Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der im September 1918 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Oberschule (bis zur 10. Klasse) eine Lehre als Sparkassenbuchhalter erfolgreich abgeschlossen. Bereits vor dem Wehrdienst war er ab 1937 als Sparkassenangestellter tätig und hat nach der Entlassung aus der Deutschen Wehrmacht im Jahre 1942 zunächst in P … und später in S … wieder als Sparkassenbuchhalter gearbeitet. Nach der Vertreibung wurde er 1946 als Angestellter bei der Kreissparkasse B … eingestellt und im Mai 1956 – zwischen zeitlich war er zum stellvertretenden Leiter der Wechselinkassoabteilung aufgestiegen – in das Beamtenverhältnis übernommen. Am 30. September 1979 schied er als Sparkassenoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) aus dem Beamtenverhältnis aus. Seit Oktober 1979 bezieht er neben seinen Versorgungsbezügen eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Zur Steigerung der BfA-Altersrente hatte er von seinem Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge Gebrauch gemacht und im Juni 1968, im Dezember 1972 und im Mai 1973 Beiträge für die Zeit von Juni 1956 bis Dezember 1972 (Monatsbeitrag jeweils 85,00 oder 90,00 DM) nachentrichtet, und in der Folgezeit laufend bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben freiwillige Beiträge entrichtet, so dass alle Monate, in denen aufgrund des Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit bestand, mit einem Monatsbeitrag belegt sind. Außerdem hatte er für das zweite Halbjahr 1967 Beiträge zur Höherversicherung entrichtet.
Wegen der Folgen eines während des Kriegsdienstes erlittenen Lungenleidens bezog der Kläger bis zum Ende seines Erwerbslebens Ver sorgungsbezüge nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. (Bescheid vom 23. Oktober 1951), der nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf 100 v.H. angehoben worden ist (Bescheide vom 18. März 1987 und 01. März 1990).
Nach Abschluss eines vorangegangenen Rechtsstreits hat der Beklagte ihm BSA nach einem Vergleichseinkommen (VE) der Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 14, des Bundesbesoldungsgesetzes bewilligt (Bescheid vom 05. April 1995, worin eine Berechnung für den Zeitraum bis einschließlich Juni 1990 erfolgt ist). Nach den Berechnungen des Beklagten ergab sich ein – geringfügiger – Zahlbetrag indes nur für die Monate Mai 1982 und Juli bis September 1983; im übrigen ergab sich kein Zahlbetrag, weil das derzeitige Bruttoeinkommen (dB), nämlich die Versorgungsbezüge und die BfA- Altersrente, unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § 30 Abs. 8 Satz 1 BVG (jetzt: § 30 Abs. 13 Satz 1 BVG) das VE überstieg.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, es könne nicht die gesamte BfA-Rente als dB angerechnet werden, da dieser auch freiwillige Beiträge zugrunde lägen. Diese seien nicht durch Abzüge vom Gehalt, sondern aus Mitteln seiner "KB-Rente" sowie aus Zuwendungen seiner Schwiegereltern gezahlt worden. Der Beklagte lehnte eine Ausklammerung des auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenanteils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab, da die Beiträge für Zeiten des Erwerbslebens entrichtet worden seien (Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1995).
Mit seiner im November 1995 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung eines – höheren – BSA weiter verfolgt und weiter behauptet, die freiwilligen Beiträge seien eindeutig nicht aus seinen Erwerbseinkünften sondern zum größten Teil aus seiner "KB-Rente" und aus Unterstützungsleistungen seiner Schwiegereltern, die zwischenzeitlich verstorben seien, gezahlt worden; Quittungen oder sonstige Belege existierten naturgemäß nicht. Zur Bestätigung seines Vorbringens hat er eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt, wonach sein Sparkassengehalt nicht ausgereicht habe, freiwillige Beiträge nachzuentrichten; die Zahlungen seien daher aus Zuwendungen ihrer Eltern mit dem Zweck einer ausreichenden Absicherung im Alter erfolgt.
Während des Klageverfahrens hat das beklagte Land einen weiteren Bescheid zur Berechnung des BSA für den Zeitraum von Juli 1990 bis August 1996 erteilt, wonach sich aber sowohl nach der bisherigen Berechnung als auch nach der – neu ins Gesetz eingeführten – Nettoberechnung kein Zahlbetrag ergab (Bescheid vom 02. Juli 1996).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.1995 zu verurteilen, bei der Ansetzung der BfA- Rente im Rahmen der Berechnung des Berufsschadensausgleiches den Rentenanteil nicht zu berücksichtigen, der auf freiwilligen Beiträgen und Beiträge zur Höherversicherung beruht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat seine Entscheidung weiter für zutreffend gehalten. Auch die Erklärung der Ehefrau beweise nicht, dass die freiwilligen Beiträge nicht aus Einkünften aus Erwerbstätigkeit geleistet worden seien.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, weil die Altersrente der BfA auch insoweit zu berücksichtigen sei, als sie auf freiwilligen Beiträgen beruhe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1980 liege keine Ausnahmekonstellation vor, bei der der Anteil der Rente, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, nicht zu berücksichtigen sei. (Urteil vom 05. Juni 1998, den Bevollmächtigten des Klägers am 23. Juli 1998 zugestellt).
Mit seiner am 17. August 1998 eingegangenen Berufung hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Das SG habe die Rechtsprechung des BSG falsch ausgelegt. Der Kläger habe die hierin aufgestellte Vermutung, dass während aktiver Erwerbstätigkeit entrichtete frei willige Beiträge Zahlungen aus Erwerbseinkommen seien, dadurch widerlegt, dass er diese Beiträge tatsächlich aus seiner Kriegsbeschädigtenrente und aus Zuwendungen seiner Schwiegereltern gezahlt habe. Im übrigen sei er während seines gesamten Erwerbslebens durch die Schädigungsfolgen beeinträchtigt und am Fortkommen gehindert gewesen. Ohne die Schädigungsfolgen hätte er wahrscheinlich vorzeitig in den Vorstand einer größeren Bank oder Sparkasse wechseln können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05. Juni 1998 abzuändern und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 04. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1995 sowie des Bescheides vom 02.07.1996 zu verurteilen, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs den Anteil seiner BfA- Rente außer Betracht zu lassen, der auf der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen und Beiträgen zur Höherversicherung beruht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des beklagten Landes (B-Akten, Grundlisten-Nr.: …), der Vorprozeßakten des Sozialgerichts D … (Az.: S 2 V 9/89) sowie auf die beigezogenen Akten der Sparkasse B … und der BfA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger ist, wie das SG zu Recht entschieden hat, durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig, weil das beklagte Land hierin zu Recht errechnet hat, dass sich für den hier streitigen Zeitraum ab Februar 1980 ein – höherer – Zahlungsanspruch nicht ergibt, §§ 30 Absätze 3 und 4 BVG, 9 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 2 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV). Denn entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Bemessung des dB die Rentenanteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, nicht außer Betracht zu lassen, da sich nicht feststellen läßt, dass der Kläger diese Beiträge nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat, § 9 Abs. 2 Ziffer 2 BSchAV.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 05. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1996 sowie vom 02. Juli 1996, wobei dieser in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, weil er über den streitigen Anspruch für einen Folgezeitraum entscheidet.
Der Kläger ist durch diese Bescheide auch formell beschwert.
Obwohl der Bescheid vom 05. April 1995 in Ausführung des Urteils des SG Detmold vom 12. Oktober 1993 ergangen ist, enthält er da neben eine eigenständige Regelung, durch die sich eine zusätzliche Beschwer ergibt. Denn anders als das Urteil, das den Anspruch auf BSA lediglich dem Grunde nach (§ 130 Satz 1 SGG) regelt, enthält der Bescheid vom 05. April 1995 – wie auch derjenige vom 02. Juli 1996 – zusätzlich Regelungen zur Höhe des Anspruchs. Nur soweit sich der Kläger hiergegen wendet, ist eine materielle Prüfung seines Begehrens möglich. Soweit lediglich das Urteil ausgeführt wird, ist bereits die Möglichkeit einer Beschwer nicht erkennbar, weil die Ausführung zutreffend erfolgt ist.
Daraus folgt, dass der Kläger in diesem Verfahren nicht mit Erfolg erneut behaupten kann, er hätte ohne die Schädigungsfolgen einen weitergehenden beruflichen Aufstieg genommen. Denn aufgrund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß steht zwischen den Beteilig ten fest, dass der Berufsweg des Klägers bis zum 30. September 1979 auch ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich nicht anders verlaufen wäre. Dies folgt daraus, dass als VE dasjenige Einkommen zugrunde gelegt wurde, das der Kläger tatsächlich vor seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch erzielt hat. Der Anspruch auf BSA besteht damit – nur – wegen schädigungsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Aufgrund dieser Konstellation und der Höhe des nach dem Ausscheiden erzielten Einkommens aus früherer unselbständiger Tätigkeit kann damit der vom Kläger geltend gemachte Anspruch realistischerweise nur für die Zeit bis September 1983 (Vollendung des 65. Lebensjahres) in Betracht kommen, weil das VE spätestens zu diesem Zeitpunkt zwingend auf 75 v.H. abzusenken ist, § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BSchAV. Für die Zeit ab Oktober 1983 errechnete sich danach selbst dann kein Einkommensverlust, wenn die BfA-Rente nur zu weitaus weniger als der Hälfte berücksichtigt würde.
Aber auch für den Zeitraum bis September 1983 errechnet sich kein – höherer – BSA, weil sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen läßt, dass ein Anteil der BfA-Rente auf freiwilligen
Beiträgen beruht, die der Kläger nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit entrichtet hat, § 9 Abs. 2 Ziffer 2 BSchAV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I, S. 861 ff.). Dabei kann offenbleiben, ob diese nach den Urteilen des BSG von 1980 (BSG Urteil vom 29.10.1980, Az. 9 RV 12/80, in Der Versorgungsbeamte (VersorgB) 1981, 47 [Ls]; BSG SozR 3100 § 30 Nr. 52 = Breithaupt 1981, 794 ff. = Die Sozialgerichtsbarkeit (Sgb) 1982, 167 ff.) in Kraft getretene Gesetzesfassung die konkrete gesetzgeberische Umsetzung dieser Urteile darstellt (so Wilke-Förster, Soziales Entschädigungsrecht, Handkommentar, 7. Auflage 1992, § 30 Rdnr. 75) oder ob eine eigenständige weiterreichende Ausnahmeregelung beabsichtigt war (so wohl Rohr-Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Handkommentar, 6. Auflage, Stand September 1998, § 30 BVG, K 134). Sofern man die Vorschrift im Lichte der o.g. Rechtsprechung des BSG auslegt, wie es das SG getan hat, kann ein Rentenanteil schon deshalb nicht von der Anrechnung auf das dB ausgenommen werden, weil die freiwilligen Beiträge während der Zeit des Erwerbslebens für Zeiten des Erwerbslebens entrichtet wurden und allein deshalb als durch Erwerbseinkommen erzielt gelten; es kommt dann nicht mehr darauf an, woher die konkreten Geldbeträge geflossen sind (BSG, Urteil vom 29.10.80, S. 6).
Aber auch wenn man der Auffassung des Klägers folgend nur eine Auslegungsregel und damit eine widerlegbare Vermutung annimmt, kann der auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rentenanteil nicht außer Betracht bleiben, weil dem Kläger der Nachweis, dass es sich nicht – auch nicht mittelbar – um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelte, nicht gelungen ist.
An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, um nachträgliche Manipulationen nach Möglichkeit auszuschließen. Deshalb ist eine nachvollziehbare Gestaltungsform zu fordern, die eindeutige Rückschlüsse sowohl auf die Herkunft des Geldes als auch auf den inneren Grund und die Zweckbestimmung der Zahlung zuläßt. Dem genügt die Behauptung des Klägers und seiner Ehefrau, die Zahlungen seien aus Mitteln der Schwiegereltern und der "KB-Rente" geflossen, nicht. Denn selbst wenn die Schwiegereltern dem Kläger in den Jahren 1968, 1972 und 1973, in denen die Nachzahlungen erfolgten, dreimal größere Geldbeträge (2.016,-, 5.580,- und 7.140,-) in der Absicht zugewendet haben sollten, die Altersvorsorge zu unterstützen – was nicht nachgewiesen ist -, ist weder vorgetragen noch lebensnah, dass diese Verfügungen unter der auflösenden Bedingung nicht zweckentsprechender Verwendung erfolgt sind. Entsprechend sind die Beiträge auch vom Kläger selbst entrichtet und überwiesen worden. Es handelte sich also um Geldbeträge, die in seine uneingeschränkte Verfügungsgewalt – sozusagen in "einen großen Topf" – gelangt waren, dessen wesentlichen Anteil sein Erwerbseinkommen ausmachte. In einem solchen Fall ist aber eine Aufteilung des Gesamteinkommens nicht mehr möglich, so dass die Beiträge jedenfalls mittelbar aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet wurden. Ob und inwieweit Teile der Grundrente nach dem BVG aus dem Gesamteinkommen in die Nachentrichtung eingeflossen sind, kann offenbleiben, da auch deren entsprechende Verwendung nur durch das daneben vorliegende Erwerbseinkommen ermöglicht wurde, womit auch insoweit die Beiträge jedenfalls mittelbar aus dem Erwerbseinkommen entrichtet sind.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass – was nach dem zuvor Gesagten zwischen den Beteiligten feststeht – der Kläger bis zum Ausscheiden ein von den Schädigungsfolgen wirtschaftlich unbeeinflußtes Erwerbsleben gehabt hat, das ihm wie jedem anderen Erwerbstätigen mit entsprechendem Einkommen ermöglicht hat, in eigener Verantwortung zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben und zu diesem Zweck Rücklagen zu bilden. Selbst wenn seine Grundrente und Zuwendungen der Schwiegereltern dem Kläger eine solche Altersvorsorge erleichtert haben, ändert dies nichts daran, dass sie ohne das Erwerbseinkommen nicht möglich gewesen wäre, die freiwilligen Beiträge also mittelbar aus Erwerbseinkommen entrichtet wurden.
Die bestehende Beweislosigkeit muß sich nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers auswirken, weil er die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes behauptet. Sind die Voraussetzungen dieser Ausnahme nicht erwiesen, verbleibt es beim Regelfall, nämlich der Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einnahme aus früher unselbständiger Tätigkeit bei der Berechnung des dB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, ob die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1980 auch nach der jetzigen Fassung des § 9 Abs. 2 Ziffer 2 BSchAV weiter zutrifft.
Erstellt am: 17.08.2003
Zuletzt verändert am: 17.08.2003