Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 08.01.2007 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2006 zu gewähren, abgelehnt. Für einen solchen Anspruch fehle jegliche gesetzliche Grundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die §§ 20 ff. SGB II gingen gegenüber dem ehemals geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von einer Neukonzeption der Regelleistung aus. Diese umfasse im Grundsatz pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, so dass über den bisherigen Umfang hinaus auch erhöhte Ausgaben in der Weihnachtszeit als durch die Regelleistung abgegolten gälten. Der Leistungsberechtigte habe mithin nach Abschaffung der Einmalleistungen des ehemaligen BSHG einen Teil der monatlich gewährten Regelleistung anzusparen, um bei einem entstehenden Bedarf – wie etwa in der Weihnachtszeit – auch größere Anschaffungen tätigen zu können. Auch nach § 23 Abs. 3 SGB II sei nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift keine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren. Da eine weitere spezielle gesetzliche Grundlage nicht vorhanden sei, habe die Antragsgegnerin zu Recht die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe (mit Bescheid vom 20.11.2006) abgelehnt.
Gegen den am 12.01.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 12.02.2007 Beschwerde eingelegt. Sie tragen vor, dass Sozialgericht habe zutreffend festgestellt, dass es im SGB II an einer gesetzlichen Regelung über die Weihnachtsbeihilfe fehle. Die damalige Bundesregierung habe jedoch auf ihrer Homepage angegeben, dass die Weihnachtsbeihilfe eben nicht im Regelsatz enthalten sei. Das Sozialgericht ignoriere im Übrigen, dass der Regelsatz willkürlich auf 345,00 EUR festgesetzt worden sei. Preiserhöhungen seit 1998, Zuzahlungen im Gesundheitswesen und auch die neuerliche Erhöhung der Mehrwertsteuer seien nicht berücksichtigt. Schon allein dies rechtfertige eine Richtervorlage im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG); es sollte endlich vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden, ob die Regelleistungen noch dem soziokulturellen Ausgrenzungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 GG standhielten.
Mit Beschluss vom 12.02.2007 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin verweist auf eine fehlende Rechtsgrundlage für eine Weihnachtsbeihilfe im SGB II. Angesichts des mittlerweile verstrichenen Weihnachtsfestes fehle im Übrigen auch die Eilbedürftigkeit.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das SGB II eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe nicht kennt. Dies räumen auch die Antragsteller ein. Selbst wenn die ehemalige Bundesregierung im Internet darauf hingewiesen haben sollte, dass eine Weihnachtsbeihilfe nicht von der Regelleistung umfasst sei, so änderte dies nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung dieser Beihilfe nicht geschaffen worden ist. Ob die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Regelleistung bei Fehlen einer Weihnachtsbeihilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist, erscheint nicht derart zweifelhaft, dass der Senat sich dazu veranlasst sähe, eine Weihnachtsbeihilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zuzusprechen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine Rechtsgrundlage für eine solche Beihilfe gerade nicht existiert und dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (etwa Beschlusse des Senats vom 02.08.2006 – L 20 B 192/06 AS). Es steht den Antragstellern allerdings frei, im Hauptsacheverfahren eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht anzustreben, sollten die in ihrem Hauptsacheverfahren zuständigen sozialgerichtlichen Spruchkörper – wie der erkennende Senat – eine Verfassungswidrigkeit nicht annehmen.
Besteht aus den genannten Gründen schon kein Anordnungsgrund im Sinne der Glaubhaftmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine Weihnachtsbeihilfe, so lässt der Senat dahin stehen, ob trotz Antrags vom 21.12.2006 (noch vor Weihnachten) wegen des mittlerweile verstrichenen Weihnachtsfestes 2006 auch keine Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung mehr besteht (so aber etwa Beschluss des Senats vom 20.02.2006 – L 20 B 32/06 AS ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.03.2007
Zuletzt verändert am: 27.03.2007