Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19.05.2014 – L 11 SF 263/13 EK SB – wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19.05.2014 – L 11 SF 263/13 EK SB -. Mit diesem Beschluss hat der Senat den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht statthaft ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die gegen den Beschluss des Senats vom 19.05.2014 erhobene Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG).
In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (Senat, Beschlüsse vom 23.12.2011 – L 11 SF 182/11 AB – und vom 28.10.2013 – L 11 SF 237/13 EK AS RG). Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Klägers nicht. Er hat nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Der Kläger verkennt offensichtlich, dass die Anhörungsrüge nicht der Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung dient. Sie bezweckt nicht die Fortführung des materiell-inhaltlichen Verfahrens, sondern die Überprüfung des verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.11.2006 – B 2 U 5/06 -).
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass ein Beteiligter nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28.06.1967 – 2 BvR 143/61 -). Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert zudem, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 – und Beschluss vom 22.10.2004 – 1 BvR 528/04, 1 BvR 550/04, 1 BvR 551/04, 1 BvR 627/04 -). Dagegen verpflichtet § 103 Abs. 1 Grundge-setz (GG) das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteilig-ten zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 – 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 681/81, 2 BvR 683/81 -). Im Rahmen der Verpflichtung, den Vortrag von Beteiligten zu erwägen, ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei¬dungsgründen zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.1985 – 1 BvR 393/84 – und vom 12.10.1988 – 1 BvR 818/88 -, BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 -). Je umfangreicher das Vorbringen ausfällt, desto stärker besteht die Notwendigkeit, im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die we¬sentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung mit weni¬ger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (Schulze-Fielitz in Dreier, GG-Kommentar, Art. 103 Rn. 61 m.w.N.).
Davon ausgehend ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers; dies hat der Kläger auch nicht schlüssig vorgetragen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19.05.2014 das umfangreiche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und dies in seiner Entscheidung auch in der nach vorgenannten Maßstäben gebotenen Weise zusammenfassend dargelegt. Soweit der Kläger ausführt, dass Richter am Landessozialgericht (RiLSG) Wendler an der Entscheidung des Senats nicht hätte mitwirken dürfen, da die Wartefrist des § 47 Abs. 1 Zivilprozessordnung noch nicht abgelaufen, mithin noch nicht endgültig über das gegen den Richter gestellte Ablehnungsgesuch entschieden gewesen sei, verkennt er die Rechtslage. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorgelegen haben sollte, wäre dieser, da nachfolgend geheilt, unerheblich. Mit Beschluss vom 03.07.2014 hat der Senat nämlich die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 29.09.2014, mit dem das gegen RiLSG Wendler gerichtete Ablehnungsgesuch abgelehnt worden ist, verworfen. Damit wäre der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler jedenfalls geheilt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2004 – IX ZB 280/03 – m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Erstellt am: 19.08.2014
Zuletzt verändert am: 19.08.2014