Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2010 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der von Oktober 2008 bis Juni 2010 erhaltene Musiktherapie in Höhe von 2680,00 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Klägers in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Musiktherapie und die Erstattung der dafür in der Zeit von Oktober 2008 bis Juli 2010 aufgewendeten Kosten in Höhe von 2.680,00 EUR.
Der am 00.00.1999 geborene Kläger leidet (u. a.) an einer überaktiven (psychomotorischen) Störung mit Intelligenzminderung und Bewegungsstereotypien. Er besucht seit Sommer 2006 die "S-schule" T (Förderschule für geistige Entwicklung). Er ist bei der O BKK gesetzlich krankenversichert. Bis zum 3. Lebensjahr erhielt der Kläger ergotherapeutische Behandlung; seit Jahren und bis heute erhält er laufend logopädische und physiotherapeutische Behandlung; diese Therapien wurden und werden von der gesetzlichen Krankenkasse gewährt. Seit dem 4. Lebensjahr erhält der Kläger auch Reittherapie. Deren Kosten wurden ein Jahr lang vom Sozialhilfeträger aus der Eingliederungshilfe übernommen, danach jedoch abgelehnt; seitdem tragen die Eltern des Klägers die Kosten der Reittherapie.
Am 13.10.2006 beantragte der Kläger erstmals Eingliederungshilfe in Form von Musiktherapie. Er legte dazu befürwortende Bescheinigungen des C-Krankenhauses T vom 20.06.2006 und der S-schule vom 26.03.2007 vor. Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. N vom Gesundheitsamt bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 08.06.2007 die Eingliederungshilfe für ein Jahr mit der Begründung, die Musiktherapie sei geeignet und erforderlich, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zumindest zu mindern. Von August 2007 bis Juni 2008 (= Schuljahr 2007/08) rechnete die Musiktherapeutin 43 Sitzungen à 40,00 EUR, insgesamt 1.720,00 EUR mit der Beklagten ab.
Am 08.07.2008 beantragte der Kläger weitere Musiktherapie. Er legte hierzu einen Verlaufsbericht seiner Musiktherapeutin vom 01.07.2008 vor. In einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 04.09.2008 kam Dr. N zum Ergebnis, es bestehe keine Notwendigkeit für die Fortführung der Musiktherapie, ein Jahr sei ausreichend.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 22.09.2008 ab.
Dagegen legte der Kläger am 13.10.2008 Widerspruch ein. Er trug vor, die Musiktherapie diene nach wie vor dazu, die schwerwiegenden Folgen der Behinderung zumindest zu mildern; sie helfe auch, elementare Dinge des Lebens zu erlernen, Kontakt zu Mitmenschen aufzunehmen, Ausdauer zu fördern und Aggressionen abzubauen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28.04.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, beim Kläger bestehe eine ausgeprägte medizinische Grundproblematik; aufgrund der eindeutigen Stellungnahme des Gesundheitsamtes könne aber Eingliederungshilfe nicht weiter gewährt werden.
Dagegen hat der Kläger am 19.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Er hat vorgetragen, in schwerwiegender Form in seiner geistigen Entwicklung behindert zu sein; die Musiktherapie diene der Herbeiführung und Unterstützung einer angemessenen Schulbildung; die Notwendigkeit der Musiktherapie habe der Beklagte selbst für ein Jahr bejaht; dass jetzt keine Notwendigkeit mehr bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Auch diene die Musiktherapie der Sprachenentwicklung, Kommunikation und sozialen Interaktion, um ihn zu einer späteren Teilhabe am öffentlichen Leben zu befähigen. Wenn es sich um eine Leistung der Krankenkasse handele, sei der Beklagte auch insoweit – gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – für die Entscheidung zuständig. Unabhängig davon könne der Anspruch aber auch darauf gestützt werden, dass sich die Musiktherapie in ihrer konkreten Ausprägung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu darstelle. Sie trage im konkreten Fall zu einer Besserung der verbalen und kommunikativen Fähigkeit des Klägers bei, welche die Grundvoraussetzung für einen Schulbesuch biete. Durch die Musiktherapie habe er das Zählen erlernt, die Bedeutung der Wochentage und der Monate sowie der Jahreszeiten, indem er diese "nachgesungen" habe. Erst durch den Erwerb dieser Fähigkeiten sei er in die Lage versetzt worden, die grundlegenden Voraussetzungen für eine adäquate Kommunikation im Schulalltag zu erwerben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2009 zu verurteilen, ihm die Kosten der von Oktober 2008 bis Juni 2010 erhaltenen Musiktherapie in Höhe von 2680,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, Musiktherapie sei medizinische Rehabilitation, für die die Krankenkasse zuständig sein, analog dem sog. therapeutischen Reiten.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten von der Kinder- und Jungendpsychiaterin Prof. Dr. I eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 23.04.2010 verwiesen. Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28.09.2010, auf welches Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 06.10.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.11.2010 (Montag) eingegangene Berufung des Klägers. Er meint, das Sozialgericht hätte den Fall auch unter dem Gesichtspunkt des § 35a SGB VIII prüfen müssen. Infolge der nachweislich bestehenden Mehrfachbehinderung des Klägers (geistig und seelisch) sei § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nicht einschlägig. Für junge Menschen mit drohender seelischer Behinderung bliebe es mangels Erwähnung beim Vorrang der Leistungen nach dem SGB VIII.
Im Übrigen sei das Sozialgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anspruchsvoraussetzung nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Gerade durch die Musiktherapie habe der Kläger die notwendigen kommunikativen Fähigkeiten erworben, durch die er erst in die Lage versetzt worden sei, eine seinen Möglichkeiten angemessene Schulbildung zu erhalten. Auch § 12 der Eingliederungshilfeverordnung sei zu entnehmen, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher erfasse, wenn diese Maßnahme erforderlich und geeignet sei, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehöre jede geeignete Maßnahme, also auch die Musiktherapie.
Auch bzgl. der Bewertung der Anspruchsgrundlage des § 55 SGB IX sei das angefochtene Urteil fehlerhaft. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 08.11.2007 Bezug genommen.
Für die Zeit ab Oktober 2010 hat der Kläger, der auch weiterhin an der Musiktherapie teilnimmt, am 17.10.2010 einen erneuten Übernahmeantrag gestellt. Die Beteiligten sind dahin überein gekommen, dass die Beklagte diesen Antrag erst bescheidet, wenn im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung getroffen worden ist.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines musiktherapeutischen Berichts von der Dipl. Musiktherapeutin L vom 01.09.2011, durch Beiziehung der letzten Zeugnisse des Klägers der S-schule und eines Entwicklungsberichts der Schulleiterin Brüggenwirth vom 28.11.2011. Ferner hat der Senat ein kinder- und jungendpsychiatrisches Gutachten von Frau Prof. Dr. I vom 01.09.2011 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 29.09.2011 und 29.11.2011 eingeholt. Darin wird u. a. ausgeführt, es könne nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass die Musiktherapie allein oder wesentlich dazu beigetragen habe, die bestehende Behinderung zu beheben oder zu mindern. Beim Kläger bestehe sowohl eine seelische Gesundheitsstörung als auch eine geistige Behinderung. Wegen des genauen Wortlauts des Gutachtens und der Stellungnahmen wird auf dem Akteninhalt Bezug genommen.
Auf Antrag des Klägers ist sodann gemäß § 109 SGG ein weiteres kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten von Dr. N1, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 13.07.2012 eingeholt worden. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger einen besonderen Bezug zur Musik habe. Durch die besondere Verbindung des Mediums Musik mit emotionalem Erleben, welches sich sehr eng mit dauerhaftem Lernerfolg koppele, stehe der Musiktherapie im Falle des Klägers eine Sonderstellung zu. Die musiktherapeutischen Sitzungen im Rahmen der Urteilsabfassung hätten gezeigt, dass Musiktherapie bei Philipp in der Lage sei, seine Aufmerksamkeitsprobleme und die Überaktivität sowie die Stereotypien, also seine festgestellte Behinderung, zu mildern und evtl. auch dauerhaft zu verbessern. Eine Ausschließlichkeit der Effekte der Musiktherapie könne zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden aber es könne gesagt werden, dass zu-mindestens von einem wesentlichen Beitrag der Musiktherapie zur Behebung bzw. Minderung der bestehenden Behinderungen auszugehen sei. Wegen des genauen Wortlauts des Gutachtens wird ebenfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Kläger sieht sich durch das Gutachten von Frau Dr. N1 in seiner Auffassung bestätigt, dass die Musiktherapie im konkreten Einzelfall zur Linderung seiner Behinderung beitrage und damit grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII übernahmefähig sei. Gleiches folge aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R -, wonach nach § 54 SGB XII grundsätzlich jede Maßnahme förderungsfähig sein könne, die erforderlich und geeignet sei, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dabei sei ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde zu legen, weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kämen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer allgemeinen Schulbildung geeignet und erforderlich seien, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2010 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2009 zu verurteilen, ihm die Kosten der von Oktober 2008 bis Juni 2010 erhaltene Musiktherapie in Höhe von 2.680,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil weiterhin für zutreffend.
Die individuelle Geeignetheit und Erforderlichkeit der Musiktherapie sei auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 22.03.2012 nicht zu erkennen. Die Musiktherapie sei der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen und somit nicht erstattungsfähig.
Wegen weiter Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und im Ergebnis auch begründet. Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Musiktherapie nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII, weil in seinem persönlichen Einzelfall ausnahmsweise positiv festgestellt werden kann, dass die Musiktherapie tatsächlich zu einer Linderung der Behinderungsfolgen beiträgt.
Vorab ist festzustellen, dass die Einstandspflicht der Beklagten nicht daran scheitert, dass die Eltern des Klägers die angefallenen Kosten bereits getragen haben. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus, dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Rechtsbehelf eingelegt hat und die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSG a.a.O. Rdn. 26).
Ferner kommt es gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht auf das Einkommen der Eltern an (BSG a.a.O. Rdn. 28).
Außerdem, kann vorab festgestellt werden, dass die Leistungspflicht eines anderen Trägers offensichtlich nicht gegeben ist. Die Zuständigkeit des öffentlichen Trägers für die Jugendhilfe scheidet hier aus, weil beim Kläger nach allen eingeholten Gutachten eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt. Daher ist vorliegend von einer vorrangigen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII auszugehen (BSG am angegebenen Ort Rdn. 15). Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist ebenfalls ausgeschlossen, weil die Musiktherapie nicht zum Leistungskatalog der Krankenversicherung gehört (vgl. BSG a.a.O. Rdn. 11). Ferner darf die Musiktherapie nicht zum Kernbereich der schulischen Arbeit gehören, weil dies gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegt (BSG a.a.O. Rdn. 21). Die Musiktherapie gehört nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule, so dass auch aus diesem Grund die Leistungspflicht der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Nach der zitierten Entscheidung des BSG (ab Rdn. 20) kommen als Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII alle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Betracht. Auch heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen wie die Musiktherapie, sind übernahmefähig, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schul-pflicht zu ermöglichen und zu erleichtern (§ 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung). Es ist ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde zu legen (BSG a.a.O. Rdn. 21), weil grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen und zu mildern. Dies kann von der Musiktherapie zwar nicht allgemein und für alle Fälle pauschal bejaht werden. Jedoch lässt sich im vorliegenden Fall die vom BSG (a.a.O. Rdn. 23) geforderte konkrete Feststellung treffen, dass sich die Musiktherapie im streitigen Zeitraum auf die individuelle Lernfähigkeit des Klägers positiv ausgewirkt hat. Dies ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. N1, denen sich der Senat anschließt, hier der Fall. Der Kläger hat seit Geburt eine besondere Beziehung zur Musik und spricht auf diese in besonderem Maße an. Die Sitzungen bei der Sachverständigen haben gezeigt, dass gerade durch Sie beim Kläger die Selbsthilfepotentiale aktiviert wurden und dass seine soziale Kompetenz gefördert wurde. Die Musiktherapie leistet eine konkrete Hilfe bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung des Klägers. Die Musiktherapie hat den Kläger in die Lage versetzt, einen Transfer in andere Gebiete sozialen Lernens und Lebens zu initiieren und zu erleichtern. Zwar konnte die Sachverständige nicht die Ausschließlichkeit der Effekte der Musiktherapie feststellen, jedoch konnte im vorliegenden Fall gezeigt werden, dass vermittels der Musik beim Kläger schnell ein Vertrauensverhältnis entsteht, was der Kläger nutzte und es dann auch auf andere Bezugspersonen und Beziehungsangebote übertragen konnte. Mit Dr. N1 geht der Senat daher davon aus, dass im Fall des Klägers von einem wesentlichen Beitrag der Musiktherapie zur Behebung bzw. Minderung der bestehenden Behinderungen auszugehen ist. Dies ist ausreichend, um die Einstandspflicht der Beklagten zu bejahen.
Auf die Berufung des Klägers war das angefochtene Urteil somit zu ändern und dem Klageantrag zu entsprechen. Der geltend gemachte Betrag von 2680,00 Euro hält sich vom Umfang der Behandlung und der Vergütung her im üblichen Rahmen dessen was von der Beklagten in der Zeit auch zuvor übernommen worden ist (vgl. hierzu BSG a.a.O. Rdn. 24). Der Höhe nach wird der geltend gemachte Anspruch von der Beklagten im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es sich um eine typische Einzelfallentscheidung handelt, bei der sich der Senat zudem auf der Grundlage des Urteils des BSG vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R – sieht, so dass für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG keine Veranlassung bestand.
Erstellt am: 28.01.2013
Zuletzt verändert am: 28.01.2013