Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.02.2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 06.03.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.04.2006 und 03.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2006 wird abgewiesen, soweit die Zeit ab 19.02.2003 betroffen ist. Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig war zuletzt noch, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für Zeiten vom 19.01.2003 bis 31.12.2004 aufheben durfte und die insoweit überzahlten Beträge in Höhe von wohl 12.632,26 EUR (nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses im Termin zur mündlichen Verhandlung) zurückfordern durfte.
Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist Mutter von 3 Kindern und seit Mai 1997 geschieden. Sie verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung. In der Zeit vom 01.09.2001 bis 31.08.2002 war sie im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 01.09.2002 wurde ihr Arbeitslosengeld bewilligt.
Mit Wirkung zum 19.02.2003 meldete sich die Klägerin aus dem Leistungsbezug ab, da sie ab diesem Zeitpunkt an einer ESF-Umschulung zur Berufskraftfahrerin bei dem Verkehrsunternehmen C teilnehme. Am 26.03.2003 meldete sie sich erneut arbeitslos und gab an, die Umschulungsmaßnahme abgebrochen zu haben, da Voraussetzung für die Teilnahme der Bezug von Sozialhilfe sei. Nach ihrer eigenständigen Abmeldung aus dem Arbeitslosenhilfebezug und der Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe beim Sozialamt habe man ihr jedoch die Bewilligung von Sozialhilfe verwehrt, da sie sich nicht eigenmächtig zum Sozialfall machen könne. Da der Bezug von Sozialhilfe jedoch eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme bei der C sei, habe sie diese abbrechen müssen. Daraufhin wurde der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 08.04.2003 zunächst Arbeitslosengeld für weitere 9 Tage für die Zeit vom 26.03.2003 bis 03.04.2003 und danach Arbeitslosenhilfe ab 04.04.2003 bewilligt.
Die Arbeitslosenhilfe betrug zunächst 150,92 E pro Woche.
Im Februar 2004 erfuhr die Beklagte durch eine anonyme Anzeige, dass die Klägerin an einer für Sozialhilfeempfänger reservierten Umschulung teilnehme. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin am 11.03.2004 mit, sie habe lediglich vom 19.02.2003 bis zum 01.03.2003 an der Maßnahme teilgenommen. Daraufhin holte die Beklagte eine Auskunft von der C vom 27.10.2004 ein, die bei der Beklagten am 02.11.2004 einging. Darin wurde mitgeteilt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 an einer Umschulungsmaßnahme zur Berufskraftfahrerin, Fachrichtung Personenverkehr, täglich von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr teilnehme.
Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ab November 2004 zunächst formlos ein und hob mit Bescheid vom 17.11.2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24.02.2005, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 04.04.2004 wegen mangelnder Verfügbarkeit der Klägerin auf. Wegen der Erstattung der Leistungen und der Aufhebung für die Zeit vor dem 04.04.2004 kündigte sie einen weiteren Bescheid an.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.03.2005 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Es sei nicht gerechtfertigt, dass sie die Arbeitslosenhilfe zurückerstatten müsse. Sie habe mit großen Erfolg an der Maßnahme teilgenommen und sei auch zum 01.01.2005 von der C in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen worden. Ihr Verhalten habe im Ergebnis dazu geführt, dass sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos sei und keine öffentliche Unterstützung mehr benötige. Sie sei auch verfügbar gewesen, denn sie hätte ihre Umschulung sofort abgebrochen, wenn ihr von der Beklagten eine Arbeitsstelle vermittelt worden wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sie habe damit ihre "Freizeit" sinnvoll genutzt und eine Ausbildung absolviert. Sie habe damit im Ergebnis niemandem geschädigt. Sie sei auch auf den Bezug von Arbeitslosenhilfe angewiesen gewesen, da ihr das Sozialamt die Bewilligung von Sozialhilfe im Hinblick auf ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe verweigert habe.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 17.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass der Klägerin Arbeitslosenhilfe allein deshalb nicht zugestanden habe, weil sie für das Arbeitsamt nicht verfügbar gewesen sei. Sie habe auch wahrheitswidrig angegeben, die Ausbildung schon nach kurzer Zeit abgebrochen zu haben.
Mit Urteil vom 13.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass die Aufhebungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gerechtfertigt gewesen sei, da der Bewilligungsbescheid auf Angaben der Klägerin beruht habe, die sie vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig bezüglich ihrer Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme bei der C gemacht habe. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 07.03.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.03.2006 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verbleibt bei der Auffassung, dass sie niemanden geschädigt habe. Anstelle sie zu bestrafen, müsse man ihr vielmehr einen Orden dafür verleihen, dass sie sich in Eigeninitiative um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe.
Zum Sachverhalt weist die Klägerin darauf hin, dass die Auskunft der C über die Dauer ihrer Ausbildung unzutreffend sei. Sie habe tatsächlich erst am 19.02.2003 als Nachrückerin an der Maßnahme teilgenommen.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil hat die Beklagte weitere Bescheide erlassen. Mit Bescheid vom 06.03.2006 hat sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.10.2004 wegen der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme bei der C aufgehoben und Arbeitslosengeld in Höhe von 13.834,40 EUR plus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.327,93 EUR, insgesamt also 16.163,33 EUR, von der Klägerin zurückgefordert. Hiergegen hat die Klägerin am 14.03.2006 Widerspruch eingelegt. Mit Änderungsbescheid vom 06.04.2006 hat die Beklagte klargestellt, dass sie Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.01. bis 18.02.2003 aufhebe und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19.02. bis 31.10.2004. Die Forderung verblieb unverändert bei 16.162,33 EUR.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 03.07.2006 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit des Arbeitslosenhilfebezuges vom 04.04.2003 bis 31.10.2004 verlange. Es ergebe sich nunmehr nur noch eine Erstattungsforderung in Höhe von 14.237,69 EUR. Danach wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2006 im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin zunächst Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 11 AL 81/06 eingetragen worden ist.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er der Auffassung sei, dass die Bescheide vom 06.03., 06.04., 03.07. und 05.07.2006 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden seien. Die Klägerin hat dieser Verfahrensweise zunächst widersprochen, weil ihr durch die Anwendung von § 96 SGG eine Instanz genommen werde und zudem der Streitgegenstand erweitert werde. Ursprünglich sei nur die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 04.04.2003 aufgehoben und keine Erstattung verlangt worden. Der Senat hat Kontakt mit der Kammervorsitzenden des SG-Verfahrens S 11 AL 81/06 aufgenommen. Diese hat die Auffassung des Senats zu § 96 SGG geteilt und gemeint, dass das bei ihr anhängige Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Der Senat hat daraufhin mitgeteilt, dass er § 96 SGG anwenden werde und die oben bezeichneten Bescheide in das Verfahren einbeziehen werde. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen mit dem Aktenzeichen S 11 AL 81/06 zurückgenommen.
Auf die Erklärung der Klägerin hin, tatsächlich erst ab 19.02.2003 als Nachrückerin an der Maßnahme teilgenommen zu haben, hat die Beklagte die angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als die Zeit vor dem 19.02.2003 betroffen ist. Für die Zeit vom 01.01.2003 bis 18.02.2003 habe der Klägerin rechtmäßig Arbeitslosengeld zugestanden. Es werde weder die Erstattung von Arbeitslosengeld noch von Beiträgen für diesen Zeitraum verlangt. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis, abgegeben in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2007, angenommen.
Im Übrigen beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.02.2006 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbe scheides vom 27.02.2005 sowie der Bescheide vom 06.03.2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.03. und 06.04.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2006 aufzuheben, soweit die Zeit ab 19.02.2003 betroffen ist.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die weiteren Bescheide zu Recht nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen worden seien. Im Übrigen hält sie an ihrer Rechtsauffassung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Klägerin habe sich durch bewusst vorsätzlich falsche Angaben die weitere Zahlung von Arbeitslosenhilfe erschlichen. Es sei nicht Frage dieses Prozesses, ob der Klägerin zu Recht die Bewilligung von Sozialhilfe versagt worden sei. Durch die Teilnahme an der Maßnahme der C, auf die die Beklagte keine Einwirkungsmöglichkeiten gehabt habe, sei die Verfügbarkeit der Klägerin entfallen. Die Klägerin könne sich nicht im Wege der Selbsthilfe Leistungen verschaffen, die ihr nicht zugestanden hätten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des SG Gelsenkirchen S11 AL 81/06 und der die Klägerin betreffenden Verwaltungakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klage gegen die nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehenden Bescheides vom 06.03., 06.04., 03.07. und 05.07.2006 ist nach Abgabe des Teilanerkenntnisses vom 24.01.2007 unbegründet. Der Klägerin hat ab 26.03.2003 wegen fehlender Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld und aus dem gleichen Grund ab 04.04.2004 keine Arbeitslosenhilfe zugestanden. Die Bewilligungen sind zu Recht aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert worden.
Die Bescheide vom 06.03., 06.04., 03.07. und 05.07.2006 sind nach § 96 SGG von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung der Klägerin. Zur Anwendbarkeit von § 96 SGG verweist der Senat auf die Anschreiben des Berichterstatters vom 11.07., vom 26.07. und vom 16.08.2006 sowie auf das BSG-Urteil vom 17.11.2005 – B 11 a / 11 AL 57/04 R -, worin das BSG die großzügige Auslegung des § 96 SGG im Sinne der Prozessökonomie in einem vergleichbaren Fall ausdrücklich bestätigt hat. Der Senat hält an dieser Auffassung fest und sieht sich durch die Rechtsauffassung des BSG hierin bestätigt.
Die Beklagte konnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.03. bis 03.04.2003 und von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 04.04.2003 aufheben, weil die Klägerin in dieser Zeit an einer nicht von der Beklagten geförderten Umschulung der C teilgenommen hat. Die Ausbildung dauerte täglich von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr, so dass die Klägerin dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung stand. Die Bewilligung für die Zeit ab 26.03.2003 hat die Klägerin durch bewusst falsche Angaben bewirkt. Sie hat wider besseres Wissen mitgeteilt, die Ausbildung abgebrochen zu haben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung ist somit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III. Der Senat verweist insoweit gemäß § 153 Abs. 2 und § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 4 unten und Seite 5 oben des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2006.
Unerheblich ist, dass die Klägerin die Ausbildung sofort hätte abbrechen können, wenn ihr ein Arbeitsplatz vermittelt worden wäre. Dafür wäre jedenfalls Voraussetzung gewesen, dass die Beklagte von der Teilnahme an der Maßnahme gewusst und ihr zugestimmt hat. Dies hat die Klägerin aber durch ihre falschen Angaben gerade verhindert. Der Senat hat auch nicht darüber zu befinden, ob die Ablehnung der Sozialhilfe durch das Sozialamt rechtmäßig gewesen ist. Die "Selbsthilfe" der Klägerin, durch bewusst falsche Angaben die Wiederaufnahme der Leistungen zu erreichen, kann entgegen der Auffassung der Klägerin, die für ihr Verhalten sogar eine Belobigung erwartet, nicht gebilligt werden.
Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.03. bis 03.04.2003 und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe fortlaufend für die Zeit ab 04.04.2003 war somit zu bestätigen. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.07.2006 war nach Abgabe des Teilanerkenntnisses vom 24.01.2007 abzuweisen.
Die Erstattungspflicht folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Im Hinblick auf das Teilanerkenntnis vom 24.01.2007 fasst der Senat das Zahlenwerk auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2006 wie folgt zusammen. Zu erstatten sind: Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.03. bis 03.04.2003 in Höhe von 232,29 EUR; Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 04.04.2003 bis 31.10.2004 in Höhe von 12.337,42 EUR. Beiträge sind nach § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III nur noch für den Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 26.03. bis 03.04.2003 zu erstatten. Nach Rechnung des Senats müsste es sich hierbei nach dem Teilanerkenntnis vom 24.01.2007 nur noch um einen Betrag von 62,55 EUR (403,29: 58 = 6,95 x 9 = 62,55) handeln. Der Erstattungsbetrag reduziert sich somit gegenüber dem Widerspruchsbescheid vom 05.07.2006 aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 24.01.2007 auf insgesamt nunmehr 12.632,26 EUR.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 24.01.2007 berücksichtigt, welches etwa einem Obsiegen der Klägerin zu 1/10 entspricht.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere zur Frage der Anwendung des § 96 SGG sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des BSG, die er zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, bestätigt.
Erstellt am: 06.03.2007
Zuletzt verändert am: 06.03.2007