Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2007 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2007 zurückgewiesen. Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Gewährung von 160,- Euro monatlich für Fahrtkosten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Töchtern entstehen. Der Antragsteller ist Vater zweier Töchter (geb. 00.0.1990 bzw. 00.00.1992), für die der geschiedenen Ehefrau das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden ist. Die Töchter leben bei der Mutter in S, sie besuchen den Antragsteller an den Wochenenden, die jüngere Tochter in einem 14tägigen bis 4wöchigen Rhythmus, die ältere Tochter ca. einmal im Vierteljahr für jeweils zwei Tage. Außerdem halten sie sich während der Schulferien zum Teil beim Antragsteller auf. Weder die Kinder noch die geschiedene Ehefrau des Antragstellers erhalten bzw. erhielten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Der Antragsteller beantragte im September 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich der Übernahme der Kosten des Umgangsrechts mit seinen Kindern. Entsprechende Leistungen waren bis zum 31.12.2004 vom Sozialhilfeträger nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erbracht worden. Der Antragsteller erhält Leistungen nach dem SGB II mit Ausnahme der Kosten für das Umgangsrecht mit seinen Kindern. Auf die Klage des Antragstellers (S 2 (27) AS 97/05 SG Duisburg) verurteilte das Sozialgericht den SGB II-Leistungsträger zur Übernahme der Kosten des Umgangsrechts. Dieses Urteil wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 07.11.2006 im Rahmen der zugelassenen Sprungrevision aufgehoben und an das Sozialgericht Duisburg zurückverwiesen (Az: B 7b AS 14/06 R). Das BSG führte aus, dass für die Kosten des Umgangsrechts ein Anspruch nach § 73 SGB XII in Frage komme.
Am 04.12.2006 beantragte daraufhin der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts. Dabei teilte er mit, der Besuch beider Töchter sei in der Zeit vom 02. – 03.12.2006 geplant. Darüber hinaus wolle sich seine jüngere Tochter vom 16. – 17.12.2006 bei ihm aufhalten. Schließlich besuchen ihn beide Töchter noch einmal in der Zeit vom 26. – 28.12.2006 bzw. die jüngere Tochter vom 26. – 30.12.2006. Insgesamt fielen hierfür Kosten in Höhe von 280,- Euro an, da er für die Abholung mit einem Pkw und Fahrer und das Zurückbringen mit einem Pkw und Fahrer insgesamt 80,- Euro zahlen müsse.
Mit Bescheid vom 28.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 10.01.2007 Widerspruch ein und verwies auf die Anspruchsgrundlage des § 73 SGB XII. Über den Widerspruch ist inzwischen mit Bescheid vom 23.03.2007 entschieden worden.
Am 18.01.2007 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung des besuchsberechtigten Elternteils, die Kinder abzuholen und zurückzubringen. Die Mutter der Kinder sei nicht damit einverstanden, dass die Kinder den Antragsteller selbstständig mit dem Zug besuchten. Der Antragsteller habe daher keine Möglichkeit, gegen den Willen der Kindesmutter durchzusetzen, dass die Kinder allein ohne Begleitung mit dem Zug zu ihm kämen. Die Kindesmutter habe Schichtdienst und sei auch nicht bereit, dem Antragsteller entgegen zu kommen. Die Kinder müssten mit dem Fahrrad zum Bahnhof fahren und dort den Zug nach E nehmen. Der Zug sei häufig sehr leer und habe auch Verspätungen. Meistens komme ohnehin nur die jüngere Tochter zu Besuch, so dass diese allein im Zug fahren müsste. Die ältere Tochter komme noch gelegentlich an Feiertagen zu Besuch.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller monatlich 160,- Euro für Fahrten des Umgangsrechts zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, auf der Grundlage der rechtlichen Ausführungen des Bundessozialgerichts sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Mit 16 und fast 15 Jahren sei es den Kindern des Antragstellers durchaus möglich, auch längere Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitung eines Erwachsenen zu bewältigen. Soweit es sich bei den streitigen Kosten um Kosten der Kinder und nicht des Antragstellers handele, könnten diese nicht durch den Antragsteller geltend gemacht werden. Hierfür wäre ggf. der örtliche Leistungsträger am Wohnort der Kinder zuständig.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die geschiedene Ehefrau des Antragstellers als Zeugin gehört. Wegen der Einzelheiten der von der Zeugin gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 75 – 80 GA) verwiesen.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht telefonisch bei der Bundespolizei in Elten und in Kleve Erkundigungen über den Streckenabschnitt Wesel-Haldern eingeholt. Die Bundespolizei in Elten hat angegeben, dass die Strecke als "ruhig" einzustufen sei. Übergriffe auf Fahrgäste seien nicht bekannt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 02.03.2007 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Betrag von 10,50 Euro pro nachgewiesener Fahrt in Ausübung des Umgangsrechts zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Wohnort seiner Töchter in S bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.12.2006, längstens jedoch für sechs Monate, auf Darlehensbasis zu gewähren. Diese Verpflichtung gelte nur für den Fall, dass nicht beide Töchter das gemeinsame Umgangsrecht wahrnähmen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich ein Anordnungsanspruch aus § 73 SGB XII ergebe. Der Anspruch sei nicht ausgeschlossen, weil das Abholen der jüngeren Tochter des Antragstellers, die den Antragsteller überwiegend allein besuche, nicht erforderlich sei. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung insoweit Zweifel an der Erforderlichkeit der praktizierten Abholung geäußert habe. Insoweit habe das BSG dem Gericht den Auftrag erteilt zu ermitteln, inwieweit eine Notwendigkeit zur Abholung der Kinder noch im damals streitigen Zeitraum, in dem die Töchter 12 und 14 Jahre alt waren, bestanden habe. Gegen die Annahme einer derartigen Erforderlichkeit zumindest für den gegenwärtigen Zeitraum, der sich auf die Zeit ab Januar 2007 und zukünftig erstrecke, spreche nach Auffassung des Gerichts, dass auch die jüngere Tochter des Antragstellers nun bald das 15. Lebensjahr vollendet habe und insoweit auch von einer so hohen Selbstständigkeit auszugehen sei, dass sie die Strecke auch mit dem mehrfach notwendigen Umsteigen grundsätzlich allein bewältigen könne. Obwohl nach Auffassung des Gerichts auch die jüngere Tochter des Antragstellers in der Lage sei, ihren Vater allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu besuchen, und die Strecke von S mit E selbstständig zurücklegen könne, führe dies nicht zur generellen Verneinung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs. Nach Auffassung des Gerichts sei nämlich die vorher bereits vom Antragsteller vorgetragene, von der Zeugin im Termin auch gegenüber dem Gericht eingenommene Haltung, dass sie ihrer jüngeren Tochter den Besuch des Vaters ohne Begleitperson mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gestatte, im vorliegenden Verfahren zu beachten. Zwar deute die Auswertung der familienrechtlichen Rechtsprechung darauf hin, dass die Einstellung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers nicht mit der Vorschrift des § 1684 Abs. 2 BGB zu vereinbaren sei. Die Entscheidung dieser Frage obliege allerdings nicht dem Sozialgericht, sondern den Familiengerichten. Der Antragsteller könne auch nicht im Beschlusswege verpflichtet werden, ein entsprechendes familiengerichtliches Verfahren gegen die Mutter seiner Töchter durchzuführen und die Weigerung gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung sein sollte, dass sich die in Rede stehende Weigerung der Mutter als Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot des § 1684 BGB darstelle, bleibe es ihm freigestellt, z.B. unter Zusage der Übernahme der möglichen Kosten, den Antragsteller zur Durchführung eines solchen Verfahrens aufzufordern.
Soweit der Antragsteller die Kosten für die Abholung mittels Pkw und Fahrer, die sich für ein Besuchswochenende ausweislich der vorgelegten Quittungen auf 80,- Euro für zwei Hin- und zwei Rückfahrten beliefen, geltend mache, könne der Antrag keinen Erfolg haben. Er sei auf die öffentlichen Verkehrsmitteln zu verweisen, wobei ein Einzelticket 10,50 Euro koste. Für den Fall, dass die beiden Töchter gemeinsam führen, habe die Mutter, die geschiedene Ehefrau des Antragstellers, ihre Zustimmung zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitung des Antragstellers nicht verweigert, so dass auch dafür keine Leistungen in Betracht kämen.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 02.03.2007 zugestellt worden. Der Antragsteller hat am 15. März 2007 Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.03.2007 nicht abgeholfen hat, eingelegt und geltend gemacht, soweit das Sozialgericht eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten vollständig abgelehnt habe, wenn beide Töchter gemeinsam den Antragsteller besuchten, sei die Entscheidung schon deshalb falsch, weil dadurch das Umgangsrecht mit beiden Töchtern völlig ausgeschlossen werde. Die Mutter der Kinder habe erklärt, dass sie sich in keinster Weise beteiligen könne, weil sie gerade genug verdiene, um ihre eigenen Bedürfnisse abzudecken. Mithin sei die Mutter der Kinder nicht bereit, die Kosten für die Fahrkarten zu bezahlen.
Soweit die jüngere Tochter den Antragsteller besuche, sei die vom Gericht vorgeschlagene Regelung nicht praktikabel. Die Durchführung dieser Regelung verletze den Antragsteller in seinen Rechten auf Einhaltung seines Besuchsrechts. Es stelle sich auch hier das Problem, dass die Fahrtkosten der Tochter nicht gedeckt seien. Der Antragsteller selbst könne die Fahrtkosten seiner Töchter nicht bezahlen. Außerdem wäre die zeitliche Durchführung des Umgangsrechts stark eingeschränkt, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt würden. Da die Frage der Kosten der Fahrkarte für das Kind nicht geklärt sei, sei zu befürchten, dass die Töchter bei einem derartigen Aufwand die Besuche nicht mehr freiwillig durchführen würden. Damit stelle sich die vom Gericht beschlossene Regelung als faktische Verweigerung der Kostenübernahme seines Besuchsrechts dar.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des Sozialgerichts das Umgangsrecht des Antragstellers nicht gefährde.
Gegen den am 06.03.2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.03.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 3.05.2007 nicht abgeholfen hat, und beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2007 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang abzulehnen.
Die Abholung der Kinder sei objektiv unnötig. Die ältere Tochter habe ihr 17. Lebensjahr vollendet, und die jüngere Tochter werde am 16.05.2007 das 15. Lebensjahr vollenden. Ein Anspruch des Antragstellers könne nicht bejaht werden, weil sich die Mutter der Kinder wohl objektiv rechtswidrig weigere, eine Zustimmung zum Alleinreisen der Kinder zu geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Verfahrensakte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Töchtern nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig sein, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund).
Verfahrensgegenstand ist eine Sicherungsanordnung zunächst in Form eines Leistungsanspruchs, soweit der Antragsteller die Erstattung der mit seinem Antrag geltend gemachten und inzwischen entstandenen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts verlangt. Bezogen auf die Zukunft ist das Begehren dahingehend zu verstehen, vorläufig festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die geltend zu machenden Kosten dem Grunde nach zu übernehmen. Dass auch vorläufige Feststellungen aus Gründen eines effektiven Eilrechtsschutzes, der hier der Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 6 GG dient, nicht auszuschließen sind, ist durchaus anerkannt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 9; Kröninger/Wahrendorf in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, VwVfG – VwGO 2005, § 123 Rn. 29). Der Senat brauchte die angesprochene verfahrensrechtliche Frage letztlich nicht zu vertiefen, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten nach der hier summarisch vorgenommenen Prüfung nicht zusteht.
Die Kinder des Antragstellers sind gemäß § 75 Abs. 2 SGG nicht notwendig beizuladen. Sie sind am Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Entscheidung kann nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen, weil sie, wie noch auszuführen sein wird, eigene Ansprüche auf Gewährung von Fahrtkosten haben (vgl. hierzu BSG, Urt. 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R mwN).
§ 73 SGB XII sieht vor, dass Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Der Senat schließt sich, unabhängig von der Frage, ob er bereits durch das genannte Urteil des BSG gebunden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit unter Zurückstellung von Bedenken der genannten Entscheidung an.
Bei der Bestimmung, ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, sind die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere die Art des Bedarfs, die örtlichen Verhältnissen, die eigenen Kräfte und Mittel der Person (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu berücksichtigen. Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Die Angemessenheit ist hier im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG zu sehen. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 05.02.2002, 1 BvR 2029/00, NJW 2002, 1863, und vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00) ist bei der Ausübung des Umgangsrechts eine Konkordanz herzustellen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. In seiner Entscheidung vom 30.01.2002 (2 BvR 231/00) hat das Bundesverfassungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die in Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, auch die Verwaltungsbehörden zu einer angemessenen Entscheidung verpflichtet. Mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 2 GG wäre es nicht vereinbar, wenn insbesondere in den Fällen, in denen der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern für den nichtsorgeberechtigten Elternteil nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann unzumutbar erschwert würde. Dies würde zu einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts führen. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist deshalb ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Antragstellers, seiner geschiedenen Ehefrau und der Kinder, aber auch des Leistungsträgers, der öffentliche Mittel zur Verwirklichung des Umgangsrechts einsetzt, zu finden. Auch wenn der Ausgangspunkt die praktische Wahrnehmung des Umgangsrechts ist, findet die sozialhilferechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Umgang mit den Kindern ihre Grenze darin, dass es nicht zu einer unbeschränkten "Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten" kommen kann (BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7 b AS 14/06 R).
Bei den Ansprüchen nach § 73 SGB XII ist zwischen den Ansprüchen zu unterscheiden, die einerseits einem Elternteil für das Abholen der Kinder und die anderseits den Kindern selbst entstehen. Anspruchsberechtigt nach § 73 SGB XII ist für die Umgangskosten, die durch das Abholen der Kinder in S entstehen, der Antragsteller. Für die eigentlichen Fahrtkosten der Kinder sind diese anspruchsberechtigt (vgl. auch jurisPR-SozR 9/2007, Anm. 1 Behrend). Sofern sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssten sie sich an den örtlichen Träger der Sozialhilfe wenden (§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Bereitstellung von Fahrtkosten für die Kinder durch den Sozialleistungsträger kommt allerdings nur in Betracht, wenn den beiden Töchtern zuzumuten ist, ohne Begleitung eines Elternteils von S nach Duisburg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Insoweit hatte das BSG dem Sozialgericht bereits den Auftrag erteilt, zu ermitteln, inwieweit eine Notwendigkeit bestand, die Kinder abzuholen. Das Sozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Anspruch des Antragstellers schon deswegen ausgeschlossen ist, weil die Abholung, insbesondere der jüngeren Tochter des Antragstellers, die ihn überwiegend allein besucht, nicht notwendig ist. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass sowohl die fast 17jährige Tochter des Antragstellers als auch die nun bald das 15. Lebensjahr vollendende jüngere Tochter des Antragstellers soweit selbstständig ist, dass sie die Fahrt von S nach E mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne elterliche Begleitung bewältigen können. Überzeugend hat das Sozialgericht, nachdem es Auskünfte der Bundespolizei eingeholt hat, dargelegt, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht über die Gefahren hinaus geht, die grundsätzlich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr bestehen.
Auch wenn es verständlich ist, dass die vom Antragsteller geplante Abholung mit einem Pkw für alle Beteiligen bequemer und angenehmer ist, sind derartige Wünsche nur zu berücksichtigen, wenn sie sozialhilferechtlich angemessen sind (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Angesichts der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 10,50 Euro pro Fahrt, wären jedoch die geltend gemachten Fahrtkosten von 80,- Euro pro Besuch, unangemessen teuer. Insoweit sind die Beteiligten auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Trotz der längeren Dauer der Fahrtzeiten wird das Besuchsrecht faktisch nicht unmöglich gemacht.
Bisher hat die geschiedene Frau des Antragstellers als allein Sorgeberechtigte die objektiv vorhandene Möglichkeit eines unbegleiteten Besuchs ihrer Töchter dadurch verhindert, dass sie ihren Töchtern nicht erlaubt hat, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Antragsteller zu fahren. Inwieweit eine solche Haltung des erziehungsberechtigten Elternteils sozialhilferechtlich beachtlich ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Hierbei ist die Länge des Reiseweges, aber auch das Alter der Kinder und ihre damit verbundene Selbständigkeit in die Entscheidung einzubeziehen. Hier spielt die Entfernung von S nach E keine ausschlaggebende Rolle, weil die Entfernung zwischen beiden Städten noch zum Nahverkehrsbereich zählt. Der von der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers geäußerte Wille, ihre Töchter nicht unbegleitet mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Antragstellers fahren zu lassen, ist nach Auffassung des Senats unbeachtlich, weil bei seiner Beachtung unangemessene Kosten entstehen und sich diese Entscheidung ausschließlich über Gebühr zu Lasten der Antragsgegnerin auswirkt. Die Sozialisierung von Scheidungsfolgekosten ließe sich nicht vermeiden. Auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 2 GG können die in diesem Verfahren unterschiedlichen Interessen nur in einem, den jeweiligen Rechten angemessenen Ausgleich berücksichtigt werden. Der Senat weist ebenso wie das Sozialgericht darauf hin, dass bereits die sog. Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB dafür spricht, dass die geschiedene Ehefrau aus der gemeinsamen Sorgerechtsverantwortung gehalten ist, das Mögliche zu tun, um das berechtigte Umgangsrecht des Antragstellers nicht zu gefährden. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist es durchaus anerkannt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2005, 20 UT 896/04), dass ein betreuender Elternteil sich an dem entstehenden Aufwand für den Besuch des Kindes zu beteiligen hat, wenn der besuchsberechtigte Ehepartner nur über bescheidene Einkünfte verfügt. Bisher ist der Frage, ob sich die geschiedene Ehefrau des Antragstellers an den Fahrtkosten beteiligen muss, noch nicht nachgegangen worden. Dies kann letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Selbst wenn das Einkommen der geschiedenen Ehefrau für die Fahrtkosten ihrer Kinder nicht ausreichen sollte, wäre sie schon unter Berücksichtigung der Wohlverhaltensklausel verpflichtet, alles zu unternehmen, um mit einer evtl. Unterstützung des Sozialamtes den eigenständig organisierten Besuch ihrer Töchter bei deren Vater zu ermöglichen. Hierbei wird auch zu beachten sein, dass die älteste Tochter des Antragstellers, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, handlungsfähig im Sinne des § 36 SGB I ist, und die jüngere Tochter mit Ablauf dieses Monats handlungsfähig im Sinne der genannten Vorschrift sein wird. Die älteste Tochter ist nach dieser Vorschrift, und die jüngere Tochter wird nach ihrem Geburtstag am 16.05.2007 berechtigt sein, eigene Anträge auf Sozialleistungen zu stellen und zu verfolgen. Anders als das Sozialgericht sieht sich der Senat nicht gehindert, gleichsam als "Vorfrage" zu prüfen (zum Prüfungsrecht bei Vorfragen, vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl. 2005, § 51 Rdnr. 44), ob die von der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers eingenommene Haltung zum Umgangsrecht mit dem Wohlverhaltensgrundsatz des § 1684 Abs. 2 BGB zu vereinbaren ist. Dies gilt jedenfalls, solange keine andere, den Senat bindende Entscheidung eines Familiengerichts vorliegt.
Unabhängig davon bleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen seine Ehefrau vorzugehen. Damit würde der hier ausgetragene Streit um die Gewährung sozialhilferechtlicher Leistungen auf den eigentlichen familienrechtlichen Kern zurückgeführt.
Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass die zulässige Beschwerde des Antragstellers nicht begründet ist, weil ihm kein Anordnungsanspruch zusteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 24.05.2007
Zuletzt verändert am: 24.05.2007