Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2005 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit Leistungen ab 01.02.2006 betroffen sind.
Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist gelernter Stahlbauschlosser und Schweißer. Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde aus krankheitsbedingten Gründen beendet. Bis September 2004 bezog er Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosenhilfe. Er ist geschieden und gegenüber seiner minderjährigen Tochter N unterhaltspflichtig. Der Antragsteller wohnte bis Februar 2005 in E. Nach seiner Schilderung war ihm bekannt, dass Leistungen für die Unterkunft und Heizung nur erbracht werden, sofern sie angemessen sind. Da die in E bezogene Wohnung zu teuer gewesen sei, habe er seine Situation mit seiner Freundin, der Zeugin T A, besprochen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Freundschaft zu Frau A seit knapp einem Jahr bestanden. Angesichts der zu erwartenden Probleme sei man übereingekommen, dass der Antragsteller in die von Frau A mit deren beiden Kindern bewohnte Wohnung einziehen werde. Ein Unkostenbeitrag in Höhe von 160,- EUR sei zwischen beiden festgelegt worden. Die von Frau A bewohnte Wohnung kostet monatlich 419,- EUR an Miete und Heizung.
Auf dem Formular zur Beantragung von Leistungen war unter Spalte "II. Persönliche Verhältnisse" das Kästchen eheähnliche Gemeinschaft angekreuzt und der Name von Frau A aufgeführt. Da eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen werden sollte, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 06.06.2005 an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass er mit seiner Partnerin seit dem 01.03.2005 zusammen lebe, sie seien nicht verheiratet. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder, sie wirtschafteten nicht aus aus einem Topf, sie verfügten über zwei getrennte Konten, sie unterstützten sich nicht gegenseitig finanziell, so dass sie nicht unbedingt als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gelten würden. Die Antragsgegnerin legte daraufhin dem Antragsteller einen Ermittlungsbogen zur Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft vor, wegen der Angaben im Einzelnen wird auf Bl 48 des Verwaltungsvorganges und auf ein Begleitschreiben vom 16.7.2005 ( Bl 50 des Verwaltungsvorganges) verwiesen. Mit Bescheid vom 31.08.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 30.09.2005 344,36 EUR und für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 28.02.2006 293,70 EUR monatlich. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.2005 Widerspruch ein. Am 01.12.2005 verwahrte sich der Antragsteller gegen einen unangemeldeten Hausbesuch von Mitarbeitern der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat am 04.11.2005 beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und geltend gemacht, dass er mit Frau A nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Er habe zwar auf dem Formular eheähnliche Lebensgemeinschaft angekreuzt, das Formular enthalte jedoch keine Möglichkeit, ein Zusammenwohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen. Auch die Bezeichnung "Partnerin Frau T A" im Schreiben vom 15.02.2005 gelte nicht als wirksames Eingeständnis. Die Tatsache, dass er am 01.03.2005 in die von Frau A angemietete Wohnung eingezogen sei, indiziere noch keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Nach ständiger Rechtsprechung könne erst nach Dauer des Zusammenlebens von 3 Jahren von einer solchen gesprochen werden. Auch die Tatsache, dass nur Frau A dem Vermieter gegenüber als Mieterin und Schuldnerin des Mietzinses auftrete, spreche gerade gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Kinder seien von Frau A versorgt worden. Daran habe sich auch durch den Zuzug des Antragstellers nichts geändert. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass zwischen Frau A und dem Antragsteller eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliege. Das Sozialgericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Antragsteller erklärt hat: Er kenne die Zeugin seit Februar 2004. Sie hätten sich durch eine Zeitungsannonce kennen gelernt. Sie seien unstreitig ein Liebespaar. Er sei am 01.03.2005 bei der Zeugin eingezogen, weil er auf Druck der Antragsgegnerin sowieso habe umziehen müssen. Es sei die Absprache getroffen worden, getrennte Konten zu führen und dass sich jeder selbst finanziell versorge. Man sei sich einig gewesen, dass der Antragsteller 160,- EUR Unkostenbeitrag zahle. Dieser betrage 1/4 der anfallenden Kosten der Unterkunft. Sie würden als Familie im Rahmen der Möglichkeiten zusammen leben, soweit das gesundheitlich gehe. Dies bedeute, dass er aus gesundheitlichen Gründen für sich alleine kochen müsse; den Kindern aber auch mal etwas zu essen mache, wenn sie es benötigten. Er schaue auch schon mal die Hausaufgaben nach und sie würden sich zusammen Filme anschauen. Er würde sich um die Kinder kümmern, da er selber Vater sei. Er habe ein freundschaftliches Verhältnis zu den Kindern der Zeugin. Seit dem 01.03.2005, also seit Anrechnung des Einkommens der Zeugin, zahle jeder sein Essen selbst. Entweder sie kauften zusammen ein oder er beteilige sich mit 1/4 der Kosten. Er kaufe auch für sich allein ein und auch für seine eigene leibliche Tochter. Bei Drogerieartikeln würden die Kosten entsprechend geteilt. Er habe die Zeugin nicht gefragt, ob sie ihn ab März 2005 finanziell unterstützen könne. So etwas würde er nicht fragen, sondern eher ausziehen. Über seine finanziellen Probleme und über das Problem der Anrechnung des Einkommens von Frau A sei nicht ausführlich diskutiert worden. Bisher sei er aus der Wohnung nicht ausgezogen, weil er den Ausgang des Verfahrens abwarten wolle. Wie Frau A sich verhalten würde, wenn er ihr die 160,- EUR nicht mehr zahle, wisse er nicht. Die im Erörterungstermin ebenfalls vernommene Zeugin T A hat ausgesagt: Die Angaben des Antragstellers im Hinblick auf ihre Beziehung und den Einzug in die Wohnung seien richtig. Sie lebten quasi als Familie zusammen. Für die Kinder koche sie getrennt, da der Antragsteller eine eigene Kost benötige. Die Kosten für das Essen würden geteilt. Das gleiche gelte für Drogerieartikel. Sie wasche für den Antragsteller mit, aber an den Kosten des Waschpulvers beteilige sich dieser. Seit der Kläger ab März 2005 weniger Geld von der Antragsgegnerin bekommen habe, habe sich für sie in finanzieller Hinsicht nichts geändert. Denn absprachemäßig habe der Antragsteller weiter seine Kostenanteile gezahlt. Ihr habe es Leid getan, dass er weniger gehabt habe. Aber sie sei nicht bereit, für den Antragsteller in irgendeiner Form finanziell aufzukommen. Mittlerweile sei sei selber arbeitslos. Wenn der Antragsteller ihr sagen würde, er könne sich nicht mehr an den Kosten beteiligen, würde sie ihm raten, sich eine andere Wohnung zu suchen. Sie sei auch dann nicht bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Sie hätten klare Verhältnisse geschaffen. Notfalls müsste sie ihn dann wohl sogar vor die Türe setzen. Sie habe sich noch keine Gedanken darüber gemacht, wann für sie der Zeitpunkt gekommen sei, dass sie auch für den Antragsteller einstehen wolle. Sie warte den Ausgang des Verfahrens ab. Wenn dies für ihn negativ ausgehe, müsse der Antragsteller ausziehen. Er müsse sich insofern schon um sich selber kümmern.
Mit Beschluss vom 06.12.2005 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab 04.11.2005 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis zum 30.04.2006, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ohne Anrechnung des Einkommens der Zeugin T A zu gewähren. Eine enge emotionale Bindung zwischen dem Antragsteller und der Zeugin A führe für sich genommen noch nicht zur Annahme einer ehenähnlichen Gemeinschaft. Der Antragsteller sei, auch auf Druck der Antragsgegnerin im Hinblick auf seine große und zu teure Wohnung, zum 01.03.2005 in die Wohnung der Zeugin A gezogen. Zwar nutzten der Antragsteller und die Zeugin A die gesamte von der Zeugin A angemietete Wohnung und die im Eigentum der Zeugin stehenden Wohnungseinrichtung gemeinsam und gleichberechtigt. Der Antragsteller sei zwar beiden Kinder der Zeugin freundschaftlich verbunden und kümmere sich um sie. Auf Grund der weiteren Umstände des Einzelfalles mangele es nach Ansicht des Sozialgerichts jedoch am Vorliegen der eheähnlichen Gemeinschaft auf persönlicher Ebene. Der Antragsteller und die Zeugin A hätten sich vor dem Zeitpunkt des Zusammenziehens erst ein Jahr gekannt. Die Dauer des Zusammenwohnens betrage erst neun Monate. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass nach der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 193 SGB III in der Regel erst das dreijährige Zusammenleben der Partner den Rückschluss auf das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulasse. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Antragsteller mit der Zeugin A noch nicht derart innerlich verbunden sei, dass sie ihn finanziell unterstützen würde.
Gegen den am 28.12.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18.01.2006 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass zwischen der Antragstellerin und der Zeugin A eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Eine zeitliche Mindestvoraussetzung von drei Jahren zur Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft habe auch das Bundessozialgericht nicht angenommen. Es sei auch kein Druck auf den Antragsteller im Hinblick auf seine zu große und teure Wohnung ausgeübt worden. Zum fraglichen Zeitpunkt sei der Antragsteller noch nicht einmal schriftlich über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten informiert geschweige denn konkret aufgefordert worden, die Unterkunftskosten zu senken.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und betont, dass mit der Zeugin A eine reine Wohngemeinschaft bestehe. Es seien keine tatsächlichen Umstände feststellbar, wonach die wechselseitige Bereitschaft seitens des Antragstellers wie der Zeugin A bestehe, auch in Zeiten der Not miteinander zu leben und füreinander zu sorgen. Dies verdeutliche bereits die Dauer der Freundschaft, welche erst seit Februar 2004 mit Bildung der Wohngemeinschaft ab März 2005 bestehe. Ein Wirtschaften aus einem Topf finde nicht statt. Soweit die Antragsgegnerin zielgerichtet den Eindruck zu erwecken suche, der Antragsteller sei an der Erziehung der Kinder der Zeugin A beteiligt, werde diese Behauptung der Antragsgegnerin durch Tatsachen nicht gestützt. Ein gemeinsames Kochen erfolge schon deshalb nicht, weil der Antragsteller u.a. an einer deutlichen Adipositas nebst Fettstoffwechselstörung leide. Damit sei das Leben des Antragstellers von einem völlig anderen Essverhalten und sonstigen Gewohnheiten geprägt. Auch nach Außen finde kein gemeinsames soziales Leben statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.01.2006), ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bejaht. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerdegegenstand lediglich die ab 01.02.2006 beanspruchten Leistungen sind. Die Antragsgegnerin hat als Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich auf die in dem Beschluss getroffene Regelung ab 01.02.2006 beschränkt.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistungen, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit in Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht ( BVerfG) , Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 957).
Ausgehend von diese Grundsätzen war dem Antrag des Antragstellers nicht zu entsprechen, weil ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Der Senat geht davon aus, dass überwiegende Gesichtspunkte dafür sprechen, dass der Antragsteller zur Zeit noch mit der Zeugin A in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt und deshalb deren Einkommen auch bei der Festsetzung des Bedarfs mindernd zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach einhelliger gefestigter Rechtsprechung als eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau definiert, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, NVwZ 2005, 1178; grundlegend Urteil vom 17.11.1992, 1 BvR 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; ebenso BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R). Ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, lässt sich anhand aller Umstände des Einzelfalles feststellen, die sich zu einem Gesamtbild zusammenfügen und die Überzeugung vermitteln, dass es sich nicht nur um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt. Die Indizien zur Feststellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werden allerdings in der Rechtsprechung unterschiedlich gewichtet. So wird aus dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten Einstehensgemeinschaft abgeleitet, dass von einer solchen auszugehen ist, wenn die Partner seit etwa drei Jahren zusammen leben (so BSG, Urteil vom 29.04.1998, B 7 AL 56/97 R, SozR 3 – 4100 § 119 Nr. 15; LSG NRW, Beschluss vom 17.02.2006,L 19 b 85/05 AS ER). Demnach wäre im vorliegenden Fall eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schon deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller die Zeugin A seit Februar 2004 kennt und erst im Februar 2005 in ihre Wohnung gezogen ist. Auch wenn in der genannten Rechtsprechung bei der Beurteilung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft dem formalen Zeitmoment eine starke Bedeutung beigemessen wird, ist nicht zu verkennen, dass in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der zeitlichen Dauer nicht um absolute Mindestgrenzen handeln soll (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 26 sowie B 7 AL 72/00 R, SozR 4100, § 144 SGB III Nr. 10; auch der 19. Senat des LSG NRW, Beschluss vom 17.02.2006,a a O., formuliert einschränkend zur Zeitdauer " soweit nicht gewichtige andere Hinweistatsachen eine andere Gesamtwürdigung bedingen" ). Die Annahme von einer strikten zeitlichen Festlegung in der Form, dass regelmäßig erst ab einer Dauer von drei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen werden kann, wird nach Auffassung des Senats dem Umstand nicht gerecht, dass dem Erfordernis einer auf Dauer angelegten Beziehung etwas Prognostisches anhaftet. Sie ist wie bei jeder Ehe mit der Ungewissheit einer jederzeitigen Trennung behaftet. Auch bei einem kürzeren als dreijährigem Zusammenleben kann durchaus, soweit weitere Umstände dafür sprechen, schon eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründet werden. Es bedarf deshalb auch der Berücksichtigung anderer, gleichgewichtiger Indizien, um in einer Gesamtschau die Überzeugung von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festigen zu können. Hierzu zählen die Versorgung von Kindern der jeweiligen Partner, die konkrete Lebenssituation im streitgegenständlichen Zeitraum, der Anlass des Zusammenziehens und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (so auch LSG NRW, Beschluss vom 29.06.2005, L 9 B 15/05 AS ER; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.1996, 5 C 16/96, BVerwGE 98, 195).
Anders als das Sozialgericht misst der Senat den inhaltlich übereinstimmenden, im Erörterungstermin gemachten Angaben des Antragstellers und der Zeugin A, die ihre Beziehung als familienähnlich bezeichnet haben, maßgebliche Bedeutung zu. Der Antragsteller hat davon gesprochen, dass sie wie eine Familie zusammenleben würden. Die Zeugin beschreibt die Beziehung zum Antragsteller dahingehend, dass sie quasi als Familie zusammen leben würden. Diese Formulierungen sprechen für sich selbst. Beide Angaben wurden zu einer Zeit gemacht, in der dem Antragsteller und Frau A durch das eingeleitete Widerspruchsverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahrens die Bedeutung einer derartigen Aussage in Bezug auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bewusst sein musste. Auch Laien dürfte klar sein, was unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu verstehen ist. Hätten der Antragsteller und Frau A deutlich machen wollen, dass bei ihnen tatsächlich eine reine Zweckgemeinschaft besteht, hätten sie ihre Beziehung mit anderen Worte, die man auch von ihnen hätte erwarten können, charakterisieren müssen. Insofern sind die im Erörterungstermin gemachten Angaben auch anders zu bewerten als die vom Antragsteller noch formularmäßig gemachte Angabe von der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei der Beantragung seiner Leistungen nach dem SGB II. Der Gebrauch des Wortes Partnerin in dem Ermttlungsbogen der Antragsgegnerin und in den Schreiben vom 6.6.2005 sowie 16.7.2005, in denen vom Antragsteller keine unverfänglicheren Bezeichnungen gewählt worden sind, verstärkt allerdings die Annahme eines familiären Zusammenlebens. Auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin A ausgesagt hat, sie habe schlechte Erfahrungen hinsichtlich Ehe und Trennung gemacht, gibt dann dem gleichwohl gemeinsam gefassten Beschluss, zusammen zu ziehen, ein zusätzliches Gewicht in dem Sinn, dass mehr als eine lockere Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen soll. Der Antragsteller hat zusätzlich eingeräumt, dass er sich um die gemeinsame Versorgung der Kinder von Frau A kümmere, was ebenfalls neben anderen Kriterien ein Hinweis darauf ist, dass es sich in der Beziehung zu Frau A um eine enge Gemeinschaft handelt. Er hat des Weiteren angegeben, dass er den Kindern auch mal das Essen mache, wenn diese das benötigten. Er schaue ihre Hausaufgaben nach. Sein Verhältnis zu den Kindern von Frau A hat er als freundschaftlich bezeichnet und dahingehend charakterisiert, dass er sich um die Kinder kümmere, da er selber Vater sei.
Soweit der Antragsteller anführt, er koche für sich allein, spricht dieser Umstand nicht maßgeblich gegen die Annahme einer eheänlichen Beziehung. Mit dem getrennten Zubereiten von Mahlzeiten wird lediglich dem Gesundheitszustand des Antragstellers mit seinen besonderen Anforderungen Rechnung getragen.
Das Vorliegen eines gemeinsamen Mietvertrages ist nicht allein ausschlaggebend für die Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft. Dass hier ein solcher nicht abgeschlossen worden ist, lag daran, dass der Antragsteller in die bereits bestehende Wohnung von Frau A gezogen ist. Soweit der Antragsteller für eine schlichte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft anführt, der Anlass für den Einzug bei Frau A sei gewesen, dass er von der Antragsgegnerin aufgefordert worden sei, seine in E innegehaltene Wohnung wegen Unangemessenheit zu verlassen, gibt der Verwaltungsvorgang für diese Behauptung nichts her. Hierfür finden sich keinerlei Hinweise, auch nicht ein Aufforderungsschreiben der Antragsgegnerin, die Wohnung in E wegen Unangemessenheit zu verlassen.
Dass der Antragsteller und Frau A keine gemeinsamen Vermögensdispositionen getroffen haben, spricht für sich allein ebenfalls nicht gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Antragsteller über keinen ihm ausschließlich zur Verfügung stehenden Raum verfügt und dadurch auch nach Außen der Eindruck einer gelebten Gemeinschaft vermittelt wird. Die im Erörterungstermin geäußerte Absicht, sich möglicherweise zu trennen, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgeht, unterscheidet die Situation nicht von einer Ehe, in der ebenfalls wirtschaftliche Schwierigkeiten Anlass für eine Trennung sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Erstellt am: 06.06.2006
Zuletzt verändert am: 06.06.2006