Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld (InsG).
Der 1961 geborene Kläger war seit 01.06.1997 als sportlicher Leiter bei der E GmbH tätig, die eine Eishockeymannschaft unterhielt. Das Vertragsverhältnis war bis 31.05.1998 befristet. Ende November 1997 focht die GmbH den Vertrag an und kündigte dem Kläger vorsorglich zum 30.11.1997. Mit der am 09.12.1997 vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Feststellungs- und Zahlungsklage (- 3 Ca 8329/01 -) machte der Kläger den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bis zum Vertragsende am 31.05.1998 sowie letztlich die Zahlung der rückständigen Vergütung für die Zeit vom 01.12.1997 bis 31.05.1998 geltend. Das Arbeitsgerichtsverfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des E GmbH (Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.07.2002 – 60 IN 44/02 -) unterbrochen.
Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. L, forderte den Kläger wie die übrigen Gläubiger mit Schreiben vom 08.08.2002 auf, ihre Forderungen bis 19.09.2002 anzumelden. Die Bevollmächtigten des Klägers meldeten eine Gehaltsforderung des Klägers einschließlich Zinsen in Höhe von 22.179,33 EUR am 19.09.2002 zur Insolvenztabelle an.
Am 21.10.2002 ging den Bevollmächtigten des Klägers das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 17.10.2002 mit folgendem Inhalt zu:
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
E GmbH
AG Duisburg 60 IN 44/02
Ihr Zeichen: xxx
Ihr Mandant: S
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich nehme Bezug auf Ihre Anmeldung lfd. Nr. 37 Ich habe die Forderung im Prüfungstermin aus folgendem Grund ganz bzw. teilweise bestreiten müssen:
lfd. Nr. 37
Datum 19.09.2002
Rangklasse Rang 0
Grund Gehaltsforderung
Hauptforderung 22.179,33
Währung EUR
Prüfungs-/Berichtigungsvermerk:
Festgestellt in Höhe von 5.207,28 EUR.
Rest vom Verwalter bestritten.
Bestreitensgrund: Die bestrittene Forderung ist abgedeckt über Insolvenzgeld. 22.179,33
Mit Schreiben vom 13.06.2003 an den Insolvenzverwalter beanstandeten die Bevollmächtigten des Klägers die Nichtbeantwortung ihrer früheren Schreiben vom 29.10.2002 und 20.05.2003 sowie das teilweise Bestreiten der geltend gemachten Forderung. Der erhobene Vergütungsanspruch betreffe den Zeitraum von Dezember 1997 bis Mai 1998. Das Insolvenzverfahren sei jedoch erst mit Beschluss vom 22.07.2002 eröffnet worden. InsG könne daher nicht beantragt werden.
Am 13.06.2003 erkannte der Insolvenzverwalter die Forderung in Höhe von 16.972,05 EUR nachträglich zur Tabelle an.
Am 23.10.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von InsG und machte geltend, für die Monate März und April 1998 stehe ihm noch ein Nettoentgelt von je 3.629,90 DM und für Mai 1998 ein Nettoentgelt in Höhe von 9.629,90 DM zu. Er sei aufgrund des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 17.10.2002 davon ausgegangen, dass dieser für ihn den Insolvenzgeldantrag beim Arbeitsamt gestellt habe, und er habe erst Ende September 2003 erfahren, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid vom 04.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.2004 zurück.
Am 14.06.2004 hat der Kläger rechtzeitig vor dem Sozialgericht Düssedorf Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, er habe sich darauf verlassen, dass der Insolvenzgeldantrag vom Insolvenzverwalter gestellt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 04.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 21.10.2003 hin Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten und hat abschließend darauf hingewiesen, dass die dem Insolvenzverwalter gegenüber erfolgte Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt nicht mit dem Antrag auf InsG gleichzusetzen sei.
Mit Urteil vom 20.02.2006 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung wie folgt ausgeführt:
"Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, weil er keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat.
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III regelt, dass Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen ist.
Gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III wird in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat, Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird.
Der Kläger hat den Antrag auf Insolvenzgeld nicht rechtzeitig im Sinne des § 324 Abs. 3 SGB III gestellt. Die Antragsfrist im Sinne des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III begann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E GmbH am 22.07.2002 und lief kalendermäßig zwei Monate später ab. Der Kläger hat innerhalb dieser Frist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, weil ihn der Insolvenz-verwalter über seine Bevollmächtigten aufgefordert hat, eventuelle Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, was am 19.09.2002 auch geschehen ist. Obwohl der Kläger, was unstrittig ist, das Insolvenzereignis spätestens am 19.09.2002 kannte, hat er nicht zeitnah, sondern mehr als ein Jahr später, am 21.10.2003, Insolvenzgeld beantragt. Er kann sich nicht darauf berufen, er sei aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen. Er hat als Grund angegeben, dass er bis September 2003 darauf vertraut habe, dass der Insolvenzverwalter zu seinen Gunsten einen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt habe. Es ist aber nicht ersichtlich, worauf der Kläger dieses Vertrauen stützte. Es zählt nicht zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters, Insolvenzgeld für die von der Insolvenz eines Unternehmens betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Der Insolvenzverwalter Dr. L hat unter Berücksichtigung des vorliegenden Schriftwechsels zwischen ihm und den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht den Eindruck erweckt, er werde für den Kläger Insolvenzgeld beantragen. Er hat im Schreiben vom 17.10.2002 nur angegeben, er erkenne die geltend gemachte Gehaltsforderung lediglich in Höhe von 5.207,28 Euro an, weil die weitergehende Forderung über Insolvenzgeld abgedeckt sei. Das Schreiben beinhaltet nicht, dass von Seiten des Insolvenzverwalters Insolvenzgeld für den Kläger bereits beantragt worden sei oder noch beantragt werde. Da auch die weiteren Schriftsätze diese Frage nicht betrafen, hätte sich der Kläger nicht ohne gezielte Nachfrage beim Insolvenzverwalter oder der Beklagten darauf verlassen dürfen, dass der Insolvenzverwalter die Beantragung von Insolvenzgeld regeln werde. Da der Kläger keine entsprechenden Erkundigungen vorgenommen hat, hat er die Versäumung der Antragsfrist zu vertreten."
Gegen das ihm am 23.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2006 (Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Ansicht, die Äußerung des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 17.10.2002 sei für ihn nicht anders zu verstehen gewesen, als dass der Insolvenzverwalter dafür gesorgt habe, dass der Kläger den bestrittenen Teil der Forderung von der Beklagten als InsG ausbezahlt erhalte. Der Insolvenzverwalter sei ganz offensichtlich seinen Pflichten nach den §§ 314 und 316 SGB III nicht nachgekommen. Gemäß dem Verhaltenskodex der Mitglieder des Arbeitskreises der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. Ziffer 2 verstehe sich der Insolvenzverwalter als Amtswalter, der die berechtigten Interessen aller am Verfahren Beteiligten nach strengen objektiven Gesichtspunkten zu wahren und abzuwägen habe. Dazu gehöre, dass er den betroffenen Arbeitnehmern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf InsG behilflich sei. Auch sei es ihm nicht verwehrt und mit seinem Amt durchaus vereinbar, dass er in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht einen Insolvenzgeldantrag stelle bzw. weiterleite.
Auch die Beklagte sei ihrer Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I dem Kläger gegenüber nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet, bei Kenntnis eines Insolvenzereignisses die Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb der Betriebe auf die Möglichkeit von Anträgen auf InsG und die einzuhaltenden Fristen hinzuweisen. Versäume der Arbeitnehmer aufgrund unzureichender Aufklärung der Beklagten die Antragsfrist, verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte auf den Fristablauf berufe. Die Beklagte habe innerhalb der Antragsfrist Kenntnis von dem Insolvenzereignis gehabt. Zwar sei der Kläger in dem in der Insolvenzgeldbetriebsakte der Beklagten enthaltenen Verzeichnis der insolvenzgeldberechtigten Arbeitnehmer nicht aufgeführt gewesen, auf Nachfrage beim Insolvenzverwalter hätte die Beklagte jedoch in Erfahrung bringen können, welche Arbeitsverhältnisse von dem Insolvenzereignis betroffen seien und in welcher Höhe die Gemeinschuldnerin Vergütungsansprüche zu erfüllen habe. Auf diese Weise wäre die Beklagte auf den Kläger aufmerksam geworden und hätte ihrer Aufklärungspflicht entsprechen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und vertritt die Auffassung, ihre Kenntnis von einem Insolvenzereignis begründe nicht ihre Beratungspflicht. Vielmehr müsse sie gleichzeitig Kenntnis von der individuellen Betroffenheit eines Arbeitnehmers besitzen.
Der Kläger habe aber erstmals mit seiner verspäteten Antragstellung mit der Beklagten Kontakt aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten und der Insolvenzgeldbetriebsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf InsG.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage an (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Nach der unstreitigen Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 324 Abs. 3 atz 1 SGB III beginnt auch keine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III, nachdem der Kläger "Ende September 2003 in Erfahrung gebracht hatte", dass der Insolvenzverwalter entgegen seiner Annahme keinen Insolvenz-geldantrag bei der Beklagten gestellt hatte. Eine Nachfrist ist nach dieser Vorschrift nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten hat. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III). § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X; § 67 SGG) dar (BSG, Urteil vom 18.01.1990 – 10 RAr 14/89 -). Die Unkenntnis vom Eintritt des Insolvenzereignisses, des Laufes der Antragsfrist oder der sonstigen Rechtslage eröffnet daher noch nicht die Nachfrist (vgl. BSG in SozR 4100 § 141 e Nr. 8). Vielmehr darf es sich nicht um eine verschuldete Unkenntnis gehandelt haben, wobei für das Verschulden bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BSG in SozR 4100 § 141 e Nr. 5). Maßgeblich ist daher, ob der Kläger die Antragsfrist unter Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die von einem gewissenhaft Handelnden, orientiert an den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten seiner Person, erwartet werden kann, versäumt hat. Die auf die Mitteilung des Prüfungstermins des Insolvenzverwalters vom 17.10.2002 gestützte Unkenntnis des Klägers darüber, dass der Insolvenzverwalter keinen Insolvenzgeldantrag für ihn gestellt hatte, war von Anfang an seitens des Klägers oder seitens seiner Bevollmächtigten, deren Handeln er sich zurechnen lassen muss, zumindest fahrlässig verschuldet. Zunächst hat der Kläger nicht einmal erklärt, worauf er sich bis zur Kenntnisnahme der Prüfungsterminsmitteilung des Insolvenzverwalters vom 17.10.2002 bei seiner zu seinen Gunsten unterstellten Annahme gestützt hat, der Insolvenzverwalter habe den Insolvenzgeldantrag bei der Beklagten bereits gestellt und dem Wortlaut des Bestreitensgrundes: "Die bestrittene Forderung ist abgedeckt über Insolvenzgeld", ist zudem auch nicht zu entnehmen, dass der Insolvenzverwalter einen Insolvenzgeldantrag bei der Beklagten gestellt habe. Warum der Kläger gleichwohl von der Antragstellung ausgegangen sein will, ist weder ersichtlich noch vermag der Kläger dies nachvollziehbar zu erklären. Die Tatbestände der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter auf der einen und des Insolvenzgeldantrags bei der Beklagten auf der anderen Seite sind jedenfalls deutlich verschieden und der Insolvenzverwalter ist auch entgegen der klägerischen Ansicht weder in einem rechtlichen noch auch nur in einem tatsächlichen Sinne Vertreter oder Bevollmächtigter der von der Arbeitgeberinsolvenz betroffenen Arbeitnehmer. Die Unkenntnis über diese Rechtslage ist in jedem Falle schädlich.
Lag also von Anfang an eine verschuldete Unkenntnis über den nicht gestellten Insolvenzgeldantrag vor, kann auch keine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III beginnen.
Eine Nachfrist könnte im Übrigen auch nicht erst ab Ende September 2003 beginnen, nachdem der Kläger in Erfahrung gebracht haben will, dass der Insolvenzverwalter für ihn keinen Insolvenzgeldantrag gestellt hatte. Denn die Nachfrist beginnt überhaupt nur dann nach dem Ende der Unkenntnis über die Rechtslage, wenn die Unkenntnis – wie dargelegt – unverschuldet war. Selbst wenn also eine anfänglich unverschuldete Unkenntnis des Klägers anzunehmen wäre, wäre jedenfalls von einem so wesentlich früheren Ende einer solchen angenommenen unverschuldeten Unkenntnis des Klägers auszugehen, dass am Tage der tatsächlichen Antragstellung am 23.10.2003 die zweimonatige Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III jedenfalls auch bereits abgelaufen gewesen wäre. Denn wenn der Kläger nach seinem Vortrag davon ausgegangen war, dass der Insolvenzverwalter den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld für ihn bereits gestellt hatte, hätte er spätestens nach einem halben Jahr, das ist die Frist für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG, unter Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflichten tätig werden müssen, um zumindest in Erfahrung zu bringen, warum über seinen Insolvenzgeldantrag noch nicht entschieden worden sei. Mithin hätte spätestens mit dem Ende der unverschuldeten Unkenntnis Ende März 2003 die Nachfrist begonnen, die dann nach 2 Monaten Ende Mai 2003 geendet hätte. Mit seinem Antrag vom 23.10.2003 hätte der Kläger damit auch die Nachfrist versäumt.
Das übrige Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Hat die Klägerseite entgegen anfänglichem Vorbringen letztlich eingeräumt, dass der Kläger in der der Beklagten zur Verfügung stehenden Insolvenzgeldbetriebsakte und den speziell darin enthaltenen Listen der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin nicht aufgeführt war und die Beklagte daher keine Kenntnis vom Kläger als möglichen Insolvenzgeldanspruchsberechtigten haben konnte, besteht die von der Klägerseite angenommene Aufklärungspflicht der Beklagten nicht. Den §§ 13 und 14 SGB I ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht zu entnehmen, dass die Beklagte bei Kenntnis eines Insolvenzereignisses die betroffenen Arbeitnehmer zu ermitteln habe, um diese sodann über einen zu stellenden Insolvenz-geldantrag und die Antragsfrist aufzuklären. Dies widerspricht auch dem Normzweck des § 324 Abs. 3 SGB III. Die Zweimonatsfrist zur Stellung des Insolvenzgeldantrags ist eine materielle Ausschlussfrist, so dass der Anspruch mit dem Fristversäumnis erlischt. Der Normzweck ist die Verfahrensbeschleunigung, um den Gesamtumfang der Insolvenzgeldansprüche zügig festzustellen und abzuwickeln. Nur so hat die Beklagte die Chance, die gemäß § 187 SGB III übergehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu realisieren (vgl. Röder und Niesel in: Niesel, SGB III, § 183 Randnr. 18 und § 324 Randnr. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG).
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007