Revision mit Urteil des BSG zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.03.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung der Entgeltpunkte (EP) für ihre nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Zeiten auf 60% (Rentenartfaktor 0,6) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Die am 00.00.1939 geborene Klägerin reiste am 20.06.1989 aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein und bezieht seit dem 01.12.1999 Altersrente für Frauen. Im Bewilligungsbescheid vom 09.12.1999 war die Summe der nach dem FRG anzurechnenden Arbeitsentgelte mit dem Faktor 0,6 multipliziert worden.
Am 26.02.2007 beantragte die Klägerin im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.06.2006 (Az: 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 5/01, 10/04) die Überprüfung des Bescheides vom 09.12.1999 gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die Neuberechnung ihrer Rente. Nachdem zunächst die vom Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben des BVerfGs zu schaffende Übergangsregelung in Art. 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) abgewartet worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2007 die Rücknahme des Bescheides vom 09.12.1999 ab. Die Neuregelung begünstige Personen, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.09.1996 begonnen habe. Weitere Voraussetzung sei aber, dass der Überprüfungsantrag bis zum 31.12.2004 gestellt worden sei. Die Klägerin habe ihren Überprüfungsantrag aber erst danach, am 26.02.2007, gestellt. Den Widerspruch der Klägerin vom 20.08.2007, in dem diese die Auffassung vertrat, dass sie die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfülle, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2007 unter Hinweis auf die Neuregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG durch das am 30.04.2007 verkündete "Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-AltersgrenzenanpassungsG) zurück.
Die Klägerin hat am 16.11.2007 Klage erhoben und vorgetragen, dass auch die gesetzliche Neuregelung verfassungswidrig sei. Das BVerfG habe in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor Bekanntgabe unberührt" blieben. Damit gelte dies im Umkehrschluss nicht für die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung.
Mit Urteil vom 26.03.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 09.12.1999 gem. § 44 SGB X abgelehnt habe. Die Kürzung der Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 FRG um 40 v.H. für die dem Personenkreis des § 1 S. 1 Buchst. a FRG angehörende Klägerin sei rechtmäßig. Im Zuge der sich ändernden politischen Verhältnisse sowohl in der BRD als auch in den Staaten des Ostblocks habe der Gesetzgeber nicht mehr an dem im Jahr 1960 im FRG verankerten Eingliederungsprinzip festgehalten und in der Folgezeit die Leistungen nach dem FRG stufenweise abgesenkt. Zuletzt mit der Einführung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 sei sodann das Eingliedrungsprinzip aufgegeben und der bereits durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) eingeführte prozentuale Abschlag für Rentenansprüche ab dem 01.10.1996 von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht worden. Die Absenkung der auf dem FRG beruhenden Entgeltpunkte um 40 v.H. habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 13.06.2006 grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt, es habe allerdings die Einbeziehung ohne Übergangsregelung auch der damals rentennahen Jahrgänge, die vor dem 01.01.1991 zugezogen seien, für mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar gehalten. Die Klägerin werde jedoch von der im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG in Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG geschaffene Übergangsregelung nicht erfasst, da sie den Antrag auf Rücknahme des eine Altersrente ab dem 01.12.1999 gewährenden Rentenbescheides nach § 44 SGB X erst am 26.02.07 gestellt habe und der Rentenbewilligungsbescheid am 30.06.2006 bestandskräftig gewesen sei. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe sie den Überprüfungsantrag bereits vor dem 30.06.2006 gestellt, da eine Verletzung der Beratungspflicht seitens der Beklagten nicht vorliege. Eine Verpflichtung zur zumindest teilweisen Einbeziehung aller, auch bereits bestandskräftiger Entscheidungen ergebe sich nicht aus dem Hinweis des BVerfG, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor Bekanntgabe unberührt" blieben. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Klägerin folge, dass dies im Umkehrschluss bedeute, dass dies nicht für die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung gelte, ergebe sich jedenfalls kein Zahlungsanspruch. Gemäß Art. 6 § 4 FANG werde ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 01.10.1996 bis zum 30.06.2000 abgestuft gezahlt. Da die Entscheidung des BVerfG erst nach Juni 2000, nämlich im Jahre 2006, ergangen sei, hätte auch bei Einbeziehung der Klägerin für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG kein Anspruch mehr bestanden. Die Begrenzung einer rückwirkenden Korrektur durch den Gesetzgeber auf noch nicht bestandskräftige Verfahren sowie durch die Stichtagsregelung bzgl. der Antragstellung nach § 44 SGB X sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ungleichbehandlung noch offener und bereits bestandskräftig entschiedener Fälle beruhe letztlich auf dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Das BVerfG habe im Übrigen in seiner o.a. Entscheidung vom 13.06.2006 eine unmittelbare Auswirkung seiner Entscheidung auf nicht bestandskräftige Bescheide begrenzt und ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Wirkung seiner Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide erstrecken könne; von verfassungswegen verpflichtet sei er hierzu jedoch nicht. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 14.04.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.2009 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die auf Grund des Beschlusses des BVerfGs vorgenommene Übergangsregelung wiederum verfassungswidrig sei. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung festgestellt, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor Bekanntgabe unberührt" blieben. Daraus sei zwingend der Umkehrschluss zu ziehen, dass dies nicht für die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung gelte. Danach hätte ihrem Antrag stattgegeben werden müssen. Der Gesetzgeber habe sich mit der Verabschiedung des FRG für das Eingliederungsprinzip entschieden. Es sei eine politisch gewollte Entscheidung gewesen, dass Vertriebene und Flüchtlinge auch ohne Einzahlung in die inländischen Rentenversicherungssysteme rentenrechtlich so gestellt werden sollten, wie sie als im Inland Beschäftigte dastehen würden. Mit der Einführung des FRG seien insoweit ihre Ansprüche latent bereits entstanden. Durch die späteren Änderungen, u.a. durch das RÜG und das WFG, sei in diese Ansprüche direkt eingegriffen worden. Begründet werde dies politisch und – dem folgend in einigen sozialgerichtlichen Entscheidungen – damit, dass auf Grund der Wiedervereinigung und des Zerfalls der Sowjetunion die Voraussetzungen für die Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in das Rentensystem sich derart verändert hätten, dass die mit dem FRG noch vorgesehene Eingliederung nicht mehr notwendig sei. Dies sei vorliegend nicht entscheidend. Sie sei vor 1991 in das Gebiet der BRD dauerhaft eingereist. Ihre Rechte nach dem FRG seien damit bereits entstanden. Die nachfolgenden gesetzlichen Änderungen hätten in ihre Rechte eingegriffen. Das sei durch die Rechtsprechung des BVerfG insoweit auch anerkannt worden, als eine Übergangsregelung gefordert und dem Gesetzgeber auferlegt worden sei. Diese Übergangsregelung sei aber erneut verfassungswidrig. Sie berücksichtige nicht in hinreichendem Maße, dass die Klägerin zu einem Personenkreis gehöre, dessen Ansprüche bereits im Wesentlichen gesetzlich geregelt gewesen seien. Sie habe insoweit einen Vertrauensanspruch.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.03.2009 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 09.12.1999 Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem FRG zu ermittelnden Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.07.2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Sozialgerichts rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 09.12.1999 und auf Gewährung einer höhere Rente ohne Kürzung der FRG-Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 hat.
Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der Bescheid vom 09.12.1999 ist jedoch nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf höhere Rente ohne Kürzung der FRG-Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 abgelehnt.
Für eine Gewährung der Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem FRG zu ermittelnden Entgeltpunkte um den Faktor 0,6 ab dem 01.07.2006 findet sich keine Rechtsgrundlage.
Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Zeiten nach §§ 15 und 16 FRG) mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
Etwas anderes gilt nach Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG in der mit Wirkung zum 01.10.1996 eingefügten Fassung des (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt. Wurde über deren Rentenantrag oder über deren bis 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden, wird für die Renten dieses Personenkreises einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Dabei ergibt sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 01.10.1996 bis 30.06.1997 voll, vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 zu drei Vierteln, vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 zur Hälfte und vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 01.07.2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt.
Dieser vom Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des BVerfGs vom 13.06.2006 geschaffenen Übergangsregelung unterfällt die Klägerin jedoch nicht.
Zwar ist vorliegend unstreitig, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der BRD vor dem 01.01.1991, am 20.06.1989, genommen und ihre Altersrente für Frauen nach dem 30.09.1996, nämlich am 01.12.1999, begonnen hat. Es fehlt allerdings an einem Rentenantrag oder einem bis zum 31.12.2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides, über den am 30.06.2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. An dem in der Vorschrift genannten Stichtag "30. Juni 2006" war kein Antrag der Klägerin anhängig. Über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.11.1999 entschieden. Ihren Antrag auf Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides vom 19.11.1999 gem. § 44 SGB X und Gewährung einer Altersrente ohne die Absenkung der Entgeltpunkte auf 60% hat die Klägerin – und das ist zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig – erst am 26.02.2007 gestellt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des BVerfGs in der o.a. Entscheidung, dass bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte von der Entscheidung "für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt blieben".
Damit hat das BVerfG zunächst klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Bestandskraft von Verwaltungsakten, die auch in § 79 Abs. 2 BVerfGG ausgestaltet ist, nicht verpflichtet ist, Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des BverfGs (bestandskräftig) abgeschlossen waren, für Zeiträume bis zur Entscheidung des BVerfG in eine gesetzliche Neuregelung einzubeziehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass für diese bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte eine Neuregelung für die Zukunft getroffen werden muss. Dies ist vielmehr davon abhängig, in wieweit das BVerfG die streitgegenständliche Norm für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt hat. Entscheidend ist daher, ob zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands eine Änderung der Norm für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ausreicht oder ob die Norm auch zukünftige Zeiträume erfassen muss.
Vorliegend ist die gesetzliche Neuregelung in Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG mit den Vorgaben des BVerfGs vereinbar. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die vom BVerfG für rentennahe Jahrgänge für geboten erachtete Übergangsregelung so auszugestalten, dass für diese Jahrgänge auf Dauer keine oder eine geringere Kürzung der Entgeltpunkte verbleibt.
Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, dass der Gesetzgeber für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge eine Übergangsregelung hätte schaffen müssen, die eine auf Rentenzugänge ab dem 01.10.1996 ohne Einschränkung sofort wirksame Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 verhindert. Eine solche Regelung hätte es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen. Zwar sei keine Übergangsregelung erforderlich, die es den Berechtigten ermöglicht hätte, die durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen. Die Übergangszeit hätte jedoch so bemessen sein müssen, dass die Berechtigten in der Lage gewesen wären, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen aufgrund zuvor erteilter Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden seien. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Dabei hat das BVerfG die nähere Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelung ausdrücklich in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Er könne rentennahe Jahrgänge in größerem Umfang als bisher aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von der Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausnehmen. Entschließe sich der Gesetzgeber zu einer gestuften Übergangsregelung, sei es seine Sache zu regeln, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen solle, um dem legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen. Es obliege auch seinem sachgerechten Ermessen, wie er die rentennahen Jahrgänge bestimme.
Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er einen Zuschlag auf die Entgeltpunkte in Höhe der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe beginnend mit der Änderung des § 2 Abs. 4 FRG am 01.10.1996 für ein dreiviertel Jahr voll und je eine Jahr zu drei Vierteln, zur Hälfte und zu einem Viertel gewährt. Dies bedeutet, dass die Entgeltpunkte ab dem 01.10.1996 für neun Monate nicht gekürzt und für je ein Jahr um 10%, 20% und 30% gekürzt werden. Die Absenkung der Entgeltpunkte erstreckt sich somit über einen Zeitraum von drei Jahren und neun Monate bis zum 30.06.2000, ein hinreichender Zeitraum, der es den Betroffenen ermöglicht, sich auf die niedrigere Rentenhöhe einzustellen.
Gerade die vom BVerfG für ausreichend erachtete Möglichkeit zur Anpassung der Lebensführung auf den deutlich niedrigeren Rentenbetrag, lässt aber darauf schließen, dass die Absenkung der Rentenhöhe für rentennahe Jahrgänge – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – zulässig ist, denn ansonsten wäre es nicht erforderlich gewesen, für diesen Personenkreis eine Übergangsregelung zur Anpassung der Lebensführung auf den auf Dauer niedrigeren Rentenbetrag für verfassungsrechtlich geboten zu halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Die Revision ist zuzulassen, denn es liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 6 § 4 c Abs. FANG vor.
Erstellt am: 24.01.2011
Zuletzt verändert am: 24.01.2011