (" angemessene Schulbildung ") und § 12 Nr. 2 EinglhVO (" üblicherweise erreichbare Bildung ") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt (so auch Voelzke a.a.O. Rn. 40a; dazu im Folgenden). Daran anschließend ist zu prüfen, ob dieses Ziel mit den Möglichkeiten, welche das öffentliche Schulsystem für den Betroffenen bereithält, in zumutbarer Weise verfolgt werden kann oder nicht (dazu weiter unten). Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 – L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 53 Rn. 71; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000 – 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22).
(1) Die für die Klägerin in Betracht kommenden Bildungsziele hat der Senat umfassend ermittelt; diese Bildungsziele werden an der von ihr besuchten T-Schule im Übrigen konsequent in geeigneter Weise verfolgt.
(a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M in seinen schriftlichen Äußerungen sowie seinen weiteren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, ist der Senat davon überzeugt, dass das für die Klägerin anzustrebende Bildungsziel seit Beginn des streitbefangenen Zeitraums weit unterhalb der Qualifikation eines formalen Bildungsabschlusses (wie etwa eines Hauptschulabschlusses) anzusiedeln ist. Die Klägerin wird aller Voraussicht nach basale Fähigkeiten wie Rechnen, Lesen und Schreiben nicht erlernen. Vielmehr liegen ihre Lernziele – den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen vor allem in seiner Stellungnahme vom 08.04.2013 sowie seinen mündlichen Erläuterungen folgend – im Wesentlichen darin, kommunikative und interaktive Fähigkeiten zu erlernen bzw. zu verbessern, Alltagsfertigkeiten zu erwerben und auszubauen sowie ihre Selbstbeschäftigung zu fördern. Das betrifft konkret erstens das Erlernen und Anwenden von Symbolen und Symbolhandlungen durch Bilder und Piktogramme für verschiedene Alltagssituationen und Kommunikationsanlässe (= Bereich der Kommunikation und sozialen Interaktion), zweitens die bessere Koordination der Abläufe des Essvorgangs und Erlangung einer größeren Selbständigkeit bei den Mahlzeiten sowie die Verbesserung der Körperhygiene (= Bereich der Alltagsfähigkeiten), und schließlich drittens die Intensivierung der Erkundung der Umgebung sowie das Begreifen und Ausüben einfacher Spiele oder Beschäftigungen (= Bereich der Selbstbeschäftigung).
(b) Die T-Schule, deren Schulkosten vorliegend im Streit stehen, ist im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglhV geeignet, der Klägerin diese Bildungsziele erfolgversprechend zu vermitteln. Das gilt sowohl mit Blick auf die Schülerzahl, die Klassengröße und die sonstigen Rahmenbedingungen (insbesondere die Dauer der Anfahrt zur Schule) als auch auf die von der Schule vorgehaltenen pädagogischen und therapeutischen Angebote sowie das Förderkonzept. Dies steht unter Berücksichtigung der von der Leiterin der T-Schule beschriebenen dortigen Umstände der Beschulung sowie der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M fest und wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Der Sachverständige ist insoweit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.04.2013 zu der Einschätzung gelangt, dass die T-Schule "in höchstem Maße" geeignet ist, die von ihm beschriebenen Lernziele zu fördern. Zweifel an dieser Beurteilung hat der Senat nicht. Sie erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen behinderungsbedingt für notwendig erachteten Rahmenbedingungen für die Beschulung der Klägerin sowie der diesbezüglichen Angaben der Schulleiterin der T-Schule in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig.
(aa) Zwar kommt es nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Beurteilung der Geeignetheit auf die Größe der T -Schule (nach den Angaben der Schulleiterin im Schuljahr 2013/2014 86 Schüler) und Klassen (5 bis 9 Schüler), die Dauer eines Schultags (von 8:00 Uhr bis 14:15 Uhr) sowie die Dauer der Fahrt zur Schule (ca. 17 Minuten) nicht entscheidend an. Im Hinblick auf den erheblichen Förderbedarf und die schnelle Überforderung der (u.a.) geistig schwerstbehinderten Klägerin bei Unruhe im Umfeld ist ihre adäquate Beschulung jedoch – den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen folgend – nur dann möglich, wenn sie bei Bedarf kurzfristig aus der Klasse herausgenommen und ihr im Rahmen einer Einzelbetreuung (außerhalb oder innerhalb des Klassenraums) Möglichkeiten zum Stressabbau und Rückzug geboten werden können. Dass die T-Schule diesen Anforderungen gerecht wird, steht unter Zugrundelegung der Angaben der Schulleiterin vom 11.11.2013 fest. Danach wird jede Klasse konstant durch zwei Lehrkräfte sowie im Bedarfsfall durch zusätzliche Hilfskräfte betreut, die eine vorübergehende Einzelbetreuung der Klägerin jederzeit sicherstellen können.
(bb) Darüber hinaus trägt das Konzept der T-Schule auch den Auswirkungen der bei der Klägerin bestehenden autistischen Störung und den insoweit von dem Sachverständigen nachvollziehbar für notwendig erachteten Beschulungsbedingungen hinreichend Rechnung.
Der Sachverständige hat insofern (insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme aus 12.11.2012) deutlich gemacht, dass die Klägerin einer konsequenten autismusspezifischen Förderung im Bereich der Schule bedarf, die nicht auf gelegentlich angebotene Einzelförderung im schulischen Kontext beschränkt sein, sondern sich zudem in der Gesamtkonzeption des Unterrichts und des schulischen Alltags widerspiegeln soll. Dabei sollten sämtliche Lehrer über grundlegende Kenntnisse und lerntheoretische Techniken (Verstärkung, Prompting, Fading), insbesondere der angewandten Verhaltensanalyse, im Umgang mit Kindern verfügen, welche unter einer Störung aus dem Autismusspektrum leiden. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen sowohl im Hinblick auf die soziale Interaktion und Kommunikation als auch auf die häufig begrenzten, repetitiven und stereotypen Verhaltensmuster solcher Kinder.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen. Sie erscheint vor allem mit Blick auf die von ihm in seinem Gutachten vom 24.05.2012 erhobenen Befunde, nach denen die Klägerin bereits im Schuljahr 2010/2011 unter einem frühkindlichen Autismus litt, schlüssig. Bestätigt werden diese Ausführungen im Übrigen durch den Zwischenbericht des EVK C vom 19.04.2010, in welchem Dres. C und Q (offenbar erstmals) eine tiefgreifende Entwicklungsstörung mit autistischen Zügen beschrieben haben. Zudem hat auch der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin bzw. Neuropädiatrie Dr. L1, der die Klägerin während einer stationären neuropädiatrischen Rehabilitation und damit über einen längeren Zeitraum beobachten konnte, in seinem Behandlungsbericht vom 09.07.2010 wesentliche Symptome eines frühkindlichen Autismus (u.a. kaum vorhandene Kontaktaufnahme, kaum Entwicklung von aktiver Sprache, zwanghafte Verhaltensweisen, stereotype Verhaltensmuster, Abhängigkeit von vorgegebenen Mustern und Ritualen sowie Selbststimulation durch Zufügen von Schmerzen) festgestellt.
(cc) Dass die Klägerin mit Blick auf ihren frühkindlichen Autismus besonderer Förderung bedarf, welche über eine Einzelförderung im Rahmen zeitlich begrenzter Therapieeinheiten hinausgeht und sich in der Gesamtkonzeption des Unterrichts und des schulischen Alltags widerspiegeln soll, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt. Danach erfordern die soziale Interaktion und Kommunikation sowie die häufig begrenzten, repetitiven und stereotypen Verhaltensmuster von Kindern, die unter einer autistischen Störung leiden, u.a. besondere lerntheoretische Techniken sowie das Zerlegen komplexer Handlungsfolgen in möglichst kleine Teilschritte, welche jeweils möglichst genau und konsistent sowie operant verstärkt werden müssen. Zudem bedarf es klarer Strukturen und Abläufe sowie der Visualisierung durch vor allem Bilder, Postkarten oder Handzeichen, welche oft erfolgreicher sind als eine komplexe Sprache, subtile Mimik und Gestik.
Diesen Anforderungen trägt die T-Schule in geeigneter Weise – wenn nicht sogar in besonderem Maße – Rechnung. Nach den Angaben der Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2013 fördert der dortige Fachdienst für Autismus-Spektrum-Störungen die Schüler/innen, welche aufgrund eines frühkindlichen Autismus einen spezifischen Unterstützungsbedarf haben, nicht nur in Form von Einzeltherapien während der Schulzeit. Vielmehr ist der gesamte Schulalltag durch klare Strukturen, individuell angepasste Orientierungshilfen (z.B. sog. TEACCH-Uhren) und unterstützte Kommunikation geprägt. Sämtliche Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeiter und Therapeuten, welche an der T-Schule unterrichten bzw. Therapien durchführen, sind zum einen im Hinblick auf die Auswirkungen einer Störung aus dem Autismusspektrum auf die Entwicklung der betroffenen Schüler/innen unter besonderer Berücksichtigung von Interaktion, Kommunikation und Verarbeitung der Wahrnehmung geschult. Zum anderen verfügen sie über Kenntnisse zur unterstützten Kommunikation durch "TEACCH" (= Treatment and Education of Autistic and related Communication handicapped Children, dt.: Behandlung und pädagogische Förderung autistischer und in ähnlicher Weise kommunikationsbehinderter Kinder), autismusspezifischer Verhaltenstherapie und leichter Sprache. Dabei findet neben externen Fortbildungsangeboten eine kontinuierliche Beratung und Supervision der (Lehr-)Kräfte durch den Fachdienst statt, wobei u.a. in Abständen von zwei Monaten für alle Lehrkräfte, deren Klasse von einem Schüler mit einer Störung aus dem Autismusspektrum besucht wird, weitergehende vertiefende Schulungen erfolgen.
(dd) Die Beurteilung des Sachverständigen, der zufolge die T-Schule nach ihrem Schulkonzept geeignet ist, die Klägerin unter Berücksichtigung ihres frühkindlichen Autismus angemessen zu beschulen, wird zudem bestätigt durch die vorliegenden Befund- bzw. Arztberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte. Diese sind übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer autistischen Störung in der T-Schule beschult werden kann.
(2) Der Besuch der T Schule ist seit Schulbeginn (August 2010) nicht nur geeignet, sondern auch im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglhVO erforderlich, um die Klägerin angemessen zu beschulen; denn die vom Sachverständigen Prof. Dr. M beschriebenen Lernziele können seither mit den Möglichkeiten, welche das öffentliche Schulsystem in Nordrhein-Westfalen für die Klägerin bereit hält, nicht in zumutbarer Weise verfolgt werden.
Zunächst, d.h. zumindest im Schuljahr 2010/2011, war das Förderkonzept der (von der Beklagten einzig als geeignet benannten) N-Schule nicht ausreichend, um den Behinderungen der Klägerin gerecht zu werden (dazu im Folgenden). Anschließend war der Klägerin jedenfalls ein Schulwechsel behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar (dazu weiter unten).
(a) Im Anschluss an die Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die N-Schule jedenfalls im Schuljahr 2010/2011 zur Erreichung der beschriebenen Förderziele (noch) nicht geeignet war. Zwar mögen unter Zugrundelegung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M insbesondere die dortigen Schülerzahlen (nach den Bekundungen des Zeugen L im Verhandlungstermin seit dem Jahr 2010 zwischen ca. 180 und 169), die Klassenstärken (im Eingangsbereich sieben oder acht, später ca. zehn Schüler/innen), die tägliche Schulzeit (montags bis donnerstags 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags bis 12.30 Uhr) und die Dauer des Schulwegs mit dem Schülerspezialtransport (maximal eine Stunde) einer dortigen Beschulung der Klägerin seit Schulbeginn nicht entgegenstehen. Auch bietet die N-Schule aufgrund ihres Betreuungsschlüssels in gleicher Weise wie die T-Schule die Möglichkeit, die Klägerin – wie vom Sachverständigen für notwendig erachtet – bei Bedarf kurzfristig aus der Klasse herauszunehmen und ihr im Rahmen einer Einzelbetreuung (außerhalb oder innerhalb des Klassenraums) Stressabbau und einen vorübergehenden Rückzug zu bieten. Der Senat legt insoweit ebenfalls die Angaben des Zeugen L in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2013 sowie bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Danach erfolgt ca. 85 % des Unterrichts in Anwesenheit von zwei Lehrkräften; zusätzlich werden je nach Bedarf weitere Hilfskräfte (in der Regel mindestens eine) eingesetzt, insbesondere Mitarbeiter/innen im freiwilligen sozialen Jahr und Integrationshelfer/innen, die bei entsprechender Veranlassung jederzeit Schüler/innen auch außerhalb des Klassenraums betreuen können.
Indes wurde das Förderkonzept der N-Schule zumindest im Schuljahr 2010/2011 der (im Zusammenhang mit den weiteren individuellen Einschränkungen infolge des Pallister-Kilian-Syndroms zu berücksichtigenden) autistischen Störung der Klägerin (noch) nicht gerecht. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Unterrichtsgestaltung als auch auf die insofern notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrkräfte. Zwar hat der Zeuge L in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2013 ausgeführt, dass an der N-Schule nicht nur eine autismusspezifische Einzelförderung (in der Regel zwei Therapiestunden pro Woche) stattfinde, sondern auch eine entsprechende Förderung nach dem TEACCH-Konzept während des Unterrichts und im schulischen Alltag. Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch klarstellend bekundet, das TEACCH-Konzept sei an der N-Schule erst im Laufe des Jahres 2011 und im Anschluss an eine (lediglich) eintägige Schulung der Lehrkräfte eingeführt worden; zuvor sei hingegen – wie von ihm in einer E-Mail an den Beklagten vom 02.11.2010 beschrieben – kein einheitliches innerschulisches Konzept für Schüler mit einer Störung aus dem Autismusspektrum angewandt worden. Im Übrigen entzog es sich der Kenntnis des Zeugen, in welchem Umfang die Lehrkräfte das erlernte TEACCH-Konzept (z.B. im Hinblick auf die notwendige Reduzierung verbaler Informationen) selbst gegenwärtig im Unterricht tatsächlich umsetzen. Dies zugrundelegend, fehlte es selbst nach dem Schuljahr 2010/2011 noch an konsequenter Beratung und Supervision der Lehrkräfte.
(b) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die autismusspezifische Förderung jedenfalls in Folgeschuljahren an der N-Schule der spezifischen Behinderung der Klägerin hätte genügen können. Denn im Anschluss an ihre zu Recht an der T-Schule erfolgte Einschulung war ihr jedenfalls ein Wechsel zur N-Schule spätestens nach Absolvierung des ersten Schuljahrs (2010/2011) – wenn nicht schon (was der Senat offen lassen kann) nach Beendigung des Kindergartens B (Mitte des Jahres 2010) – aufgrund der Besonderheiten ihrer Behinderung, insbesondere mit Blick auf ihre autistische Störung, nicht mehr zumutbar.
(aa) Der Senat legt seiner Beurteilung auch insoweit in erster Linie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M zugrunde. Bereits in seinem Gutachten vom 24.05.2012 (daneben in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.04.2013) ist er zu der Einschätzung gelangt ist, ein Schulwechsel würde bei der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer zeitweisen Verlangsamung der angestoßenen Lernprozesse führen; von einem solchen Wechsel hat er daher "klar abgeraten". Ergänzend hat er in seiner Stellungnahme vom 08.04.2013 einen Schulwechsel wegen der massiven Einschränkungen der Klägerin, ihrer autistischen Störung sowie ihrer aktuell sehr positiven Entwicklung aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht für nicht vertretbar gehalten. In der mündlichen Verhandlung hat er schließlich auf ausdrückliches Befragen erklärt, schon zur Zeit der Einschulung (im Jahr 2010) den Besuch der – dem zuvor besuchten Kindergarten B angegliederten – T-Schule für klar empfehlenswert gehalten zu haben (ob bereits allein dies einer Einschulung der Klägerin an der N-Schule entgegengestanden hätte, kann der Senat indes offen lassen).
Auch diese Beurteilung des Sachverständigen zur Unzumutbarkeit eines Schulwechsels hält der Senat für überzeugend. Zwar konnte der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkreter angeben, mit welchen Rückschritten im Einzelnen ein solcher Wechsel bei der Klägerin verbunden wäre. Gleiches gilt für das zu erwartende Ausmaß der Rückschritte, namentlich die Zeit, welche die Klägerin benötigen würde, um sie wieder aufzufangen. Der Senat hält dies mit Blick darauf, dass das Pallister-Kilian-Syndrom – den Ausführungen des Sachverständigen folgend – eine äußerst seltene Erkrankung ist, die eine derartige Prognose nur schwer zulässt, indes für nachvollziehbar. Dass eine Umschulung bei der Klägerin jedenfalls mit erheblichen Rückschritten verbunden ist, welche – so die Ausführungen im Gutachten vom 24.05.2012 – mit Rücksicht auf die massiven Beeinträchtigungen der Klägerin und die enorme Bedeutung auch kleiner Entwicklungsschritte nicht vertretbar erscheint, hat der Sachverständige jedoch mit "großer Sicherheit" bejaht. Bedenken an der Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Senat nicht. Der Sachverständige hat insofern unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen und psychologischen Berichte sowie der Schilderungen der Eltern der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass jeder räumliche Wechsel für ein Kind mit dem Beschwerdebild der Klägerin eine große Verunsicherung bedeutet, und dass er mit Eingewöhnungsschwierigkeiten sowie Rückschritten einhergeht, weil zunächst viel Anstrengung auf die Anpassung an die neue Situation verwendet werden muss.
(bb) Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Diplom-Psychologin M und die Erzieherin N (I Klinik I). Diese haben in ihrem neuropsychologischen Abschlussbericht vom 16.07.2010 u.a. wegen der autistischen Störung der Klägerin von einer Änderung des gewohnten Umfelds bzw. von einer Beschulung in der N-Schule dringend abgeraten. Auch der Arzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. X hat in seinem Befundbericht vom 13.09.2011 im Zusammenhang mit einem Wechsel von Schule und Therapeuten auf eine (mögliche) Gefährdung der bisher gemachten Fortschritte hingewiesen.
(cc) Der Einschätzung des Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass der Schulbericht des Kindergartens B aus Oktober 2008 von einer gelassenen Reaktion der Klägerin auf kurzzeitige Veränderungen spricht. Denn diese temporären Erlebnisse (z.B. durch Besuch des Zoos bzw. Besuche außenstehender Personen in der Gruppe) erfolgten – den glaubhaften Angaben der Schulleiterin T1 in der mündlichen Verhandlung folgend – innerhalb einer damals sehr konstanten personellen Grundsituation der Kindergartengruppe und ihrer Betreuer/innen. Ein Wechsel der Schule wäre für die Klägerin jedoch nicht nur mit kurzzeitigen räumlichen Veränderungen, sondern – neben einem geänderten Schulwegetransport, Tagesablauf und Schulprogramm sowie Verlust der gesamten bisherigen Mitschüler/innen – insbesondere auch mit einem Austausch sämtlicher Lehr- und Betreuungskräfte und damit der maßgebenden Bezugspersonen verbunden, welche die Klägerin während des gesamten Schulalltags begleiten und fördern. Derartig einschneidende und vielschichtige Veränderungen sind im Übrigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – von vornherein nicht vergleichbar mit Umständen wie einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einem Wechsel bzw. Ausfall einzelner Lehrkräfte oder Betreuungspersonen, die naturgemäß in jedem Schulalltag vorkommen können.
(c) War – zusammenfassend – der Klägerin aber ein Schulwechsel spätestens nach Absolvierung des ersten Schuljahres (Schuljahr 2010/2011) behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar, so war ihr – selbst wenn die N-Schule wegen zwischenzeitlich erweiterter autismusspezifischer Lehrinhalte geeignet gewesen sein sollte, die Klägerin angemessen zu beschulen – ein Wechsel auf diese Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen (s.o.) unmöglich bzw. unzumutbar. Der (weitere) Besuch der T-Schule war aus diesem Grund auch über das Schuljahr 2010/2011 hinaus erforderlich im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglhVO.
dd) Der Umstand, dass die Klägerin ihre Schulbildung an der T-Schule entgegen der angefochtenen Entscheidung des Beklagten aufgenommen und auf diese Weise vollendete Tatsachen geschaffen hat, steht der Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule von vornherein nicht entgegen. Das gilt zumindest für das Schuljahr 2010/2011 schon deshalb, weil die N-Schule (deren Besuch der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für angemessen erachtet hat) seinerzeit keine geeignete, auf die Besonderheiten der zusammenwirkenden Behinderungen der Klägerin abgestellte Förderung zur Verfügung hätte stellen können (s.o.). Für die Folgezeit aber war schon wegen Unzumutbarkeit eines Schulwechsels der weitere Besuch der T-Schule für die weitere Eingliederung der Klägerin unverzichtbar.
Der Senat weicht insofern nicht von seinem früheren Urteil vom 15.05.2013 – L 20 SO 67/08 ab. Zwar ist dort ausgeführt, dass die dortige Klägerin keine Vorteile daraus ziehen darf, dass sie entgegen der von ihr angefochtenen Entscheidung des Beklagten ihre Schulausbildung zunächst an der T-Schule begonnen hat und nunmehr mangels Anspruchs auf Übernahme der Beschulungskosten auf die N-Schule wechseln muss. In jenem Fall ließ sich jedoch – anders als jetzt – nicht feststellen, dass die (insoweit beweispflichtige) dortige Klägerin an der N-Schule nicht hätte angemessen beschult werden können, und dass deshalb eine Umschulung unzumutbar wäre. Unterscheiden sich jener und der vorliegende Sachverhalt deshalb wesentlich, so kann im jetzigen Fall (bei dem kein Ermittlungsausfall vorliegt) offen bleiben, ob und inwiefern "Verschuldensgesichtspunkte" (die im Recht der Sozialhilfe einen zu deckenden Bedarf ohnehin grundsätzlich nicht entfallen lassen, sondern allenfalls unter engen Voraussetzungen eine Leistungseinschränkung bzw. einen Erstattungsanspruch nach sich ziehen können; vgl. § 26 bzw. § 103 SGB XII) hinsichtlich der getroffenen Schulwahl berücksichtigungsfähig sind.
3. Dem Anspruch der Klägerin auf Übernahme ihrer Beschulungskosten an der T-Schule als Eingliederungshilfe stehen sonstige Hindernisse nicht entgegen. Insbesondere verfügte die Klägerin durchgehend seit Schuljahresbeginn 2010/2011 weder über anzurechnendes Einkommen noch Vermögen (wobei letzteres bei den hier in Rede stehenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ohnehin nicht anspruchsmindernd oder -ausschließend zu berücksichtigen wäre – vgl. § 92 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 i.V.m. SGB XII – und ersteres auf die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt wäre – vgl. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII -).
C. Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Beschulung der Klägerin existieren nicht.
I. Leistungen der Eingliederungshilfe des Jugendhilfeträgers nach § 35a SGB VIII scheiden aus. Zwar mag der frühkindliche Autismus der Klägerin eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII sein; eine solche kann grundsätzlich zu einer Leistungszuständigkeit des Jugendhilfeträgers führen. Leidet die Klägerin jedoch zumindest auch unter einer wesentlichen geistigen Behinderung, ist nach der Abgrenzungsregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII der beklagte Sozialhilfeträger vorrangig zuständig (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich etwa Urteil des Senats vom 18.01.2013 – L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff. m.w.N.). Aus diesem Grund bedurfte es von vornherein keiner Beiladung des Jugendhilfeträgers.
II. Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 Rn. 18) nicht geltend gemacht werden.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
E. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 08.10.2014
Zuletzt verändert am: 08.10.2014