Beim BSG durch Anerkenntnis erledigt.
Der Kläger nimmt Anerkenntnis an.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.09.2011 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2010 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2010 bis zum 13.02.2011 Leistungen in Höhe von 15 Prozent des Sozialhilferegelsatzes eines Haushaltsvorstandes (September bis Dezember 2010) bzw. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (ab Januar 2011) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 60 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger während einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) vom 09.08.2010 bis zum 13.02.2011 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, insbesondere auf einen Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) bzw. gemäß § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung (n.F.) hat.
Der 1963 geborene Kläger leidet an einer erstmals 1990 festgestellten schweren chronifizierten und therapieresistenten Schizophrenie. Seitdem war er mit kürzeren Unterbrechungen in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhauses C. 1987 wurde bei ihm zudem eine Polytoxikomanie festgestellt. Es besteht ferner eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Für den Kläger ist durch das Amtsgericht C (XXX) eine Betreuung u.a. für die Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern sowie für die Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellt (letztere mit Einwilligungsvorbehalt).
Der mittellose Kläger befand sich auch bis zum 09.08.2010 in stationärer Behandlung. Hierfür erhielt er vom Beigeladenen am 30.07.2010 und 31.08.2010 jeweils für den Folgemonat einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 96,93 EUR. Seit dem 09.08.2010 war er aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts C vom 23.07.2010 (XXX – XXX) gemäß § 126a StPO im Zentrum für forensische Psychiatrie M, dessen Träger der Beigeladene ist, untergebracht. Einer Rückforderung des noch vor Beendigung des stationären Krankenhausaufenthalts für September 2010 gezahlten Barbetrages durch den Beigeladenen kam der Kläger ausweislich seiner Kontoauszüge (Kontostand am 01.07.2010: 124,99 EUR, am 05.11.2010: 73,92 EUR) mit Überweisung vom 13.09.2010 nach.
Der Kläger beantragte durch seinen Betreuer am 11.08.2010 bei der Beklagten die Gewährung eines Barbetrages gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 126a StPO hätten bedürftige Patienten Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung. Nach neuer Rechtslage bestehe der Anspruch nicht mehr gegen die unterbringende Behörde, sondern gegenüber dem Sozialhilfeträger. Er legte eine Informationsschrift des Zentrums für forensische Psychiatrie "zu der rechtlichen Neuordnung des Rechtsbereiches zu Untersuchungsgefangenen und einstweiligen Unterbringungen" vor. Darin ist u.a. ausgeführt, nach § 35 Abs. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (MRVG NRW) gölten für den Vollzug der Unterbringungen gemäß § 126a Abs. 1 StPO sowie § 453c i.V.m. § 463 StPO die Vorschriften des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) entsprechend, soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vereinbar seien. Regelmäßig würden auch Patientinnen und Patienten im Zuge einstweiliger Unterbringungen in die Maßregelvollzugseinrichtungen eingewiesen. Nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW hätten "Untergebrachte" in Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Unterbringung, einen Anspruch auf Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verwendung gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Seitens der Einrichtung sei ein entsprechendes Taschengeld nur darlehensweise zu gewähren.
Mit Bescheid vom 20.08.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Taschengeld aus Sozialhilfemitteln ab. Nach § 2 Abs. 2 SGB XII erhalte keine Sozialhilfe, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW solle in Nordrhein-Westfalen in Ausnahmefällen zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung auf Antrag darlehensweise Taschengeld gezahlt werden. Entgegen den Informationen des Zentrums für forensische Psychiatrie sei ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht vorgesehen.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010 zurück. Das Zentrum für forensische Psychiatrie sei keine Einrichtung i.S.v. § 35 SGB XII. Bei unterstellter Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit käme allenfalls ein (eingeschränkter) allgemeiner Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus den §§ 27, 28 SGB XII in Betracht. Jedoch scheide eine Leistungspflicht generell aus, wenn vergleichbare Unterstützungsleistungen auf anderem Wege – z.B. nach dem zum 01.03.2010 in Kraft getretenen UVollzG NRW – erlangt werden könnten. § 11 Abs. 5 UVollzG NRW gelte bei einer Unterbringung nach § 126a StPO entsprechend. Obwohl Untersuchungsgefangene nicht generell zur Arbeit verpflichtet seien, solle ihnen nach § 11 Abs. 2 UVollzG NRW auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder sonstige geeignete Beschäftigung oder Hilfstätigkeit angeboten werden. Bestehe die Möglichkeit zur Arbeit, entfalle – wegen des zustehenden Arbeitsentgelts – von vornherein jeder weitere Unterstützungsbedarf. Nach Abs. 5 der Vorschrift könne die Anstaltsleitung in Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, Untersuchungsgefangenen auf Antrag darlehensweise Taschengeld gewähren. Der Gefangene stehe durch die Untersuchungshaft in einer besonderen Nähesituation zum Staat; diese löse als Nebenpflicht eine staatliche Fürsorgepflicht für eine umfassende Versorgung und Betreuung des Gefangenen aus. Diese Pflicht treffe auch hinsichtlich des Taschengeldanspruchs seit Inkrafttreten von § 11 UVollzG NRW unmittelbar die jeweilige Justizvollzugsanstalt. Da während des Strafvollzugs (d.h. nach einer Verurteilung) der Anspruch des Gefangenen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften seit jeher gegenüber der Anstalt geltend zu machen (gewesen) sei, und da nunmehr das UVollzG NRW die Taschengeldproblematik bewusst aufgreife, sei von einer alleinigen und abschließenden Verantwortlichkeit der Anstalt auch bzw. gerade gegenüber Untersuchungsgefangenen auszugehen. Nach alledem sei seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen mit dem Gesetz zur Regelung des Vollzugs der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit der Justizvollzugsanstalten in NRW (GVUVS NRW) vom 27.10.2009 eine finanzielle Unterstützung während der Haftzeit allein und abschließend durch die jeweilige Justizvollzugsanstalt sicherzustellen, und ein Anspruch auf Sozialhilfe scheide aus.
Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2010 beim Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Seit dem 02.12.2010 stelle ihm das Zentrum für forensische Psychiatrie M auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 MRVG NRW i.V.m § 11 Abs. 5 UVollzG NRW je Arbeitstag einen Betrag von 0,43 EUR (bei 20 Arbeitstagen im Monat mithin 8,60 EUR) als Darlehen zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung. Das Zentrum für forensische Psychiatrie bezeichne sich insoweit als Nothelfer. Dieser geringe Betrag sei offensichtlich nicht auskömmlich. Nach dem UVollzG NRW komme jedoch ein höherer Betrag nicht Betracht. Ihm stehe aber ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu. Das Zentrum für forensische Psychiatrie sei eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung, da der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung übernehme und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden seien (SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.06.2006 – S 55 SO 173/06 ER). Zum Teil anderslautende Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte zu Justizvollzugsanstalten sei auf Kliniken für forensische Psychiatrie nicht übertragbar. Vielmehr seien diese mit gewöhnlichen psychiatrischen Krankenhäusern vergleichbar; solche würden jedoch gemeinhin als Einrichtungen im Sinne des SGB XII angesehen. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid habe er keine anderen, vorrangigen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung. Ein Anspruch auf einen Barbetrag nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW bestehe nicht, da diese Vorschrift von § 35 Abs. 1 MRVG NRW für Unterbringungen nach § 126a StPO nicht für entsprechend anwendbar bestimmt werde. Auch das UVollzG NRW sehe keinen Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 14/9864) gehe der Gesetzgeber davon aus, dass Untersuchungsgefangene einen Anspruch auf Taschengeld gegen den Sozialhilfeträger hätten. In Anwendung von § 11 Abs. 5 UVollzG NRW werde das Zentrum für forensische Psychiatrie als "Nothelferin" tätig, weil der Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe aktuell nicht durchsetzbar sei. Nach der Gesetzesbegründung würden diese Leistungen jedoch nur als Darlehen gewährt, damit sichergestellt sei, dass Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht wegen der Taschengeldzahlung durch die Anstalt gemindert würden. Einkünfte aus Arbeitsentgelt bzw. Arbeitsentlohnung habe er nicht. Das Zentrum für forensische Psychiatrie habe unter dem 02.12.2010 durch Dr. W (Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Ltd. Oberarzt der Abteilung I) bestätigt, dass Arbeit ihm nicht angeboten werden könne; aus therapeutischen Gründen könne er auch nicht an arbeitstherapeutischen Angeboten teilnehmen.
Der Kläger, der ausweislich einer Erklärung seines Betreuers in der mündlichen Verhandlung seit dem 14.02.2011 dauerhaft nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) untergebracht ist und seither als Taschengeld einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhält, hat beantragt,
den Bescheid vom 20.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Barbetrag für die Zeit bis zum 13.02.2011 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen des Sozialgerichts in einem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss vom 27.12.2010 (S 2 SO 305/10 ER) Bezug genommen und im Übrigen an ihrer Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 27.09.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 27 SGB XII. Dem stehe der Nachranggrundsatz entgegen. Unterkunft, Ernährung und bei Bedarf auch Kleidung erhalte sowohl ein Untersuchungshäftling als auch ein vorläufig Untergebrachter durch die Anstalt. Insoweit seien die Bedarfe i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII anderweitig gedeckt. Für den sonstigen persönlichen Bedarf innerhalb der Anstalt (Justizvollzugsanstalt oder Forensik) bestehe der Taschengeldanspruch aus § 11 Abs. 5 UVollzG NRW; die Regelung komme insbesondere zum Tragen, wenn der Gefangene keine Einkünfte aus einer Tätigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalt oder der Forensik habe, und sei hinsichtlich Art und Höhe der Leistungsgewährung abschließend. Der Regelungszusammenhang von Beschäftigung und Taschengeldgewährung trage dabei den besonderen Gegebenheiten der Anstalt Rechnung; eine Regelungslücke, welche den Rückgriff auf die stets dem Nachranggrundsatz unterliegende Sozialhilfe rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Würde man gleichwohl wegen der nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW nur darlehensweisen Leistungsgewährung eine Regelungslücke annehmen, so wäre vor der Anwendung des SGB XII ohnehin zunächst die Regelung über den Taschengeldanspruch von bedürftigen Strafgefangenen in § 46 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) analog heranzuziehen. Denn es sei nicht ersichtlich, warum ein Untersuchungshäftling oder eine vorläufig untergebrachte Person der Anstalt gegenüber schlechter stehen sollte als derjenige, der sich sogar im Strafvollzug befinde. Differenzierungen zu Lasten von Untersuchungsgefangenen oder vorläufig untergebrachten Personen im Vergleich zu Strafgefangenen könne es höchstens dort geben, wo sonst strafrechtliche Ermittlungen zur Aufklärung der Tat erschwert, behindert oder vereitelt werden könnten; dies könne jedoch bei der Gewährung von Taschengeld innerhalb der Anstalt nicht der Fall sein. Ein Taschengeld könne auch nicht in Form eines Barbetrags bei Unterbringung in einer Einrichtung nach § 35 SGB XII (a.F.) verlangt werden; denn sowohl eine Justizvollzugsanstalt als auch eine forensische Psychiatrie sei keine Pflege-, Reha- oder Behinderteneinrichtung, sondern eine Einrichtung der Justizvollzugsbehörden.
Gegen das ihm am 18.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2011 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung zugelassen.
Der Kläger ist der Auffassung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des § 35 a.F. bzw. des § 27b n.F. SGB XII sowie des § 11 UVollzG NRW. Insbesondere sei das Zentrum für forensische Psychiatrie M eine Einrichtung im Sinne des SGB XII. Der vom Sozialgericht gezogene Vergleich mit einer Justizvollzugsanstalt gehe fehl. Eine Anwendung von § 46 StVollzG komme nicht in Betracht, da § 138 StVollzG auf den Maßregelvollzug nur §§ 50, 51 und 75 StVollzG für anwendbar bestimme. Soweit das Sozialgericht auf darlehensweise Taschengeldzahlungen nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW abstelle, sei der danach gewährte Betrag viel zu gering für eine angemessene Bedarfsdeckung. Das Gericht habe sich nicht die Mühe gemacht, den sich tatsächlich ergebenden Betrag zu errechnen; je nach Zahl der Arbeitstage ergebe sich ein Monatsbetrag von 8,60 EUR bis 9,46 EUR. Im Übrigen entspreche es seit jeher sozialhilferechtlichen Grundsätzen, dass ein Betroffener zur Bedarfsdeckung nicht auf die Inanspruchnahme von Darlehen verwiesen werden könne, wenn ihm weder verwertbare bzw. beleihbare Vermögensgegenstände noch anderweitige Mittel für die Rückzahlung zur Verfügung stünden. Es könne deshalb insoweit nicht von einer abschließenden Regelung gesprochen werden; von einer solchen sei auch der Gesetzgeber (Landtagsdrucksache 14/9864) nicht ausgegangen. Es bleibe unverständlich, wie das Sozialgericht zu seiner gegenteiligen Auffassung gelangt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde nach § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Ein Mitarbeiter des Beigeladenen hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.09.2011 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 20.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2010 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 13.02.2011 Leistungen in Höhe von 27 v.H. des jeweils geltenden Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (September bis Dezember 2010) bzw. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (ab Januar 2011) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Aachen betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums S 20 SO 305/10 ER Bezug genommen. Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die aufgrund Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Er hat Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 SGB XII a.F. i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. bzw. § 27 Abs. 1 SGB XII n.F. i.V.m. § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII n.F.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2010 (§ 95 SGG).
Dabei kann sich die rechtliche Prüfung nicht allein auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage beschränken, ob dem Kläger ein Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII a.F. bzw. § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII n.F. zusteht. Denn der Barbetrag ist untrennbarer Bestandteil der laufenden Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschriften. Zu untersuchen ist daher, ob dem Kläger insgesamt höhere laufende Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII (jeweils a.F.) bzw. entsprechende Leistungen gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII (jeweils aktueller Fassung) zustehen (vgl. hierzu BSG vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R). Auch wenn der Kläger nach seiner erstinstanzlichen Antragsfassung lediglich die Gewährung des Barbetrages begehrt hat, ist ein Sozialhilfeanspruch für den streitigen Zeitraum unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Denn letztlich war das Begehren des Klägers von Anfang an im wirtschaftlichen Ergebnis ersichtlich auf eine Sicherung seines Lebensunterhalts durch eine (Sozialhilfe-) Leistung gerichtet; dass er sich in erster Linie unter dem Gesichtspunkt eines Barbetrages hierzu berechtigt sieht, ändert nichts daran, dass er diese Sozialhilfe ggf. nicht unter diesem, jedoch unter einem anderen sozialhilferechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen kann.
2. Von Leistungen nach dem SGB XII ist der Kläger nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er vorrangig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) leistungsberechtigt wäre (§ 21 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
a) Dabei kann die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 8 SGB II (d.h. die Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein) dahinstehen. Hiergegen spricht allerdings die bereits seit über 20 Jahren mit kurzen Unterbrechungen erfolgende stationäre Behandlung des Klägers. Auch die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W vom 02.12.2010 sprechen für eine volle Erwerbsminderung, wenn sie in Bezug auf die Unterbringung des Klägers davon sprechen, der Kläger könne wegen der Schwere seiner psychischen Erkrankung weder an arbeitstherapeutischen Angeboten teilnehmen, noch könne ihm Arbeit angeboten werden. Schließlich dürfte auch die Schwere des Krankheitsbildes (Schizophrenie, Polytoxikomanie und Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus) einer Erwerbsfähigkeit des Klägers entgegen.
b) Jedenfalls aber ist der Kläger durch den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II (i.d.F. vom 20.07.2006) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II u.a nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.
Der Kläger hielt sich im streitigen Zeitraum seit dem 09.08.2010 aufgrund richterlicher Anordnung (Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts C) im Zentrum für forensische Psychiatrie M auf. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II wirkt ab dem ersten Tag der Aufnahme in die Einrichtung (vgl. zur Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 StGB BSG, Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 128/10 R). Die Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nehmen im Rahmen des § 7 Abs. 4 SGB II wegen ihrer gesetzlichen Gleichstellung mit "stationären Einrichtungen" eine Sonderstellung ein; es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei einer JVA bzw. wie hier bei einer forensischen Klinik um eine stationäre Einrichtung handelt (bezogen auf eine JVA BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 81/09 R). Jedenfalls wird der Beigeladene als zuständige untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde mit der praktischen Durchführung des Maßregelvollzuges tätig.
Auch auf etwaige Vollzugslockerungen und dergleichen kommt es nicht an. Ungeachtet dessen, dass solche beim Kläger im streitigen Zeitraum ohnehin nicht in Frage kamen, war ihm jedenfalls die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses (das gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II wiederum zur Begründung einer Leistungsberechtigung in Frage gekommen wäre) nicht erlaubt (vgl. zu diesem Kriterium BSG, a.a.O.).
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII a.F. bzw. § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII n.F.
a) Denn er befand sich im streitigen Zeitraum bereits nicht in einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschriften.
Nach der für den Bereich des SGB XII geltenden Legaldefinition des § 13 Abs. 2 SGB XII sind Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen. Damit unterscheidet sich der Einrichtungsbegriff des SGB XII von dem funktionalen Einrichtungsbegriff des SGB II (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 60/06 R).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Zentrum für forensische Psychiatrie M keine Einrichtung in diesem Sinne. Sämtliche Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung unterfallen nicht der genannten Legaldefinition, insbesondere also etwa keine Strafvollzugsanstalten und Sicherungsverwahrungseinrichtungen (Piepenstock in jurisPK-SGB XII, § 13 SGB XII Rn. 48). Hiervon geht das Gesetz ersichtlich aus, wenn nach § 98 Abs. 4 SGB XII für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift sowie die §§ 106 und 109 SGB XII entsprechend gelten. Werden damit Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung in vollstationären Einrichtungen kostenerstattungsrechtlich gleichgestellt, so wäre dies nicht erforderlich, wenn es sich bei den Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung bereits um stationäre Einrichtungen im Sinne des § 13 SGB II handelte. Dafür, dass § 98 Abs. 4 SGB XII insoweit lediglich klarstellende Funktion zukäme, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Selbst wenn in dem Zentrum für forensische Psychiatrie eine Unterbringung erfolgte, die im tatsächlichen Ablauf derjenigen in einem Krankenhaus entspräche, änderte dies nichts daran, dass es dort um den Vollzug einer richterlich angeordneter Freiheitsentziehung geht. Denn auch die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO ist letztlich eine Maßnahme des Vollzugs richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (so etwa Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 13 Rn. 30). Aus der vom Kläger für seine Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2006 (a.a.O.) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Klinik für forensische Psychiatrie, in die der dortige Hilfebedürftige nach § 126a StPO eingewiesen worden war, deshalb zu den stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II gehört, weil der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfebedürftigen übernehme und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden seien. Ausführungen zum Einrichtungsbegriff des SGB XII, der im vorliegenden Fall allein maßgeblich sein kann, enthält die Entscheidung jedoch nicht (vgl. zum Streitstand allgemein auch BVerfG, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 BvR 840/06 m.w.N.).
b) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Barbetragsgewährung nach § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII a.F. bzw. § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII n.F. damit nicht erfüllt, so ist ein Anspruch des Klägers (gerade) auf einen Barbetrag auch nicht etwa gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O.) folgt auch dann, wenn eine spezifische, letztlich die Unterbringung begründende Erkrankung eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) darstellt, nicht ohne weiteres ein Gleichbehandlungsanspruch des Betroffenen hinsichtlich des Anspruchs auf einen Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse wie bei Personen, die in Behinderten- und Pflegeeinrichtungen leben. Denn die Bewohner letztgenannter Einrichtungen sind nicht wie beim Maßregelvollzug in ihren Rechten beschränkt; dieser Umstand kann für die Bedarfsbemessung von Belang sein (BVerfG, a.a.O.), die Bemessung der Bedarfe mithin in beiden Fällen zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Soweit im Übrigen der Kläger durch die Taschengeldzahlung nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW gerade mit Untersuchungsgefangenen gleichbehandelt wird, ergeben sich Bedenken in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein nicht. Die Lebenssachverhalte sind vielmehr durchaus vergleichbar; denn eine Unterbringung gemäß § 126a StPO ist eine der Untersuchungshaft vergleichbare vorläufige Maßnahme richterlicher Freiheitsentziehung. Im Anschluss an diese vorläufige Maßnahme ist dem Kläger mit Einsetzen seines Maßregelvollzuges nach § 63 StGB dann auch ein Barbetrag zur Verfügung gestellt worden.
4. Ist das Zentrum für forensische Psychiatrie M keine Einrichtung im Sinne von § 13 SGB XII und steht dem Kläger deshalb ein Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII a.F. bzw. gemäß § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII n.F. nicht zu, so ist er gleichwohl nicht generell von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen (vgl. ebenso etwa Luthe, a.a.O.; siehe auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 98 Rn. 33).
Möglich bleiben vielmehr nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. bzw. des § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII n.F individuell bemessene Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (so auch Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 98 Rn. 57 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.10.1993 – 5 C 38/92; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.05.1992 – 4 L 149/90 sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2006 – L 7 AS 423/05 ER; ebenfalls auf das BVerwG Bezug nimmt Wahrendorf, a.a.O., der, wenn auch ohne Angabe einer Anspruchsgrundlage, für Untersuchungsgefangene die Gewährung eines angemessenen Barbetrages – Taschengeld – für geboten hält). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der überwiegende Teil des sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Bedarfs im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO bereits gedeckt wird; dabei geht jedoch auch das Sozialgericht davon aus, dass damit nicht sämtliche Bedarfe gedeckt sind.
a) Dass für Personen in einem strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentzug neben der Versorgung durch die jeweilige Einrichtung grundsätzlich noch sozialhilferechtliche Leistungsansprüche in Betracht kommen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (etwa BVerfG, a.a.O. m.w.N.). Für Untersuchungsgefangene hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, a.a.O.) entschieden, dass ein Taschengeld zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnissen des täglichen Lebens (im Sinne von § 12 Abs.1 Bundessozialhilfesetz (BSHG)) gehören könne, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt seien. Zur Bedarfsbemessung griff das BVerwG nicht auf § 21 Abs. 3 BSHG (betr. einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung) zurück; denn eine Justizvollzugsanstalt gehöre nicht zu Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Höhe des Taschengeldes für Untersuchungsgefangene sei vielmehr nach einem Bruchteil des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (§ 22 Abs. 1 S. 2 BSHG) zu bestimmen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BVerwG für den Fall der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO an.
b) Ein Anspruch auf solche individuell bemessene Hilfe zum Lebensunterhalt kann im Falle des Klägers – der nicht in der Lage ist, entsprechende Bedarfe durch eigene Arbeit zu decken – nicht etwa durch bloßen Verweis auf den sog. Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) negiert werden. Denn die Vorschriften über die Nachrangigkeit der Sozialhilfe stellen regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen dar, sondern können lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften des BSHG bzw. des SGB XII einer anspruchsbegründenden Bedürftigkeit entgegenstehen (BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R). Eine gleichsam fiktive Anrechnung lediglich denkbarer Ansprüche scheidet insoweit aus; vielmehr können nur "bereite Mittel" einen Anspruch auf Sozialhilfe ausschließen. Eine Ausschlusswirkung ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist allenfalls denkbar in extremen – hier nicht ersichtlichen – Ausnahmefällen (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 R).
Dem Kläger standen im streitigen Zeitraum insbesondere keine ohne weiteres durchsetzbaren Ansprüche gegen den Beigeladenen zu, welche seine Sozialhilfebedürftigkeit eingeschränkt hätten.
aa) Zwar gewährte der Beigeladene dem Kläger nach § 35 Abs. 2 MRVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 5 UVollzG NRW (seit dem 02.12.2010) ein Taschengeld i.H.v. arbeitstäglich 0,43 EUR. Diese Leistungen schließen jedoch einen Sozialhilfeanspruch von vornherein nicht aus. Denn sie werden, wie es § 11 Abs. 5 Satz 1 UVollzG NRW ausdrücklich vorsieht, lediglich darlehensweise gewährt. Nach der gesetzgeberischen Konzeption, auf die der Kläger zu Recht verweist, kann ein solches Darlehen nur deshalb gewährt werden, weil (eigentlich beanspruchbare) Sozialhilfeleistungen angesichts der regelmäßig kurzen Dauer der Untersuchungshaft sowie der für eine Sozialhilfebewilligung benötigten Bearbeitungsdauer kurzfristig nicht durchsetzbar sind; die Anstalt wird nach der ausdrücklichen Vorstellung des Gesetzgebers insoweit nur als "Nothelfer" tätig, ohne dass dies Sozialhilfeansprüche mindere (vgl. Landtagsdrucksache 14/9864 Seite 15).
Wenn das Sozialgericht gleichwohl das Taschengeld nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW als abschließende Sonderregelung ansieht, die eine Sozialhilfegewährung ausschließe, so verkennt es ohnehin, dass ein Darlehen allenfalls im Ausnahmefall geeignet ist, den Bedarf in einer Weise zu decken, dass der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII wirksam würde. Regelmäßig kann vielmehr ein Darlehen eine vorhandene Hilfebedürftigkeit nur verschleiern, nicht aber beseitigen (Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.05.1967 – 5 C 150/66). Die voraussichtlich nur kurze Dauer einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO rechtfertigt insoweit keine Ausnahme (vgl. zur Untersuchungshaft bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.1988 – 12 A 121/86). Das Darlehen ist ja gerade zurückzuzahlen; zugleich fehlt im SGB XII eine Regelung über eine Anrechnung von Zuflüssen aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen als Einkommen, wie sie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (seit April 2011) in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II existiert (Armborst, a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht von vornherein auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein würde, mögliche Bedarfe aus Arbeitseinkommen zu decken, geschweige denn das als Taschengeld gewährte Darlehen des Beigeladenen zurückzuzahlen.
Doch selbst dann, wenn das darlehensweise gezahlte Taschengeld als gegenüber der Sozialhilfe vorrangige Leistung zu berücksichtigen wäre, dürfte es mit arbeitstäglich 0,43 EUR kaum für die Deckung der Bedarfe des Klägers ausreichend gewesen sein. Standen dem Kläger sonstige "bereite Mittel" nicht zur Verfügung, lässt das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Ausführungen zur Bedarfsdeckung vermissen.
bb) Sonstige Ansprüche des Klägers, welche er vorrangig zur Deckung seines Bedarfs im streitigen Zeitraum hätte nutzen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet ein Anspruch auf "angemessenes Taschengeld" nach § 46 StVollzG in analoger Anwendung aus. Lägen ohnehin insoweit "bereite Mittel" schon deshalb nicht vor, weil auch ein solcher Anspruch vom Kläger erst noch (gerichtlich) durchzusetzen gewesen wäre (vgl. zur Problematik des Vorhandenseins "bereiter Mittel" auch BVerwG, Urteil vom 12.10.1993, a.a.O.), so fehlt jedenfalls die für eine analoge Heranziehung notwendige gesetzliche Regelungslücke:
§ 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG verweist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vorbehaltlich entgegenstehender Bundesgesetze, die im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich sind) auf Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen sind für den Maßregelvollzug im MRVG NRW jedoch besondere Regelungen getroffen; für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO ordnet diese Gesetz wiederum in § 35 Abs. 1 (nur) eine entsprechende Geltung von dessen §§ 15, 29 und 30 an. Ist damit zum einen die Gewährung eines Taschengeldes in Form eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung wie für psychisch Kranke und seelisch oder geistig Behinderte, wie ihn § 14 Abs. 4 MRVG NRW für den eigentlichen Maßregelvollzug vorsieht, landesrechtlich von vornherein nicht möglich, so gelten über die Verweisung in § 35 Abs. 2 MRVG NRW für den Vollzug u.a. der Unterbringung nach § 126a StPO (außerhalb des Verweises in Abs. 1 der Vorschrift) allein die Vorschriften des UVollzG NRW entsprechend, soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt vereinbar sind. Zwar ist danach eine darlehensweise Taschengeldzahlung nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW möglich, wie sie der Beigeladene auch vorgenommen hat; darüber hinausgehende Zahlungen mit Rücksicht auf Taschengeldbedarfe sieht das UVollzG NRW jedoch nicht vor. Liegt für Nordrhein-Westfalen damit eine abschließende Regelung über die Gewährung von Taschengeld zur persönlichen Verfügung an nach § 126a StPO einstweilen Untergebrachte vor, so scheidet eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 46 StVollzG eröffnen könnte, von vornherein aus.
Im Übrigen sehen auch § 138 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 StVollzG eine entsprechende Anwendung von § 46 StVollzG nicht vor. Wenn § 138 Abs. 2 StVollzG bestimmt, dass dem Untergebrachten in den Fällen des § 50 Abs. 1 S. 4 StVollzG ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält, so ist dies allein eine Regelung im Zusammenhang mit dem nach Maßgabe des § 50 StVollzG zu erhebenden Haftkostenbeitrag des Gefangenen.
c) Bestimmt sich nach allem der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines "Taschengeldes" zur persönlichen Verfügung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. bzw. § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII n.F., so ist der konkret zu gewährende Betrag als Bruchteil der ihm grundsätzlich zustehenden Regelbedarfsleistung zu bemessen (siehe schon oben zu 4.a).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. soll allerdings eine gesonderte (niedrigere) Bedarfsbestimmung nur dann in Betracht kommen, wenn ggf. bedarfsmindernde Zuwendungen unmittelbar von einem Träger der Sozialhilfe erbracht werden (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R); ein Doppelbezug von Sozialhilfeleistungen soll so verhindert werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 21/06 R).
Ob dieser Rechtsprechung ansonsten uneingeschränkt zu folgen ist, lässt der Senat offen. In Konstellationen wie der vorliegenden erscheint jedenfalls eine gesonderte Bedarfsbemessung zwingend, auch wenn die übrigen Bedarfe des Klägers im streitigen Zeitraum gedeckt wurden. Denn ein nach § 126a StPO einstweilen Untergebrachter soll nicht höhere Leistungen erhalten, als sie – unter Wahrung seines Grundrechtes auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) – zur Bedarfsdeckung erforderlich sind. Leistungen nach dem SGB XII sind für den Kläger deshalb lediglich für die vom Beigeladenen als Maßregelvollzugsbehörde im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nicht gedeckten Bedarfe zu erbringen. Dies bedeutet zugleich, dass zur Vermeidung einer Bedarfsüberdeckung die Gewährung eines vollen Sozialhilferegelsatzes von vornherein ausscheidet (vgl. Groth, Der Taschengeldanspruch von Untersuchungshäftlingen vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, info also 2006, S. 243, 244); dass die (teilweise) Bedarfsdeckung durch den Beigeladenen nicht aus Sozialhilfemitteln erfolgte, ist hingegen unbeachtlich.
bb) Ist bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO der Lebensunterhalt zwar weitgehend durch (Sach-) Leistungen der Vollzugsbehörde sichergestellt, so verbleiben dennoch ungedeckte Bedarfe, deren Deckung auch in der Unterbringungssituation – das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wahrend – möglich sein muss.
Dass im streitigen Zeitraum nicht sämtliche grundrechtswahrenden Bedarfe durch die Sachleistungen des Zentrums für forensische Psychiatrie M gedeckt waren, setzen bereits die Vorschriften des (nach § 126a StPO i.V.m. § 35 Abs. 2 MRVG NRW maßgeblichen) UVollzG NRW selbst voraus. Untersuchungsgefangene (bzw. einstweilen Untergebrachte) dürfen nach dessen § 12 Abs. 2 Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten beziehen (Nr. 1), im Haftraum ein eigenes Hörfunk- und Fernsehgerät auf eigene Kosten betreiben (vgl. näher Nr. 2) sowie Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen (Nr. 4). Nach § 13 UVollzG NRW dürfen sie eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen (Abs. 1 S. 1). Sie dürfen (nach näherer Maßgabe des Abs. 2) ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen, wobei die Anstalt für ein Einkaufsangebot sorgen soll, dass auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen (bzw. einstweilen Untergebrachten) Rücksicht nimmt (Abs. 3 S. 1 und 2; im Übrigen ist allerdings die Anstaltsernährung gemäß § 14 UVollzG NRW sichergestellt). Nach näherer Maßgabe des § 21 Abs. 1 UVollzG NRW dürfen sie Telefongespräche auf eigene Kosten führen. Die Gesamtschau dieser Vorschriften macht deutlich, dass die gesetzliche Regelung Untersuchungshäftlingen und damit auch den gemäß § 126a StPO einstweilen Untergebrachten bezüglich eines bestimmten, eingeschränkten Kreises von Bedarfen eine Deckung mit eigenen Geldmitteln und damit ein selbstständiges Wirtschaften nicht nur ermöglicht, sondern diese sogar voraussetzt.
cc) Zählen mithin zu den vom Beigeladenen als Vollzugsbehörde nicht gedeckten und mithin von der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarfen insbesondere zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel, Bücher und Zeitschriften, Körperpflegeartikel sowie Aufwendungen für Kommunikation nach außerhalb, so lassen sich die Kosten einer solchen Bedarfsdeckung nicht exakt berechnen. Insbesondere scheidet eine Ableitung des insoweit bestehenden Geldbedarfs durch Herausnahme einzelner regelsatzrelevanter Abteilungen der für die Regelsatzbemessung maßgeblichen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus (vgl. aber SG Schleswig, Urteil vom 24.05.2006 – S 5 AS 985/05).
Zwar mögen insoweit einzelne für die Regelsatzbemessung relevante Abteilungen der EVS in voller Höhe von vornherein insgesamt unberücksichtigt bleiben können (etwa Abt. 07 – Verkehr, Abt. 1 – Beherbergungs- und Gaststättenleistungen, möglicherweise auch Abt. 04). Hinsichtlich anderer Abteilungen der EVS kommt dies jedoch – wenn auch zu jeweils erheblich abweichenden Anteilen – nicht ohne weiteres in Betracht (so etwa Abt. 01 – Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren), Abt. 03 – Bekleidung und Schuhe, Abt. 05 – Einrichtungsgegenstände, Abt. 09 – Freizeit, Unterhaltung, Kultur); denn diese Bedarfe werden – wie bereits aufgezeigt – vom Anstaltsträger gerade nicht in voller Höhe gedeckt, obwohl sie – wie schon §§ 12, 13 und 21 UVollzG NRW zeigen – auch beim betroffenen Personenkreis (jedenfalls teilweise) anzuerkennen sind. Die Bemessung des Leistungsanspruchs lässt sich deshalb auch nicht etwa ohne weiteres allein auf (ggf. anteilig zu berücksichtigende) Ausgabenpositionen nach den Abteilungen 06 (Gesundheitspflege), 08 (Nachrichtenübermittlung) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen) beschränken (a.A. Groth, a.a.O. S. 245), auch wenn die darin berücksichtigten Bedarfe den Geldmittelbedarf eines nach § 126a StPO Untergebrachten jedenfalls grundlegend bestimmen mögen. Gerade für die Nachrichtenübermittlung (Abt. 08) kommt im Übrigen eine mehr als geringfügige Berücksichtigung in Betracht; denn gerade infolge der Unterbringung kann ein gesteigertes Bedürfnis nach (kostenpflichtiger) Kommunikation bestehen (auf die besondere Bedeutung der Kommunikation für Untersuchungshäftlinge weist Bätz, "Taschengeld" und Wohnungskosten für Untersuchungshäftlinge, Verwaltungsrundschau 2006, S. 160 ff., hin). Hingegen erscheinen Ansparanteile, welche in den Regelbedarfen für Sozialhilfeempfänger berücksichtigt sind, für die konkrete Situation eines einstweilen und damit regelmäßig für einen überschaubaren Zeitraum Untergebrachten nicht ohne weiteres berücksichtigungsfähig.
Ohnehin lässt eine EVS, die allein Bedarfe von nicht Inhaftierten oder Untergebrachten ermittelt, letztlich keine Rückschlüsse auf Bedarfe zu, die in der besonderen Situation einer Unterbringung zu berücksichtigen sind.
dd) Der Senat hält daher mangels exakterer Anhaltspunkte die Bedarfsbemessung im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung) für geboten.
Erscheint insoweit die Gewährung eines Bruchteils der im streitigen Zeitraum geltenden Sozialhilferegelleistung als naheliegend (so auch OVG Lüneburg, Urteil 13.05.1992 – 4 L 149/90; SG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2005 – S 3 AS 173/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.03.2006 – L 7 AS 423/05 ER; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.1988, a.a.O und ihm nachfolgend BVerwG, Urteil vom 12.10.1993, a.a.O.; siehe auch schon oben zu 4.a), so bemisst der Senat bei seiner Schätzung den konkreten Bruchteil mit 15 Prozent der maßgeblichen Sozialhilfeleistung.
Der Senat orientiert sich insoweit an der – wenn auch noch zum BSHG ergangenen – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12.10.1993, a.a.O.). Der sich daraus für den Kläger im streitigen Zeitraum konkret ergebende monatliche Leistungsbetrag (09.08. bis 31.12.2010: Regelsatz eines Haushaltsvorstandes von 359,00 EUR x 15 Prozent = 53,85 EUR; vom 01.01. bis 13.02.2011: Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII von 364,00 EUR x 15 Prozent = 54,60 EUR) erscheint dem Senat bei der schätzungsweisen Bedarfsbemessung ausreichend und angemessen, die im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nicht durch (Sach-) Leistungen des Zentrum für forensische Psychiatrie gedeckten, ergänzenden Bedarfe (im Sinne eines Taschengeldes) zu befriedigen.
Dass dieser konkrete Leistungsbetrag (deutlich) unter dem gemäß § 35 SGB XII a.F. bzw. § 27b SGB XII n.F. zu gewährenden Barbetrag liegt, begegnet keinen Bedenken. Denn zum einen geht es um eine regelmäßig nur kurzfristige einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO, bei der existenzielle, vor allem physische Bedarfe des Klägers durch die Sachleistungen des Beigeladenen gesichert waren. Zum anderen erscheint das Ausgabeverhalten im Rahmen einer solchen Unterbringung im Vergleich zu demjenigen, welches bei stationären Unterbringung im Sinne von § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII a.F. bzw. § 27b SGB XII n.F. möglich wäre, mit Blick auf die Freiheitsentziehung von vornherein als eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei stationärer Unterbringung insbesondere auch die Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben sowie die Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse betrifft; die damit einhergehende Nutzung etwa von Nahverkehrsmitteln, Ausgaben für Kinobesuche, Geschenke, Vereinsbeiträge etc. sind bei Freiheitsentziehung aufgrund richterlicher Anordnung von vornherein eingeschränkt bzw. teilweise unmöglich.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
III. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 13.03.2013
Zuletzt verändert am: 13.03.2013