Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 12.12.2006 geändert und dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, B bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 11.01.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 12.01.2007), ist begründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Der Klage kann nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 erfasse auch den Zeitraum von Juli 2005 bis Juni 2006 und sei mangels fristgerecht eingelegten Widerspruchs bestandskräftig geworden.
Zwar teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass wie im Recht der Sozialhilfe (vgl. etwa Grieger in Rothkegel [Hrsg.], Sozialhilferecht, 1. Auflage 2005, Teil IV Kapitel 6 RdNr. 50ff.) auch im Leistungsrecht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die über den in der Praxis regelmäßig anzutreffenden "Monatsbescheid" hinausgehen, in Betracht kommen. Ob die zuständige Leistungsbehörde sich aber eines solchen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bedient hat, ist eine Frage des Erklärungsinhalts der Regelung und der Auslegung (Grieger, a.a.O., RdNr. 50). Der Bescheid vom 18.01.2005 (wie im Übrigen etwa bereits der Bescheid vom 16.12.2004) enthält aber anders als vom Sozialgericht angesprochene Bescheide gegenüber dem Kläger für weiter zurückliegende Zeiträume keine Formulierung wie etwa "ab" oder "bis auf weiteres", die vom objektiven Empfängerhorizont ausgehend als Bewilligung für einen unbestimmten zukünftigen Bewilligungszeitraum hätte verstanden werden müssen (vgl. hierzu Grieger, a.a.O., RdNr. 52).
Ausdrücklich heißt es vielmehr: "() nach dieser Berechnung haben Sie Anspruch auf folgenden Leistungen nach dem AsylbLG: für den Monat 2/05: 343,04 EUR".
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts nicht, die Bewilligung einer Leistung nach dem AsylbLG für einen Monat stelle auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Verbindung mit den Zahlungen der Leistungen in gleichbleibender Höhe in den Folgemonaten einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (also wohl im Ergebnis bis zur ausdrücklichen Abänderung) dar, weil die Behörde ansonsten Monat für Monat gleichlautende, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheide erlassen müsste, allein um die Bestandskraft der Bewilligungsentscheidung für den jeweiligen Monat nicht zu verzögern.
Denn die Behörde hat es – wie bereits dargelegt – in der Hand, durch klare Regelungen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung – ggf. für einen unbestimmten Zeitraum – zu erlassen.
Im Übrigen ist ansonsten aber in der Auszahlung der Sozialhilfe für den jeweiligen Zahlungsabschnitt (Kalendermonat) die schlüssige Bekanntgabe der Bewilligung durch Verwaltungsakt (in anderer Weise – § 33 Ans. 2 Satz 1 SGB X) zu erblicken (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2002; 2 K 1129/01; vgl. auch Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 RdNr. 14).
Angesichts des Bescheides der Beklagten vom 26.09.2006 und der Bewilligung von Leistungen auf der Grundlage des § 2 AsylbLG für die Zeit ab August 2006 kann der Klage auch im Übrigen derzeit hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Kosten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.03.2007
Zuletzt verändert am: 12.03.2007