Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.6.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine über die Festsetzung hinausgehende Vergütung steht den Beschwerdeführern nicht zu. Als gesetzliche Gebühr ist eine Verfahrensgebühr nach Nummer 3102 VV RVG i.H.v. 80,00 EUR angefallen. Weitere Gebühren, insbesondere eine Terminsgebühr, sind nicht entstanden.
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers sowie seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach §§ 55f RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen. Bei Unbilligkeit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Höhe der Betragsrahmengebühren festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 250,00 EUR durch den beigeordneten Rechtsanwalt unbillig. Nach Auffassung des Senats kommt für eine Untätigkeitsklage aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstandes und des mit ihr regelmäßig verbundenen unterdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands nur eine unter der Mittelgebühr angesiedelte Gebühr in Betracht. Zur Überzeugung des Senats ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG – wie hier – der Ansatz der doppelten Mindestgebühr, d.h. von 80,00 EUR, gerechtfertigt (vgl z.B. LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 AS 24/08 B). Denn eine Untätigkeitsklage hat für einen Kläger aufgrund ihres eingeschränkten Streitgegenstands nur erheblich unterdurchschnittliche Bedeutung. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist allein die Vornahme eines Verwaltungsakts gleich welchen Inhalts. Sie zielt nur auf die Erzwingung des Fortgangs des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens ab. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Untätigkeitklage hingegen nicht erreicht werden. Daher hat die Untätigkeitsklage für einen Kläger in aller Regel weniger Bedeutung als eine Klage, die auf ein konkretes materielles Ziel ausgerichtet ist. Ebenfalls sind der Umfang und die Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit bei einer durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ohne gerichtliche Entscheidung beendeten Untätigkeitsklage als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen; der anfallende anwaltliche Arbeitsaufwand ist grundsätzlich gering. Dies zeigt sich auch vorliegend. Die Klagebegründung beschränkte sich auf wenige Zeilen und das Verfahren war nach etwas mehr als drei Monaten beendet.
Daneben sind auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Ansatz einer höheren Verfahrensgebühr rechtfertigen würden.
Weitere Gebühren sind nicht angefallen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist nicht entstanden. Danach fällt eine sogenannte fiktive Terminsgebühr bei Beendigung eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis an. Mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheids und der darauf folgenden einseitigen Erledigungserklärung des Klägers – wie hier – ist aber nicht als angenommenes Anerkenntnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu werten. Eine Erledigung eines Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis setzt vielmehr voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt (BSG, Beschluss vom 21.06.2000, B 12 RJ 3/00 B) und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt. Vorliegend hat die Beklagte ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben. Vielmehr hat sich die Angelegenheit durch eine außergerichtliche Handlung eines Beteiligten, nämlich den Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides durch die Beklagte, materiell erledigt. Mit dessen Erlass entfiel das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 88 Rz. 10), sie wird unzulässig und der Kläger ist, will er eine Verwerfung seines Begehrens mit entsprechender negativer Kostenfolge verhindern, veranlasst, das Verfahren durch einseitige Erledigungserklärung, die einer Klagerücknahme gleichkommt, zu beenden. Vorliegend erließ die Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid am 08.11.2013. Die Erledigungserklärung erfolgte am 12.11.2013.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Erstellt am: 04.02.2015
Zuletzt verändert am: 04.02.2015