Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme einer Stromkostennachforderung seines Energieversorgers in Höhe von 60,53 EUR.
Der Kläger bezieht langjährig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Mit Schreiben vom 03.04.2007 übersandte der Kläger der Beklagten die Jahresabrechnung seines Energieversorgers vom 28.03.2007 über eine Nachforderung in Höhe von 60,53 EUR für die Zeit vom 02.03.2006 – 02.03.2007.
Mit Bescheid vom 03.04.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28.06.2007 zurück mit der Begründung, die Aufwendungen für Haushaltsstrom seien von den Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst.
Die am 05.07.2007 hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13.01.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das am 25.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.03.2009 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er argumentiert, der im Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II enthaltene Ansatz für Kosten der Haushaltsenergie decke seinen realen Bedarf nicht, obwohl dieser unterdurchschnittlich sei. Ihm stünden daher weitere Leistungen zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.01.2009 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 03.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 zu verurteilen, ihm die in der Jahresabrechnung der F GmbH vom 28.03.2007 aufgeführte Nachforderung in Höhe von 60,53 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil.
Mit Beschluss vom 26.04.2010 hat der Senat den für den Wohnort des Klägers zuständigen Leistungsträger für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkostennachforderung seines Energieversorgers in Höhe von 60,53 EUR aus der Jahresabrechnung vom 28.03.2007.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder als Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.
Ein Anspruch auf Leistungen über den im Regelsatz nach § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Ansatz für Kosten der Haushaltsenergie hinaus besteht innerhalb des SGB II nicht.
Nach der gefestigten und auch vom Senat vertretenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 19.03.2008 – B 11 b AS 23/06 R; vom 27.02.2008 – B 14/11 b AS 15/07 R; vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R; Beschluss vom 16.07.2009 – B 14 AS 121/08 B) sind Stromkosten, soweit der Strom nicht zu Heizzwecken genutzt wird, aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu bestreiten und können nicht als Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II erbracht werden.
Nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Aufwendungen für Haushaltsenergie. Damit sind die Kosten für Warmwasserzubereitung, Kochfeuerung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten.
Die gesetzliche Regelleistung nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II von 345,00 EUR monatlich bis zum 30.06.2007 und 347,00 EUR monatlich ab dem 01.07.2007 hat der Kläger erhalten.
Ein Anspruch auf nachträgliche Erhöhung dieser Regelleistung besteht nicht.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das bislang zur Bemessung der Regelleistung verwendete Verfahren für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass ein Hilfebedürftiger einen höheren Anspruch auf Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum geltend machen kann. Vielmehr gilt die für die Regelleistung für Erwachsene maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet, die Regelleistung für die Zukunft neu festzusetzen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, u. a. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010 – 1 BvR 1523/08, vom 24.03.2010 – 1 BvR 395/09).
Über den Regelsatz hinausgehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Regelleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II sind – abgesehen von den schon nach ihrem jeweiligen Wortlaut nicht in Betracht kommenden Regelungen in §§ 21 und 23 Abs. 3 SGB II – nach §§ 3 Abs. 3 S. 2, 23 Abs. 1 S. 4 SGB II ausgeschlossen (u. a. Urteil des BSG vom 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 R).
Die durch Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im bereits angegebenen Urteil vom 09.02.2010 geschaffene Härteregelung, wonach unmittelbar aus Art. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes Leistungen zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährung des Existenzminimums zwingend ist, zu gewähren ist, greift nicht. Diese Härtefallregelung gilt nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils am 09.01.2010 (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010 – 1 BvR 395/09). Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwieweit die zum alltäglichen Bedarf gehörenden Aufwendungen für die bereits in der Regelleistung berücksichtigten Kosten der Haushaltsenergie zur Annahme eines Härtefalles in diesem Sinne führen könnten.
Über einen Anspruch des Klägers auf ein Darlehen nach §§ 23 Abs. 1, 22 Abs. 5 S. 1 SGB II war nicht zu entscheiden, da es vom Kläger nicht begehrt wird.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach auch im Leistungsbereich des SGB II in bestimmten Fällen ergänzende Leistungen nach § 73 SGB XII in Betracht kommen können (Urteile vom 07.11.2006 – B 7 b AS 14/06 R – sowie vom 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R -) hat der Senat den für den Wohnort des Klägers zuständigen Träger für Leistungen nach dem SGB XII beigeladen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Stromkostennachforderung ergibt sich jedoch aus § 73 SGB XII nicht.
Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Erforderlich ist eine besondere Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in §§ 47, 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist. Es darf sich allerdings bei der begehrten Leistung nicht um eine Leistung aus dem Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt handeln (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 29/09 R). Daher können Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind, keine atypischen Bedarfslagen nach § 73 SGB XII begründen (Urteil des LSG NRW vom 27.08.2009 – L 7 AS 72/08 -, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, Zweite Auflage, § 20 Rn 38). Kosten der Haushaltsenergie sind, wie bereits dargestellt, von der Regelleistung umfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Erstellt am: 16.07.2010
Zuletzt verändert am: 16.07.2010