Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.08.2005 abgeändert. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 28.09.2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, wenn ein Verfahren anders als durch Urteil endet (hier Erledigungserklärung des Klägers vom 17.05.2005).
Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Neben dem Maß des tatsächlichen und mutmaßlichem Obsiegens kann auch von Bedeutung sei, ob einer oder mehrere Beteiligte anderen durch ihr prozessuales oder vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Auflage 2005, RdNr. 12ff.).
Die Belastung der Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers entspricht sachgemäßem Ermessen. Zwar ist die (in ihrem Ermessen stehende) Entscheidung der Beklagten über die Gewährung lediglich eines Vorschusses auf das Insolvenzgeld nicht zu beanstanden, denn als Voraussetzung für eine abschließende Entscheidung fehlte es zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 16.11.2005 an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 SGB III Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Zu beanstanden ist aber die – ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende – Entscheidung über die Höhe des Vorschusses. Im Bescheid vom 16.11.2005 hat die Beklagte zur Begründung der Gewährung eines Vorschusses und zu dessen Höhe ausgeführt, es fehle am Insolvenzereignis und die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Insolvenzgeld für den Monat August 2004 habe nicht festgestellt werden können. Der Umstand des Fehlen des Insolvenzereignisses kann lediglich zur Ablehnung einer abschließenden Entscheidung angeführt werden.
Es lagen zudem hinreichende Informationen zum Anspruch auch für August vor. Dies gilt entgegen dem Vermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom 16.11.2005 (Blatt 10 der Verwaltungsakte) auch für die Höhe des Stundenlohnes, dessen Fehlen bemängelt wurde, da im Schreiben des (ehemaligen) Arbeitgebers des Klägers vom 14.11.2005 an die Beklagte für den Monat August lediglich eine Arbeitszeit von 74 Stunden und 54 Minuten angegeben war. Der Bruttostundenlohn ergibt sich zum einen aus der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Siegburg über die öffentliche Verhandlung vom 02.09.2004 (4 Ca 2787/04 G) und zum anderen aus der Lohnabrechnung für September 2004. Zudem ist die Höhe des Bruttolohnes (entsprechend der Insolvenzgeldbescheinigung vom 21.01.2005) für August im protokollierten Vergleich vor dem Arbeitsgericht mit 892,50 EUR zutreffend wiedergegeben.
Bei dieser Sachlage macht es sich die Beklagte zu einfach, wenn sie einen Vorschuss für August 2005 faktisch in voller Höhe verweigert, weil keine Angaben über den Stundenlohn vorgelegen hätten. Denn die Differenz zwischen dem vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegten Bruttolohn und dem sich aus Multiplikation der vom Arbeitgeber angegebenen Arbeitszeit errechneten Lohn ist nur minimal (892,50 EUR im Vergleich zu 891,31 EUR). Liegen, wie hier, konkrete Anhaltspunkte für die Höhe des Insolvenzgeldanspruchs vor, entspricht die Gewährung von lediglich 2/3 des mutmaßlichen Insolvenzgeldanspruchs nicht pflichtgemäßem Ermessen (vgl auch Roeder in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 186 RdNr. 9).
Die Beschwerdeentscheidung selbst enthält keine Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., RdNr. 17).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.01.2006
Zuletzt verändert am: 05.01.2006