Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Gründungszuschuss.
Die 1983 geborene Klägerin war nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen (mündliche Prüfung am 21.04.2010) und einer Zeit der Arbeitslosigkeit ab 18.10.2010 als Sachbearbeiterin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche und einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.626,66 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 17.10.2012 befristet.
Am 16.01.2012 wandte sich die Klägerin per E-Mail an ihren früheren Arbeitsvermittler, Herrn T. Darin trug sie vor, sie habe ursprünglich vorgehabt, zum November 2010 sich als selbstständige Rechtsanwältin zuzulassen und von ihm seinerzeit einen Existenzgründerkurs (vom 20.09.2010 bis zum 01.10.2010) erhalten; sie habe dann kurzfristig ein Angebot wahrgenommen, als Sachbearbeiterin bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben tätig zu werden; hierbei handele es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis und um eine Bezahlung nach 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst; sie habe bei Beginn dieser Tätigkeit angestrebt, nebenbei als Rechtsanwältin zu arbeiten; die Rechtsanwaltskammer sei diesem Verlangen nicht nachgekommen und habe ihren Antrag jetzt endgültig abgelehnt; sie habe sich nunmehr entschlossen, der bereits seit einiger Zeit geplanten Selbstständigkeit nachzukommen, einmal aus dem Grund des befristeten Arbeitsverhältnisses, zum anderen wegen der fehlenden beruflichen Entwicklung, wegen der Bezahlung und nicht zuletzt wegen der Nachversicherung im Versorgungswerk, welche ihr bis April des Jahres möglich sei. Sie bat um einen kurzen Überblick über die Neuerungen beim Gründungszuschuss. Des Weiteren sei es für sie wichtig zu erfahren, inwiefern es sich auswirken würde, wenn sie beim jetzigen Arbeitgeber kündigen würde und unmittelbar den Gründungszuschuss beantragen würde, wegen der Sperrzeit.
Die Klägerin beendete das Beschäftigungsverhältnis am 10.02.2012 durch Eigenkündigung zum 31.03.2012. An gleichen Tag meldete sie sich arbeitslos zum 01.04.2012, einem Sonntag, und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).
Am 16.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin die Gewährung eines Gründungszuschusses. Die Tätigkeit sollte nach den eigenen Angaben der Klägerin am 02.04.2012 beginnen.
Am 26.03.2012 wurde die Klägerin durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer L zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer L aufgenommen.
Seit dem 02.04.2012 war die Klägerin als selbstständige Rechtsanwältin in einer Bürogemeinschaft mit drei weiteren Rechtsanwälten tätig. Den entsprechenden Vertrag über die Anmietung eines Büros, der eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, hatte die Klägerin bereits im März 2012 geschlossen. Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zeigte die Klägerin der Beklagten durch eine Veränderungsmitteilung vom 12.04.2012 an. In ihrem Businessplan, den sie im Rahmen der Beantragung des Gründungszuschuss bei der Beklagten einreichte, gab sie außerdem an, 55 Stunden wöchentlich für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin aufzuwenden.
Mit Bescheid vom 20.04.2012 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.04.2012 bis 23.06.2012 wegen der am 10.02.2012 erfolgten Eigenkündigung der Klägerin fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht (SG) Köln.
Mit Bescheid vom 02.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Gründungszuschuss ab. Sie verwies darauf, dass sie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit keine Existenzgründungen fördere, die innerhalb einer Sperrzeit begonnen würden; es bestehe nach selbst verursachter Arbeitslosigkeit keine Notwendigkeit, sie mit Fördermitteln zur Existenzgründung zu unterstützen. Darüber hinaus könne eine Existenzgründung nur dann gefördert werden, wenn nach Ablauf der Förderung eine Tragfähigkeit zu erwarten sei und die Bestreitung des Lebensunterhaltes nach sechs Monaten sichergestellt sei; dies sei aber nach der Rentabilitätsvorschau erst im Oktober 2014 der Fall, da sie erst dann mit einem Überschuss über 950 Euro monatlich rechne.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch und machte geltend, sie sei nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Eine Eigenkündigung sei kein Ausschlussgrund für die Bewilligung eines Gründungszuschusses; sie könne bereits nach Ablauf der Förderung einen Betrag in Höhe von mehr als 950 Euro vorweisen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe durch ermessenslenkende Weisungen sichergestellt, dass über das ganze Jahr hinweg nach einheitlichen und sachgerechten Kriterien über die Anträge auf Gründungszuschuss entschieden werde. Das Interesse der Klägerin liege darin, den Gründungszuschuss zu erhalten. Sie habe ihre Beschäftigungslosigkeit selbst verursacht, um die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses zu schaffen. Bereits aus § 2 Abs. 5 SGB III ergebe sich, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen hätten. Eine selbst verursachte Beschäftigungslosigkeit mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen, rechtfertige keine Gewährung von Gründungszuschuss aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Dies stehe nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft. Das persönliche Interesse der Klägerin an einer Förderung müsse daher hinter den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstehen.
Die Klägerin hat am 26.10.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Sperrzeit sei zu Unrecht festgestellt worden. Die Beklagte stelle sachfremde Erwägungen an. Sie habe gegenüber dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales eingeräumt, dass es wenig realistisch sei, einen Gründungszuschuss zu versagen, da es sich auch nach einer Neuregelung um eine "Quasipflichtleistung" handele; Ausnahmen seien lediglich dann denkbar, wenn die selbstständige hauptberufliche Tätigkeit einen derart hohen Gewinn abzuwerfen erwarten lasse, dass ein Gründungszuschuss nicht erforderlich sei. Der Gesetzgeber sehe weder nach altem noch nach neuem Recht vor, dass eine Eigenkündigung den Anspruch ausschließe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Gründungszuschuss ab dem 02.04.2012 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, über ihren Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses vom 16.03.2012/28.06.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses oder erneute Bescheidung ihres Antrages auf dessen Bewilligung. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 SGB III für die Gewährung eines Gründungszuschusses, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, erfüllt. Auch die Sperrzeit sei für die Voraussetzungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB III unerheblich. Allerdings stehe die Gewährung von Gründungszuschuss im Ermessen der Beklagten. Das Ermessen sei hier weder im Sinne einer Gewährung auf Null reduziert, noch litten die Bescheide der Beklagten an Ermessensfehlern.
Gegen dieses ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 19.08.2013, Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Auffassung, wonach die Beklagte die Gewährung von Gründungszuschuss ermessensfehlerhaft abgelehnt habe. Die Entscheidungen des BSG, wonach für die Gewährung eines Gründungszuschusses ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gegeben sein müsse, beträfen andere Fälle. Sie habe unabhängig von der Sperrzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie habe sich nach ihrem Zweiten Staatsexamen weiter beworben und auch nach ihrer Kündigung den Arbeitsmarkt weiter aktiv beobachtet. Am 01.04.2012 habe sie sich natürlich nicht beworben. Ihr Vertrag mit den anderen Rechtsanwälten über die Begründung der Bürogemeinschaft enthalte eine Ausstiegsklausel für den Fall, dass sie ein adäquates Beschäftigungsverhältnis finde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Gründungszuschuss ab dem 02.04.2012nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen,
hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, über ihren Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses vom 16.03.2012/28.06.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Urteil vom 11.07.2012 hat das SG Köln auch die Klage gegen den Sperrzeitbescheid vom 20.04.2012 abgewiesen. Die dagegen unter dem Az.: L 9 AL 218/13 eingelegte Berufung hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 zurückgenommen.
Der Senat hat die Klägerin auf die Entscheidungen des BSG vom 11.03.2014 – B 11 AL 10/13 R – und des Senats vom 16.04.2014 – L 9 AL 297/13 – hingewiesen und die maßgeblichen Gründe der Entscheidungen erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 3 SGG fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses oder auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
Nach § 93 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier nach Maßgabe von § 422 Abs. 1 SGB III anwendbaren, ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss kann nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Entgegen der Auffassung des SG und der Beteiligten fehlt es bereits an diesen tatbestandlichen Voraussetzungen, so dass die Beklagte gar keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte und es auch nicht auf etwaige Ermessensfehler der Beklagten ankommt.
1. Die Klägerin hat durch die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit zum 02.04.2012 nicht im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB III ihre Arbeitslosigkeit beendet, denn sie war zu keinem Zeitpunkt vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Sinne von §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 SGB III arbeitslos. Ihr fehlte deshalb auch der nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III erforderliche Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 SGB III schon dem Grunde nach.
Bis zum 31.03.2012 stand die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, das mehr als 15 Wochenstunden umfasste, und war dort auch trotz ihrer Kündigung nicht freigestellt, so dass sie nicht im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III beschäftigungslos war. Am Sonntag, dem 01.04.2012, dem Tag vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit, war die Klägerin zwar beschäftigungslos. Sie war dennoch nicht arbeitslos, weil sie sich nicht bemüht hat, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III), und auch nicht im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III subjektiv verfügbar war.
Die Klägerin hatte ausweislich ihrer E-Mail an ihren früheren Arbeitsvermittler vom 16.01.2012 von Anfang an vor, sich spätestens im April als Rechtsanwältin selbstständig zu machen, u.a. weil sie glaubte, bei einer Zulassung als selbstständige Rechtsanwältin bis zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für die Nachversicherung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu erfüllen. Sie hat zudem noch vor dem Wirksamwerden ihrer Arbeitslosmeldung und vor dem Eintritt ihrer Beschäftigungslosigkeit am 01.04.2012 am 16.03.2012 die Gewährung eines Gründungszuschusses beantragt und dabei bereits angegeben, dass die selbstständige Tätigkeit am 02.04.2014 beginnen sollte. Vor allem hat sie bereits am 26.03.2012 die Zulassung als Rechtsanwältin erhalten. Da die Erteilung der Zulassung nach den Angaben der Rechtsanwaltskammer L auf deren Homepage "einige Zeit" in Anspruch nimmt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin einige Zeit vor dem 26.03.2012 bereits die Zulassung beantragt hat. Weiterhin hat die Klägerin die notwendigen Verträge zur Begründung der Bürogemeinschaft mit den anderen Rechtsanwälten bereits im März 2012 geschlossen.
Berücksichtigt man nun noch, dass der einzige Tag, an dem die Klägerin beschäftigungslos im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III war, nämlich am 01.04.2012, ein Sonntag war, ist es offensichtlich, dass sich die Klägerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt während ihrer Beschäftigungslosigkeit u.a. durch Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit (§ 138 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III) um die Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit bemüht hat. Hierfür hatte sie in Anbetracht der vor der Beschäftigungslosigkeit bereits erfolgten Zulassung als Rechtsanwältin und des bereits zum 02.04.2012 anvisierten Beginn der selbstständigen Tätigkeit keinen Anlass. Sie auch selbst eingeräumt, dass sie sich am 01.04.2012 nicht beworben hat.
In jedem Fall war die Klägerin am 01.04.2012 nicht bereit, eine zumutbare, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufzunehmen (§ 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Sie war bereits vor dem 01.04.2012 auf die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit fixiert und hat alles Notwendige (Anwaltszulassung, Abschluss des Mietvertrags etc.) für den Beginn der selbstständigen Tätigkeit am Montag, dem 02.04.2012, vorbereitet, so dass für sie am 01.04.2012 die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre. Aus der in den Vertrag über den Beitritt zur Bürogemeinschaft aufgenommenen Ausstiegsklausel folgt nichts anderes. Diese Klausel dient offensichtlich in erster Linie dazu, der Klägerin den Ausstieg für den Fall zu ermöglichen, dass ihre selbstständige Tätigkeit keinen ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg hat. Daran, dass die Klägerin am 01.04.2012 auf die mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende selbstständige Tätigkeit fixiert war, ändert die Klausel jedoch nichts. Da zudem der 01.04.2012 ein Sonntag war, musste die Klägerin auch nicht mit Stellenangeboten und Vermittlungsmaßnahmen der Beklagten rechnen. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Gewährung von Alg andere Angaben zur ihrer angeblichen subjektiven Verfügbarkeit gemacht hat, sind diese unglaubhaft und nur vorgeschoben. Die Klägerin wollte, indem sie den Beginn der selbstständigen Tätigkeit auf den 02.04.2012 veranschlagt und bewusst eine kleine Lücke zwischen der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit gelassen hat, lediglich für einen Tag einen Anspruch auf Alg konstruieren, um in den Genuss von Gründungszuschuss zu kommen. Subjektive Verfügbarkeit lag deshalb tatsächlich nicht vor (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 11.03.2014 – B 11 AL 10/13 R -, juris Rn. 18, sowie, in einem ähnlichen Fall, den vor Veröffentlichung der Entscheidung des BSG ergangenen, mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 16.04.2014 – L 9 AL 297/13 -, juris Rn. 37 ff.).
2. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III liegen im Übrigen auch unabhängig von den Ausführungen zu 1. wegen des Sperrzeitbescheids vom 20.04.2012, der nach Rücknahme der Berufung im Verfahren L 9 AL 218/13 im Sinne von § 77 SGG bindend, d.h. bestandskräftig geworden ist, nicht vor.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein nach § 137 Abs. 1 SGB III entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist. Vielmehr liegt ein "Anspruch" im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III nur vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Anspruchs auf Zahlung von Alg gegeben sind (BSG, Urt. v. 05.05.2010 – B 11 AL 11/09 R -, juris Rn. 16 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Anspruch auf die jeweilige Entgeltersatzleistung ruht (vgl. BSG, Urt. v. 24.06.1993 – 11 RAr 1/92 -, juris Rn. 17).
Nach diesen Grundsätzen hatte die Klägerin unabhängig von ihrer nach den Ausführungen zu 1. fehlenden Arbeitslosigkeit bis zur Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit am 02.04.2012 keinen "Anspruch" auf Alg, weil ihr allein für den 01.04.2012 in Betracht kommender Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 20.04.2012 festgestellten Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB III a.F. bzw. § 159 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III am 01.04.2012 geruht hat. Dementsprechend hat die Klägerin auch für keinen Tag vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Zahlung von Alg.
Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung des SG nicht aus § 93 Abs. 3 SGB III, wonach der Gründungszuschuss nicht geleistet wird, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Diese Vorschrift modifiziert erkennbar nicht die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die Sanktionsabsicht der Ruhensvorschriften nicht umgangen werden kann (so die Begründung zur Einführung der Regelung beim Überbrückungsgeld ab 01.01.2002 durch das Job-AQTIV-Gesetz v.10.12.2001 (BGBl I 2001, 3443), vgl. BT-Drs. 14/6944, S. 33 zu § 57; zum Ganzen Kuhnke, in: jurisPK-SGB III, § 93 Rn. 28), also auf keinen Fall die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III erleichtern. § 93 Abs. 3 SGB III kommt mithin nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB III erfüllt sind, z.B. wenn während des Bezugs von Gründungszuschuss eine Ruhenstatbestand im Sinne der §§ 156 bis 159 SGB III eintritt oder nach Beginn der Zahlung von Alg der entsprechende Anspruch zum Ruhen kommt, wie z.B. bei Verwirklichung einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 SGB III. In diesen Fällen bewirkt § 93 Abs. 3 SGB III, dass der an sich mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit entstandene Anspruch auf Gründungszuschuss zum Ruhen kommt und Gründungszuschuss nicht gezahlt wird (vgl. insoweit auch Winkler, in: Gagel, SGB III, § 93 Rn. 27, Stand: April 2012). Wenn jedoch, wie hier, zu keinem Zeitpunkt vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit wegen eines Ruhenstatbestandes ein Anspruch auf Zahlung einer Entgeltersatzleistung besteht, kann ein Anspruch auf Gründungszuschuss gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. schon gar nicht entstehen (zum Ganzen bereits der rechtskräftige Beschluss des Senats vom 16.04.2014 – L 9 AL 297/13 -, juris Rn. 41 ff.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 16.10.2014
Zuletzt verändert am: 16.10.2014