NZB durch Beschluss zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 117 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist.
Die im Mai 1984 zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann (im Folgenden: Leistungsempfänger) geschlossene Ehe wurde am 00.00.2004 geschieden, ohne dass gegen das Scheidungsurteil Rechtsmittel eingelegt wurden. Bereits seit Mai bzw. Juni 2001 hatten beide voneinander getrennt gelebt. Aus der Ehe sind zwei im Jahre 1988 und 1985 geborene Söhne hervorgegangen, für die der Leistungsempfänger zumindest bis Oktober 2003 Unterhalt leistete. Während der erstgeborene Sohn über keinerlei Einkünfte verfügt, erhält der 1988 geborene Sohn, der seit dem Jahr 2007 eine Ausbildung absolviert, eine monatliche Ausbildungsvergütung i.H.v. ca. 630,00 EUR (Stand: 2008). Der schon im Zeitpunkt der Scheidung unter Betreuung stehende Leistungsempfänger, dessen Eltern in den Jahren 1993 bzw. 1998 verstorben sind, bezieht als ehemaliger Beamter von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wegen Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt in Höhe von ca. 1.300.00 EUR netto (Stand: Februar 2004).
Der Leistungsempfänger befand sich schon während der Ehe mit der Klägerin wiederholt in psychiatrischer Behandlung. Laut Arztbrief der Psychiatrischen Klinik der Evangelischen I-Stiftung, Kliniken F, wurde dort anlässlich eines am 22.04.2002 beginnenden stationären Aufenthalts neben einer arteriellen Hypertonie eine akute polymorphe psychotische Störung bei bekannter Persönlichkeitsstörung mit dependenten und depressiven Anteilen diagnostiziert. Die behandelnden Ärzte hielten eine mehrmonatige teilstationäre Weiterbehandlung im Anschluss an die dortige stationäre Unterbringung dringend für erforderlich. Nach vorübergehendem Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen (ab August 2002) befand sich der Leistungsempfänger vom 16.11.2002 bis zum 13.03.2003 erneut in stationärer Behandlung im I-stift Krankenhaus in F, bevor er mit der Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung und einer dependenten Persönlichkeitsstörung in die Übergangswohneinrichtung des Diakoniewerks F für psychisch kranke Menschen einzog. Für die hiermit verbundenen Kosten i.H.v. monatlich ca. 3.000,00 EUR gewährte der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zum 16.12.2004 mietete der Leistungsempfänger eine eigene Wohnung an. Seit dem 01.03.2005 erhält er von dem Beklagten wegen einer psychischen Behinderung weiterhin fortlaufend Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII für ambulant betreutes Wohnen, im Rahmen derer der Beklagte (ab dem 11.02.2008) auch die Kosten für die (vorübergehende) Teilnahme des Leistungsberechtigten an tagesstrukturierenden Maßnahmen übernahm.
Durch den hier angefochtenen Bescheid vom 23.07.2008 forderte der Beklagte die Klägerin unter Beifügung eines Vordrucks (auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird) auf, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin gegenüber dem Leistungsempfänger als dessen geschiedene Ehefrau nach §§ 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich unterhaltspflichtig sei. Da er (der Beklagte) dem Leistungsberechtigten Sozialhilfe in Höhe von monatlich mindestens 200,00 EUR gewähre, sei dessen Unterhaltsanspruch gemäß § 94 SGB XII mit Beginn der Hilfegewährung auf ihn übergegangen. Er müsse daher prüfen, ob die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich Unterhalt leisten müsse.
Mit ihrem gegen diesen Bescheid am 22.08.2008 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass ihr geschiedener Ehemann offensichtlich keinen Unterhalt von ihr beanspruchen könne und sie zu der begehrten Auskunft daher nicht verpflichtet sei. Abgesehen davon, dass der Beklagte den konkreten Bedarf und die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers, insbesondere dessen Einkünfte, nicht dargelegt habe, komme ein Unterhaltsanspruch evident schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser als ehemaliger Beamter gegenüber seinem früheren Dienstherrn nach beihilferechtlichen Vorschriften bzw. dem Alimentationsprinzip einen Anspruch auf Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts habe. Unabhängig hiervon fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers. Insbesondere scheide ein solcher nach § 1572 BGB aus, der eine Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten nur vorsehe, solange und soweit von dem Unterhaltsberechtigten bereits vom Zeitpunkt der Scheidung an krankheitsbedingt eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin gegenüber dem Leistungsempfänger seit der Scheidung nie unterhaltspflichtig gewesen sei. Die offenbar nach der Scheidung eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes falle in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos und rechtfertige einen Unterhaltsanspruch nicht. Zudem sei mit Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 01.01.2008 eine deutliche Verschärfung der Eigenständigkeit der Ehegatten gemäß §§ 1569 ff. BGB eingetreten. Seither bestünden nach der Ehescheidung grundsätzlich keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche mehr bzw. unterlägen jedenfalls gemäß § 1578b BGB einer zeitlichen Begrenzung. Schließlich seien etwaige Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers gegen die Klägerin ohnehin nach § 1579 Nr. 4 bzw. 6 BGB verwirkt. Zum einen habe der Leistungsempfänger eine medikamentöse und stationäre Behandlung bei Auftreten der Depressionen verweigert und seine Bedürftigkeit daher mutwillig herbeigeführt. Zum anderen sei er seiner Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern nur sporadisch nachgekommen, so dass die Klägerin neben der Pflege und Erziehung der damals noch minderjährigen Söhne und der Pflege ihrer schwerkranken Mutter einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit habe nachgehen müssen, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Leistungsempfänger sie und ihre Kinder nach der Trennung bzw. Scheidung in mittlerweile strafrechtlich relevanter Weise permanent belästigt und ihren späteren neuen Lebensgefährten massiv bedroht habe. Für die Dauer von vier Jahren habe er sich täglich vor der Wohnung der Klägerin aufgehalten und ihr sowie den Söhnen aufgelauert. 20 Telefonate pro Tag seien der Regelfall gewesen. Permanent habe die Klägerin polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, um sich gegen den Leistungsempfänger zur Wehr zu setzen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, für die Annahme einer Auskunftsverpflichtung nach § 117 SGB XII reiche es nach dem Grundsatz der sog. Negativ-Evidenz aus, dass eine Unterhaltspflicht der Klägerin gemäß §§ 1569 ff. BGB – wie hier – nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers tatsächlich bestehe, sei hingegen erst im Rahmen des gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zu führenden Unterhaltsprozesses zu klären. Die begehrte Auskunft sei im Sinne des § 117 SGB XII zur Durchführung des SGB XII auch erforderlich; denn er (der Beklagte) habe dem Leistungsempfänger in der Zeit vom 01.03.2005 bis zum 31.12.2009 Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens geleistet. Da der Leistungsempfänger die Kosten nicht selbst tragen könne, sei er bisher trotz seiner Verbeamtung sozialhilfebedürftig gewesen. Gründe, die gemäß § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 SGB XII einer Überleitung des Unterhaltsanspruchs und damit dem Auskunftsersuchen entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.
Mit ihrer am 30.07.2010 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, dass ein Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers offensichtlich ausgeschlossen sei. Die Darlegung der Voraussetzungen für einen etwaigen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB obliege nicht ihr, sondern dem Beklagten, zumal der Leistungsempfänger bereits seit der Trennung der Eheleute im Jahr 2001 keinen Unterhalt geltend gemacht habe. Zudem sei weiterhin die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers nicht nachgewiesen. Hierzu gehöre die Darlegung der konkreten Erkrankung durch Vorlage von Sachverständigengutachten sowie sämtlicher Arztberichte, ferner der Art der erbrachten Leistungen, der eigenen Einkünfte des Leistungsempfängers sowie der Gründe für dessen Unvermögen, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht hat die Klägerin – befragt zu dem Gesundheitszustand des Leistungsempfängers während der Ehe – erklärt, sie könne nicht mehr genau sagen, zu welchem Zeitpunkt die Depressionen ihres geschiedenen Ehemannes erstmals aufgetreten seien. Er habe sich jedenfalls schon während der Ehezeit in stationärer Behandlung befunden.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet und ergänzend die Auffassung vertreten, dass die Klägerin gegenüber dem Leistungsempfänger zumindest gemäß § 1572 BGB durchaus zum Unterhalt verpflichtet sein könne; denn die psychische Erkrankung habe nach den dort vorhandenen medizinischen Unterlagen bereits lange Zeit vor der Scheidung bestanden.
Mit Urteil vom 01.12.2011 hat sich das Sozialgericht der Auffassung des Beklagten angeschlossen, die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14.12.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 16.01.2012, Berufung eingelegt. Sie führt unter Hinweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09 aus, trotz des Grundsatzes der Negativ-Evidenz und der den Zivilgerichten vorbehaltenen (abschließenden) Klärung einer etwaigen Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Leistungsempfänger erfordere der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII von den Sozialgerichten zumindest eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs. Anderenfalls sei diese Vorschrift mit Blick darauf, dass in § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII (auch) eine Überleitung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB auf den Sozialhilfeträger vorgesehen sei, überflüssig. Dass sich die Sozialgerichte dabei auch mit zivilrechtlichen und damit für sie fachfremden Rechtsfragen beschäftigen müssten, sei dem deutschen Recht beispielsweise im Rahmen von Amtshaftungsprozessen vor den Landgerichten, in denen Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Sozial- oder Verwaltungsrechts streitig seien, nicht fremd. Anderenfalls läge eine Negativ-Evidenz praktisch nie vor. Die zwingende Notwendigkeit einer Überprüfung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach § 117 SGB XII ergebe sich zudem aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung; denn die von der Klägerin erbetenen Auskünfte würden im Rahmen eines Unterhaltsprozesses vollumfänglich, d.h. auch gegenüber ihren Söhnen als weitere potentielle Unterhaltspflichtige, offenbart. Im Rahmen des hier allein in Betracht kommenden Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB unterliege im Übrigen jedenfalls die – rechtlich eindeutige – Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB der Prüfungspflicht der Sozialgerichte. Die darin vorgesehene zeitliche Begrenzung nachehelicher Unterhaltsansprüche auf die Dauer eines Jahres vor der Rechtshängigkeit eines Unterhaltsverfahrens gelte auch im Rahmen eines Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger. Unabhängig hiervon sei ein etwaiger Unterhaltsanspruch über die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründe hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil zwischen Eingang der Widerspruchsbegründung und Erteilung des Widerspruchsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren liege; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seien Unterhaltsansprüche bereits bei einer Untätigkeit von einem Jahr nach § 242 BGB verwirkt. Schließlich sei die erbetene Auskunft, die sich bei abhängig Beschäftigten wie der Klägerin auf die Einkünfte der letzten zwölf Monate vor dem Auskunftsersuchen beziehe, auch nicht im Sinne des § 117 SGB XII für die Durchführung des SGB XII erforderlich; denn Unterhaltsansprüche seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausschließlich auf der Grundlage aktueller Einkünfte zu berechnen und nur für die Zukunft einklagbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unabhängig von dem Erreichen eines etwaigen Beschwerdewerts (i.H.v. mindestens 750,01 EUR) statthaft; denn die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Auskunftsersuchen des Beklagten und damit nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist. Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u.a. Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 117 Rn 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige (Anfechtungs-)Klage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Der Beklagte hat von der Klägerin zu Recht nach § 117 Abs. 1 SGB XII Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt. Nach dieser Vorschrift haben u.a. die Unterhaltspflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert.
1. Der Beklagte war zunächst befugt, sein Auskunftsverlangen gegenüber der Klägerin durch Verwaltungsakt zu regeln. § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. zu alledem u.a. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 5 C 22/90 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG; vgl. ferner ausführlich Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 54, 55).
2. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht.
a) Insbesondere war der Beklagte für das Auskunftsersuchen zuständig – sei es als tatsächlicher Erbringer der Sozialhilfe oder (auch) gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Alternative a) Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) und § 2 Abs. 1 Ziff. 2 S. 1 der Ausführungsverordnung zum SGB XII – Sozialhilfe des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW). Nach diesen Vorschriften ist der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen außerhalb von Einrichtungen zuständig, die – wie die dem Leistungsempfänger gewährten Hilfen – das Ziel haben, selbständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern.
b) Der Umstand, dass die Klägerin vor Erlass des Auskunftsersuchens vom 23.07.2008 nicht angehört wurde, ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unschädlich; denn ihr wurde im Widerspruchsverfahren zu allen wesentlichen Tatsachen, auf die der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat, rechtliches Gehör gewährt (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 41 Rn. 15 m.w.N.) und der Anhörungsmangel auf diese Weise geheilt. Einer Anhörung des Leistungsempfängers selbst bedurfte es insoweit – anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 17/08 R Rn. 13) – nicht, weil dessen Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können.
3. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII sind ebenfalls erfüllt.
a) Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Auskunftsersuchens im Sinne des § 33 SGB X bestehen nicht, obwohl die Klägerin darin lediglich allgemein aufgefordert wurde, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben; denn dem Auskunftsersuchen war ein Vordruck beigefügt, in dem der Beklagte konkrete Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erbeten hat.
Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide keine detaillierten Darlegungen zu der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Hilfeleistung, der Art seiner Erkrankung sowie seiner finanziellen Bedürftigkeit enthalten, steht der Bestimmtheit des Auskunftsersuchens ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss der Adressat des Verwaltungsaktes (lediglich) in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen, um sein Verhalten daran ausrichten zu können (Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 33 Rn. 3). Dabei richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (Engelmann, a.a.O. m.w.N.). Gemessen hieran konnte die Klägerin vorliegend anhand der Gründe des (Ausgangs-)Bescheides vom 23.07.2008 ohne weiteres erkennen, dass sie in ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehefrau des Leistungsempfängers wegen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs nach §§ 1569 ff. BGB um Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ersucht wird. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Auskunftsersuchen die Mindesthöhe der monatlich an den Leistungsempfänger erbrachten Leistungen (= mindestens 200,00 EUR) sowie aus dem Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 sowohl die Art der Hilfegewährung (= Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens) als auch deren Dauer (= vom 01.03.2005 bis zum 31.12.2009). Weitergehender Angaben, insbesondere des Bedarfs sowie der Einkünfte des Leistungsempfängers im Einzelnen und/oder der Art der Erkrankung (nebst medizinischer Unterlagen), bedarf es im Rahmen des § 33 SGB X hingegen nicht. Die Mitteilung derartig sensibler, personenbezogener Daten ist zur Konkretisierung des an die Klägerin gerichteten Handlungsgebotes (= Auskunftserteilung) nicht notwendig. Im Übrigen ist sie mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur der Klägerin, sondern auch dem Leistungsempfänger zusteht, auch nicht angezeigt.
b) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII sind erfüllt.
aa) Die Klägerin ist als (potentiell) Unterhaltspflichtige zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass dem Leistungsempfänger ihr gegenüber ein Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht.
(1) Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u.a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225); denn es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 – V C 54.77). Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist – und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 – V C 54.77) – ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteil vom 06.11.1975 – V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225).
Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die – wie bereits eingangs dargelegt – verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26). Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Eine Negativ-Evidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 – 2 42 SO 132/09; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26.1).
Das Urteil des 12. Senats des LSG NRW vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09, auf das die Klägerin sich in diesem Zusammenhang stützt, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit der 12. Senat in den dortigen Gründen die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags ausreichen lässt, um im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlungen anzustellen (und wohl erst im Anschluss daran eine etwaige Negativ-Evidenz endgültig zu beurteilen), handelt es sich offenbar um eine – den besonderen Umständen des Falles Rechnung tragende – Einzelfallentscheidung; denn auch der 12. Senat hat sich der dargestellten Rechtsprechung des BVerwG in der genannten Entscheidung jedenfalls (grundsätzlich) angeschlossen (vgl. Rn. 21 bei juris). Der erkennende Senat sieht demgegenüber weitere Prüfungsnotwendigkeiten nicht allein rechtlicher, sondern auch bereits tatsächlicher Art als Ausschlusskriterium für eine Negativ-Evidenz an. Denn auch hinsichtlich der Beurteilung eines tatsächlichen Ermittlungsbedarfs (sowie hinsichtlich der Bestimmung von Art und Umfang solcher tatsächlicher Ermittlungen) kann im gegliederten Rechtsschutzsystem des deutschen Gerichtswesens nicht auf die jeweils eigene Kompetenz und Erfahrung des maßgeblichen Gerichtszweiges verzichtet werden. Unabhängig hiervon widerspricht die (ohnehin nur im Einzelfall vertretene) Auffassung des 12. Senats nicht nur der dargestellten Rechtsprechung des BVerwG zum Grundsatz der Negativ-Evidenz, sondern insbesondere auch dem Zweck des § 117 Abs. 1 SGB XII, der dem Sozialhilfeträger – wie bereits ausgeführt – erst die Prüfung ermöglichen soll, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter hergestellt werden kann.
(2) Sind als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII somit alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner nicht offensichtlich ausscheiden, so ist die Klägerin als potentiell Unterhaltspflichtige zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Es ist nach objektivem materiellen Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zum Unterhalt verpflichtet ist. "Unterhaltspflichtige" im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB XII sind Personen, gegenüber denen Unterhaltsansprüche bestehen.
(a) Ein solcher Unterhaltsanspruch ist vorliegend nach § 1572 Nr. 1 BGB denkbar. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen medizinischen Unterlagen ist es nicht unwahrscheinlich, geschweige denn evident ausgeschlossen, dass der Leistungsempfänger schon seit dem Zeitpunkt der Scheidung am 23.11.2004 bzw. seit dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. hierzu u.a. Altmayer in jurisPK, § 1572 BGB Rn. 18) – hier also im November bzw. Dezember 2004 – an einer gesundheitlichen Störung (Krankheit, Gebrechen, Schwäche) im Sinne des § 1572 BGB litt.
Bereits in dem Arztbrief der psychiatrischen Klinik der Evangelischen I-Stiftung, Klink F vom 17.07.2002 und damit bereits ca. zwei Jahre vor Rechtskraft der Scheidung der Eheleute wurde neben einer akuten polymorphen psychotischen Störung eine (schon damals) bekannte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und depressiven Anteilen und damit eine dauerhafte Erkrankung beschrieben, die (wohl u.a.) zu stationären Krankenhausaufenthalten des Leistungsempfängers ab dem 22.04.2002 sowie – nach vorübergehendem Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen – erneut vom 16.11.2002 bis zum 13.03.2003 führte. Dafür, dass die psychiatrische Erkrankung offenbar nachfolgend und insbesondere auch noch nach der Scheidung fortbestand, spricht der Umstand, dass der Leistungsempfänger mit der in den Entlassungsberichten genannten Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung und dependenten Persönlichkeitsstörung anschließend (am 13.03.2003) in eine Übergangswohneinrichtung des Diakoniewerks F für psychisch kranke Menschen einzog. Zwar hat er am 21.12.2004 diese Einrichtung verlassen und eine eigene Wohnung angemietet; jedoch wurden nach wie vor – nunmehr in Form des ambulant betreuten Wohnens – von dem Beklagten wegen der psychischen Behinderung ununterbrochen Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht und werden es auch weiterhin.
Ebenso wenig ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass von dem Leistungsempfänger wegen seiner psychischen Erkrankung seit Rechtskraft der Scheidung eine Erwerbstätigkeit nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang erwartet werden konnte (vgl. § 1572 Nr. 1 BGB). Vielmehr spricht einiges dafür – bedarf aber letztlich mit Blick auf den dargestellten Grundsatz der Negativ-Evidenz erst im Rahmen eines etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltsprozesses weiterer Aufklärung -, dass der Leistungsempfänger seither infolge dieser Erkrankung erwerbsunfähig bzw. seine Erwerbsfähigkeit gemindert war (vgl. zu dieser Voraussetzung u.a. BGH vom 25.03.1987 – IVb ZR 32/86, NJW 1987, 2229-2233; BGH vom 26.01.1983 – IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, 353-356). Das gilt zum einen mit Blick auf die bereits beschriebene Art und Schwere der psychischen Störung, die auch in der Dauer der wiederholten und teilweise langfristigen stationären Behandlungen (z.B. vom 16.11.2002 bis zum 13.03.2003) Niederschlag findet. Zum anderen lässt vor allem die Versorgung des Leistungsempfängers, der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung wegen Dienstunfähigkeit ein Ruhegehalt bezieht, zumindest im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse auf dessen eingeschränkte Erwerbsfähigkeit zu.
Indiz dafür, dass die krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit – wie in § 1572 Nr. 1 BGB vorausgesetzt – möglicherweise auch schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (im November bzw. Dezember 2004) vorlag, ist ferner der Umstand, dass der Leistungsempfänger schon damals unter gesetzlicher Betreuung stand. Eine etwaige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach erfolgter Scheidung wäre im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich; denn die daraus resultierende Bedürfnislage könnte gleichwohl schon als im Zeitpunkt der Scheidung einsetzend bzw. bestehend anzusehen sein – mit der Folge, dass ein originärer Anspruch aus § 1572 BGB bestünde. Ein solches Beziehen schon auf den Zeitpunkt der Scheidung könnte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte – was hier aufgrund der dargelegten Umstände durchaus denkbar ist – bereits im Scheidungszeitpunkt aufgrund einer schon ausgebrochenen, manifesten Erkrankung teilerwerbsunfähig war und eine Verschlimmerung im Wesentlichen derselben Leiden nach der Scheidung dazu führt, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit eintritt (BGH vom 25.03.1987 – IVb ZR 32/86, NJW 1987, 2229-2233; KG Berlin vom 01.02.2002 – 3 UF 184701, FamRZ 2002, 460-462). Letztlich unterliegt auch dies der maßgeblichen Beurteilung durch die Zivilgerichte.
(b) Der Umstand, dass der Leistungsempfänger von der Klägerin nach der Scheidung tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erhalten hat, schließt einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen somit durchaus erfüllt sein können, entgegen deren Auffassung jedenfalls nicht evident aus. Diese Vorschrift setzt gerade nicht im Sinne eines "Anschlussunterhalts" voraus, dass vom Zeitpunkt der Scheidung an bereits Unterhalt geleistet wurde. Es reicht vielmehr aus, dass sich etwaige Unterhaltstatbestände lückenlos aneinanderreihen (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 1572 Rn. 11). Lag die krankheitsbedingte Bedürfnislage bereits im Scheidungszeitpunkt vor, so gewährt § 1572 BGB einen originären Unterhaltsanspruch.
(c) Die Klägerin kann dem Auskunftsersuchen des Beklagten ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Hilfeempfänger während der Ehezeit eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung abgelehnt hat. Zwar sieht § 1579 Nr. 4 BGB eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vor, wenn der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, was bei einer – hier allein in Betracht kommenden – Verweigerung medizinisch notwendiger Therapiemaßnahmen denkbar ist, sofern Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besteht. Für eine Verletzung der sog. "Therapieobliegenheit", d.h. der Obliegenheit, das zur Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit Erforderliche zu tun, bedarf es aber einer wenn auch nicht vorsätzlichen, so jedoch einer zumindest leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit, wobei die Mutwilligkeit unterhaltsbezogen sein muss (vgl. BGH vom 13.01.1988 – IVb ZR 15/87, NJW 1988, 1147-1149; BGH vom 08.07.1981 – IVb ZR 593/80, LM Nr. 14 zu § 1361 BGB). Dass der Leistungsempfänger eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung leichtfertig und damit mutwillig abgelehnt hat, ist aber jedenfalls nicht offensichtlich; denn mutwilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift ist jedenfalls dann nicht offensichtlich, wenn der Berechtigte zwar eine Therapie wegen fehlender Krankheitseinsicht verweigert, die hierin zum Ausdruck kommende Fehlhaltung – wie möglicherweise bei dem Leistungsempfänger – jedoch ihrerseits krankheitsbedingt und daher nicht vorwerfbar ist (vgl. BGH vom 06.07.2005 – XII ZR 145/03, FamRZ 2005, 1897).
(d) Sonstige Gründe für eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 1579 BGB, deren Prüfung und Beurteilung – ebenso wie der Voraussetzungen der Nr. 4 dieser Vorschrift (s.o.) – letztlich einem etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltsprozess vorbehalten bleiben muss, drängen sich nicht auf und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Insbesondere scheidet Nr. 3 der Vorschrift insoweit aus; denn eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen die Klägerin oder deren Kinder hat sich der Leistungsempfänger nicht schuldig gemacht. Soweit die Klägerin dem Leistungsempfänger (unsubstantiiert) "Stalking" (Nachstellung; § 238 Strafgesetzbuch (StGB)) bzw. Belästigungen und Bedrohungen vorwirft, fehlt es – selbst wenn es sich hierbei um ein schweres vorsätzliches Vergehen handeln sollte – zumindest an einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung; die Beurteilung einer Schuldhaftigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Verhaltens des Leistungsempfängers nach §§ 20, 21 StGB obläge ohnehin wiederum nicht den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
Ebenso wenig ist der Unterhaltsanspruch evident nach § 1579 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Es ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Leistungsempfänger vor dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Trennung der Eheleute (im Mai oder Juni 2001) längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Nach dem Akteninhalt hat der Hilfeempfänger vielmehr jedenfalls noch bis einschließlich Oktober 2003 Kindesunterhalt an die Klägerin geleistet.
(e) Ob darüber hinaus eine (höhenmäßige) Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach dem im Zuge der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 neu eingefügten § 1578b BGB in Betracht kommt, bedarf – abweichend von der Auffassung der Klägerin – ebenfalls im Rahmen des hiesigen Verfahrens keiner abschließenden Beurteilung. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Eine etwaige Begrenzung des (möglichen) Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB änderte von vornherein nichts daran, dass ein zumindest befristeter Unterhaltsanspruch und daher jedenfalls für diesen Zeitraum eine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Leistungsempfänger in Betracht käme. Zudem erscheint es zumindest möglich, dass eine höhenmäßige Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des (etwaigen) Unterhaltsanspruchs des Leistungsempfängers gegen die Klägerin als unbillig im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Ohnehin lässt sich eine etwaige "Billigkeit" oder "Unbilligkeit" nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und unterliegt daher ebenfalls letztlich der Prüfung und Entscheidung der auch insoweit zuständigen und kompetenten Zivilgerichte.
(f) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Frage, ob dem Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Umstände, insbesondere der dargestellten Belästigungen seitens des Leistungsempfängers, ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht, bzw. ob die Klägerin sich gegenüber dem Beklagten auf eine Verwirkung des (übergegangenen) Unterhaltsanspruchs berufen kann, weil dieser erst annähernd zwei Jahre nach Erhalt der Widerspruchsbegründung über den Widerspruch der Klägerin entschieden hat. Im Übrigen ist ein Recht ohnehin nicht schon dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment). Vielmehr muss der Verpflichtete sich ferner hierauf eingerichtet haben und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf haben einrichten dürfen, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment; vgl. BGH NJW 06, 219; 10, 3716; 11, 212). Dass der Beklagte ausdrücklich oder konkludent gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt hat, einen etwaigen (auf ihn übergegangenen) Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers nicht (mehr) geltend machen zu wollen, lässt sich jedenfalls nicht evident feststellen und auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
bb) Ist eine Unterhaltspflicht der Klägerin nach § 1572 Nr. 1 BGB nach allem nicht evident ausgeschlossen, liegt auch die weitere Voraussetzung des § 117 Abs. 1 SGB XII vor; denn entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte die gesetzlich vorgegebenen Grenzen der Auskunftspflicht beachtet.
(1) Die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII besteht (nur), soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Steht die Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Frage, hat der Auskunftspflichtige die Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, die der Sozialhilfeträger benötigt, um rechts- und ermessensfehlerfrei über die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs (heute nach § 93 SGB XII) auf sich entscheiden zu können (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 5 C 22/90 zu § 116 BSHG). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Regelung des § 94 SGB XII, nach der Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehen; denn der Sozialhilfeträger bedarf insoweit zeitnaher Kenntnisse über Art und Umfang der ggf. übergegangenen Unterhaltsansprüche, um den Nachrang der Sozialhilfe in effektiver Weise umzusetzen (vgl. LSG, Urteil vom 14.09.2009 – L 20 SO 96/08). Dabei hat der Sozialhilfeträger sicherzustellen, dass der Inhalt der einzelnen Fragen in einem von ihm verwendeten Fragebogen nicht weiter geht, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 5 C 22/90 zu § 116 BSHG). Eine Auskunftspflicht besteht somit nur, solange und soweit die Heranziehung des Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruchs geeignet und erforderlich ist und den Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 – L 20 SO 96/08 sowie vom 09.06.2008 – L 20 SO 36/07; Schorn in LPK-SGB XII, § 117 Rdnr. 10; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rdnr. 51). Allerdings genügt es auch insoweit mit Blick auf den Grundsatz der Negativ-Evidenz, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 – L 20 SO 96/08).
Ausgehend hiervon ist es vorliegend nicht ausgeschlossen, dass die Heranziehung der Klägerin zur Klärung eines Leistungsanspruchs, insbesondere zur Einschätzung von Grund und Höhe eines etwaigen auf den Beklagten übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Leistungsempfängers gegen die Klägerin nach § 1572 BGB, geeignet und auch erforderlich war.
(2) Der Erforderlichkeit des Auskunftsersuchens steht – abweichend von der Auffassung der Klägerin – insbesondere nicht die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB entgegen, die einen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres vor Rechtshängigkeit eines Unterhaltsverfahrens vorsieht. Nach dieser Vorschrift kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. Diese Regelung wird jedoch hinsichtlich des Übergangs eines Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für die Vergangenheit modifiziert; denn nach § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt "außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts" – also unabhängig hiervon – bereits von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat (vgl. z.B. Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 94 Rn. 115; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, § 94 Rn. 71), ohne dass es auf die Rechtshängigkeit im Sinne des § 1585b Abs. 2 BGB (= Zustellung des Antrags des Unterhaltsberechtigten an den Unterhaltsverpflichteten) ankommt. Der Klägerin mitgeteilt hat der Beklagte die Erbringung der hier in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen jedoch spätestens im Rahmen des hier angefochtenen Auskunftsersuchens vom 23.07.2008, so dass ein möglicher Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers gegen die Klägerin jedenfalls seither besteht.
Der Entscheidung des BGH vom 01.07.1987 (IVb ZR 74/86 in FamRZ 87, 1014), auf die die Klägerin sich in diesem Zusammenhang stützt, lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Danach gilt die Regelung des § 1585b BGB zwar uneingeschränkt auch für den Fall, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 90 Abs. 1 BSHG durch Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist – mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe den Unterpflichtigen auch für die Vergangenheit grundsätzlich nur in dem Umfang in Anspruch nehmen kann, in dem dies dem Unterhaltsberechtigten nach bürgerlichem Recht möglich wäre. Auch der BGH führt in der genannten Entscheidung jedoch aus, dass (der damals geltende) § 91 Abs. 2 BSHG die Zugriffsmöglichkeiten des Trägers der Sozialhilfe erweitert, indem rückständiger Unterhalt im Falle der Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe auch dann verlangt werden kann, wenn die Behörde dem Verpflichteten die Gewährung der Sozialhilfe mitgeteilt hat.
(3) Ferner fehlt es an Ausschluss- bzw. Härtegründen im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist ein Auskunftsersuchen ferner insbesondere dann entbehrlich, wenn bei dem gesetzlichen Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen gemäß § 94 SGB XII Ausschlussgründe nach § 94 Abs. 1 S. 2, 3 und 4 SGB XII und/oder Härtegründe im Sinne des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen, die zum Ausschluss des Anspruchs führen; denn gegebenenfalls bedarf es der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen dann von vornherein nicht (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 – S 42 SO 132/09; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 117 Rdnr. 22).
Ausschlussgründe im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB XII kommen vorliegend jedoch nicht in Betracht. Insbesondere gehört die Klägerin nicht zu dem nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis.
Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten aus der Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigen würde (Münder in LPK-SGB XII § 94 Rn. 46), d.h. wenn in dieser Situation von dem Unterhaltspflichtigen üblicherweise nicht (mehr) erwartet werden kann, nun (auch noch) im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden (Münder a.a.O. m.w.N.). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine nachhaltige Störung des Familienfriedens eintritt, die das weitere Verbleiben des Hilfebedürftigen im Familienverband erschwert (OLG Köln, Urteil vom 15.03.1996 – 2 UF 209/95). Derartiges ist vorliegend wegen der bereits in den Jahren 2001 bzw. 2004 erfolgten Trennung und Scheidung der Eheleute von vornherein nicht denkbar.
(4) Die begehrte Auskunftserteilung nimmt die Klägerin schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch. Insbesondere wird dadurch ihr in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, vor allem ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht in rechtswidriger Weise verletzt, sondern durch § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im (höherrangigen) Allgemeininteresse, namentlich der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe, in zulässiger Weise eingeschränkt (LSG NRW, Urteil vom 14.09.2009 – L 20 SO 96/08). Auch die von dem Beklagten erbetenen Angaben in dem Vordruck, der dem angefochtenen Auskunftsersuchen beigefügt war, sind sämtlich erforderlich, um eine etwaige Unterhaltspflicht der Klägerin feststellen zu können und gehen damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 5 C 22/90 – zu § 116 BSHG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Weder die Klägerin noch der Beklagte gehören zu dem in § 183 SGG genannten (kostenprivilegierten) Personenkreis.
IV. Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin ist von dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen (vgl. § 5 Abs. 2 GKG), der bei Auskunftsansprüchen üblicherweise in Höhe der Hälfte festgesetzt wird (vgl. z.B. LSG NRW, Urteil vom 29.01.2007 – L 1 AS 12/06). Gründe, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 24.01.2013
Zuletzt verändert am: 24.01.2013