Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 26.01.2009 geändert. Dem Antragsteller wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe be willigt und Rechtsanwalt E aus X beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig.
Einer der Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor. Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass in der Hauptsache eine Berufung nicht zulässig wäre, weil der Berufungswert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung von 750,00 Euro nicht überschritten wird. Denn nach dem Gesetz ist in einem derartigen Fall nur die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Das SGG sieht jedoch nicht vor, dass in einer derartigen Konstellation auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein soll. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG begrenzt den Rechtsschutz insoweit nur, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Diese ausdrückliche Regelung lässt zur Überzeugung des Senats eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf das Prozesskostenhilfe-verfahren nicht zu (LSG NRW, Beschlüsse vom 18.12.2008 und 15.01.2009, L 7 B 269/08 AS und L 7 B 398/08 AS; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008, L 7 SO 3120/08 PKH-B-).
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Sozialgericht (SG) zu Unrecht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, die der Antragsteller neben dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 28.10.2008 begehrt hat, lag nach gebotener summarischer Prüfung sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bereits das SG hat im Beschluss vom 26.01.2009 darauf hingewiesen, dass es der Antragsgegnerin möglich sein müsste, anhand der vorliegenden Lohnbescheinigungen unverzüglich für die zurückliegende Zeit die dem Antragsteller zustehenden Leistungen endgültig festzusetzen.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls zu bejahen. Zwar hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich ein Anordnungsgrund bei Geltendmachung von Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum nicht besteht. Der Antragsteller hat jedoch noch im Schriftsatz vom 02.12.2008 darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auch in den Monaten November und Dezember 2008 die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausgezahlt hat. Zudem hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 02.02.2009 dargelegt, dass die Aufbringung des Eigenanteils für die Zahnbehandlung neben seinen weiteren Verpflichtungen zu einer finanziellen Notlage geführt hat. Die kurzfristige Zahnbehandlung ist unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geschilderten Vereiterungen auch erforderlich gewesen; diese ließen einen weiteren Aufschub der Zahnbehandlung nicht mehr zu.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 23.03.2009
Zuletzt verändert am: 23.03.2009