Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2012 werden zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert zutreffend auf EUR 5.000 festgesetzt.
Nach dem Regelungskontext in § 52 Abs 1-3 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache "nach Ermessen" zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen.
Hier ist der Streitwert gemäß der Auffangregelung in § 52 Abs 2 GKG mit 5000 Euro anzunehmen, weil es unzweifelhaft nicht um eine bezifferte Geldleistung geht und der Sach- und Streitstand auch sonst keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet.
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs 1 GKG ist allein die sich aus dem Antrag bei objektiver Beurteilung in Wahrheit ergebende der Bedeutung der Sache (Hartmann. Kostengesetze. 41.Aufl. 2011, § 52 Rdnr 8 mwN). Das Begehren der Kläger war nach dem eigenen Vortrag darauf gerichtet, gemeinsam unter Vergabe einer Betriebsnummer zum sog. Haushaltsscheckverfahren herangezogen zu werden (§§ 8a, 28h Abs 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch), und damit rechtlich wie eine (BGB-)Gesellschaft behandelt zu werden. Eine Bedeutung, nach der sich ein betragsmäßiger Streitwert ermitteln ließe, vermochten die Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht darzulegen. Nach eigenem Vortrag ging es ihnen darum, "bürokratische Hemmnisse" zu vermeiden (Schriftsatz vom 18.10.2011). Gegenstand der Klage sei (gewesen), in welcher Weise die Beklagte Beiträge erheben darf. Der Streit berühre nur die Frage, ob die Abzüge "aus einem einheitlichen oder aus zwei fiktiven konstruierten Arbeitsverhältnissen" erhoben werden (Beschwerdeschrift vom 21.12.2012). Die Höhe der Abgaben bleibe unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens gleich (zuletzt: Schriftsatz vom 19.2.2013). Das Interesse der Kläger bestehe darin, eine möglichst einfache Verwaltung des (der) Beschäftigungsverhältnisse zu erreichen (Schriftsatz vom 19.3.2013).
Die damit dargelegte Bedeutung des Rechtsstreits für die Kläger bietet keine genügenden Anhaltspunkte, um ein (wirtschaftliches) Interesse betragsmäßig zu beziffern. Der Vortrag, der Streitwert könne nicht höher sein als die jährlich zu entrichtenden Sozialabgaben, überzeugt nicht, sondern ist ein petitio principii. Wenn die Kläger auf diese Weise einen wirtschaftlichen Maßstab heranziehen, der nach ihrem eigenen Vorbringen nicht Streitgegenstand ist, zeigt dies im Umkehrschluss, dass es an Anhaltspunkten für die Bestimmung eines streitgegenstandbezogenen Streitwertes fehlt. Denkbar scheint allenfalls, den Wert des zeitlichen Mehraufwandes (Maßstab zB: Kosten eines Steuerberaters) heranzuziehen (so auch angedeutet im Schriftsatz der Kläger vom 19.3.2013). Wieso dieser Mehraufwand – auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gerechnet – "sicher" nicht den Wert der jährlichen Sozialabgaben (s.o.) überschreiten soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dazu tragen die Kläger nichts vor. Das bestätigt die Einschätzung, dass der Sach- und Streitstand auch unter diesem Aspekt, der nach dem Vorbringen der Kläger nur einer von mehreren ist, keine genügenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bestimmung des Streitstands bietet. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, selbst Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts zu suchen.
Etwas anderes ist – soweit ersichtlich – nirgends konkret bestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs 3 GKG.
Die Entscheidung über die Beschwerde ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen, §§ 68 Abs 1 Satz 5, 66 Abs 6 Satz 1 GKG. Auch wenn das Sozialgerichtsgesetz (SGG) den "Einzelrichter" nicht ausdrücklich erwähnt, zeigt § 155 SGG, dass der Berichterstatter auch als Einzelrichter fungiert. Hier wie dort wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, in geeigneten Fällen das Kollegialgericht zu entlasten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG (vgl. auch § 177 SGG).
Erstellt am: 30.04.2013
Zuletzt verändert am: 30.04.2013