Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin für den Zeitraum 01.11.1998 – 30.06.1999 Anspruch auf Altersrente hat. Insbesondere ist streitig, ob Flächen, die in der Nutzung des Beigeladenen gestanden haben, stillgelegt waren.
Die am … geborene Klägerin beantragte am … bei der Beklagten Altersrente. Sie gab an, ihre Flächen (bis auf den Vorbehalt) stilllegen zu wollen; allerdings weigere sich ein Pächter (der Beigeladene) trotz Kündigung, das Pachtland herauszugeben.
Mit Bescheid vom 24.06.1997 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nicht i.S.d. § 11 Nr. 3 i.V.m. § 21 ALG abgegeben sei. Anlässlich einer Besichtigung der Flächen der Klägerin am 17.06.1997 sei festgestellt worden, dass die landwirtschaftliche Fläche der Parzelle …) in einer Größe von 8,3769 ha Landwirtschaft nicht, wie von der Klägerin erklärt, stillgelegt, sondern mit Wintergerste bestellt sei. Ein ordnungsgemäßer Pachtvertrag sei nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.09.1997 Klage zum SG Düsseldorf erhoben (S 3 LW 5/97). Mit Beschluss vom 27.10.1997 verwies das SG Düsseldorf den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Duisburg (S 20 LW 12/97.
Im Verlaufe des Klageverfahrens führte die Klägerin gegen den Beigeladenen vor dem Amtsgericht Geldern – Landwirtschaftsgericht – einen Prozess (2 Lw 33/98), in dem sie ihn u.a. auf Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstückes … (insges. 8,375 ha) in Anspruch nahm. Mit Urteil vom 11.03.1999 wurde der Beigeladene dementsprechend verurteilt; das Urteil wurde, nachdem der Beigeladene die zunächst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 18.05.1999 zurückgenommen hatte, rechtskräftig.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beigeladene habe ihr das Pachtland zum 30.06.1999 herausgegeben; der Beigeladene hatte der Beklagten insoweit mitgeteilt, er habe das Pachtland zum 24.06.1999 an die Klägerin zurückgegeben. Daraufhin hat die Beklagte den Rentenanspruch ab dem 01.07.1999 anerkannt, und die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.1999 das Verfahren bzgl. des (vorliegend streitigen) Rentenbegehrens für den Zeitraum 01.11.1998 – 30.06.1999 abgetrennt (S 20 LW 43/99) und insoweit die Beiladung beschlossen. Hinsichtlich des Zeitraums 01.05.1997 – 31.10.1998 hat es die Klage auf Altersrente mit (rechtskräftigem) Urteil vom 20.12.1999 abgewiesen: Bis zum 31.10.1998 sei das Pachtland noch verpachtet gewesen, wobei das Pachtverhältnis nicht mehr auf neun Jahre gelaufen sei. Die Flächen seien wegen Bewirtschaftung durch den Beigeladenen auch nicht stillgelegt gewesen.
Zum vorliegend streitigen Zeitraum hat die Klägerin vorgetragen, der Beigeladene habe 1998 Gerste auf dem Pachtland angebaut, die er etwa im Juli 1998 abgeerntet habe. Seither sei auf den gepachteten Flächen nichts mehr passiert. Sie hätten voller Unkraut gestanden, das der Beigeladene dann vor der Herausgabe geschlegelt habe. Die Flächen seien also seit Juli 1998 nicht mehr bewirtschaftet worden. Im Übrigen verschulde sie selbst nicht, dass der Beigeladene trotz Kündigung das Land nicht eher herausgegeben habe. Rente sei ihr daher schon früher zu gewähren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 24.06.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1997 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01.11.1998 bis 30.06.1999 Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie müsse davon ausgehen, dass die Herausgabe des Pachtlandes durch den Beigeladenen erst im Juni 1999 erfolgt sei und der Betrieb des Beigeladenen insgesamt bis zum Juni 1999 bestanden habe. Näheres müsste sich aus dem Flächenverzeichnis ergeben, das im Rahmen der EG-Agrarreform abzugeben sei; dies könne ggf. beigezogen werden.
Der Beigeladene hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und vorgetragen, die Rente sei der Klägerin ab dem 01.11.1998 zu gewähren, weil das Pachtverhältnis nach dem Urteil des Landwirtschaftsgerichtes mit dem 31.10.1998 geendet habe und seither das Land nicht mehr bewirtschaftet worden sei. Die gesamte Fläche habe seit dem 17.07.1998 brachgelegen; die Klägerin habe jegliche Bewirtschaftung untersagt gehabt und hätte seit Juli 1998 über die Flächen verfügen können. Er selbst habe wegen des vor dem Landwirtschaftsgericht anhängigen Verfahrens Angst gehabt, nach Ernte der Wintergerste im Juli 1998 noch auf der Fläche anzubauen. Nach seiner Kenntnis sei auch eine Nutzung des Aufwuchses (Unkraut und wilder Getreideaufwuchs) auf der brachliegenden Fläche nicht erfolgt. Die Herausgabe im Juni 1999 habe lediglich Klarstellungsfunktion gehabt; daran, dass diese formelle Herausgabe erst im Juni 1999 stattgefunden habe, treffe die Klägerin kein Verschulden.
Die Klägerin hat hierzu ergänzend vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sie seit Juli 1998 über die Pachtflächen hätte verfügen können. Der Beigeladene habe diese nämlich nach Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts nicht an sie herausgegeben, auch auf Aufforderung mit Schreiben vom 16.06.1999 nicht. Sie habe daraufhin am 25.06.1999 das Landwirtschaftsgericht um einen Rechtskraftvermerk gebeten, um vollstrecken zu können, was das Gericht wegen einer vorrangig zu entscheidenden Beschwerde abgelehnt habe. Erst danach habe der Beigeladene im Juni 1999 das Land mit einem Schreiben vom 23.06.1999, welches sie erst nach dem 28.06.1999 erreicht habe, herausgegeben. Bei einem Termin vor dem Landwirtschaftsgericht im November 1998 habe der Beigeladene noch vorgetragen, es sei bereits eingesät. Sein Anwalt habe ihr damals einen Scheck mit der Pacht des kommenden Jahres überreichen wollen, den sie jedoch nicht angenommen habe. Sie habe vielmehr gleich gesagt, es sei nichts eingesät, weil sie manchmal am Pachtland vorbeigefahren sei.
Mit Urteil vom 10.10.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle für den streitigen Zeitraum nicht die Abgabevoraussetzungen i.S.d. §§ 11, 21 ALG. Eine langfristige Verpachtung habe nicht vorgelegen. Die Flächen seien seinerzeit auch nicht im Sinne des Gesetzes stillgelegt gewesen. Eine solche Stillegung liege nur vor, wenn die Flächen nach dem Willen des landwirtschaftlichen Unternehmers, der über sie verfügen könne, auf Dauer nicht mehr bewirtschaftet würden. Zwar habe der Beigeladene die Flächen nach der Ernte im Sommer 1998 nicht mehr genutzt. Dies sei jedoch nicht geschehen, weil er sich mit der Klägerin auf eine Stilllegung für den Fall des Unterliegens im Zivilprozeß verständigt gehabt hätte. Beigeladener und Klägerin hätten vielmehr seinerzeit überhaupt nicht mehr miteinander gesprochen, sondern sich ausschließlich über das Landwirtschaftsgericht ausgetauscht. Der Beigeladene habe die Flächen also nicht mehr genutzt, weil er die Wirksamkeit der Pachtkündigung und seine Verurteilung zur Räumung gefürchtet habe. Im Falle seines Obsiegens hätte er die Flächen wieder nutzen wollen. Dies werde durch die Angaben der Klägerin gestützt, wonach sie im November 1998 einen Scheck für den Pachtzins des Wirtschaftsjahres 1998/99 habe erhalten sollen, dies aber abgelehnt habe. Die Flächen hätten deshalb vom 01.11.1998 – 30.06.1999 nur brachgelegen, seien aber nicht stillgelegt gewesen. Das Brachliegen allein aber löse keinen Rentenanspruch aus.
Gegen das am 17.11.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.12.2000 Berufung eingelegt. Sie verweist nochmals darauf, dass der Beigeladene das Pachtland im streitigen Zeitraum nicht mehr bewirtschaftet habe und sie es auch nicht verschuldet habe, dass das Land nicht offiziell zum 31.10.1998 an sie zurückgegeben worden sei. Im Übrigen handele es sich seit spätestens 1980 nicht mehr um Landwirtschaft, weil keine Eintragung in die Höferolle mehr bestanden habe. Außerdem sei sie seit 1970 nur freiwillig Versicherte gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2000 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.06.1997 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1997 zu verurteilen, ihr auch für den Zeitraum 01.11.1998 bis 30.06.1999 Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Beigeladene habe vorgetragen, bei einem Obsiegen vor dem Landwirtschaftsgericht hätte er das Pachtland wieder nutzen wollen. Es habe sich deshalb nur um eine vorübergehende Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung gehandelt. Dies werde durch den Vortrag der Klägerin, der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen habe ihr einen Scheck für die Pacht für 1999 überreichen wollen, bestätigt. Der Rechtsstreit vor dem Landwirtschaftsgericht sei damals noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen. Dies bestätige die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin vor Ende Juni 1999 das Pachtland noch nicht in ihrer Verfügungsgewalt gehabt habe. Sonst wäre ihre Aufforderung an die Anwälte des Beigeladenen vom 16.06.1999 zur sofortigen Räumung und Herausgabe und zu deren schriftlicher Bestätigung nicht zu verstehen gewesen. Zur Räumung habe auch die Entfernung des Unkrauts und des Wildwuchses gehört. Eine Stilllegung durch die Klägerin selbst habe erst nach Herausgabe der Flächen an sie im Juni 1999 erfolgen können. Denn die Abgabe i.S.d. §§ 21 Abs. 4 und 22 ALG i.V.m. der Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (FSV) setze voraus, dass der Rentenantragsteller selbst nachhaltig – mindestens fünf Jahre – die Flächen brach lege und sich zu den in der FSV vorgeschriebenen Pflichten bekenne.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Auf Anfrage des Gerichts teilte er mit, bis Oktober 1998 hätten rund 62 ha Fläche zu seinem Betrieb gehört, davon ca. 20 ha Grünland. Die bei der Klägerin gepachtete Fläche von ca. 8 ha sei als zu seinem Betrieb gehörend bis Oktober 1998 in das Flächenverzeichnis aufgenommen gewesen.
Der Senat hat bei der Landwirtschaftskammer Rheinland in Straelen angefragt, ob das Pachtland in ein Flächenverzeichnis des Beigeladenen aufgenommen gewesen sei, welches dieser ggf. im Rahmen der EG-Agrarreform abgegeben habe, und ob ggf. aus dem Flächenverzeichnis ersichtlich sei, ob sich insoweit ab November 1998 eine Änderung ergeben habe. Die Landwirtschaftskammer hat unter dem 25.01.2002 mitgeteilt, der Beigeladene habe eine entsprechende Fläche Ackerland in seinem seit 1993 geführten Flächenverzeichnis angegeben. 1998 habe er ca. 60,6 ha landwirtschaftliche Gesamtnutzfläche angegeben. Aus dem Flächenverzeichnis sei nicht ersichtlich, ob sich ab November 1998 Änderungen ergeben hätten; nach dortiger Kenntnis seien die Flächen zum 01.09.1998 der Eigentümerin zurückgegeben worden. Im Flächenverzeichnis des Beigeladenen für 1999 würden sie nicht mehr geführt; ab September 1998 sei die gesamte Fläche nach dortiger Kenntnis stillgelegt gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Gerichtsakte SG Duisburg S 20 LW 12/97, Verwaltungsakte der Beklagten) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für die Zeit vom 01.11.1998 bis 30.06.1999 keinen Anspruch auf Altersrente.
Ein Anspruch auf Altersrente setzt nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen, bei dem das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht an einen Dritten übergegangen ist, dann ab gegeben, wenn die Flächen stillgelegt sind.
Streitig ist unter den Beteiligten einzig, ob die an den Beigeladenen verpachteten Flächen (die im angefochtenen Bescheid, im Urteil des Landwirtschaftsgerichts und in der Auskunft der Landwirtschaftskammer Straelen jeweils mit geringen Abweichungen bezeichnet werden), um deren Herausgabe die Klägerin und der Beigeladene vor dem Landwirtschaftsgericht stritten (im Folgenden: Pachtland), i.S.d. Gesetzes im streitigen Zeitraum bereits "stillgelegt" waren; in § 21 Abs. 2 AlG vorgesehene Sachverhaltsalternativen, bei denen ein Unternehmen als stillgelegt gilt, kommen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht in Betracht.
Wann eine Fläche stillgelegt ist, bestimmt sich nach der aufgrund der Ermächtigung in § 22 ALG erlassenen FSV vom 25.11.1994. Nach § 1 Abs. 1 FSV ist eine landwirtschaftliche Fläche nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen). In Anlehnung an die Begründung zu § 1 Abs. 6 Satz 2 ALG (Begriff der nachhaltigen Nichtnutzung) liegt Nachhaltigkeit des Brachlegens nur vor, wenn die Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung, also das Brachlegen, für einen Zeitraum von wenigstens fünf Jahren andauert; stillgelegt ist eine brachgelegte Fläche deshalb nur dann, wenn der Versicherte erklärt, er werde die Brachlegung für mindestens fünf Jahre aufrechterhalten (Verbandskommentar zum ALG, § 22 zu 2.4).
Im streitigen Zeitraum konnte die Klägerin jedenfalls bis zur Rechtskraft des Urteils des Landwirtschaftsgerichts mangels Besitzes des Pachtlandes selbst keine nachhaltige Brachlegung in die Wege leiten. Der Beigeladene aber wollte als damaliger Besitzer des Landes dieses nicht nachhaltig brachlegen, obwohl er nach der Sommerernte 1998 die Bewirtschaftung eingestellt hatte. Dies zeigt schon sein Prozessverhalten vor dem Landwirtschaftsgericht. Dort hatte der Beigeladene die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, das Pachtverhältnis sei von der Klägerin nicht wirksam gekündigt worden. Im übrigen hat er noch im November 1998 während eines Termins vor dem Landwirtschaftsgericht der Klägerin durch sei nen Rechtsanwalt die Zahlung der Pacht für das Folgejahr in Form eines Schecks angeboten. Danach ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten, dass er die landwirtschaftliche Nutzung des Pachtlandes bei einem Obsiegen vor dem Landwirtschaftsgericht wieder aufgenommen hätte; das Brachliegen des Pachtlandes nach der Sommerernte 1998 war von ihm mithin nicht als nachhaltiges Brachlegen geplant.
Auch nach Rechtskraft des landwirtschaftsgerichtlichen Urteils mit Rücknahme der Berufung des Beigeladenen im Mai 1998 bestand bis zur "formellen" Herausgabe des Pachtlandes für die Klägerin keine Möglichkeit des Brachlegens. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie selbst nicht von einer solchen Möglichkeit ausging. Denn ausweislich ihres Schreibens vom 16.06.1998 an die Anwälte des Beigeladenen hielt sie eine Klarstellung in Form einer schriftlichen Bestätigung des Beigeladnen für erforderlich, dass dieser das Grundstück geräumt habe und an sie herausgebe. Diese Bestätigung lieferte der Beigeladene mit seinem Schreiben vom 23.06.1999, welches die Klägerin Ende Juni erhalten hat. Vor Zugang dieses Schreibens ging die Klägerin selbst nicht von einer unbeeinträchtigten Verfügungsmöglichkeit über das Pachtland aus; schon nach ihrer eigenen Vorstellung konnte sie das Land deshalb im Juni 1998 noch nicht brachlegen. Vielmehr lagen erst im Juli 1999 vom Monatsanfang an die Voraussetzungen für ein nachhaltiges Brachlegen des Pachtlandes und damit für eine Abgabe i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 ALG bei der Klägerin vor.
Der Hinweis der Klägerin, sie habe die späte Herausgabe des Pachtlandes nicht verschuldet, ändert nichts daran, dass mangels Abgabe die Voraussetzungen für einen Altersrentenanspruch im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen haben. Auch wenn das Landwirtschaftsgericht das Pachtverhältnis als zu Ende Oktober 1998 wirksam gekündigt angesehen hat, fehlte es der Klägerin schon nach ihrer eigenen Vorstellung an der tatsächlichen Herrschaft über das Pachtland und damit an der Möglichkeit, es brachzulegen.
Sofern sie darauf verweist, sie sei nicht pflicht-, sondern freiwillig bei der Beklagten versichert gewesen, kommt es schon deshalb darauf nicht an, weil § 11 ALG bei den Voraussetzungen für eine Altersrente nicht danach unterscheidet, ob freiwillige oder Pflichtbeiträge geleistet worden sind. Ebensowenig ist ersichtlich, welche Relevanz eine von der Klägerin reklamierte fehlende Eintragung in die Höferolle für ihren Rentenanspruch haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003