Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2010 hinsichtlich der Versagung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zulässig, aber unbegründet.
a) Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu treffen. Hierzu verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Aus dem Beschwerdevortrag des Antragstellers ergibt sich keine abweichende Bewertung.
aa) Die Rechtmäßigkeit des von dem Antragsteller angegriffenen Bescheides vom 15.09.2009, mit dem für die verbleibenden Monate des laufenden Bewilligungszeitraums, also Oktober und November 2009, Einkommen in Höhe von monatlich 246,15 EUR – bereinigt um die monatliche Versicherungspauschale von 30,00 EUR – angerechnet wurde, steht nicht in Zweifel.
Dem Antragsteller sind am 15.09.2009 aus einer Einkommenssteuererstattung für 2008 insgesamt 2.953,90 EUR zugeflossen.
Dieser Zufluss kann nicht mit Blick auf die vorgetragene Abtretung der Forderung am 17.01.2008 verneint werden. Denn das zuständige Finanzamt hat den zu erstattenden Steuerbetrag entsprechend dem Steuerbescheid vom 11.09.2009 auf das Konto des Antragstellers geleistet.
Damit ist die Erstattungsforderung gegen das Finanzamt, worauf schon das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 407 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) untergegangen. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Abtretung dem Schuldner gegenüber angezeigt wurde oder dieser auf andere Weise davon Kenntnis erlangt hat. Die Erwägung, dass die Erstattungsforderung unmittelbar in der Person des Zessionars, hier also der Frau B, entstanden ist, hindert deren Erlöschen nicht. Der Einkommenszufluss durch diese Leistung, hier in Gestalt der Bankgutschrift, ist dem Zedenten zuzuordnen. In dieser Situation ist der Zessionar auf schuldrechtliche Ausgleichs-ansprüche, insbesondere aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Schuldverhältnis, verwiesen (Knerr in: jurisPK-BGB Band 2, 4. Auflage 2008, § 407 BGB Rd. 30).
Schuldrechtliche Ansprüche gegen den Leistungsempfänger sind aber allenfalls dann als einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn diese tituliert sind und die Zwangsvollstreckung unmittelbar droht, Rechtsgedanke des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage dieses Zuflusses vorgenommene Entscheidung, das Einkommen über sechs Monate hinweg zu verteilen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Hälfte des ihm zugeflossenen Einkommens tatsächlich am 16.09.2009 an seine getrennt lebende Ehefrau weiter überwiesen und einen Betrag von 1.500 EUR bar abgehoben und ausweislich der Quittung vom gleichen Tag an Frau B weiter gegeben hat. Dass der Leistungsempfänger die ihm einmal zugeflossenen Einkünfte entgegen dem Gebot, vor der Befriedigung seiner Gläubiger zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, einsetzt, ändert an dem Zufluss als Einkommen und damit an der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Einkommensanrechnung nichts (BSG, Urt. v. 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R – Rd 19; LSG NRW, Urt. v. 02.04.2009 – L 9 AS 58/07 -).
Diese höchstrichterliche Sichtweise stellt den Antragsteller nicht völlig schutzlos. Jedenfalls für künftige Zeiträume bis zum Abschluss der Anrechnung (März 2010) hat der Antragsteller die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II die Bewilligung eines ergänzenden Darlehens zu beantragen. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Möglichkeit auch nicht verschlossen, sondern mit Schriftsatz vom 26.11.2009 selbst darauf hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist es dem Antragsteller im übrigen unbenommen, mit der Antragsgegnerin die Aussetzung der Verrechnung von 50,00 EUR zugunsten der Regionaldirektion zu vereinbaren.
bb) Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zugleich eine Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG angestrebt hat, steht diesem Begehren jedenfalls das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen. Denn die Antragsgegnerin hatte, wie bereits ausgeführt, die grundsätzliche Bereitschaft zur darlehensweisen Erbringung von Leistungen signalisiert.
b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Antragsverfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Aus diesem Grunde ist gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden. Es kann damit offen bleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits wegen des Bestehens einer Rechtschutzversicherung abzulehnen gewesen wäre.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.02.2010
Zuletzt verändert am: 10.02.2010