Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens um die Zuordnung von Versicherungszeiten der Klägerin zu bestimmten Qualifikationsgruppen.
Die Klägerin wurde am …1943 in Beuthen/Hohenlinde (Oberschlesien) geboren. Sie hält sich seit dem 19.01.1988 ständig im Bundesgebiet auf und ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. In Polen hatte sie folgenden beruflichen Werdegang:
01.09.1959 – 20.06.1962 Lehre als Schneiderin mit Prüfung
26.10.1962 – 14.06.1963 Schneiderin (versicherungspflichtig)
17.08.1964 – 30.10.1964 Postassistentin
01.06.1967 – 26.10.1976 Buchhalterin
dabei am 03.1976 Erwerb des Reifezeugnisses (allgemeinbildendes Lyzeum für BerufstägigeRuda/Oberschlesien; laut Bescheinigung der Bezirksregierung Köln vom 29.06.1994 ist damit ein dem Sekundarabschluß I – Fachhochschulreife – gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen.
01.11.1976 – 31.05.1980 Sachbearbeiterin für Abrechnungsfragen
02.06.1980 – 31.01.1988 Schulsekretärin bzw. Obersachbearbeiterin ("leitende Referentin").
Die Klägerin hat zwei Töchter, geboren am …1965 und am …1973. In der Bundesrepublik hat sie am 26.02.1997 die Prüfung zur Altenpflegerin abgelegt. Rentenrechtliche Zeiten im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder und dem Aufenthalt und der Berufstätigkeit in der Bundesrepublik sind nicht streitig.
Unter dem 29.04.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Kontenklärung.
Mit Bescheid vom 09.04.1999 stellte die Beklagte nach dem FRG aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 berücksichtigte Zeiten vom
26.10.1962 – 14.06.1963,
17.08.1964 – 30.10.1964,
01.06.1967 – 30.04.1974,
01.11.1976 – 31.07.1977 und 01.11.1977 – 31.05.1980 sowie
01.08.1984 – 31.01.1988
(teilweise unterbrochen durch Gesundheitsmaßnahmen, z.T. ohne Beitragszahlung) jeweils in der Qualifikationsgruppe 4 gemäß der Anlage 13 zum SGB VI fest.
Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Einstufung in die Gruppe 4 sei zu niedrig. Sie habe in Polen drei Jahre eine Berufsschule und vier Jahre das Gymnasium besucht und letzteres mit dem Abitur abgeschlossen. Zudem habe sie in Düsseldorf drei Jahre eine Altenpflegeschule besucht. Sie erwarte eine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 3. Sie sei Sekretärin an einer Schule mit 600 Kindern und über 50 Lehrern gewesen und habe sämtliche Aufgaben selbständig ohne Hilfe allein verrichtet. Auch habe sie ca. acht Jahre selbständig die Abrechnung in einem Transportunternehmen als Sachbearbeiterin geleitet. Von 1967 – 1976 sei sie als eigenverantwortliche Buchhalterin in einem Lebensmittelbetrieb tätig gewesen.
Die Beklagte wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass sich die Qualifikationsgruppe 4 auf Facharbeiter, die Gruppe 3 auf Meister beziehe. Die Einstufung zu einer bestimmten Gruppe setze den Erwerb einer festgelegten Qualifikation sowie die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit voraus. Die Qualifikation sei ersetzbar durch eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung mit einer höherwertigen Tätigkeit. Die Klägerin habe mit der Ausbildung als Schneiderin die Qualifikation einer Facharbeiterin erworben. Das 1976 abgelegte Abitur beinhalte keine berufliche Qualifikation und bleibe bei der Einstufung deshalb unberücksichtigt. Die im Bundesgebiet absolvierte Ausbildung zur Altenpflegerin könne sich auf die Bewertung von davor liegenden Zeiten nicht auswirken. Eine Ausbildung im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 (Meister) liege deshalb nicht vor.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht mit der Begründung, in Polen habe man bei kaufmännischen Berufen nach dem Abitur die fachlichen Voraussetzungen zur Leitung kaufmännischer Mitarbeiter erlangt, vergleichbar einem Meister. Auch nach deutschen Richtlinien fließe die Dauer der Arbeitsjahre in die Qualifikation ein, was die Beklagte bis her vernachlässigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach ihrer Ausbildung zur Schneiderin sei die Klägerin als Näherin, Sachbearbeiterin im Bereich der Buchhaltung und als Obersachbearbeiterin an einer Schule tätig gewesen. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten, die grundsätzlich nach Abschluss einer Facharbeiterausbildung ausgeübt werden könnten. Sie sei also in Polen entsprechend ihrer erworbenen Qualifikation tätig gewesen. Eine Qualifikation als Meisterin habe sie nicht erworben und sei auch nicht als solche beschäftigt gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.08.1999 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe vom 01.04.1967 – 31.01.1972 im Woiwodschaftsunternehmen für Lebensmittelgroßhandel in K … (Großhandel in Ruda) als Buchhalterin gearbeitet. Vom 01.02.1972 – 26.10.1976 sei sie Sachbearbeiterin in der t … des K … in Ruda gewesen. Vom 01.11.1976 – 31.05.1980 habe sie zunächst als Obersachbearbeiterin, später als selbständige Sachbearbeiterin für Abrechnungen im Speditions-Transportunternehmen … in Beuthen gearbeitet. Ferner sei sie vom 02.05.1980 – 03.01.1988 als Sachbearbeiterin im Städtischen Schulverbund für Ökonomieverwaltung Ruda tätig gewesen. Sowohl die Tätigkeit als Buchhalterin als auch die einer Obersachbearbeiterin bzw. einer selbständigen Sachbearbeiterin hätten selbstverantwortliche Stellungen dargestellt. Die Tätigkeiten seien einzeln ohne gesonderte Anweisung eines Vorgesetzten wahrgenommen worden. Auch die Tätigkeit als Sekretärin einer Schule mit 600 Schülern sei eine selbständige gewesen; die Aufgaben seien ohne Weisung oder Absprache mit einem Vorgesetzten auszuführen gewesen. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien ihrem Wesen nach viel eher vergleichbar mit der selbständigen Arbeit eines Meisters als mit der weisungsgebundenen Arbeit eines Facharbeiters. Auch wenn ihre Tätigkeiten nicht ausdrücklich als Meister tätigkeiten bezeichnet worden seien, seien sie in die Qualifikationsgruppe 3 einzuordnen, da es nicht auf die nominelle Bezeichnung, sondern auf den tatsächlichen Charakter der Tätigkeit ankomme. Die Klägerin fügte in Übersetzung diverse Arbeitszeugnisse etc. über ihre Tätigkeiten bei, auf die Bezug genommen wird (Umschlag Bl. 22 Gerichtsakte).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 zu verurteilen, die Versicherungszeiten ab dem 01.04.1967 in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, allein aus dem Hinweis der Klägerin, sie habe selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet, könne nicht auf eine Tätigkeit i.S.d. Qualifikationsgruppe 3 geschlossen werden. Zu den Facharbeitertätigkeiten (Gruppe 4) gehörten vielmehr auch typische Angestelltentätigkeiten wie z.B. Finanzkaufmann; auch solche Facharbeitertätigkeiten verlangten also selbständiges Arbeiten. Im Übrigen gehe nur aus der Tätigkeitsbeschreibung für die Buchhaltertätigkeit hervor, dass es sich um selbstverantwortliche Arbeit gehandelt habe; gerade bei dieser Bescheinigung fehle in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung jedoch eine Angabe des Ausstellers und darüber, ob sich die Bescheinigung überhaupt auf eine Tätigkeit der Klägerin beziehe. Für die Tätigkeiten als Obersachbearbeiterin bzw. Schulsekretärin sei zudem vermerkt, dass die Klägerin gegenüber ihren Vorgesetzten weisungsgebunden gewesen sei. Der Erwerb einer Qualifikation i.S.d. Gruppe 3 sei von der Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Auch eine ausnahmsweise Berücksichtigung langjähriger Berufserfahrung in höherwertiger Tätigkeit könne bei der Klägerin nicht erfolgen. Denn die ausgeübten Arbeiten als Buchhalterin, Sachbearbeiterin, Obersachbearbeiterin und Schulsekretärin seien nicht als höherwertig i.S.d. Gruppe 3 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen ließen auch nicht erkennen, welche Qualifikation für sie jeweils vorausgesetzt worden sei (z.B. Lehre, Meisterausbildung, Technikum, Abitur o.ä.).
Die Klägerin hat hierzu ergänzend vorgetragen, selbst Meister seien bei aller Selbständigkeit Weisungen ihrer Vorgesetzten unterworfen. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung gehe ihre Tätigkeit als Buchhalterin hervor; die Tätigkeitsbeschreibung lasse sich damit eindeutig ihr zuordnen. Im Übrigen habe sie das Abitur erlangt; von einer mangelnden Qualifikation für Tätigkeiten i.S.d. Gruppe 3 könne deshalb nicht die Rede sein.
Mit Urteil vom 12.12.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 24.01.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.02.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, ihre Tätigkeiten in Polen seien in die Qualifikationsgruppe 3 (Meister) oder 2 (Fachschulabsolventen) einzustufen. Voraussetzung für ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. Obersachbearbeiterin oder Schulsekretärin sei die Erlangung der Hochschulreife. Das Abitur sei insoweit Einstellungsvoraussetzung und damit Qualifikationsmerkmal für die Tätigkeiten gewesen; in Polen handele es sich bei dem Abitur um eine allgemeine Schulausbildung, die einer besonderen fachlichen Qualifikation gleichzusetzen sei. Damit entspreche es einem Fachschulabschluss. Im übrigen sei sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung berechtigt und verpflichtet gewesen, weitere Mitarbeiter anzuleiten; auch insoweit sei sie einem Meister gleichzusetzen. Eine spezielle Fachschulausbildung für ihre Tätigkeit als Oberreferentin habe es nicht gegeben. Vielmehr bedinge eine solche Tätigkeit im allgemeinen eine Hochschulausbildung; sie habe die entsprechende Qualifikation durch die Ausübung dieser Tätigkeit erlangt und sei entsprechend – eigentlich sogar in die Gruppe 1 – einzustufen. Die Klägerin legt zur Stützung ein Schreiben des Ministerium für Volksbildung Warschau vom 16.08.2001 vor, auf das Bezug genommen wird (Bl. 86 Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2000 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.1999 zu verurteilen, die Versicherungszeiten ab dem 01.11.1976 bis 31.01.1988 in eine höhere als die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, auf dem allgemeinbildenden Lyzeum sei der Klägerin gerade keine besondere fachliche Qualifikation für einen bestimmten Beruf vermittelt worden. Eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Fachschulausbildung habe in Polen nur durch den Besuch sog. Technika bzw. Berufslyzeen erreicht werden können, welche neben der allgemeinen Hochschulreife auch eine spezifische Berufsausbildung vermittelt hätten. Selbst wenn der Schulabschluss der Klägerin tatsächlich Voraussetzung für ihre Tätigkeiten als Sachbearbeiterin, Obersachbearbeiterin oder Schulsekretärin gewesen sein sollte, sei ihre allgemeine Hochschulreife nicht einer besonderen beruflichen Qualifikation gleichzusetzen. Es sei ihr nur ein hohes Maß an Allgemeinbildung vermittelt worden, nicht jedoch spezielle Fachkenntnisse im Sinne einer Vorbereitung auf einen speziellen Beruf. Dem Schreiben des Ministeriums für Volksbildung Warschau sei zu entnehmen, dass für die Stellung eines Oberreferenten eine Hochschulausbildung nötig gewesen sei (was sogar die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 bedeuten würde). Allerdings hätten bei Bewerbermangel auch andere Personen diese Tätigkeit ausüben können. Habe aber eine Tätigkeit von Personen unterschiedlicher Qualifikation ausgeübt werden können, handele es sich für denjenigen mit geringerer Qualifikation nicht um eine höherwertige Tätigkeit, die – sei es auch erst nach zehn Jahren – höher eingestuft werden könnte. Die Klägerin habe jedoch gerade ohne besonders qualifizierte Ausbildung die Oberreferentinnentätigkeit ausgeübt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat zu Recht keine höhere als die Qualifikationsgruppe 4 für die Tätigkeiten der Klägerin in Polen zugrundegelegt.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG) werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten i.S.v. §§ 15, 16 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Nach § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfolgt zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage u.a. eine Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen. Die Beteiligten streiten einzig über die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommen Einstufung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Polen für den streitigen Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 4.
Die Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 sind den Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR angelehnt (KK-Polster § 256b Rz. 14). Das Fremdrentenrecht, das in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG auf § 256b SGB VI verweist, enthält selbst keine eigenständige Regelung zur Ermittlung von Entgeltpunkten. Eine Orientierung an den Verhältnissen in der ehemaligen DDR findet nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb auch für "FRG-Zeiten" statt, obwohl diese Zeiten nicht im Gebiet der DDR zurückgelegt worden sind. Eine Differenzierung nach Versicherungszweigen (Arbeiter/Angestellte) ist in der Anlage 13 nicht vorgesehen; "Facharbeiter" waren in der DDR auch Berufe, die in der Bundesrepublik als Angestellte bezeichnet würden (z.B. "Facharbeiter für Schreibtechnik" für einen Stenotypisten oder eine Schreibkraft; vgl. a.a.O. Rz. 30). Dementsprechend ist eine Qualifikation nach der von der Beklagten herangezogenen Gruppe 4 regelmäßig dann gegeben, wenn eine anerkannte Berufsausbildung absolviert wurde.
Eine Abgrenzung zu höherwertigen Tätigkeiten kommt vorliegend nach der Anlage 13 nur zur nächsthöheren Qualifikationsgruppe 3 ("Meister") in Betracht. Darunter fallen, gemessen an den Verhältnissen in der ehemaligen DDR, verantwortliche Leiter von Produktionsbereichen oder Arbeitskollektiven. Die Qualifikation konnte durch eine entsprechende Ausbildung an Fachschulen, Betriebsschulen oder im Regelfall berufsbegleitend im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erworben werden. Der Qualifikationsnachweis ist dabei durch Urkunde zu erbringen, in Ausnahmefällen auch durch langjährige Berufserfahrung (a.a.O. Rz. 28).
Danach erscheint die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Gruppe 4 sowohl für die Tätigkeit der Klägerin vom 01.11.1976 – 31.05.1980 (Unternehmen T …) als auch für ihre Tätigkeit vom 02.06.1980 – 31.01.1988 an einer Schule dem Senat als angemessen.
Das Arbeitszeugnis des Unternehmens T … vom 31.05.1980 über die Tätigkeit vom 01.11.1976 – 31.05.1980 gibt an, dass die Klägerin auf den Posten einer "Obersachbearbeiterin für Abrechnungen" sowie "selbständigen Sachbearbeiterin für Abrechnungen" tätig gewesen sei. Die von der Klägerin zur näheren Beschreibung dieser Tätigkeit vorgelegten weiteren Unterlagen legen eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht nahe:
Das Schlesische Wojewodschaftsamt in Kattowitz, Abteilung Organisation und Kader, hat unter dem 28.12.1999 den Umfang der Tätigkeiten beschrieben, der sich aus der Personalakte ergebe, die sich beim Liquidator der Fa. T … befinde. Danach hat die Klägerin die Tätigkeiten "auf der Grundlage der Kenntnisse der Vorschriften bzgl. der Nutzung der LKW und der PKW" ausgeübt. Genannt sind: Ordnung des gewerblichen Transportes und Spedition/Warentarif des KFZ-Transportes und Spedition/Personenbeförderungstarif. Der Mitarbeiter prüfe die Transportdokumentation unter formalen Gesichtspunkten (Eintragung in der Straßenkarte/Prüfung der Ausführung der Dienstleistungen mit der Straßenkarte/Prüfung der Richtigkeit der bestätigten Dokumentation), er verteile die Dokumentation auf die jeweiligen Auftraggeber (Mietdokumente (Fahrzeugmiete)/Transportscheine (Spedition)), er dekretiere die Transportdokumente in Übereinstimmung mit der ausgeführten Dienstleistung (Tarifkilometer – Tarifentfernungen/Berechnung der Rabatte – Standzeiten/Feststellung der Stundenzahlen der Arbeit des Fahrzeugs – Speditionstätigkeiten – Ladetätigkeiten), er bestimme die Sätze für die verschiedenen Transportarten in Abhängigkeit von der jeweiligen Fahrzeuggruppe und erstelle eine Tarifspezifikation als das Grunddokument für die Faktorierung der Forderungen, er erstelle die Rechnungen für die jeweiligen Auftraggeber mit Einhaltung eines fünftägigen Überweisungszyklus der Rechnungen an die polnische Nationalbank, er erstelle Aufstellungen der Realisierung für die jeweiligen Bergwerke (zehntägig und monatlich), er tüte die Rechnungen ein und übergebe sie an die Registratur, er führe außerdem andere Arbeiten auf Anweisung des Abteilungsleiters aus, sorge für die Einhaltung der Vorschriften und Verordnungen im Bereich des Schutzes von Staatsgeheimnissen und sei unmittelbar dem Leiter der Abrechnungsabteilung unterstellt.
Damit aber sind keineswegs Tätigkeiten beschrieben, die der gehobenen Verantwortung etwa eines verantwortlichen Leiters von Produktionsbereichen oder Arbeitskollektiven gleichkäme. Vielmehr entsprechen die genannten Tätigkeiten in etwa dem Berufsbild eines Speditions- oder Bürokaufmanns. Die "Facharbeiter"-Ebene i.S. der Qualifikationsgruppe 4 mit ihrer Anknüpfung an einen anerkannten Ausbildungsberuf, der noch nicht die Ebene der gehobenen, auf zuvor absolvierter Berufsausbildung aufbauenden weiteren beruflichen Ausbildung erreicht hat, erscheint deshalb für die Einstufung wesentlich angemessener als die "Meister"-Ebene, die neben dieser aufbauenden Ausbildung auch größere Verantwortung voraussetzt.
Die von der Klägerin daneben in Übersetzung vorgelegte Beschreibung des "Umfangs der Tätigkeiten einer Buchhalterin" ergibt nichts anderes. Abgesehen davon, dass sich bei die ser Bescheinigung kein Aussteller und Ausstellungsdatum entnehmen lässt, gibt ihr Inhalt von Vornherein keinen Anlass zu anderer Bewertung ihrer Tätigkeit bei dem Unternehmen T … Danach gehört zur Buchhaltertätigkeit die Führung des Wareneinkaufs- und Verkaufsregisters, die Verbuchung und Prüfung der Rechnungen (der Einkaufsabrechnungen, der Verkaufsrechnungen), das Schreiben der Rechnungen an die jeweiligen Auftraggeber an der Maschine, die Registrierung der Rechnungen, das Verschicken der Rechnungen an die jeweiligen Auftraggeber, die Kontrolle der Realisierung der Bezahlung der Rechnungen von den jeweiligen Auftraggebern, die Verbuchung der Bankbelege in das Registerbuch sowie die Führung der Korrespondenz mit den jeweiligen Auftraggebern. Insgesamt wird damit keine selbstverantwortliche Stellung beschrieben, welche im Bereich der Büroberufe besonders hervorgehobene Verantwortung und Qualifikation verlangte. Auch hier erscheint vielmehr die "Facharbeiter"-Ebene als angemessene Erfassung der Wertigkeit des beschriebenen Tätigkeitsfeldes.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen allein eine Schneiderlehre (mit Berufsschule) absolviert hat, daneben (später) ein allgemeinbildendes Lyzeum. Eine Ausbildung in einem "Meister"-Beruf mit verantwortlicher Leitung z.B. eines Betriebsteils hat sie nicht abgelegt.
Ihre Tätigkeit als Schulsekretärin vom 02.06.1980 – 31.01.1988 wird im Arbeitszeugnis des Städtischen Schulverbundes für Ökonomie-Verwaltung Ruda vom 04.01.1988 als (zuletzt) "Obersachbearbeiterin" bezeichnet, im Arbeitszeugnis der "Grundschule Nr. 28" vom 17.09.1996 als "Leitende Referentin". Die Klägerin legt hierzu weiter eine Beschreibung der Volksschule Nr. 28 vom 17.11.1999 über den Umfang der Tätigkeiten einer Sekretärin vor.
Danach gehörte zu ihren Aufgaben das Ausstellen der Schülerausweise, die Führung der Korrespondenz zwischen den Schulen/Übertragung der Gutachten über die Schüler in Verbindung mit der Versetzung des Schülers an eine andere Schule oder mit dem Umzug in eine andere Stadt, die Führung der Personalakten der Lehrer und der Verwaltungsmitarbeiter der Schule/Anlegen der Personalakten in Verbindung mit der Einstellung eines neuen Mitarbeiters, die Führung der Anwesenheitsliste der Verwaltungs- und Wirtschaftsmitarbeiter der Schule, die Anfertigung der monatlichen Lohnlisten für alle Mitarbeiter der Schule, das Abheben der monatlichen Vergütungen/Eintüten und Auszahlung an die jeweiligen Lehrer und Verwaltungs- und Wirtschaftsmitarbeiter der Schule, das Einkaufen und die Ausgabe von Reinigungsmitteln/Anfertigung der Bedarfsliste/Führung des Lagers, das Einkaufen des Büromaterials für die Schule, der Einkauf der Monatsfahrkarten für die Lehrer und Schüler, das Führen der Inventarbücher und Durchführung der periodischen Inventuren der festen und losen Gegenstände sowie Auflösung der herausgenommenen Gegenstände und Ausrüstung, die Führung der Korrespondenz mit den Arbeitsbetrieben der Schülereltern (Mitteilungen über das musterhafte und schlechte Betragen), das Abheben und die Auszahlung von Geldern als Unterstützung an bedürftige Kinder, die Annahme und Weiterleitung von telefonischen Informationen bzgl. der Schule und der Schüler, die Führung des Schularchivs, die Verantwortung für die Schulstempel, die Abrechnung der Ernährungsberichte mit dem Leiter des Gemeinschaftsraumes, die Führung des Registers der ärztlichen Krankschreibungen sowie die Ausführung aller übrigen Anweisungen des Schuldirektors.
Unbeschadet einer polnischen Bezeichnung einer solchen Tätigkeit als "Leitende Referentin" beinhaltet diese Beschreibung Elemente von Tätigkeiten einer Schul- oder Chefsekretärin, eines Personalsachbearbeiters und eines Materialverwalters. Auch hier erscheint dem Senat eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe der "Facharbeiter" als angemessen, da die beschriebenen Aufgaben nicht der gehobenen Verantwortung und dem gehobenen Ausbildungsniveau eines "Meisters" mit z.B. eigenverantwortlicher Führung von Produktionsteilen und Arbeitskollektiven gleichkommt.
Wenn die Klägerin hierzu auf das Schreiben des Ministeriums für Volksbildung Warschau vom 16.08.2001 verweist, dass für diesen Beruf (mit einer Ausnahme bei Bewerbermangel) an sich eine Hochschulausbildung vorsehe, so ändert dies nichts daran, dass die Tätigkeitsbeschreibung jedenfalls keine beruflich höherwertige Tätigkeiten im Sinne einer "Meister"-Qualifikation nennt. Die von der Klägerin nachgewiesene Qualifikation besteht denn auch nicht in einem Hochschulstudium, sondern in einem (nach der Schneiderinnenausbildung) nachträglich abgelegten Abitur, das in der Bundesrepublik sogar nur einer Fachhochschulreife gleichgestellt wurde, und das zudem nicht etwa an einem speziell berufsbildenden Lyzeum, sondern am "allgemeinbildenden Lyzeum für Berufstätige" in Ruda abgelegt worden ist. Ein allgemeinbildendes Abitur allein aber konnte auch nach DDR-Verhältnissen keine höherwertige berufliche Qualifikation vermitteln.
Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Anlage 13 zum SGB VI mit insgesamt fünf Qualifikationsgruppen lediglich ein grobes Raster zur Verfügung stellt, innerhalb dessen die ganze Breite von Beschäftigungszeiten nach dem FRG eingestuft werden muss. Dies gilt umso mehr, als die Anlage 13 die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zum Ausgangspunkt genommen hat, welche – inbesondere hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für eine höherwertige Tätigkeit – den Verhältnissen in den Herkunftsländern der nach dem FRG zu berücksichtigenden Versicherten nicht immer vergleichbar sein mögen. Gerade der Übergangsbereich zwischen der "Facharbeiter"-Ebene nach der Qualifikationsgruppe 4 und der "Meister"-Ebene nach der Gruppe 3 macht dies deutlich: In die Gruppe 4 sind bei den kaufmännischen und Büroberufen nicht nur einfachere Tätigkeiten wie z.B. eine dem "Facharbeiter für Schreibtechnik" entsprechende einzuordnen, sondern auch solche mit größerer Selbständigkeit wie eben die Tätigkeiten der Klägerin bei dem Unternehmen TRANSGOR und als Mitarbeiterin an einer Schule. Den einfacheren wie anspruchsvolleren Tätigkeiten dieser Gruppe ist gemein, dass sie zwar eine Berufsausbildung voraussetzen, die jedoch nicht zu gehobener Verantwortung und Mitarbeiterführung vergleichbar der "Meister"-Ebene befähigt. Dass innerhalb der Qualifikationsgruppe 4 nicht weiter differenziert wird, ist jedoch vom Gesetz gewollt. Der Senat sieht deshalb keine Möglichkeit, angesichts der im Rahmen der Gruppe 4 gehobenen Tätigkeit der Klägerin (etwa im Sinne einer Sachbearbeiterin mit größerem Aufgabenkreis) diese Tätigkeit schon der Gruppe 3 zuzuordnen. Denn jedenfalls fehlt es ihr an einem urkundlich nachgewiesenen Berufsabschluss für Tätigkeiten auf der "Meister"-Ebene, der sie zu verantwortlicher Leitung befähigte.
Erst recht können die von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht einer noch höheren Gruppe nach der Anlage 13 (Fachschul- oder Hochschulabsolventen) zugeordnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen; die Anwendung des "groben Rasters" der Anlage 13 zum SGB VI über § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI in Fällen typischer "Angestellten"-Tätigkeiten wie im vorliegenden Fall war, soweit ersichtlich, bisher nicht Gegenstand höchstrichterlicher Klärung.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003