Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.05.2012 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 wird aufgehoben, soweit ein Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II für die Zeit ab dem 01.04.2010 dem Grunde nach festgestellt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ersatzpflicht des Klägers nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
In der Zeit vom 01.10.1998 bis 26.10.2006 studierte der am 22.02.1979 geborene Kläger Skandinavistik. Er bezog in der Zeit vom 14.02. bis zum 30.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit dem 01.05.2007 war der Kläger bei der Firma J GmbH gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,00 EUR in Vollzeit beschäftigt. In § 8 des Arbeitsvertrages war vereinbart, dass der Arbeitsvertrag von beiden Seiten unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Am 19.01.2010 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 28.02.2010.
Im Januar 2010 bewarb sich der Kläger bei der Firma E um eine Arbeitsstelle in ihrem Betrieb nahe Paris. Die Firma bot ihm ein Bewerbungsgespräch am 28.01.2010 an. Wegen einer beruflichen Verhinderung bat der Kläger um die Verlegung des Termins. Nach einem Bewerbungsgespräch vom 04.02.2012 übersandte die Firma E dem Kläger am 09.02.2012 einen Arbeitsvertrag über ein Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 20.04. bis zum 28.08.2010.
Am 10.02.2010 meldete der Kläger sich bei der Agentur für Arbeit C mit Wirkung zum 01.03.2010 arbeitslos. Er gab an, er beabsichtige, im Herbst ein Masterstudium als Konferenzdolmetscher aufzunehmen. Da er in seine Sprachkombination auch Französisch aufnehmen wolle, jedoch seine Französischkenntnisse nicht ausreichten, um zum Studium zugelassen zu werden, habe er es für zwingend erforderlich gehalten, schnellstmöglichst seine Stelle zu kündigen und einen Job in Frankreich zu suchen. Er sei überzeugt gewesen, dass die Zeit, sich auf das neue Studium vorzubereiten, nicht ausreichend gewesen wäre, wenn er das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hätte. Er habe versucht, so zielstrebig wie möglich auf die Erlangung eines Studienplatzes im Herbst hinzuarbeiten und die aus seiner Sicht notwendigen Schritte zu tun. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.03.2010 stellte die Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 01.03. bis 23.05.2010 unter Berufung auf §§ 144, 128 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fest.
In der Zeit vom 20.04. bis 28.08.2010 war der Kläger im E Paris als Empfangsmitarbeiter beschäftigt. Zum 01.10.2010 nahm er ein Studium zum Konferenzdolmetscher an der Fachhochschule Köln auf.
Am 08.03.2010 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, dass er seine Wohnung zum 30.04.2010 gekündigt habe, aber schon zum 31.03.2010 ausziehen werde. Bis zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Frankreich werde er privat unterkommen. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 09.04.2010 stellte der Beklagte unter Berufung auf § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung fest, dass das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 06.03. bis 18.04.2010 monatlich um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird und zwar in Höhe von 31,11 EUR für die Zeit vom 06.03. bis 31.03.2010 und in Höhe von 21,54 EUR für die Zeit vom 01.04. bis 18.04.2010. Durch weiteren Bescheid vom 09.04.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 06.03. bis 31.03.2010 in Höhe von 524,96 EUR (311,13 EUR Regelbedarf + 244,94 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie für die Zeit vom 01.04. bis 18.04.2010 in Höhe von 103,86 EUR.
Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 09.04.2010 zu der Ersatzpflicht nach § 34 SGB II an. Daraufhin erklärte der Kläger, er habe Anfang Februar ein Vorstellungsgespräch für eine Tätigkeit in Frankreich gehabt. Er habe dabei angeboten, schon ab dem 01.03. die Tätigkeit aufzunehmen und habe damit gerechnet, dass dies klappe. Leider sei ihm dann jedoch eine Stelle erst ab dem 20.04. bestätigt worden. Aus seiner Sicht sei ein längerer, nicht touristischer Aufenthalt in Frankreich als Voraussetzung für die Ausbildung, die er kommenden Herbst aufnehmen wolle, erforderlich gewesen.
Durch Bescheid vom 29.12.2010 forderte der Beklagte die im Bescheid vom 09.04.2010 an den Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berufung auf § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II dem Grunde nach zurück. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch eine eigene Kündigung selbst gelöst. Für sein Verhalten liege kein wichtiger Grund vor. Er habe die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kläger hätte erkennen können, dass durch sein Verhalten – Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne einen direkten Anschlussarbeitsplatz – Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts erbracht werden müssen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. In dem seit dem 01.05.2007 bestehenden Beschäftigungsverhältnis sei er im Hinblick auf sein abgeschlossenes Magisterstudium in den Sprachen Englisch und Skandinavistik unterqualifiziert beschäftigt gewesen. Um eine soziale und wirtschaftliche Besserstellung zu erreichen, habe er eine Weiterqualifikation angestrebt. Deshalb habe er das Studium des Konferenzdolmetschers angestrebt. Sein Ziel sei es gewesen, durch eine vorgeschaltete Beschäftigung in Frankreich seine sprachliche Vorqualifikation in der Sprache Französisch so weit zu verbessern, dass die Erfolgsaussicht, das Studium zum Konferenzdolmetscher erfolgreich zu absolvieren, möglichst sicher gegeben sei. Zu diesem Zweck habe er sich u. a. über eine Bewerbungsplattform der Firma F im Internet um eine Beschäftigung dort beworben. Es sei mit ihm elektronisch Kontakt aufgenommen worden und bereits anlässlich des ersten Telefonats auf Rückfrage mitgeteilt worden, dass die Firma F laufend Mitarbeiter für die unterschiedlichsten Beschäftigungsbereiche suche, in denen auch französische, englische und ggf. skandinavische Sprachkenntnisse gefordert würden. Um die Voraussetzungen für eine baldige Beschäftigungsaufnahme in diesem Betrieb zu schaffen, sei er aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma J GmbH und der arbeitsvertraglich geregelten Kündigungsfrist gezwungen gewesen, bereits im Januar 2010 eine Kündigung auszusprechen, damit eine Aufnahme der Beschäftigung zum 01.03.2010 erfolgen könne. Er habe die Kündigung zum 28.02.2010 ausgesprochen, da er entsprechend den Informationen der Firma E bereits am 01.03.2010 in Paris hätte anfangen können. Im Bewerbungsgespräch am 04.02.2010 sei für ihn völlig überraschend mitgeteilt worden, dass eine Beschäftigung erst ab dem 20.04.2010 möglich sei. Eine frühere Anstellung hätte erfolgen können, wenn das Bewerbungsgespräch zu dem früher angesetzten Zeitpunkt, am 28.02.2010, hätte stattfinden können. Zwischenzeitlich sei ein anderer Bewerber ab dem 01.03.2010 eingestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei es für ihn vorhersehbar gewesen, dass die Beschäftigung bei der Firma F erst am 20.04.2010 beginnen würde. Er habe auch bei seiner Arbeitgeberin nicht mehr weiterbeschäftigt werden können. Das Ansinnen, seine berufliche Qualifikation zu verbessern, um eine bessere Ausgangssituation auf dem ersten Arbeitsmarkt im Rahmen bereits erworbener beruflicher Qualifikationen durch das Studium zum Konferenzdolmetscher zu erhalten, stelle einen wichtigen Grund dar. Er habe dem in sachgerechter Weise eine praktische Tätigkeit im Ausland vorgeschaltet, die seiner sprachlichen Qualifikation zur Vorbereitung des angestrebten Studiums dienen sollte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte u. a. aus, dass es sich bei dem Ausgangsbescheid um einen feststellenden Bescheid handele, in dem das Bestehen einer Haftung dem Grund nach festgestellt werde. Ein solcher Bescheid entfalte nicht die gleiche Rechtswirkung wie ein Leistungsbescheid, mit dem eine konkret bezifferte Forderung geltend gemacht werde.
Am 24.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger hat dargelegt, ihm sei im Vorstellungsgespräch Anfang Februar 2010 erklärt worden, dass er sofort anfangen könne. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er sein Arbeitsverhältnis zunächst habe kündigen müssen. Alternativ sei nur eine Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 20.04. in Betracht gekommen. Er habe keinen Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid eingelegt, weil er schon bei der Kündigung damit gerechnet habe, dass eine Sperrzeit eintreten werde. Er habe gehofft, dass er nahtlos in Paris anfangen könnte. Er habe sich vorher bei Bekannten erkundigt und jemand habe ihm versichert, dass er dort anfangen könnte.
Durch Urteil vom 25.05.2012 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 12.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2012 Berufung beim Sozialgericht Köln eingelegt.
Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Das Sozialgericht habe nicht hinreichend zwischen den Voraussetzungen des § 31 SGB II und des § 34 SGB II differenziert. Es sei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 34 SGB II schon dann erfüllt seien, wenn für die Herbeiführung der Bedürftigkeit kein triftiger Grund vorliege und der Betreffende diese Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ausgehend von dieser Auffassung entstünde im Fall einer grundlosen eigenen Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II. Bei Kenntnis der Sachlage und des Umstandes, dass bei Verlust des Beschäftigungsverhältnisses Bedürftigkeit im Sinne des SGB II entstehe, sei immer grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn nicht sogar bedingter Vorsatz. Eine solche Lesart der Vorschriften sei mit Art. 12 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Art. 12 GG schütze nicht nur die Ausübung des Berufs, sondern auch das Recht, sich zu qualifizieren oder nach Art. 12 Abs. 3 GG auch das Recht, keiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es sei anerkannt, dass das Hervorrufen einer Bedürftigkeit eine Sanktion des Sozialstaates nach sich ziehen dürfe. Der volljährige Bürger sei grundsätzlich gehalten, soweit es ihm möglich und zumutbar sei, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Dies müsse allerdings im Einklang mit grundrechtlichen Regelungen geschehen. Die Gleichsetzung der Kürzung der Leistungen nach § 31 SGB II i.V.m. § 144 SGB III mit den Voraussetzungen des § 34 SGB II, der die vollständige Rückforderung von Sozialleistungen vorsehe, werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Sozialgericht berücksichtige nicht hinreichend sein Recht, sich mit dem Ziel der beruflichen Verbesserung weiter zu qualifizieren. Des Weiteren sei bei der Auslegung der Vorschrift des § 34 SGB II durch das Sozialgericht das Gebot der Normklarheit verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.05.2012 zu ändern und den Bescheid vom 29.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte de s Beklagten sowie der Akte der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Die Berufung ist statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung in den Entscheidungsgründen des Urteils zugelassen (§ 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Der Senat ist an die Zulassung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (BSG Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R, Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 29.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011. In dem angefochten Bescheid stellt der Beklagte das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II (Gesetz vom 24.12.2003 BGBl I 2954 mit Wirkung zum 01.01.2005 – a.F. -) hinsichtlich der im Bescheid vom 09.04.2010 an den Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach fest. Damit handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen vollstreckungsfähigen Leistungsbescheid, der die dreijährige Verjährungsfrist des § 34 Abs. 3 SGB II a.F. hemmt, sondern um einen sog. Grundlagenbescheid, mit dem lediglich das Bestehen einer Ersatzpflicht nach § 34 SGB II a.F. dem Grunde nach festgestellt wird (vgl. hierzu Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 34 Rn 36).
Der Bescheid vom 29.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 ist insoweit rechtswidrig, als in ihm das Bestehen einer Ersatzpflicht des Klägers nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F. hinsichtlich der durch Bescheid vom 09.04.2010 für die Zeit vom 01.04 bis 18.04.2010 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grund nach festgestellt wird. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Der Bescheid vom 29.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2011 ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist mit Schreiben vom 09.04.2010 zum Bestehen einer Ersatzpflicht wegen des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I infolge des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 SGB III i.S.v. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört wurden.
Der angefochtene Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Der Beklagte trifft in dem Bescheid die Feststellung, dass eine Ersatzpflicht des Klägers hinsichtlich der durch den Bescheid vom 09.04.2010 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F. dem Grunde nach besteht.
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F. ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Ersatzpflicht hat der Kläger hinsichtlich der für die Zeit vom 08.03.2010 bis zum 31.03.2010 erhaltenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfüllt. Hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 18.04.2010 liegen die Voraussetzungen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Der Kläger hat in der Zeit vom 01.03. bis zum 18.04.2010 rechtmäßig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II sind gegeben gewesen, da der Kläger in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und er erwerbsfähig gewesen ist. Des Weiteren ist er hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen, da ihm in diesem Zeitraum kein Einkommen – auch nicht in Form einer Entgeltersatzleistung – zugeflossen ist und er über kein zu berücksichtigendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt hat.
Seine Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II hat der Kläger durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses am 19.01.2010 zum 28.02.2010 und das dadurch bedingte Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.05.2010 wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III (Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2917 mit Wirkung zum 01.01.2009 – a.F. -) herbeigeführt. Für die Entstehung der Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II a. F. genügt, dass durch ein Verhalten des Hilfebedürftigen die Leistungsvoraussetzungen des SGB II geschaffen werden. Die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II setzt nicht voraus, dass schon zum Zeitpunkt der Handlung ein Leistungsbezug nach dem SGB II vorgelegen hat (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn 14).
Das Verhalten des Klägers ist für das Entstehen seiner Hilfebedürftigkeit kausal gewesen. Durch die Arbeitsaufgabe zum 28.02.2010 hat der Kläger in der Zeit vom 01.03 bis zum 18.04.2010 kein Einkommen erzielt und ist arbeitslos gewesen. Sein Verhalten – Kündigung des Arbeitsplatzes ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz zum 28.02.2010 – ist des weiteren ursächlich für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I als Entgeltersatzleistung wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III a.F. gewesen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III a.F. (wegen Arbeitsaufgabe) durch bestandskräftigen Bescheid vom 08.03.2010 festgestellt. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. ruht der Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer der Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III a.F. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Der Kläger hat vorliegend sein Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010 gekündigt und damit seine Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2010 herbeigeführt. Die Arbeitslosigkeit ist auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Grob fahrlässig handelt, wer – in Bezug auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit – die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X), wer insoweit schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt (vgl. Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2010, § 144 Rn 157 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitsloser im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt hat (vgl. Coseriu, a.a.O., § 144 Rn 157 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Kündigung hat der Kläger keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt. Die Einlassung des Klägers im Widerspruchsverfahren, er sei zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 19.01.2010 aufgrund der Kontaktaufnahme mit der Firma E Europe Resort davon ausgegangen, dass er zum 01.03.2010 einen Anschlussarbeitsplatz haben werde, ist nicht geeignet, das Bestehen einer ernstzunehmenden Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz zu belegen. Es hat sich allenfalls um eine Spekulation des Klägers gehandelt. Seine Einschätzung, dass er zum 01.03.2010 nahtlos bei der Firma E in Paris anfangen könne, hat sich nach Angaben der Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sowie vor dem Senat nicht auf Angaben eines Mitarbeiters aus der Personalabteilung seiner künftigen Arbeitgeberin gestützt, sondern auf Angaben eines Bekannten. Erst am 28.01.2010, d. h. neun Tage nach dem Ausspruch der Kündigung sollte ein Bewerbungsgespräch geführt werden, das aus beruflichen Gründen des Klägers auf den 04.02.2010 verschoben worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger nach eigenen Angaben weder eine Zusage seitens der Firma E auf Übernahme gehabt noch sind konkrete Gespräche über den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme geführt worden.
Ein wichtiger Grund i.S.v. § 144 Abs. 1 S.1 SGB III a.F. für die Arbeitsaufgabe hat auch nicht vorgelegen. Im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte kurze Kündigungsfrist – vier Wochen zum Monatsende – ist es dem Kläger zuzumuten gewesen, das Bewerbungsgespräch abzuwarten und das Arbeitsverhältnis erst nach Vereinbarung eines konkreten Einstellungstermins zu kündigen.
Des Weiteren ist das Verhalten des Klägers hinsichtlich der Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum vom 08.03. bis zum 31.03.2013 sozialwidrig gewesen. Hinsichtlich der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 18.04.2010 ist eine Sozialwidrigkeit des Verhaltens zu verneinen.
Ein Ersatzanspruch des § 34 SGB II setzt voraus, dass das Verhalten des Ersatzpflichtigen objektiv sozialwidrig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn 19ff). Sozialwidrig ist ein Verhalten, wenn das Tun oder Unterlassen desjenigen, der zum Ersatz verpflichtet werden soll, von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Grundsicherungsleistungen aufbringen muss, missbilligt wird. Die quasi-deliktische Ersatzpflicht des § 34 SGB II dient der Durchsetzung des für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltenden Nachranggrundsatzes des § 2 SGB II. § 34 SGB II weicht von dem Grundsatz ab, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn 19 m.w.N.). Im Hinblick auf diesen Ausnahmecharakter der Norm ist eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Es muss ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten nach den Wertungen des SGB II als "sozialwidrig" bewerten zu können. Entscheidend ist, ob ein Verhalten mit Blick auf die im SGB II verankerten Wertungsmaßstäbe als missbilligenswert erscheint. Vorschriften des SGB II, denen solche Maßstäbe zu entnehmen sind, sind insbesondere §§ 2, 9 Abs. 1 SGB II sowie §§ 31, 33 SGB II (vgl. Hänlein in Gagel, SGB III/SGB II, § 34 SGB II Rn 13; siehe auch BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn 20 wonach das SGB II detaillierte Regelungen hinsichtlich Leistungskürzungen bei einem Verhalten enthält, dass dem für die Leistungen nach dem SGB II geltenden Nachranggrundsatz des § 2 SGB II , u.a. die Vorschriften des § 31ff SGB II, widerspricht). Maßgebliche Grundlage hat dabei nicht ein generelles Urteil über ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen zu sein. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles von ausschlaggebender Bedeutung.
Das Verhalten des Klägers – Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Bruttoentgelt von 2.100,00 EUR, das seinen Hilfebedarf i.S. des SGB II gedeckt hat, am 19.01.2010 ohne ernstzunehmende Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz zum 01.03.2010 und ohne wichtigen Grund – ist hinsichtlich der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 08.03. bis zum 31.03.2010 nach den Wertungen des SGB II zu missbilligen und damit sozialwidrig. Eine (leichtfertige) Aufgabe eines Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund und die durch die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 SGB III verursachte Hilfebedürftigkeit kann als sozialwidrig gewertet werden (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 34 SGB II Rn 26; Schwitzky in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 34 Rn 20; Hänlein, a.a.O., § 34 SGB II Rn 14; Berlit, Das Sanktionssystem des SGB II, ZFSH 2008, 3 (4); Cantzler in Löns/Herold-Tews, SGB III, 3. Aufl., § 34 Rn 6; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 34 SGB II Rn 20; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG): OVG Lüneburg Urteil vom 12.01.1994 – 4 L 2342/93 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.11.1995 – 4 L 817/95 -; siehe auch BVerwG Beschluss vom 09.08.1003 – 5 B 1/93 -, wonach der Verlust eines Ausbildungsplatzes durch leichtfertiges Verhalten ein sozialwidriges Verhalten darstellen kann). Schon im Sozialhilferecht galt der Grundsatz, dass es von der Gemeinschaft derjenigen, die die Mittel für die Sozialhilfe aufbringen, also den Steuerzahlern, missbilligt wird, wenn beitragsfinanzierte Leistungen der Bundesagentur für Arbeit während der Sperrfrist zum Nachteil der allgemeinen steuerfinanzierten Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden. Allein dies begründete den Vorwurf der Sozialwidrigkeit eines Verhaltens. Auch das SGB II enthält die Wertung, dass das ein solches Verhalten – Aufgabe eines Arbeitsplatzes ohne konkreten Anschlussarbeitsplatz ohne wichtigen Grund und dadurch bedingter Eintritt einer Sperrzeit nach den Vorschriften des SGB III – zu missbilligen ist. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706 , mit Wirkung ab dem 01.01.2007 – a.F. -) werden bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III feststellt, die Leistungen nach dem SGB II gemindert. Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II a. F. knüpft an die Regelung des § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG an und soll verhindern, dass ein nach dem SGB III Nichtberechtigter seinen Bedarf über das SGB II deckt, und auf diese Weise vor der Umgehung einer Sperrzeit schützen (Rixen in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 31 Rn 31; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn 198; vgl. auch BSG Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R, Rn 15 m.w.N.).
Die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Ausspruch einer Kündigung am 19.01.2010 zum 28.02.2010 ist seitens des Klägers leichtfertig gewesen, da eine Aufnahme der angestrebten Tätigkeit im Ausland zum 01.03.2010 nicht konkret in Aussicht gestanden hat. Dieses Verhalten hat zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und damit zur Hilfebedürftigkeit des Klägers und der Inanspruchnahme der nachrangigen Leistungen nach dem SGB II geführt.
Die Sanktionierung des Verhaltens des Klägers durch die Verhängung einer Sanktion nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3a SGB II a.F. – Absenkung der Regelleistung um 30 % – durch Bescheid vom 09.04.2010 steht der Bewertung des Verhaltens des Klägers – Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2010 ohne wichtigen Grund – als sozialwidrig nicht entgegen. Die Vorschriften des § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II a.F. i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III über die Sanktionierung eines Verhaltens und die Erstattungsvorschrift des § 34 SGB II a.F. stehen in keinem Alternativverhältnis (vgl. BSG Urteil vom11.01.2012 – B 14 AS 33/12 R, Rn 18; vgl. auch Függemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 34 SGB II Rn 11; Berlit a.a.O.). Ein Verhalten, das die Voraussetzungen für die Minderung eines Leistungsanspruchs nach § 31 SGB II erfüllt, kann auch die Voraussetzungen für den Ersatz der nach § 31 SGB II geminderten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 34 SGB II begründen. Die Vorschriften des § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II a.F. und des § 34 SGB II a.F. haben unterschiedliche Zielsetzungen (vgl. LSG Hessen Urteil vom 16.03.2012 – L 7 AS 314/11, Rn 25; Schwitzky, a.a.O., § 34 Rn 20). Die Sanktionsregelung des § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II a.F. führt zu einer reduzierten Leistungsbewilligung (Schwitzky a.a.O., § 34 Rn 20), sichert aber die Existenz des Hilfebedürftigen in einer aktuellen Notlage. Demgegenüber bezweckt die Ersatzpflicht des § 34 SGB II die Durchsetzung des Nachrangsgrundsatzes des § 2 SGB II (BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn 20).
Der vom Kläger angeführte Beweggrund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – – Verbesserung seiner französischen Sprachkenntnisse durch einen Auslandsaufenthalt zwecks Erhöhung der Chancen im beabsichtigten Zweitstudium mit dem Ziel der Verbesserung der beruflichen Aussichten – steht unter Berücksichtigung der Interessen der Solidargemeinschaft, dass jeder hilfebedürftige Erwerbsfähige zunächst eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt sichert, bevor er steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch nimmt, der Wertung seines Verhaltens hinsichtlich der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 01.03 bis 31.03.2010 als sozialwidrig nicht entgegen. Zwar hat der Kläger angestrebt, durch eine Beschäftigung in Frankreich seine Chancen für ein erfolgreiches Studium zum Konferenzdolmetscher zu verbessern. Das Bemühen um eine höhere Qualifikation – wie vom Kläger durch die Aufnahme eines Masterstudiums zum Konferenzdolmetscher – schließt aber allein – auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG – die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens nicht aus (BVerwG Urteil vom 24.06.1976 – V C 41.74 -, juris Rn 11). Der Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II ist auch bei einem solchen Sachverhalt zu beachten. Dabei ist vorliegend der Sachverhalt dadurch geprägt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung keine konkrete Aussicht gehabt hat, er werde nahtlos zum 01.03.2010 den von ihm angestrebten Arbeitsplatz zur Vorbereitung auf sein Studium erhalten. Nach seinen eigenen Angaben hat er mit dem Eintritt einer Sperrzeit gerechnet. Des Weiteren musste ihm aufgrund seiner finanziellen Situation bewusst gewesen sein, dass er bei freiwilligem Verlust des Arbeitsplatzes nicht in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt für eine Übergangszeit aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Insoweit ist es dem Kläger – auch unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen über sein berufliches Fortkommen – zumutbar gewesen, zunächst abzuwarten, ob und ggf. wann er die von ihm angestrebte Arbeitsstelle antreten kann.
Unter Abwägung des Interesses des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB II zu wahren, ist das Verhalten des Klägers ab dem 01.04.2010 nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers – Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland zwecks Verbesserung der Sprachkenntnisse mit dem Ziel der Aufnahme eines Studiums zum Konferenzdolmetscher -, das auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt ist, und vor allem die Tatsache, dass der in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungstermin (jeweils zum Monatsende) mit dem Beginn der Tätigkeit im Ausland am 18.04.2010 nicht vereinbar gewesen ist, lassen den Senat das Verhalten des Klägers für die Zeit ab dem 01.04.2010 nicht mehr als sozialwidrig bewerten. Dabei bezieht der Senat mit ein, dass sich der Kläger aktiv durch die Aufgabe der Wohnung zum 31.03.2010 bemüht hat, seinen Hilfebedarf durch den Entfall von Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 01.04.2010 zu verringern, und sein Verhalten durch eine Leistungskürzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a, Abs. 1 SGB II a.F. in dem Zeitraum vom 01.04 bis zum 18.04.2010 sanktioniert worden ist. Diese Wertung trägt dem vom Bundessozialgericht betonten Charakter der Ersatzpflicht nach § 34 SGB II als eng auszulegende Ausnahmevorschrift Rechnung. (BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 39/12 R, Rn 17).
Für sein Verhalten hinsichtlich der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit in der Zeit vom 01.03. bis 31.03.2010 hat der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt.
Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Individuums Vorrang einzuräumen ist (vgl. Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 34 Rn 24 m.w.N.). Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen. Unerheblich ist, ob der Kläger geglaubt hat, einen wichtigen Grund zu haben (Grote-Seifert, jurisPK-SGB II, § 34 Rn 24 m.w.N.). Die vom Kläger vorgetragenen Gründe zur Arbeitsplatzaufgabe zum 28.02.2010 rechtfertigen es nicht, dass er "sehenden Auges" das Risiko der Arbeitslosigkeit und damit verbunden die Zahlung von steuerfinanzierten Leistungen ausgelöst hat, zumal zumindest für einen Teilzeitraum das Entstehen der Hilfebedürftigkeit dadurch vermeidbar gewesen wäre, dass der Kläger erst nach Zusage einer neuen Beschäftigung sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2010 gekündigt hätte. Insoweit rechtfertigt es auch das Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 GG nicht, dass die Solidargemeinschaft zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Klägers in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 24.06.1976 – V C 41.74 -). Auch aus dem vom Kläger herangezogenen Verbot der Zwangsarbeit in Art. 12 Abs. 3 GG ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung des Einzelnen vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei der Ausübung des Grundrechts der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 24.06.1976 – V C 41.74 -, juris Rn 11ff).
Der Kläger hat auch zumindest grob fahrlässig die Voraussetzungen für den Leistungsbezug durch sein Verhalten herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es muss sich einem Hilfebedürftigen aufdrängen, dass sein Verhalten Hilfebedürftigkeit verursacht oder perpetuieren wird. Des weiteren muss ihm zumindest grob fahrlässig nicht bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten sozialwidrig ist (vgl. Hänlein a.a.O. § 34 SGB II, Rn 17 m.w.N.; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 92a BSHG: BVerwG Urteile vom 23.09.1999 – 5 C 22/99, Rn 15 und vom 24.06.1976 – V C 41/74, Rn 15). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht eingeräumt, dass er mit dem Eintritt einer Sperrzeit und damit mit dem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gerechnet hat. Damit hat er billigend in Kauf genommen, dass er hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II wird. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – Anhaltspunkte, dass der Kläger über finanzielle Mittel verfügt hat, die seinen Hilfebedarf hätten decken konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 11.07.2013
Zuletzt verändert am: 11.07.2013