Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.02.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragstellers ergeben sich folgende Bedenken:
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist danach dann statthaft, wenn ihr Wert den für die Berufung maßgebenden Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung) übersteigt. Dies erscheint fraglich. Soweit das Sozialgericht insoweit allein darauf abstellt, dass der Antragsteller höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 11.02.2009 ohne zeitliche Begrenzung begehrt, bleiben zwei Aspekte unberücksichtigt.
Zunächst werden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Leistungen der Sozialhilfe sowie das Asylbewerberleistungsrecht betreffen, regelmäßig nur Regelungen bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung getroffen.
Entscheidender jedoch ist, dass § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG den Bezug zu einer (ggf. fiktiven) Hauptsache herstellt. Die Antragsgegnerin hat für den Monat Februar Leistungen gemäß § 3 AsylbLG bewilligt. Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens wären, einen Widerspruch gegen den Leistungen für den Monat Februar betreffenden Bescheid voraussgesetzt, somit lediglich Leistungen für den Monat Februar 2009. Es liegt somit kein Fall vor, in dem Leistungen zukunftsoffen abgelehnt worden wären, mit dem Ergebnis, dass Gegenstand des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Leistungen seit Antragstellung bis zum Monat der Entscheidung durch das Gericht sein könnten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R -; LSG NRW, Beschluss vom 02.07.2008 – L 7 B 192/08 AS ER; LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2009 – L 9 B 13/09 SO ER). Der Beschwerdewert von 750 EUR dürfte somit nicht erreicht werden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind daher auch die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht gegeben. Danach gilt die Berufungsbeschränkung nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gegenstand des Verfahrens sind, wie bereits aufgezeigt, Leistungen für den Zeitraum Februar 2009. Selbst wenn Leistungen zukunftsoffen abgelehnt worden wären, gölte dann nichts Anderes, wenn als maßgebliche gerichtliche Entscheidung in diesem Fall die im gerichtlichen Eilverfahren zu treffende heranzuziehen wäre (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2009, a.a.O.).
Soweit das Sozialgericht – vorsorglich – die Beschwerde zugelassen hat, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, begründet dies die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht. Der Senat geht mit der weitaus überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung davon aus, dass die Zulassung der Beschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 27.03.2009 – L 20 B 23/09 AS ER unter Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2009 – L 5 B 1136/08 ER AS; Hessisches LSG, Beschluss vom 12.01.2009 – L 7 AS 421/08 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2008 – L 11 B 526/08 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2008 – L 8 SO 80/08 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.12.2008 – L 7 B 683/08 AS-ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 – L 20 B 1647/08 AS ER; a.A. soweit ersichtlich allein LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 – L 6 AS 458/08 ER). Der Senat hält insoweit an seiner bereits mit Beschluss vom 14.08.2008 (L 20 B 92/08 SO ER) vertretenen Auffassung, die sich sowohl auf den Wortlaut des Gesetzes als auch den Gesetzeszweck stützt, fest.
II. Jedenfalls aber ist die Beschwerde unbegründet. Das Sozialgericht hat zur Überzeugung des Senats zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
1. Das Sozialgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R), nach der u.a. die Vorbezugszeit ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann, bereits im Wortlaut wiedergegeben. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls für die Zwecke einstweiligen Rechtsschutzes an. Eine von aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichende Bewertung im auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahren dürfte nur dann sachgerecht sein, wenn diese Rechtsprechung offenkundig zu einem (rechtlich) unvertretbaren Ergebnis führte. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Entscheidung im sozialgerichtlichen Eilverfahren einer Überprüfung durch das Bundessozialgericht nicht zugeführt werden kann. Im Übrigen entspricht die Auslegung des Sozialgerichts zur Vorschrift des § 2 Abs. 3 AsylbLG der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG unabhängig von Familienstand und Alter des Leistungsberechtigten in dessen Person erfüllt sein müssen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 10.03.2008 – L 20 AY 9/07).
2. Eine Beiladung der Arge in der Stadt B hält der Senat nicht für geboten. Zunächst geht der Antrag dahin, Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren. Eine Verpflichtung des für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zuständigen Leistungsträgers kommt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II auch für diejenigen Ausländer, die wie der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz erhalten haben, nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 24/07).
Das BSG hat ausgeführt: "Auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, über die die Klägerinnen im streitigen Zeitraum verfügten, begründet kein verfestigtes Aufenthaltsrecht (vgl. BT-Drucks 12/4451 S 7). Sie wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller erteilt, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hier wurde sie aus humanitären Gründen im Hinblick auf die Krankheit der Klägerin zu 1) erteilt. Die Klägerinnen gehören aber dennoch weiterhin zu dem Personenkreis der abgelehnten Asylbewerber, der nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben und der für einen weiteren Verbleib keine wirtschaftlichen Anreize erhalten soll. Nach § 43 Abs. 1 AufenthG soll nur die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert und gefordert werden. Eine Ausdehnung der Leistungsberechtigung nach dem SGB II auf den von § 25 Abs. 5 AsylbLG erfassten Personenkreis würde mithin bereits wegen deren nicht auf Dauer angelegten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland dem Konzept der begrenzten Integration entgegenstehen. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, insbesondere diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten haben, sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sie haben keine längerfristige Aufenthaltsperspektive (vgl. hierzu Adolph, a.a.O, Stand Oktober 2007, § 1 AsylbLG RdNr 29a, 33) ".
Der Senat sieht sich an diese Rechtsprechung – für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem eine erneute Befassung des Bundessozialgerichts mit der Thematik nicht zu erreichen ist – gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.07.2009
Zuletzt verändert am: 06.07.2009