Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die Witwe und die Waisen des am 26.12.1991 im Alter von 27 Jahren verstorbenen Y … Sie begehren Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG -).
Die Klägerin zu 1) hält sich rechtmäßig seit 1976 ununterbrochen im Bundesgebiet auf, die Klägerinnen zu 2) und 3) seit ihrer Geburt 1985 und 1990.
Im Juli 1993 beantragten die Klägerinnen bei dem Beklagten Versorgung nach dem OEG und gaben an, ihr Ehemann bzw. Vater sei am Morgen des 26.12.1991 von dem Arbeiter C. durch Messerstiche getötet worden.
Der Beklagte zog von der Staatsanwaltschaft Detmold die Ermittlungs und Strafakten bei (3 Js 956/91). Daraus und aus den im Berufungsverfahren beigezogenen weiteren Ermittlungsakten (Staatsanwaltschaft Detmold: 9 Js 757/90; 3 Ds/9 Js 1212/90; 3 Ds/9 Js 1626/90; 9 Js 1876/90; 3 Js 744/94; 4 Js 795/94; 4 Js 1005/89; 5 Js 55/92) ergibt sich:
Y. und der im Zeitpunkt der Tat 19 Jahre alte C., beide türkische Staatsangehörige, kannten sich seit ihrer Kindheit. Ihre Familien waren miteinander befreundet. Zwischen Y. und C. hatte es in der Vergangenheit keine Streitigkeiten gegeben. Wie viele ihrer in X lebenden Landsleute verkehrten auch Y. und C. in der Gaststätte "Pilsstübchen", die von dem ebenfalls türkischen Staatsangehörigen Ü. betrieben wurde. Die Gaststätte war das Vereinslokal des Fußballclubs "T.H.", dessen Vorsitzender Ü. war und in dem auch C. spielte. Dieser gehörte während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit 1989 – 1990 vorübergehend einer Boxtruppe an, die auf Jahrmärkten gastierte. Gegen C. waren bereits mehrere Strafverfahren durchgeführt worden. Ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung war nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Darüber hinaus war C. Ende 1990 und im Juni 1991 in Schlägereien verwickelt gewesen. Zu derselben Zeit war er in 3 Fällen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgefallen. Deswegen und wegen der Körperverletzungen wurde er im Oktober 1991 zu Jugendarrest von 3 Wochen verurteilt.
Gelegentlich eines Besuches in der Gaststätte "Pilsstübchen" wurde C. von Ü. gefragt, warum Y. nicht mehr so oft in die Gaststätte komme. C. berichtete dem Gastwirt Ü., Y. habe erklärt, es sei ihm im "Pilsstübchen" zu teuer. Am Abend des 25.12.1991 besuchte C. mit 2 türkischen Landsleuten wiederum das "Pilsstübchen". Sie spielten Karten und tranken reichlich Alkohol – 2 Flaschen Bacardi und eine Flasche Asbach -. Auch Y. suchte an diesem Abend die Gaststätte auf. Er nahm wie gewöhnlich wenig Alkohol zu sich (bei der nach seinem Tode durchgeführten toxikologischen Untersuchung wurde kein Blutalkohol festgestellt). Y. war gut gelaunt und sang auf Wunsch für einen Bekannten und dessen Besuch einige Lieder. Eine Auseinandersetzung oder einen Streit hat es zwischen Y. und C. an diesem Abend in der Gaststätte nicht gegeben.
Y. verließ um Mitternacht die Gaststätte, um nach Hause zu gehen. Gegen 0.15 Uhr gingen er und die Klägerin zu 1) zu Bett. Ihre Wohnung befand sich im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses in der H-Straße in X.
C. war während seines Gaststättenbesuches am 25./26.12.1991 zeitweilig traurig und weinte auch. Zwischen C. und dem Gastwirt Ü. hat es an dem Abend noch ein Gespräch über die von C. behauptete Äußerung des Y. bezüglich der Gaststättenpreise gegeben. Nach der Einlassung des C. bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung soll Y. gegenüber dem Gastwirt Ü. gesagt haben, er, C., habe gelogen, als er Ü. berichtet habe, Y. habe schlechte Dinge über die Gaststätte gesagt und habe ihn, C., gegenüber dem Gastwirt Ü. einen "Hurensohn" genannt. Er., C., habe deswegen Y. zur Rede stellen wollen.
Der Gastwirt Ü. erklärte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, er habe Y. auf seine Äußerung über die Preise in der Gaststätte angesprochen. Dieser habe jedoch alles abgestritten. Damit sei für ihn, Ü., das Problem erledigt gewesen.
Zusammen mit dem Gastwirt Ü. und dessen Bruder verließ C. als letzter Gast das "Pilsstübchen". Er war betrunken. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (26.12., 6.25 Uhr) betrug 1,89 bis 2,0 Promille. Gegen 6.00 Uhr erreichte C. das Haus H-Straße und schellte mehrmals an der Haustürklingel des Y. Dieser öffnete das zur H-Straße hinausgehende Schlafzimmerfenster und fragte, wer da sei und was er wolle. C. rief, er solle herunter kommen, er müsse mit ihm reden. Y. erkannte C., dessen Stimme erregt und wütend klang. Die Klägerin zu 1) versuchte, Y. daran zu hindern, nach unten zu gehen. Als er dennoch Anstalten machte zu gehen, riet sie ihm, ein Eisenrohr, das er sonst zum Krafttraining benutzte, mitzunehmen. Y. zog sich einen Jogging-Anzug an, nahm die Eisenstange, die er verdeckt unter dem Oberteil des Jogging-Anzuges hielt, und ging hinunter. Vor dem Haus kam es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Y. versetzte C. einen Schlag mit der Stange auf den Kopf. C., bei dem später eine schwere Kopfschwartenprellung als Folge des Schlages festgestellt wurde, war jedoch nur kurz benommen. Der Kampf setzte sich fort. C. versetzte Y. einen Kopfstoß in die Mundgegend und mehrere Boxhiebe an den Kopf. Mit einem Messer, das er als Weihnachtsgeschenk in einer Spielhalle erhalten hatte und bei sich trug, stach er dann mehrfach auf Y. ein. Die Stichverletzung in den Hals führte zu einer Durchtrennung der Luftröhre, so daß Blut in die Lunge gelangte. Dadurch trat der Tod des Y. ein.
Das Landgericht Detmold verurteilte C. im September 1992 wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und führte in den Urteilsgründen aus, C. habe sich eines vorsätzlichen Totschlages schuldig gemacht. Die Tat sei auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Als C. dem Y. die tötlichen Stiche versetzt habe, habe kein gegenwärtiger Angriff des C. vorgelegen, der eine solche Gegenwehr erfordert hätte. C. hätte in dem Kampf bereits die Übermacht gewonnen gehabt. Er sei dem Y. körperlich überlegen gewesen. Er habe nicht mehr zu befürchten brauchen, nochmals mit der Eisenstange geschlagen zu werden. C. könne sich auch nicht auf einen Notwehrexzeß mit der Folge berufen, daß er nicht bestraft werden könne. Er sei im Laufe des Kampfes nicht in Verwirrung, Furcht oder Schrecken geraten. Er hätte vielmehr die Schlagwirkung weggesteckt und infolge seiner körperlichen Überlegenheit das Kampfgeschehen diktiert. Den Entschluß, Y. zu töten, habe er – ohne verwirrt zu sein – gefaßt, weil er nach wie vor wütend auf ihn gewesen sei. Ein minderschwerer Fall des Totschlages sei allein deshalb gegeben, weil C. wegen des Alkoholkonsums vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des C. ergeben hätte.
Nach Auswertung der Ermittlungs- und Strafakten lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG durch Bescheid vom 09.02.1994 und Widerspruchsbescheid vom 12.07.1994 als unbegründet ab. Y. sei an den Folgen einer Gewalttat verstorben. Nach den Feststellungen im Strafurteil sei die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Y. habe aber durch sein Verhalten eine wesentliche Ursache gesetzt. Er habe C. nämlich durch Äußerungen gegenüber anderen herabgesetzt. Ihm sei klar gewesen, daß es eine gefährliche Auseinandersetzung werden würde. Darum habe er ein Eisenrohr mit hinunter genommen. Er habe somit gewußt, daß er ein erhebliches Risiko eingehe und deswegen in hohem Maße vernunftswidrig gehandelt.
Hiergegen haben die Klägerinnen am 16.08.1994 beim Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, Y. habe keinen Argwohn gehegt, als er zu C. hinunter gegangen sei. Die Stange habe er nur vorsorglich für den von ihm nicht für wahrscheinlich gehaltenen Fall mitgenommen, daß C. ihn aus unbekanntem Grunde vielleicht habe boxen wollen. Es sei zwar zutreffend, daß das Landgericht in seinem Urteil davon ausgegangen sei, daß Y. C. schon in den ersten Augenblicken der Begegnung mit dem Knüppel auf den Kopf gehauen habe. Dem Landgericht hätten für diese Annahme jedoch keinerlei objektive Beweise vorgelegen. Es hätte lediglich diese Behauptung des C. nicht widerlegen können. Im übrigen sei ihre, der Klägerin zu 1), Aussage, sie habe die ersten Auseinandersetzungen zwischen C. und Y. nicht sehen können, von dem Strafgericht nicht genügend gewürdigt worden. Ihr sei nämlich vom Schlafzimmerfenster aus der Blick auf die Haustür versperrt gewesen. Es habe sich jedoch eine Rangelei von der Haustür hinweg entwickelt, so daß es ihr erst dann möglich gewesen sei, C. und Y. zu erkennen. Im Verlaufe der Schlägerei habe Y. dem C. einen Hieb mit der Eisenstange versetzt. Das sei jedoch nicht am Anfang der Schlägerei, sondern in deren weiterem Verlauf gewesen. C. habe jedoch keine Reaktion gezeigt, sondern auf Y. weiter eingeschlagen. Zwischendurch habe C. immer wieder gerufen: "Ich bin wegen dir 48 Stunden im Gefängnis gewesen!"
Die Klägerinnen haben beantragt,
Der Beklagte hat beantragt,
Er hat daran festgehalten, daß aufgrund des Verhaltens des Y. Versagungsgründe vorlägen, die der Gewährung von Hinterbliebenenversorgung entgegenstünden.
Das SG hat C. als Zeugen vernommen. Er hat u.a. ausgesagt, um zu klären, ob Y. ihn, C., gegenüber Ü. einen "Hurensohn" und "Lügner" genannt habe, sei er in die H-Straße zu Y. gegangen. Ü. habe mit dem Auto nachkommen wollen. Er habe ihn jedoch am Tatort nicht gesehen. Y. habe, als er aus der Haustür getreten sei, ihn, C., angeschrien, was ihm denn einfiele, so früh bei ihm zu erscheinen. Dann habe er sofort mit der Eisenstange auf ihn eingeschlagen. Ab diesem Zeitpunkt habe er, C., einen "Black out" gehabt. Er könne sich an nichts mehr erinnern. Y. habe, als er, C., bei ihm geschellt habe, nicht damit rechnen müssen, erstochen zu werden. Es sei auch keine ganz ungewöhnliche Zeit gewesen, denn er hätte schon einmal bei Y. nach Mitternacht geklingelt. Dann seien sie mit Freunden noch einmal losgezogen. Er, C., habe im Verlauf der Auseinandersetzung niemals gesagt, daß er wegen Y. 48 Stunden im Gefängnis gesessen habe. Dies stimme auch gar nicht. Y. habe mit seinen Vorstrafen nichts zu tun.
Das SG hat mit Urteil vom 23.05.1996 den Beklagten zur Leistung von Hinterbliebenenversorgung an die Klägerinnen verurteilt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Messerstiche, an denen Y. verstorben sei, stellten einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff dar, wobei eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr nicht in Betracht komme. Außerdem seien keine Versagungsgründe gegeben. Y. habe weder einen gleichwertigen Beitrag zu seinem Tode geleistet, noch seien in seinem Verhalten Gründe festzustellen, die eine Entschädigung als unbillig erscheinen ließen.
Gegen das ihm am 10.07.1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, Y. und die Klägerin zu 1) hätten um die Gefährlichkeit des C. und der Situation gewußt. Y. habe durch den Schlag mit der Stange die Situation angeheizt. Auch wenn er die Eisenstange erst später eingesetzt habe, habe er damit eine Eskalation des Geschehens eingeleitet. Y. habe in hohem Maße vernunftwidrig gehandelt. Durch die Mitnahme der Eisenstange habe er gezeigt, daß er einer Auseinandersetzung nicht habe aus dem Wege gehen wollen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klägerinnen zu 1) bis 3) beantragen,
Die Klägerin zu 1) hat ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorgetragen, Y. hätte die Eisenstange nicht mit hinunter genommen, wenn sie ihn nicht darum gebeten hätte. Sie habe versucht, ihn daran zu hindern, hinunter zu gehen; sie habe große Angst gehabt. Y. habe aber immer wieder gesagt: "Ich habe nichts mit ihm." Es sei eigentlich selbstverständlich gewesen, daß Y. hinunter gegangen sei, denn er und C. seien ja miteinander befreundet gewesen.
Wenn zu ihr, der Klägerin zu 1), um diese Uhrzeit eine Freundin gekommen wäre, hätte sie ihr auch geöffnet.
Der Senat hat Ü. als Zeugen vernommen. Dieser hat u.a. abgestritten, zu C. gesagt zu haben, Y. habe ihn, C., einen "Lügner" und "Hurensohn" genannt. Er wisse nicht, ob zwischen Y. und C. Streit bestanden habe und ob sie Rauschgift genommen hätten. In seiner Gaststätte sei weder Rauschgift angeboten noch mit Rauschgift gehandelt worden. Er habe auch an dem Abend C. nicht zu Y. geschickt. Dazu habe er auch gar keinen Grund gehabt. Er habe C. niemals gesagt, auch zu der Wohnung des Y. fahren zu wollen. C. habe ihm, Ü., beim Verlassen der Gaststätte nicht gesagt, wohin er ginge. Als C. ihn an diesem Abend auf Y. angesprochen hätte, habe er, Ü., zu ihm gesagt: "Vergessen wir das". Er habe auch zuviel zu tun gehabt, um sich weiter mit ihm zu unterhalten. C. habe dann nur gesagt, er wolle nochmals mit Y. sprechen. C. sei an jenem Abend äußerst aggressiv gewesen. Er habe auch versucht, mit seinem eigenen in der Gaststätte anwesenden Onkel Streit anzufangen. Man könne sagen, daß C. Streit gesucht habe, um sozusagen Dampf abzulassen. Er habe auch an dem Abend zweimal mit der Faust auf die Tür eingeschlagen. Davon habe man an der Tür noch Spuren sehen können. Er, Ü., und sein Bruder seien unmittelbar von der Gaststätte aus nach Hause gefahren.
Die beabsichtigte erneute Vernehmung des C. scheiterte daran, daß dieser nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die oben aufgeführten von der Staatsanwaltschaft Detmold beigezogenen Ermittlungs- und Strafakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG erkannt, daß den Klägerinnen ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG zusteht.
Dieser Anspruch folgt aus §§ 1 Abs. 1, 5, 8 OEG, § 38 BVG. Danach erhalten die Hinterbliebenen desjenigen, der an den Folgen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs gegen seine Person verstorben ist, auf Antrag Hinterbliebenenversorgung.
Die Anspruchsberechtigung der Klägerinnen ist zu bejahen, denn sie halten sich seit 1976, bzw. 1985 und 1990 rechtmäßig und damit nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens 6 Monaten im Bundesgebiet auf (§ 1 Abs. 5 OEG).
Der Tod des Y. am 26.12.1991 beruht auf einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff des C., denn dieser hat die zum Tode führenden Messerstiche in feindseliger Absicht geführt.
Eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr kommt nicht in Betracht. Denn ein gegenwärtiger Angriff des Y., zu dessen Abwehr die von C. geführten Messerstiche erforderlich gewesen wären, lag nicht vor.
Das folgt sowohl aus den Erklärungen der Klägerin zu 1) als auch denen des C. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren. Daß C. im Berufungsverfahren von seinem ihm gemäß § 348 Zivilprozeßordnung (ZPO) zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, steht der Verwertung seiner im Strafverfahren gemachten Aussage nicht entgegen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21.10.1998 – B 9 VG 6/97 R -), zumal er im erstinstanzlichen Verfahren die Aussage nicht verweigert hat. Ausgehend von den Erklärungen der Klägerin zu 1) stellt der Senat fest, daß C. auf den Schlag mit dem Eisenrohr keine Reaktion gezeigt und Y., der vorher schon schlapp gewirkt hat, weiter an die Hauswand gedrückt hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zu 1) erklärt, C. habe nach dem Schlag mit der Stange, ohne eine Reaktion zu zeigen, auf Y. weiter eingeschlagen. Selbst wenn C., wie er bekundet hat, schon in dem Augenblick, als Y. aus der Haustür trat, sofort einen Schlag mit der Eisenstange erhalten hätte, so hat sich danach noch ein Kampf entwickelt, in dessen Verlauf er erst die Messerstiche ausgeführt hat. Der gegenwärtige Angriff mit der Eisenstange war sowohl nach seinen eigenen Erklärungen als nach denen der Klägerin zu 1), abgeschlossen, als er mit dem Messer auf Y. einstach. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit brauchte C. auch keinen weiteren Angriff des Y. zu befürchten. Er war größer und auch stärker als Y. Hinzu kommt, daß bei C., wie der im Strafverfahren gehörte Sachverständige Dr. H., dessen Gutachten im Rahmen des Urkundsbeweises verwertet werden konnte, ausgeführt hat, ein starkes Aggressionspotential bestanden hat. Dieses zu hemmen, war C. infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage. Auch das hat zu seiner körperlichen Überlegenheit beigetragen.
Eventuell bei C. vorliegende Schuldausschließungsgründe, wie zum Beispiel Putativnotwehr, sind nicht zu prüfen, denn der nach dem OEG geltend gemachte Anspruch setzt ein schuldhaftes Handeln des Schädigers nicht voraus (Bundestagsdrucksache 7/2506; BSG, Urteil vom 07.12.1983 – 9a RV 40/82 – in: SozR 3800 § 2 OEG Nr. 4).
Entgegen der Auffassung des Beklagten lassen sich unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der vom SG und dem Senat durchgeführten Ermittlungen Gründe, die zur Versagung der Hinterbliebenenversorgung führen könnten und die sich die Klägerinnen als seine Hinterbliebenen anrechnen lassen müßten (BSG, Urteil vom 07.11.1979 – 9 RVg 2/78 – in: BSGE 49, 104 ff), nicht feststellen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in seinem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 OEG auch zu versagen, wenn der Geschädigte in die organisierte Kriminalität verwickelt war.
Verursachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Alternative 1 OEG bedeutet nach der auch im Opferentschädigungsgesetz anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie nicht nur einen nicht hinweg zu denkenden Tatbeitrag, sondern ein Verhalten, das neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers für den Eintritt des Erfolges wesentlich, das heißt eine annähernd gleichwertige Bedingung, ist (BSG, Urteil vom 15.08.1996 – 9 RVg 6/94 – in: SozR 3-3800 § 2 OEG Nr. 5; BSG, Urteil vom 18.06.1996 – 9 RVg 7/94 – in: SozR 3-3800 § 2 OEG Nr. 4). Ein Leistungsausschluß ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Y. von der Rechtsordnung in ähnlicher Weise wie das des C. mißbilligt wird. Mißbilligt in diesem Sinne kann auch ein selbstgefährdendes Verhalten sein (BSG, Urteil vom 18.10.1995 – 9 RVg 5/95 – in: SozR 3-3800 § 1 OEG Nr. 39).
Ein solcher, der Tat des C. annähernd gleichwertiger Tatbeitrag des Y. ist nicht nachgewiesen.
Daß Y. die Auseinandersetzung mit einem Schlag mit der Eisenstange gegen den C. eröffnet hat – was nach Auffassung des Senats eine gleichwertige Bedingung für den Eintritt des Todes dargestellt hätte -, hat der Senat nicht festzustellen vermocht. Dieser allein von C. behauptete Tathergang ist zwar möglich, jedoch nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Erforderlich ist eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit, das heißt, ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, daß kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (BSGE 6, 144). Der im Strafrecht zu beachtende Grundsatz "in dubio pro reo" ("im Zweifel für den Angeklagten"), der dazu geführt hat, daß das Landgericht Detmold die Schilderung des C. insoweit seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (siehe Bl. 12 zweiter Absatz des Urteils vom 08.09.1992), gilt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht (BSG, Beschluss vom 22.06.1988 – 9/9a BVg 4/87 – in: SozR 1500 § 128 Nr. 35).
Der Senat hat Zweifel an der Richtigkeit der von C. gemachten und vom Landgericht zu seinen Gunsten berücksichtigten Schilderung des Tatherganges. Gegenüber dem SG hat C. in seiner Vernehmung als Zeuge bekundet, sich erinnern zu können, nur einen Schlag mit der Eisenstange erhalten zu haben. Die Klägerin zu 1), die den Bereich der Haustür wegen des darüber angebrachten Vordachs nicht hat einsehen können, hat beobachtet, daß Y. dem C. zwar auch nur einen Schlag mit der Eisenstange, jedoch erst im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung, versetzt hat. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb Y. aus der Haustür tretend unvermittelt auf C. hätte eingeschlagen haben sollen. C. hatte ihm weder den Grund für die beabsichtigte Unterredung mitgeteilt, noch mußte Y. – wie auch C. im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt hat – damit rechnen, tätlich angegriffen und erstochen zu werden. Möglicherweise vorangegangene Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen Y. und C. haben weder die Klägerin zu 1) oder C. selbst bekundet, noch haben die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen von derartigen Auffälligkeiten an dem Abend vor der Tat berichtet. Das Verhältnis zwischen Y. und C. wurde vielmehr als freundschaftlich beschrieben. Zudem erfolgte auch der morgendliche Besuch des C. nicht zu einer ganz ungewöhnlichen Zeit. Nach seinen Ausführungen hatte er schon einmal nach Mitternacht bei Y. geklingelt, um mit diesem und Freunden noch einmal loszuziehen. Schließlich bestehen auch deshalb Zweifel an der Glaubwürdigkeit des C., da er ein starkes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, muß er doch im Falle der Verurteilung des Beklagten befürchten, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (§ 5 Abs. 1 OEG, § 81a BVG).
Darin, daß Y. die Eisenstange mit hinunter genommen und auch tatsächlich im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung eingesetzt hat, ist eine dem Tatbeitrag des C. etwa gleichwertige Bedingung des Geschädigten nicht zu sehen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Ursachen setzenden Geschehens können subjektive Gesichtspunkte nicht außer acht bleiben (BSG, Urteil vom 18.06.1996 a.a.O.).
Insofern ist für die Beurteilung wesentlich, daß Y. die Stange nur mitgenommen hat, um die Klägerin zu 1) zu beruhigen. Dies folgt aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Klägerin zu 1). Diese hat erklärt, ihr Mann habe immer wieder gesagt: "Ich habe nichts mit ihm, ich gehe mal runter". Weil die Stimme des C. erregt und wütend geklungen habe, habe sie ihren Mann daran hindern wollen, hinunter zu gehen und ihn gebeten, jedenfalls die Stange mitzunehmen.
Selbst wenn Y. die Stange wegen der Erregtheit, der körperlichen Überlegenheit und der Gewaltbereitschaft des C. mit sich geführt haben sollte, ist daraus nicht zu schließen, daß er eine Schlägerei herbeiführen wollte oder diese auch nur billigend in Kauf genommen hätte. Dem steht schon seine zuvor zitierte Bemerkung entgegen, nichts mit C. zu haben und "mal runter zu gehen". Daß die Klägerin zu 1) ihren Mann gebeten hat, die Stange mitzunehmen, schließt im übrigen nicht aus, daß auch er nunmehr die Überzeugung hatte, sich – vorsichtshalber – mittels der Stange schützen zu müssen. Er hätte die Stange dann zwar auch wegen der körperlichen Überlegenheit des C. mitgeführt, ursächlich hierfür wäre allerdings die Bitte der Klägerin zu 1) gewesen, die Stange mitzunehmen. Zudem hat Y. die Eisenstange nicht griffbereit und provozierend in der Hand gehalten, sondern versteckt unter seinem Jogginganzug getragen. Auch hieraus folgert der Senat, daß er keine Schlägerei mit C. wollte, es sich vielmehr nur um eine auf Veranlassung seiner Frau getroffene und ihrer Beruhigung dienende Schutzmaßnahme handelte. Hätte Y. von vornherein eine Schlägerei bezweckt, hätte es näher gelegen, die Stange offen zu tragen. Für die (spekulative) Annahme, daß er eine Schlägerei wollte und die Stange hierzu versteckte, um C. überraschend anzugreifen, fehlt zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangels Motiv jeglicher Anhalt. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht feststellen, daß Y., wenn er die Stange auch wegen der Erregtheit, körperlichen Überlegenheit und Gewaltbereitschaft des C. mitgenommen haben sollte, eine Schlägerei herbeiführen wollte oder in Kauf genommen hat. Im übrigen verlangt die Rechtsordnung auch nicht, sich unter allen Umständen der Anwendung von Gewalt zu enthalten und rechtswidriger Gewaltanwendung auszuweichen (BSG vom 06.12.1989 – 9 RVg 2/89 – in BSGE 66, 115 ff). Y. wurde von C. massiv angegriffen. Wie die Klägerin zu 1) auch schon gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, hat C. Y. mit der einen Hand festgehalten und mit der anderen auf ihn eingeschlagen. Daß es sich um heftige Schläge gehandelt hat, ergibt sich aus den Befunden, die Prof. Dr. G. bei seiner im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch am Tattag durchgeführten Untersuchung erhoben hat. C. hatte nämlich als Folge seiner Schläge gegen Y. Hautverletzungen und Schwellungen an den Händen davongetragen. Der Schlag mit der Eisenstange als Reaktion auf den Angriff des C. ist als Notwehrhandlung des Y. zu bewerten, auch wenn C. "nur" mit Fäusten auf ihn eingeschlagen hat. Denn der Angegriffene darf das Mittel benutzen, das mit Sicherheit eine erfolgreiche Abwehr gewährleistet (BGHSt, Urteil vom 24.06.1972 – 2 StR 679/71 – in: BGHStE 24, 356 ff). Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Benutzung einer Waffe zulässig sein, selbst wenn der Angreifer unbewaffnet ist. Daß sogar der Einsatz der Eisenstange nicht das geeignete Mittel war, um sich gegen C. erfolgreich zu wehren, beweist der weitere Verlauf der Auseinandersetzung. C. hatte von dem Schlag mit der Eisenstange keine knöchernen Verletzungen davongetragen. Er hat – wie die Klägerin zu 1) ausgesagt hat -, ohne eine Reaktion zu zeigen, weiter auf Y. eingeschlagen und ihn an die Hauswand gedrängt. Erst dann, als Y. zu Boden ging, ist es zu der sofort zum Tode führenden Stichverletzung in den Halsbereich gekommen. Dieser Verlauf der Auseinandersetzung belegt, daß die Messerstiche nicht als Reaktion auf den Schlag mit der Eisenstange, sondern – wie der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. H. ausgeführt hat – als ungewöhnliche Reaktion auf das Zusammenspiel anderer Faktoren zurückzuführen sind, nämlich die starke Alkoholisierung, die moralische Kränkung durch die von C. behauptete Äußerung des Ü., den Drang nach verbaler Abklärung der angeblichen Äußerung und dem Enttäuschtsein des C., daß seine verabredeten Zeugen nicht dabei waren. Begünstigt wurde der Entschluß durch die nach Dr. H. bestehende unreife Persönlichkeit des C. mit geringer Besonnenheit und Integrationsfähigkeit.
Es läßt sich auch nicht feststellen, daß beleidigende Äußerungen wesentlich mitursächlich für die zum Tode führende Tat gewesen sind. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, daß Y. den C. als einen "Hurensohn" und "Lügner" bezeichnet hat. Der Zeuge Ü. hat im Strafverfahren und auch bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren verneint, C. von derartigen Äußerungen des Y. berichtet zu haben. Auch die übrigen im Strafverfahren gehörten Zeugen haben die von C. behaupteten Äußerungen nicht bestätigt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann das Hinuntergehen des Y. zu C. auch nicht als ein zur Versagung der Leistung führendes selbstgefährdendes Verhalten des Y. angesehen werden. Daß er sich bewußt oder leichtfertig in hohem Maße gefährdet und dadurch einen Schaden erlitten hat, als er auf das Schellen des C. reagierte und hinunterging, ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Wie bereits ausgeführt, hat Y. die Eisenstange lediglich mitgenommen, um die Klägerin zu 1) zu beruhigen.
Es ist – wie dargelegt – weder aufgrund der Erklärung der Klägerin zu 1) noch der Bekundungen des C. nachgewiesen, daß er mit einer Gefahr für Leib oder Leben rechnete oder rechnen mußte.
Das Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen rechtfertigt auch nicht die Annahme eines Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative OEG. Danach sind Leistungen auch zu versagen, wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn Eigenarten des Einzelfalles eine staatliche Hilfe nach den allgemeinen Vorschriften des § 1 OEG in Verbindung mit dem BVG als sinnwidrig und damit ungerecht bewerten ließen (BSG, Urteil vom 07.11.1979 – 9 RVg 2/78 – in: BSGE 49, S. 105 ff). Da in der 2. Alternative des § 2 Abs. 1 OEG "sonstige Gründe" im Verhältnis zur vorausgehenden Mitverursachung (Erste Alternative) als Versagungsgründe in Betracht kommen, müssen sie unter besonderer Berücksichtigung der Einzelfallgestaltung eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als "unbillig" bewerten lassen, daß dies dem in der 1. Alternative genannten Grund an Bedeutung annähernd gleichkommmt (BSG, Urteil vom 07.11.1979 a.a.O.). Deshalb kann dasselbe Verhalten nicht im Rahmen der 1. Alternative als unerhebliche Nichtursache, im Rahmen der 2. Alternative aber gleichwohl als so schwerwiegend gewertet werden, daß deswegen eine Entschädigung unbillig wäre (BSG, Urteil vom 06.12.1989 – 9 RVg 2/89 – in: SozR 3800 § 2 OEG Nr. 6). Die Mitverursachung ist somit ein Sonderfall der Unbilligkeit. Sie ist in der 1. Alternative abschließend geregelt, wenn nur die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten als Leistungsausschließungsgrund in Betracht kommt.
Derartige besondere Gründe, die eine staatliche Leistung als unbillig erscheinen ließen, sind vorliegend nicht erkennbar. Daß C. – wie die Klägerin zu 1) bekundet hat – während der Auseinandersetzung immer wieder gerufen haben soll, wegen Y. 48 Stunden inhaftiert gewesen zu sein, und sich deswegen möglicherweise rächen wollte, kommt als "sonstiger Grund" nicht in Betracht. Der Hintergrund dieses behaupteten Ausrufs hat sich nicht klären lassen. C. hat im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, derartige Ausrufe nicht gemacht zu haben, denn Y. habe mit seinen Vorstrafen nichts zu tun. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den den C. betreffenden beigezogenen weiteren Strafakten.
Anhaltspunkte dafür, daß Y. in die organisierte Kriminalität verwickelt war und deswegen ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 OEG in Betracht kommen könnte, haben sich nicht ergeben. Selbst wenn C. und Y. Haschisch geraucht haben, bedeutet dies noch nicht, daß sie in irgendeiner Weise an illegalen Rauschgifthandelsgeschäften beteiligt waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten über die Ermittlungen gegen den ehemaligen Gastwirt Ü. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt worden waren.
Nach Ausschöpfung aller Beweismittel vermochte der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß Y. seinen Tod mitverursacht hat oder sonstige Versagungsgründe im Sinne des § 2 OEG vorliegen. Der Senat sah keine Möglichkeit mehr, zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich Tathergang und dessen Hintergrund zu gelangen. Auch der Beklagte hat weitere Ermittlungen weder beantragt noch angeregt und auch sonst keine Möglichkeiten zur weitergehenden Sachaufklärung aufgezeigt. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat der Beklagte die Nachteile zu tragen, die sich daraus ergeben, daß sich Ausnahmetatbestände im Sinne des § 2 OEG, die eine Versagung der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigten, nicht nachweisen lassen (BSG, Urteil vom 18.06.1996 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 11.08.2003
Zuletzt verändert am: 11.08.2003