Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 14.08.2009 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus E beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.05.2009 nicht nur eine Feststellungsklage, sondern ursprünglich auch eine Untätigkeitsklage erhoben. Zwar spricht der Klageantrag für eine Feststellungsklage, im Rahmen der Klagebegründung wendet sich die Klägerin auch dagegen, dass der Widerspruch bislang nicht beschieden worden ist. Auch die Beklagte führte im Schreiben vom 30.06.2009 aus, das dem Begehren der Klägerin auf Bearbeitung ihres Widerspruchs vom 08.04.2009 baldmöglichst entsprochen werde.
In Übereinstimmung mit dem SG stellt die Abberufung gemäß § 269 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar (ebenso Feckler in GK-SGB III, § 269 Rn. 7; Düe in Niesel, Kommentar zum SGB III, 4. Auflage 2007, § 269 Rn. 2). Der Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht steht nicht entgegen, dass die Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt der Erhebung unzulässig gewesen ist, weil die Sperrfrist von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) noch nicht abgelaufen war. Die Untätigkeitsklage ist nach Ablauf der Sperrfrist zulässig geworden. Sie ist auch begründet gewesen, weil die Beklagte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat. So führte die Beklagte im Schreiben vom 30.06.2009 aus, das dem Begehren der Klägerin auf Bearbeitung ihres Widerspruchs vom 08.04.2009 baldmöglichst entsprochen werde. Gleichwohl erging der Widerspruchsbescheid erst unter dem 11.08.2009. Zureichende Gründe für die verspätete Bearbeitung sind nach Aktenlage nicht erkennbar.
Zudem hat die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 die Klage mit Schriftsatz vom 14.08.2009 erweitert. Ob die Abberufung der Klägerin rechtmäßig gewesen ist, wird das SG im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 SGG) zu überprüfen haben. Das berechtigte Interesse der Klägerin an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abberufung ist unter Berücksichtigung des anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens (13 Ca 1898/09) gegeben. Eine Abberufung, welche ausgesprochen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen verletzt, kann zudem Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung auslösen (Feckler, a.a.O., § 269 Rn. 11; Düe, a.a.O., § 269 Rn. 2). Bei dieser Fallkonstellation kann nicht vornherein eine Erfolgsaussicht in Abrede gestellt werden.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.01.2010
Zuletzt verändert am: 27.01.2010