Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin hat am 24.03.2005 Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesem Antrag war der amtliche Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, ohne dass dieser Angaben zu den Einnahmen und Vermögensverhältnissen der Klägerin enthielt. Zur Abgabe dieser Erklärungen hat die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts der Klägerin mit Verfügung vom 17.08.2005 eine Frist bis zum 16.09.2005 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 02.01.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.07.2006 Beschwerde eingelegt und eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Daraufhin hat das Sozialgericht ab dem 11.01.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe erst ab dem 11.01.2006 bewilligt.
Allerdings durfte sich das Sozialgericht bei der anfänglichen Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht auf § 73 a SGG iVm § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO stützen. Nach dieser Vorschrift lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, wie der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, weil das Sozialgericht der Klägerin keine ordnungsgemäße Frist gesetzt hatte. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGG sind Anordnungen, wozu auch die Verfügung einer Frist nach § 118 ZPO zählt (vgl. Düring in Jansen, Kommentar zum SGG, 2. Auflage, Rd.Nr. 2 zu § 63), zuzustellen. Der Nachweis einer Zustellung der Anordnung der Kammervorsitzenden vom 17.08.2005, der unverzichtbare Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist (§ 64 Abs. 1 SGG), fehlt aber vorliegend.
Gleichwohl ist der Klägerin erst ab dem 11.01.2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Deren Bewilligung kann nämlich frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem ein formgerechter Antrag gestellt worden ist, der nach § 117 Abs. 2 ZPO auch die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert (ganz herrschende Meinung, vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 64. Auflage, Rd.Nr. 5 zu § 119; Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, Rd.Nr. 2 zu § 119; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, Anm. 4 b zu § 73a, § 119 ZPO; Zeihe, Kommentar zum SGG, Rd.Nr. 2 b zu § 119 ZPO; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage, Rd.Nr. 14 zu § 166; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage, Rd.Nr. 9 zu § 166; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rd.Nr. 505; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 8. Auflage, Rd.Nr. 7 zu § 119 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung; offengelassen von Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, Rd.Nr. 13 a zu § 73a). Die Gegenmeinung, die allein auf den Antrag abstellt, (so – allerdings ohne Begründung – 1. Senat LSG NRW, Beschl. v. 09.05.2006 – L 1 B 6/06 AL; vgl. ferner Christl MDR 83, 537), verkennt, dass die bedürftige Partei vor der Stellung eines formgerechten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 117 ZPO nicht mit einer Entscheidung des Gerichts rechnen darf und der Regelungszweck der Prozesskostenhilfe wie auch die gerichtliche Fürsorgepflicht im Bewilligungsverfahren daher keine über den Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinausreichende rückwirkende Gewährung erfordern (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO).
Ein formgerechter Antrag ist aber frühestens am 11.01.2006 gestellt worden, weil zuvor jegliche Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin fehlten, so dass deren Bedürftigkeit in keiner Weise glaubhaft gemacht war.
Da das Sozialgericht dem mit dem Bewilligungsbeschluss vom 04.07.2006 Rechnung getragen hat, durch den der angefochtene Beschluss vom 02.01.2006 teilweise gegenstandslos geworden ist, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.08.2006
Zuletzt verändert am: 24.08.2006