Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.692,97 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege für den Zeitraum vom 01. November 2015 bis zum 28. Februar 2016.
Dem bei der Beklagten versicherten Jens Trebbin (im Folgenden: Versicherter) bewilligte die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der ihm ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege (Richten, Dosieren und Verabreichen von Medikamenten).
Die klagende GmbH erbringt ua im Raum Ostprignitz-Ruppin häusliche Krankenpflegeleistungen und stand im Streitzeitraum ua mit der beklagten AOK aufgrund des "Vertrages gemäß §§ 132 und 132 a Abs. 2 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege sowie zur Erbringung von Leistungen nach §§ 198 und 199 RVO (Häusliche Pflege bzw. Haushaltshilfe)" in entsprechenden vertraglichen Beziehungen.
Die Klägerin stellte der Beklagten für die Zeit vom 01. November 2015 bis zum 28. Februar 2016 für die dem Versicherten verordnete häusliche Krankenpflege insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.692,97 Euro in Rechnung (Rechnungen vom 08. Dezember 2015, vom 28. Januar 2016, vom 10. März 2016 sowie vom 24. März 2016), wobei sie die Daten über den sog Datenaustausch (DTA) anlieferte und als Kostenträger das sog Institutionskennzeichen (IK) "109519005" verwandte. Mit Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2016, vom 18. Februar 2016, vom 11. April 2016 sowie vom 12. April 2016 beanstandete die Beklagte diese Rechnungen mit der Begründung, die Rechnungslegung erfolge weiterhin getrennt nach den Regionalbereichen Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Hierneben bat die Beklagte um erneute Einreichung der Rechnungen über die (zutreffende) Kostenträger-IK "100696012". Eine erneue Einreichung der Rechnungen erfolgte danach nicht.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 27. Dezember 2018 – hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Zahlung der Rechnungsbeträge weiter verfolgt. Zur Begründung ihres Begehrens meint sie, Gründe für Kürzungen der Rechnungen oder Einbehalte seien nicht gegeben, insbesondere seien die Zahlungsansprüche auch nicht verjährt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 1.692,97 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie darauf, dass die Rechnungen über das IK Berlin angeliefert worden seien, während sie aber über das IK Brandenburg hätten angeliefert werden müssen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Daten so anzuliefern, dass sie technisch verarbeitet werden können. Die Rechnungen seien deshalb zu Recht beanstandet worden. Die Klägerin habe die Daten korrigiert wieder anliefern und sie nebst den Original-Leistungsnachweisen wieder einreichen müssen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09. Dezember 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die die Kammer gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten zuvor mit Verfügung vom 09. Dezember 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Leistungserbringer können ihre Zahlungsansprüche grundsätzlich im Wege der (echten) Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG geltend machen, denn es handelt sich dabei um einen sogenannten Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, ein Vorverfahren nicht durchzuführen und eine Klagefrist nicht einzuhalten ist (vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 20. April 2016 – B 3 KR 18/15 R, RdNr 13 mwN).
2. Die danach zulässige (echte) Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 5 SGG ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann jedenfalls etwaige Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht mehr durchsetzen, sie sind verjährt.
a) Anspruchsgrundlage der Vergütungsansprüche von Pflegediensten für die Versorgung von Versicherten mit häuslicher Krankenpflege ist für den hier betroffenen Zeitraum die Regelung des § 132a Abs 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) idF durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-HealthG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl I 2408) iVm dem zwischen den Beteiligten geschlossenen "Vertrag gemäß §§ 132 und 132 a Abs. 2 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege sowie zur Erbringung von Leistungen nach §§ 198 und 199 RVO (Häusliche Pflege bzw. Haushaltshilfe)". Nach dessen § 34 Abs 5 verjähren der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes und der aus Beanstandungen nach § 34 Abs 4 resultierende Erstattungsanspruch der Krankenkasse jeweils nach einem Jahr. Unter Berücksichtigung der gemäß § 69 Abs 1 S 3 SGB V ergänzend heranzuziehenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjährte der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der Rechnung vom 08. Dezember 2015 gemäß § 199 Abs 1 BGB iVm § 186 BGB iVm § 187 Abs 1 BGB iVm § 188 Abs 2 BGB iVm § 193 BGB am 02. Januar 2017 und die Rechnungen vom 28. Januar 2016, vom 10. März 2016 sowie vom 24. März 2016 am 02. Januar 2018.
Die insoweit maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, hier also gemäß § 187 Abs 1 BGB am 01. Januar 2016 bzw am 01. Januar 2017, denn die Ansprüche sind jedenfalls im Jahre 2015 bzw im Jahre 2016 mit der Fälligkeit der erteilten Rechnungen entstanden und die Klägerin hatte dementsprechend auch zu diesen Zeitpunkten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist endete daher gemäß § 186 BGB iVm § 188 Abs 2 BGB an sich am 31. Dezember 2016 bzw am 31. Dezember 2017. Da es sich bei dem 31. Dezember 2016 um einen Samstag handelte und der 01. Januar 2017 ein Sonn- und ein Feiertag war, endete die Verjährungsfrist für die Rechnung vom 08. Dezember 2015 aufgrund der Regelung des § 193 BGB am 02. Januar 2017. Da es sich bei dem 31. Dezember 2017 um einen Sonntag handelte und der 01. Januar 2018 ein Feiertag war, endete die Verjährungsfrist für die anderen Rechnungen am 02. Januar 2018. Weil die Klägerin ihre Zahlungsklage allerdings erst am 27. Dezember 2018 rechtshängig gemacht hat (vgl § 94 S 1 SGG), konnte die Klagerhebung den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 204 Abs 1 Nr 1 BGB hemmen.
Da auch für Verhandlungen im Sinne der Regelung des § 203 BGB nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, ist die Beklagte, die die Einrede der Verjährung auch ausdrücklich erhoben hat, gemäß § 214 Abs 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weshalb auch die Zahlungsklage ohne Erfolg bleiben muss. Vor diesem Hintergrund kann dann auch offen bleiben, ob die Beklagte die Rechnungen der Klägerin im Sinne der Regelung des § 34 Abs 4 S 1 des maßgeblichen Vertrages zu Recht beanstandet hat.
b) Mangels eines bestehenden Hauptanspruches besteht auch der begehrte Verzinsungsanspruch im Sinne der Regelung des § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm § 288 Abs 1 S 1 BGB von vornherein nicht, weshalb offen bleiben kann, ob Zinsen überhaupt in dem beantragten Umfang erfolgreich begehrt werden könnten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Teils 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 63 Abs 2 S 1 GKG iVm § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 S 1 GKG und § 43 Abs 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
( …)
A.
Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 25.01.2021
Zuletzt verändert am: 23.12.2024