Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.09.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten.
Die am 00.00.1934 geborene Antragstellerin ist seit 29.01.2013 zur vollstationären Pflege im Pflegeheim "Haus N" in L untergebracht. Vom Versorgungsamt wurde ihr ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt. Der Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung zahlt der Antragstellerin abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich Alters- und Witwenrente i.H.v. insgesamt 670,86 EUR (Stand: 01.07.2013). Der Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten der stationären Pflege mit Leistungen der Pflegestufe I nach Maßgabe der Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung i.H.v. 1.023,00 EUR monatlich.
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (C-Straße 00, C). Mit notariellem Vertrag vom 09.06.2008 übertrug sie dieses Grundstück auf ihre Tochter, wobei als Gegenleistung zu Gunsten der Antragstellerin ein lebenslängliches Wohnrecht, eine Versorgungs- und Pflegeverpflichtung der Tochter, die Pflicht zur Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten durch die Tochter sowie die Übernahme einer noch i.H.v. etwa 4.500,00 EUR valutierenden Grundschuld durch die Tochter vereinbart wurde. Mit notariellem Vertrag vom 15.09.2011 übertrug die Tochter der Antragstellerin wiederum das Grundstück zu einem Kaufpreis von 14.548,12 EUR an ihren Neffen, den Enkel der Antragstellerin. Ausweislich Ziff. V Nr. 2 dieses Vertrages war der Kaufgegenstand lastenfrei in Abteilung II des Grundbuchs zu übergeben. Ausweislich eines Auszuges des Grundbuchs von I wurde das in Abteilung II unter laufender Nr. 5 zu Gunsten der Antragstellerin eingetragene Altenteil am 08.11.2011 gelöscht.
Bereits am 14.01.2013 stellte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.06.2013 ab, weil der Hilfegewährung verwertbares Vermögen oberhalb der Freigrenze i.H.v. 40.400,00 EUR entgegenstehe. Nach einer Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des Antragsgegners habe sich der Wert des Wohnrechts zum Zeitpunkt des Verzichts der Antragstellerin auf etwa 43.000,00 EUR belaufen. Sie könne die ungedeckten Heimpflegekosten (i.H.v. 987,82 EUR monatlich) damit selber tragen. Über den dagegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin wurde (nach Aktenlage) bislang von dem Antragsgegner noch nicht befunden.
Mit Schreiben vom 25.06.2013 kündigte das Pflegeheim den Heimvertrag zum 30.06.2013 fristlos, weil der Antragsgegner die offenen Heimkosten nicht decke. Außerdem nahm es am 27.06.2013 telefonisch Kontakt mit dem Ordnungsamt der Stadt L – Abteilung Obdachlosenwesen – auf. Mit weiterem an die Tochter der Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 24.07.2013 wiederholte das Pflegeheim nochmals seine Forderung auf Zahlung der ungedeckten Heimkosten bis zum 31.07.2013. Nach fruchtlosem Fristablauf werde eine erneute Kündigung des Heimplatzes zum 31.08.2013 erfolgen.
Am 16.08.2013 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht (SG) Duisburg gewandt. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, dass ein etwaiger Schenkungsrückforderungsanspruch kein verwertbares Vermögen darstelle.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die nicht durch Einkünfte der Antragstellerin gedeckten Kosten der Heimpflege im "Haus N", I-Str. 00, L zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach seiner Auffassung fehle schon ein Anordnungsgrund. Der Antragstellerin drohe aktuell keine Wohnungslosigkeit, weil das Heim noch keine Räumungsklage erhoben habe. Im Übrigen genüge die Kündigung vom 25.06.2013 nicht dem Begründungserfordernis des § 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und sei daher unwirksam. Auch das Schreiben vom 24.07.2013 an die Tochter der Antragstellerin beinhalte keine wirksame Kündigung, da dort eine Kündigung des Heimplatzes lediglich in Aussicht gestellt werde.
Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12.09.2013 verpflichtet, die Heimkosten der Antragstellerin ab dem 16.08.2013 abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Renteneinkünfte der Antragstellerin vorläufig zu übernehmen. Bereits aufgrund der in dem Schreiben vom 25.06.2013 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Heimplatzes sei ein Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Erhebung einer Räumungsklage sei nicht erforderlich. Schon angesichts des durch die Kündigung entstandenen unsicheren Zustandes sei es einem Heimbewohner unzumutbar, ohne entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes in Anspruch zu nehmen (Beschluss des erkennenden Senats vom 28.07.2008 – L 20 B 51/08 SO ER Rn. 46 – juris). Offensichtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestünden nicht. So sei dem Kündigungsschreiben zu entnehmen, dass die Kündigung wegen der nicht gedeckten Kosten für den Heimaufenthalt ausgesprochen worden sei. Die Schriftform (§ 2 WBVG) sei gewahrt. Ferner stelle der Zahlungsverzug der Antragstellerin einen wichtigen Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 WBVG dar. Das Schreiben des Pflegeheimes vom 24.07.2013 stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht offensichtlich entgegen. Mit diesem Schreiben sei die ursprüngliche Kündigung nicht widerrufen worden. Dass der Antragstellerin der Verlust des Heimpflegeplatzes drohe, werde auch dadurch unterstrichen, dass die Verwaltung des Pflegeheimes bereits Kontakt mit dem Ordnungsamt des Antragsgegners aufgenommen habe. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner könne dem Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten nach § 61 Abs. 1 SGB XII eine mangelnde Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nach dem derzeitigen Sachstand nicht entgegenhalten. Denn danach stehe der Antragstellerin verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII nicht zur Verfügung. Ob und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin gegen ihren Enkel einen Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe, lasse sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend klären. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin – mit Blick auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII – den von dem Antragsgegner behaupteten Schenkungsrückforderungsanspruch unproblematisch und zeitnah realisieren könne. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2007 – V ZR 163/06 könne ein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur unter engen Voraussetzungen eine Zahlungspflicht des Verpflichteten auslösen. Auch die von dem Antragsgegner zugrundegelegte Kapitalisierung des Wohnrechts erschließe sich dem Gericht nicht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Durchsetzung eines Schenkungsrückforderungsanspruches durch die Antragstellerin aufgrund der familiären Situation erschwert wäre.
Gegen den Beschluss des SG haben sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Noch während des laufenden Eilverfahrens vor dem SG hatte das Pflegeheim mit Schreiben vom 30.08.2013 den Heimvertrag gegenüber der vorübergehend zur Betreuerin der Antragstellerin bestellten Frau G (nochmals) gekündigt und in diesem Schreiben weiter ausgeführt, die Antragstellerin könne die Kündigung durch Zahlung der ausstehenden Heimpflegekosten (i.H.v. 6.108,89 EUR) und Ausgleich des Barbetragskontos rückgängig machen. Auch eine Kostenzusage des Antragsgegners würde eine Rücknahme der Kündigung des Heimplatzes bewirken. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kündigte das Pflegeheim mit Schreiben vom 21.10.2103 den Heimvertrag gegenüber der Antragstellerin (erneut) fristlos – diesmal zum 31.10.2013. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Zahlungsrückstand auch nach der ordentlichen Kündigung vom 30.08.2013 nicht ausgeglichen worden sei.
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser im Wesentlichen weiter geltend gemacht hat, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24.10.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und ergänzend ausgeführt, es entspreche der Rechtsprechung des Senats, dass ein Anordnungsgrund – jedenfalls in Heimpflegefällen – bereits dann vorliege, wenn der Heimträger gekündigt habe. Dass die Kündigung vom 25.06.2013 offensichtlich unwirksam sei, sei auch für den Senat nicht erkennbar. Zumindest auf der Grundlage der neuerlichen Kündigungen in den Schreiben vom 30.08.2013 bzw. vom 21.10.2013 müsse ein Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erließ der Antragsgegner unter dem 30.10.2013 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, mit dem er (dem angefochtenen Beschluss des SG entsprechend) für die Zeit ab dem 16.08.2013 vorläufig die ungedeckten Heimpflegekosten der Antragstellerin für die Zeit ab dem 16.08.2013 übernahm.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner müsse – über die Entscheidung des SG hinausgehend – vorläufig verpflichtet werden, die ungedeckten Heimkosten auch für die Zeit vom 15.01.2013 bis zum 15.08.2013 zu übernehmen. Zwar diene die einstweilige Anordnung nur der Behebung einer akuten Notlage und könne daher in der Regel nicht rückwirkend ergehen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht sei. Dies sei z.B. der Fall, wenn eine Wohnung bzw. oder ein Heimplatz wegen in der Zeit vor Antragstellung aufgelaufener Mietzinsen bzw. Heimkosten gekündigt worden sei (Oberverwaltungsgericht (OVG) Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2003 – 4B 39/03; OVG Schleswig, Urteil vom 13.01.1993 – 5 M 112/92; Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom 24.04.2006 – L 9 AS 39/06 ER – sämtl. juris). Der Heimplatz der Antragstellerin sei hier am 25.06.2013 wegen der in der Zeit ab dem 15.01.2013 rückständigen Heimkosten fristlos gekündigt worden. Die Bewilligung lediglich laufender Leistungen ab dem 16.08.2013 reiche daher nicht aus, um den Zahlungsverzug und damit die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung zu beseitigen, so dass der Antragsgegner hier ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Anordnung auch zur weiter zurückreichenden Bewilligung der streitgegenständlichen Leistung verpflichtet werden müsse. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Antragsgegner für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin fünf Monate benötigt habe und über den Widerspruch bislang noch nicht entschieden sei. Dies dürfe der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, indem ihr erst ab dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts im Eilverfahren die dringend benötigte Existenzgrundlage zuerkannt werde. Im Übrigen bestehe ganz offensichlich auch ein Anordnungsanspruch. Für die Annahme eines Geldanspruches nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage wie in dem vom SG zitierten Urteil des BGH vom 19.01.2007 – V ZR 163/06 sei vorliegend kein Raum. Die Entscheidung des BGH beziehe sich auf einen nicht vergleichbaren Fall, in dem bei fortbestehendem Wohnrecht dessen Ausübung durch den Betroffenen unmöglich geworden sei.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch zu verpflichten, die Heimkosten der Antragstellerin für die Zeit ab dem 15.01.2013 bis zum 15.08.2013 abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Renteneinkünfte der Antragstellerin vorläufig zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen. Eine Ausnahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichtleistung von Sozialhilfe in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirken; beispielsweise dadurch, dass durch einen Zahlungsverzug der Verlust der Unterkunft drohe. Dabei sei eine abstrakte Verlustgefahr nicht ausreichend; vielmehr müsse die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger glaubhaft gemacht werden (OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 13.01.1993 – 5 M 112/92). Die Antragstellerin habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das Heim aufgrund des in der Vergangenheit entstandenen Zahlungsverzuges Vollstreckungsmaßnahmen einleiten werde. Dafür sei auch nach der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Bevollmächtigten des Heimes nichts ersichtlich. Die Finanzierung des Heimplatzes der Antragstellerin sei derzeit gesichert. Aus diesem Grunde würden die rückständigen Heimpflegekosten nicht weiter anwachsen.
Auf Anfrage des Senats, ob das Pflegeheim beabsichtige, weitere Schritte gegen die Antragstellerin zur Erbringung der in der Vergangenheit offen gebliebenen Heimpflegekosten zu unternehmen, teilte der Bevollmächtigte des Pflegeheimes mit, das Heim erhalte die Kündigungen aufrecht und werde diese durch Räumungs- und Herausgabeklage weiterverfolgen, wenn nicht alsbald – von wem auch immer – eine vollständige Begleichung der seit Januar 2013 aufgelaufenen Heimentgeltrückstände erfolge sollte. Natürlich würde das Pflegeheim nicht gerne rechtliche Schritte einleiten. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass das Pflegeheim mit den von ihm erbrachten Leistungen der Pflege und Unterbringung für die Antragstellerin in ganz erheblichem Maße in Vorlage getreten sei, ohne dass dafür infolge der Kündigungen noch eine rechtliche Verpflichtung bestanden habe.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners; der Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die gemäß §§ 172, 173 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG mit Blick auf den für die Zeit vom 15.01. bis zum 15.08.2013 noch offen stehenden Betrag der Heimpflegekosten, statthafte und im Übrigen zulässige (Anschluss-)Beschwerde der Antragstellerin gegen die (konkludente) Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG für den vorgenannten Zeitraum ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung) des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) sowie einer den Eilrechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Ausgehend von diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vor dem 16.08.2013 nicht vor.
a) Was die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches angeht, hat das SG zu Recht ausgeführt, dass mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 19.01.2007 – V ZR 163/06 und die Probleme der Realisierbarkeit eines etwaigen (Schenkungs-)Rückforderungsanspruches der Antragstellerin derzeit mehr für als gegen ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache spricht, das jedoch die abschließende Klärung der aufgeworfenen zivilrechtlichen Rechts- und Auslegungsfragen einem ggf. anzuschließenden Klageverfahren nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorzubehalten sei. Die Auffassung der Antragstellerin, ein solcher Anspruch könne schon jetzt mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weil die Entscheidung des BGH vom 19.01.2007 – V ZR 163/06 einen anderen Fall betreffe, teilt der Senat nicht.
Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass jedenfalls für den Zeitraum vom 15.01. bis zum 28.01.2013 ein Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann, weil die Antragstellerin erst am 29.01.2013 in das Pflegheim aufgenommen wurde.
b) Trotz der danach tendenziell überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann aus Sicht des Senats zumindest im vorliegenden Einzelfall für den noch streitigen Zeitraum vor Antragstellung bei dem SG (bis zum 29.01.2013) jedoch ein Anordnungsgrund nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Ein Anordnungsgrund ist erst dann zu bejahen, wenn es nach einer an den Umständen des Falles orientierten Interessenabwägung für den Betroffenen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 28).
Das Sozialgericht hat insoweit zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung (ausgehend von dem Beschluss vom 28.07.2008 – L 20 B 51/08 SO ER Rn. 43 ff.; zuletzt Beschluss vom 27.08.2012 – L 20 SO 323/12 B ER; zustimmend zwischenzeitlich OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2011 – 12 B 983/11) jedenfalls in "Heimpflegefällen" einen Anordnungsgrund bereits dann als glaubhaft gemacht ansieht, wenn aufgrund einer schon ausgesprochenen Kündigung des Heimplatzes wegen Zahlungsrückständen dessen Verlust ernstlich droht. Dies wurde im Beschluss vom 28.07.2008 – L 20 B 51/08 SO ER (Rn. 46 – juris) unter Hinweis auf einen Beschluss des OVG NRW vom 05.01.1996 – 24 B 3205/95 (Rn. 20 – juris) im Wesentlichen damit begründet, dass es unzumutbar sei, den betroffenen Pflegebedürftigen darauf zu verweisen, ohne entsprechende Gegenleistung die nach Kündigung des Heimvertrages vertraglich nicht mehr geschuldeten Leistungen des Pflegeheimes (weiter) in Anspruch zu nehmen. Daran hält der Senat fest.
Zu berücksichtigen ist für die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles jedoch, dass die dargestellten Überlegungen erkennbar nur die Situation des weiteren Verbleibs des Betroffenen in der Einrichtung im Blick haben. So hat der Senat bislang in diesen Fällen (unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), vgl. dazu Keller a.a.O. Rn. 35 a m.w.N.) auch stets vorläufige Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz nur ab dem Tag des Eingangs des Eilantrages beim Sozialgericht zuerkannt, weil damit der Verbleib einstweilen gesichert schien.
In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Erbringung vorläufiger Leistungen für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu Keller a.a.O. m.w.N. sowie den auch von der Antragstellerin zitierten Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 13.01.1993 – 5 M 112/92 Rn. 3 – juris). Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz, dass die Entscheidung im Eilverfahren das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache nicht vorwegnehmen soll (vgl. dazu Keller a.a.O. Rn. 31).
Besondere Umstände, die ausnahmsweise die vorläufige Zuerkennung von Leistungen für die Zeit vor dem 16.08.2013 rechtfertigen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich. Sind – wie hier – die laufenden Heimkosten (auch zukünftig) gedeckt, kann in aller Regel die (weitere) Inanspruchnahme der Leistungen des Heimträgers für den Betroffenen Pflegebedürftigen nicht als unzumutbar angesehen werden, da er seinerseits den Heimträger zulässigerweise auf das Ergebnis der abschließenden Klärung seines Leistungsanspruches gegenüber dem Sozialhilfeträger verweisen kann. Denn auch dem Heimträger ist es in aller Regel zumutbar, hinsichtlich der zwar nicht geringfügigen (jedenfalls) im vorliegenden Fall aber überschaubaren Zahlungsrückstände das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dies gilt umso mehr als ein Pflegeheim selbst für den Fall eines zwischenzeitlichen Versterbens des betroffenen Bewohners während des laufenden Verfahrens in der Hauptsache durch die Vorschrift des § 19 Abs. 6 SGB XII geschützt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, im vorliegenden Einzelfall die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für den Leistungszeitraum vor dem 16.08.2013 höher anzusetzen als für die Zeit danach und insofern die bloße Kündigung des Heimvertrages durch den Träger des Pflegeheimes nicht als ausreichend anzusehen. Auch die bloße Ankündigung des Heimträgers (in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.11.2013), bei fehlendem Ausgleich des Zahlungsrückstandes Räumungsklage zu erheben, reicht zur Begründung eines Anordnungsgrundes insoweit nicht aus. Denn eine hinreichend konkrete Bedrohung des Heimplatzes ergibt sich daraus ebenfalls nicht. Es bleibt letztlich offen, ob – und ggf. mit welchen Erfolgsaussichten – der Heimträger tatsächlich weitere rechtliche Schritte zum Vollzug der ausgesprochenen Kündigung unternehmen wird oder nicht. Die Einleitung solcher Schritte kann zunächst abgewartet werden, ohne dass dies zu irreversiblen Nachteilen für die Antragstellerin führen würde bzw. ein ggf. erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit wirkungslos bleiben müsste.
Der Hinweis der Antragstellerin auf die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens ist für den Senat nicht verständlich und mit Blick auf die Prüfung des Anordnungsgrundes nicht von Bedeutung. Der Zeitraum zwischen Antragstellung bei dem Antragsgegner (bzw. der Gemeinde C am 14.01.2013) und Bescheidung (am 19.06.2013) hält sich innerhalb des von § 88 Abs. 1 SGG vorgegebenen Rahmens. Soweit die Frist des § 88 Abs. 2 SGG inzwischen deutlich überschritten ist, hängt dies ersichtlich im Wesentlichen damit zusammen, dass die Vorgänge des Antragsgegners längere Zeit dem Gericht vorlagen und der Antragsgegner nachvollziehbarer Weise zunächst den Ausgang des Eilverfahrens abgewartet hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Kostenquote ergibt sich aus dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten unter Einbeziehung des Beschlusses vom 24.10.2013 über die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners, der eine Kostenentscheidung nicht enthielt.
Die hälftige Kostenteilung ergibt sich aus einer Gesamtbewertung der Umstände des Falles unter maßgebender Berücksichtigung der vorzunehmenden rechtlichen Erwägungen, die in etwa gleichwertig verteilt waren. Eine Hintanstellung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Verfahrens ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.
3. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 22.08.2014
Zuletzt verändert am: 22.08.2014