Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Kläger an die Beklagte zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter "I.") bis Seite 3 (dort bis vor "II.") des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02. November 2012, mit dem diese den Widerspruch des Klägers vom 02. Februar 2011 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 19. Januar 2011 – betreffend ua den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 – und den Widerspruch des Klägers vom 28. Dezember 2011 gegen die sozialverwaltungsbehördliche Verfügung der Beklagten vom 07. Dezember 2011 – betreffend den Zeitraum vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 – als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung der Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 3 (dort ab "II.") bis Seite 5 (dort bis zum vorletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02. November 2012.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2012 – bei dem Sozialgericht Neuruppin am 22. November 2012 eingegangen – Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Er meint, die Beitragsbemessung habe nach den für versicherungspflichtige Rentner geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Im Übrigen sei es rechtswidrig, Beiträge aus Einnahmen zu erheben, die nachweislich nicht erzielt worden seien, was insbesondere für nicht erzielte Zinseinnahmen gelten müsse. Jedenfalls aber müssten nach der Feststellung eines Gewinneinbruches zu viel gezahlte Beiträge erstattet werden.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die mit den Bescheiden der Beklagten vom 19. Januar 2011 und vom 07. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2012 verlautbarten Beitragsfestsetzungsverfügungen dahin zu ändern, dass die Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der tatsächlich in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen festzusetzen und insoweit abzuändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, der Kläger sei als hauptberuflich Selbständiger anzusehen, da – gemessen an der Höhe der erzielten Einnahmen – das Arbeitseinkommen den wirtschaftlichen Mittelpunkt gebildet habe: Das Arbeitseinkommen habe das Renteneinkommen um mehr als 30 Prozent überstiegen. Deshalb habe die Beitragseinstufung nach Maßgabe der Regelung des § 240 Abs 1 SGB V erfolgen müssen. Die von dem Kläger gerügte zeitversetzte Berücksichtigung der Einkommenssteuerbescheide sei in § 7 Abs 7 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGS) verbindlich geregelt. Weil die Beklagte die Information über den Gewinneinbruch im April 2010 erhalten habe, aber der erforderliche Vorauszahlungsbescheid erst im Mai 2010 vorgelegen habe, sei eine frühere Berücksichtigung des Gewinneinbruches nicht möglich gewesen. Auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 vom 17. September 2010 habe der Beklagte die Vorbehaltseinstufung für die Zeit bis zum 30. Juni 2010 berichtigt. Die Vorbehaltseinstufung wegen des Gewinneinbruches ab Juli 2010 habe die Beklagte sodann auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2010 korrigiert. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitseinkommen und den übrigen Einnahmen – hier insbesondere die Zinseinnahmen – sei aufgrund der Regelung des § 6 Abs 3a BVSzGS gerechtfertigt. Da hinsichtlich der Zinseinnahmen kein aktuellerer Nachweis vorgelegen habe, sei die Zinsbescheinigung für das Jahr 2009 auch im Jahr 2010 endgültig zu berücksichtigen gewesen.
Nach dem zum 01. Juli 2020 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16. November 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 16. November Juni 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Die Begehren des Klägers, die darauf gerichtet sind, die mit den Bescheiden der Beklagten vom 19. Januar 2011 und vom 07. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2012 verlautbarten Beitragsfestsetzungsverfügungen dahin zu ändern, dass die Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der tatsächlich in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen festzusetzen und insoweit abzuändern, sind als isolierte Abänderungsanfechtungsklagen gemäß § 54 Abs 1 Regelung 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
a) Die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- sowie zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeiträume vom 01. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 sowie vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu Recht in der verlautbarten Höhe festgesetzt und hierbei die rechtlichen Grundlagen hierfür in nicht zu beanstandender Weise angewandt.
b) Gemäß § 220 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) – in der Fassung, die die genannte Vorschrift im streitgegenständlichen Zeitraum hatte, weil in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, was auch für die weiteren zitierten Vorschrift gilt (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nur etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN) – werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Satz 1). Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (Satz 2). Beitragspflichtige Einnahmen sind gemäß § 223 Abs 3 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze; Satz 1). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Satz 2).
Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 SGB V bestimmt. Gemäß § 240 Abs 1 S 1 SGB V wird diese Beitragsbemessung – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren Bestimmungen des § 240 SGB V – einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erlassen hat, die als untergesetzliche Normen auch die Versicherten binden und als solche grundsätzlich verfassungsgemäß sind (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R, RdNr 21ff). Gemäß § 240 Abs 1 S 2 Hs1 SGB V ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs 2 S 1 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Allerdings gibt das Gesetz in § 240 Abs 4 S 1 SGB V eine verbindliche Bestimmung über die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder vor, wonach als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltordnung zu bewerten (§ 3 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz). Gemäß § 243 S 1 SGB V sowie gemäß § 243 S 3 SGB V gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ein ermäßigter Beitragssatz. Zusätzlich können die Krankenkassen nach § 242 SGB V einen Zusatzbeitrag verlangen.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden nach § 57 Abs 4 S 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) iVm § 240 SGB V bemessen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird nach § 55 Abs 1 SGB XI bundeseinheitlich durch Gesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs 2 SGB XI Anwendung findet, beträgt nach § 55 Abs 1 S 2 SGB XI der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten nach § 28 Abs 2 SGB XI die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
Dies konkretisierend bestimmt die Regelung des § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz, dass der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfasst dabei im Wesentlichen Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit wie Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV)) oder Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Gemäß § 6 Abs 3 S 3 Nr 1 BeitrVerfGrsSz iVm § 7 Abs 7 S 1 BeitrVerfGrsSz iVm § 7 Abs 3 S 2 BeitrVerfGrsSz ist insbesondere bei hauptberuflich Selbständigen der Nachweis über die Einkünfte über den Einkommenssteuerbescheid zu führen. ZU beachten ist schließlich, dass gemäß § 6 Abs 3a BeitrVerfGrds SelbstZ abweichend von § 6 Abs 3 S 3 Nr 1 BeitrVerfGrds SelbstZ, wonach für das Arbeitseinkommen auf den (letzten) aktuellen Einkommenssteuerbescheid abzustellen ist, auf Antrag ein Vorauszahlungsbescheid zur Einkommenssteuer zu berücksichtigen ist, wenn das dort angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel gegenüber dem im Einkommenssteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist.
c) Die angegriffenen Beitragsfestsetzungsverfügungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung dieser Maßgaben nicht zu beanstanden. Die Kammer sieht gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, verweist auf die Ausführungen der Beklagten auf Seite 3 (dort ab "II.") bis Seite 5 (dort bis zum viertletzten Absatz) des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 02. November 2012, weil sie diese für überzeugend hält und deshalb auch zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung macht. Den in Bezug genommenen Erwägungen der Beklagten hat der Kläger auch im Klageverfahren nichts Entscheidungserhebliches entgegen gesetzt. Insoweit hat die Beklagte den Kläger insbesondere zu Recht als hauptberuflich Selbständigen angesehen, weil sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – gemessen an der Höhe der erzielten Einnahmen – den wirtschaftlichen Mittelpunkt gebildet hat, denn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit hat das Renteneinkommen um mehr als 30 Prozent überstiegen. Auch hat die Beklagte das Einkommen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise unter Heranziehung der maßgeblichen Regelungen der BeitrVerfGrds SelbstZ auf der Grundlage der Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2009 und 2010 berücksichtigt. Schließlich hat die Beklagte auch das Arbeitseinkommen und die übrigen Einnahmen – hier insbesondere die Zinseinnahmen – zu Recht unterschiedlich behandelt und mangels aktuellerem Nachweis auch zu Recht die mit der Zinsbescheinigung für das Jahr 2009 bescheinigten Zinseinnahmen auch im Jahr 2010 endgültig berücksichtigt.
d) Nur ergänzend weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Dass die Orientierung der Beitragshöhe an den tatsächlichen Einkünften nur zeitversetzt und abhängig von dem Datum der Erstellung des Einkommenssteuerbescheides erfolgen konnte, ist die Folge davon, dass das Gesetz in der für den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Fassung noch zwingend die endgültige Festlegung der Beiträge im Voraus vorsah und außer einem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid keine geeignete Erkenntnisquelle für die Höhe der Einkünfte ersichtlich ist (vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. November 2020 – S 20 KR 293/17, RdNr 28 mwN). Die dadurch möglichen Unzuträglichkeiten, dass die zu zahlenden Beiträge und das zur Verfügung stehende aktuelle Einkommen auseinanderfallen, waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, weil sie sie für überzeugend hält, hinzunehmen, weil typischerweise jedenfalls auf längere Sicht wieder mit einem Ausgleich zu rechnen ist (vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. November 2020 – S 20 KR 293/17, RdNr 28 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2006 – B 12 KR 14/05 R, Rn 16; vgl zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit insoweit auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvL 4/96, RdNr 23ff).
Soweit das Bundessozialgericht in diesem Urteil weitergehend Möglichkeiten für einen Ausgleich gesehen hat, betraf dies ausschließlich eine vorläufige Beitragsfestsetzung nach dem Beginn einer selbständigen Tätigkeit (vgl hierzu auch die Regelung in § 7 Abs 7 S 5 BeitrVerfGrsSz). Eine derartige Fallkonstellation lag hier jedoch ersichtlich nicht vor.
Zwar hat der Gesetzgeber mit Artikel 1 Nr 16b. b) des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 04. April 2017 (BGBl I S 778, 785) – aufgrund von Art 3 Abs 3 des Gesetzes – mit Wirkung ab dem 01. Januar 2018 in § 240 Abs 4a SGB V in Abkehr von dem bisherigen System generell eine vorläufige Festsetzung der auf Arbeitseinkommen entfallenden Beiträge auf der Grundlage des letzten bekannten Einkommenssteuerbescheides eingeführt. Dies ändert aber nichts daran, dass die bisherige Rechtslage für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Neuregelung – und damit auch hier – maßgeblich bleibt. Gemäß § 240 Abs 4a SGB V in der seit dem 01. Januar 2018 geltenden Fassung, wonach die Beitragsbemessung grundsätzlich anhand der tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen ist (BT-Drucks 18/11205, S 71) ist vorliegend nicht anwendbar. Diese Gesetzesänderung trat – wie bereits dargelegt – nach Art 3 Abs 3 des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes erst zum 01. Januar 2018 in Kraft. Nach den Gesetzesmaterialien sollte das neue Verfahren der grundsätzlich zunächst vorläufigen Festsetzung von Beiträgen erstmals Beitragsfestsetzungen für das Kalenderjahr 2018 erfassen (BT-Drucks 18/11205, S 84). Eine rückwirkende Anwendung des § 240 Abs 4a SGB V auf vor dem 01. Januar 2018 liegende Beitragszeiträume ist damit auch dann nicht vorzunehmen, wenn nach dem 01. Januar 2018 erneut oder erstmals über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für vorherige Jahre zu entscheiden ist (vgl hierzu Gerichtsbescheid der Kammer vom 09. November 2020 – S 20 KR 293/17, RdNr 30 mwN).
e) Soweit der Kläger – sinngemäß – auch eine Änderung der Festsetzung der Beiträge zur sozialen Pflichtversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum begehrt, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Nach § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum war, für die Beitragsbemessung die Regelung des § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 3/12 R, RdNr 31). Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag, während die Aufwendungen der Beklagten schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig sind (vgl § 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
( …)
A.
Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 25.01.2021
Zuletzt verändert am: 23.12.2024