Erinnerung gegen Festsetzung der Verfahrensgebühr wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 20 SB 1587/10 Sozialgericht (SG) Dortmund geltend und begehrt Entschädigungszahlungen (Schriftsatz vom 22.07.2013).
II.
Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVG, beide eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S. 2302) und zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), zuständig. Das streitgegenständliche Verfahren S 20 SB 1587/10 SG Dortmund wird im Bezirk des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe ist nach Maßgabe des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn sie nicht sogar als mutwillig anzusehen ist.
Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO ist regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 03.09.2013 – 1 BvR 1419/13 – und vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -). Letzteres ist hier der Fall. Es erscheint derzeit ausgeschlossen, dass der Senat das beklagte Land Nordrhein-Westfalen zur Zahlung einer Entschädigung an den Kläger verurteilen würde.
1)
Einem Klageerfolg steht bereits entgegen, dass der Kläger zunächst keine Verzögerungsrüge erhoben hat und dass im Übrigen die Klagefrist des § 198 Abs. 5 GVG nicht gewahrt ist.
a)
Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Dies hat der Kläger indes zunächst nicht getan; er hat sich lediglich an die Präsidentin des SG Dortmund (z.B. Schreiben vom 15.12.2012) oder an das Landesozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (z.B. Schreiben vom 12.01.2013) gewandt und dort Beschwerde über das nach seiner Auffassung strafbare richterliche Verhalten in dem Rechtstreit S 20 SB 1587/10 geführt. Selbst wenn den Schreiben ggf. auch entnommen werden könnte, dass der Kläger auch die Länge des sozialgerichtlichen Verfahrens beanstandet wissen will, sind diese Schreiben nicht an das mit der Sache befasste Gericht i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gerichtet, dem aber gerade die Verzögerungsrüge als Vorwarnung und Anlass zur Förderung und Beschleunigung des Verfahrens dienen soll (BT-Drucks. 17/3802, 20). Würden die Schreiben des Klägers vom 15.12.2012 bzw. 12.01.2013 ungeachtet dessen dennoch als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG gewertet, würde das auch nicht weiterführen. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge nämlich erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist der Anspruch nicht begründet und die Klage abzuweisen. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass die Rüge "ins Leere" gehe (BT-Drucks. 17/3802, 20). Sie ist damit endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 04.12.2013 – L 11 SF 398/13 EK AS -). So läge der Fall dann auch hier; zu den o.a. Zeiten bestand nicht einmal ansatzweise objektiv begründeter Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Insoweit wird der Kläger, der dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, auf die Auflistung der einzelnen Verfahrensstadien durch die Präsidentin des SG Dortmund im Schreiben vom 18.10.2012 verwiesen.
b)
Keiner weiteren Darlegung bedarf, ob die Präsidentin des SG Dortmund die Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 12.06.2013 zu Recht als Verzögerungsrüge gewertet und als solche an die 20. Kammer des SG Dortmund weitergeleitet hat, oder ob das an das Präsidium des LSG Nordrhein-Westfalen gerichtete Schreiben des Klägers vom 08.07.2013 als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG angesehen werden kann. Selbst wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, wäre seiner Klage keine Erfolgsaussicht zuzumessen. Denn eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Diese Frist hätte der Kläger aber nicht eingehalten. Die vor Fristablauf erhobene Klage kann auch nicht durch Fristablauf zulässig werden; eine Heilung findet nämlich nicht statt (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, § 198 GVG, Rdn. 250; Senat, Beschluss vom 24.03.2014 – L 11 SF 327/13 EK AS -).
2.
Einem Klageerfolg steht schließlich auch entgegen, dass eine unangemessene Verfahrensdauer nicht ersichtlich ist.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
Anknüpfungspunkt für die Frage, ob ein Verfahren unangemessen lang ist, ist – wie sich schon aus der auf das Gerichtsverfahren von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss abstellenden Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ergibt – das Verfahren insgesamt. Ist das Ausgangsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, erfolgt eine Entschädigungsklage damit in aller Regel verfrüht, denn selbst wenn das erstinstanzliche Verfahren als überlang anzusehen sein könnte, dürfte dies durch eine zügige Bearbeitung in der/den weiteren Instanz/en noch zu kompensieren sein (so LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 – L 37 SF 102/13 EK -).
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an Anhaltspunkten dafür, dass das Verfahren S 20 SB 1587/10 SG Dortmund überlang sein könnte. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten.
Es obliegt zunächst dem Prozesskostenhilfe begehrenden Kläger, das Streitverhältnis zumindest so substantiiert darzustellen, dass aus seiner Darstellung erkennbar wird, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben soll. Der Kläger/Antragsteller muss in laienhafter Form schildern, inwiefern das von dem Entschädigungsanspruch betroffene Verfahren unangemessen verzögert worden ist. Solche Angaben sind auch einem nicht rechtskundig vertretenen Kläger/Antragsteller regelmäßig möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 – 1 BvR 1152/02 -) ist mit dem Erfordernis, solche Angaben zu machen, nicht verbunden.
Selbst diesen reduzierten Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht einmal ansatzweise gerecht. Seine drastische Diktion (z.B. richterliche Narrenfreiheit, Vertuschung, dumme Ausflüchte, Rechtsbeugung, übelste Verarschung) ersetzt erkenntlich nicht den erforderlichen Sachvortrag.
Unabhängig davon vermag aber auch der Senat den beigezogenen Verfahrensakten des SG Dortmund bis zur Zeit der gerichtlichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch den Kläger keine unangemessene Verfahrensdauer zu entnehmen. Dies ergibt sich für die Zeit bis Januar 2013 bereits aus den o.a. Ausführungen zur zeitgerechten Verzögerungsrüge. In der Zeit danach bzw. teilweise parallel dazu hat der Kläger selber durch – nach Maßgabe der dazu getroffenen Entscheidungen unbegründete – Befangenheitsanträge ein weiteres Fortbetreiben des Rechtsstreits in der Hauptsache verhindert.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.03.2016
Zuletzt verändert am: 09.03.2016