Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wesentlichen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Bewilligung bzw. Auszahlung für einen Mehrbedarf nach dem SGB XII bzw. eine entsprechende Erhöhung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung.
Die 1928 geborene Klägerin (GdB 100, Merkzeichen G, B und RF) lebt seit April 2005 im Altenwohnheim St. M in N, einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die monatlichen Pflege- und Unterbringungskosten beliefen sich im Jahr 2015 auf mindestens 2.680,16 EUR und maximal 3.165,68 EUR, im Jahr 2016 (bis September) auf mindestens 2.869,84 EUR und höchstens 3.067,76 EUR. Die Klägerin bezog in dem streitigen Zeitraum eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der monatliche Auszahlungsbetrag belief sich ab Januar 2015 auf 663,58 EUR, ab Juli 2015 auf 677,49 EUR, ab März 2016 auf 675,98 EUR und ab Juli 2016 auf 704,68 EUR. Darüber hinaus erhielt die Klägerin monatliche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I in Höhe von 1.064 EUR, Pflegewohngeld i.H.v. 546,95 EUR sowie vom Amt für Wohnungswesen rückwirkend ab Januar 2016 Wohngeld i.H.v. 253 EUR pro Monat (Bescheid vom 01.02.2016). Die durch das Einkommen der Klägerin nicht gedeckten Heimkosten übernahm die Beklagte von Januar 2015 bis September 2016 – wie schon seit Beginn des Heimaufenthalts – neben dem Pflegewohngeld als Leistungen der Hilfe zur Pflege und zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie (bis einschließlich Februar 2016) ergänzend als Leistung der Grundsicherung im Alter. Einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der jeweiligen Bedarfsberechnung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 16.12.2014, 21.01.2015, 18.02.2015, 20.05.2015, 22.06.2015, 22.07.2015, 21.08.2015, 22.09.2015, 17.12.2015 und 21.01.2016 Bezug genommen. Darüber hinaus erhielt die Klägerin von der Beklagten jährlich Beihilfen für Bekleidung (vgl. den Bescheid vom 26.03.2015 über eine Beihilfe i.H.v. 405 EUR sowie den Bescheid vom 25.01.2016 über eine Beihilfe i.H.v. 408 EUR).
Am 26.01.2016 beantragte die Klägerin durch ihre gesetzliche Betreuerin und Bevollmächtigte bei der Beklagten die Überprüfung der Bewilligungsbescheide ab April 2006. Sie habe der Beklagten bereits im April 2006 den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" übersandt. Dennoch sei ein Mehrbedarf wegen ihrer Gehbehinderung auch noch in dem zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid vom 21.01.2016 nicht anerkannt worden.
Mit formlosem Schreiben vom 18.02.2016 teilte die Beklagte der Bevollmächtigten der Klägerin mit, den Mehrbedarf für die Zeit ab Januar 2015 "nachgepflegt" zu haben. Dies sei dem Bescheid für März 2016 zu entnehmen. Finanzielle Auswirkungen habe die nur interne Verrechnung für die Klägerin jedoch nicht.
Durch Bescheid vom 20.02.2016 änderte die Beklagte die Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 16.12.2014, 21.01.2015, 18.02.2015, 20.05.2015, 22.06.2015, 22.07.2015, 21.08.2015, 22.09.2015, 17.12.2015 und 21.01.2016, gestützt auf § 48 Abs. 1 Ziffer 1 SGB X, § 44 Abs. 4 SGB X und § 116a SGB XII, ab dem 01.01.2015 ab und erkannte für die Zeit von Januar 2015 bis September 2016 einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.H.v. 17 v.H. der Regelbedarfsstufe 3 an (für 2015 i.H.v. 54,40 EUR, ab 01.01.2016 i.H.v. 55,08 EUR). Hierdurch ergaben sich Verschiebungen in der Zuordnung von Leistungen aus der Hilfe zur Pflege zu den Leistungen für den Lebensunterhalt bzw. zur Grundsicherung im Alter. Zusätzliche Leistungen wurden an die Klägerin jedoch nicht ausgezahlt.
Dagegen erhob die Klägerin am 24.02.2016 Widerspruch, mit der sie eine Auszahlung für den anerkannten Mehrbedarf begehrte. Für die außerhalb von Heimen lebenden Gehbehinderten gebe es insofern einen realen Zuschlag, welcher auch ihr tatsächlich zukommen müsse. Es sei nicht Sinn von Mehrbedarfen, diese lediglich im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Anderenfalls wäre die nach § 30 Abs. 1 S. 1 SGB XII notwendige Vorlage des Schwerbehindertenausweises völlig überflüssig. Zudem verstoße die nur formale Erfassung ihres Mehrbedarfs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Möglicherweise erhielten andere Heimbewohner zusätzliche Sachleistungen, die dann auch ihr zustünden. Auf Bitte der Beklagten, etwaige tatsächliche Mehraufwendungen zu konkretisieren, erklärte die Klägerin, nicht nur unter den im Schwerbehindertenausweis nachgewiesenen Behinderungen, sondern darüber hinaus unter einer schweren Krebserkrankung zu leiden. Sie wolle die ihr verbleibenden Lebensjahre mit ihren Enkeln und ihrer Familie genießen, soweit das noch möglich sei. Es gebe medizinische Leistungen oder begleitende Hilfen, die ihr gut täten und deren Kosten in ihrem kleinen Bargeldbudget nicht vorgesehen seien, die sie aber privat finanzieren müsse. Hiervon umfasst seien zusätzliche Informationsbeschaffungs-, Telefon- und Fahrtkosten sowie Entgelte für Hilfeleistungen Dritter oder spezielle Bekleidung. Zunächst reichten hierfür zusätzliche Mehrbedarfsleistungen i.H.v. monatlich pauschal 17 v.H. aus. Die nur interne Verrechnung, welche die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen habe, komme ihr zur Deckung dieser Mehrbedarfe jedoch nicht zugute.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.02.2016 unter beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen als unbegründet zurück. Die Klägerin könne die Auszahlung für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, der gemäß § 116a i.V.m. § 144 Abs. 4 SGB XII zu Recht lediglich ab Januar 2015 anerkannt worden sei, nicht beanspruchen. Die Beklagte habe für die ungedeckten Heimkosten Leistungen der Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bewilligt. Die höhere Bemessung des Grundsicherungsbedarfs unter zusätzlicher Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 S. 1 SGB XII führe bei der Klägerin lediglich zu einer Verschiebung von nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten zwischen den unterschiedlichen Hilfearten. Bedarfe, die eine Erhöhung des der Klägerin ausgezahlten Barbetrags zur persönlichen Verfügung rechtfertigten, habe diese nicht geltend gemacht und seien auch nicht erkennbar.
Gegen den am 03.06.2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 04.07.2016, Klage erhoben. Als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen könne sie Mehrbedarfsleistungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII beanspruchen. Diese seien ihr ab Januar 2015 i.H.v. monatlich 54,40 EUR und ab Januar 2016 i.H.v. 55,08 EUR – ebenso wie der Barbetrag – tatsächlich, und zwar entweder aus ihrer Rente oder als zusätzlicher Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII, auszuzahlen; denn § 27b SGB XII verweise über § 42 SGB XII ausdrücklich auf § 30 SGB XII. Anderenfalls komme der Mehrbedarf allein der Beklagten zugute; denn diese berücksichtige den Mehrbedarfszuschlag zwar nunmehr im Rahmen der Bedarfsberechnung, verrechne ihn aber ausschließlich intern im Rahmen der verschiedenen Leistungsarten. Da die Klägerin nur den gesetzlich vorgesehenen – pauschalen – Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII geltend mache, müsse sie diesen zudem nicht nachweisen.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2016 zu verurteilen, ihr einen Mehrbedarfszuschlag gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. i. H. v. 17 v.H. des jeweiligen Regelsatzes in Einrichtungen rückwirkend ab 01.01.2015 zu bewilligen und an sie auszuzahlen.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet. Zu Recht habe sie den Mehrbedarf lediglich im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII bedarfssteigernd berücksichtigt. Eine Barauszahlung an die Klägerin komme nicht in Betracht. Besondere Bedarfe, die eine Erhöhung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung (§ 27b Abs. 2 SGB XII) zur Folge hätten, habe die Klägerin nach wie vor weder vorgetragen noch belegt.
Durch Urteil vom 14.11.2017 hat das Sozialgericht die Klage (im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 18.11.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem auf den 19.12.2017 datierenden und per elektronischer Post versandten Schriftsatz am 18.12.2017 beim Sozialgericht und Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie begehrt weiterhin die Bewilligung und Auszahlung für einen Mehrbedarf wegen einer Gehbehinderung i.H.v. monatlich 54,40 EUR für das Jahr 2015 und i.H.v. jeweils 55,08 EUR für die Monate Januar bis September 2016. Darüber hinaus will sie erreichen, dass die Beklagte sich bei positivem Ausgang des Berufungsverfahrens für die Zeit ab Oktober 2016 an das zweitinstanzliche Urteil hält. Sie trägt ergänzend vor, dass die vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Urteile des Bundessozialgerichts andere Sachverhalte beträfen; im Übrigen ergebe sich aus jenen Entscheidungen, dass die Klägerin wegen ihrer Gehbehinderung einen Mehrbedarfszuschlag beanspruchen könne. Bewohner stationärer Einrichtungen müssten ebenso behandelt werden wie ambulant versorgte pflegebedürftige Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII. In einem Erörterungstermin hat die Bevollmächtigte der Klägerin zu etwaigen konkreten Mehrbedarfen wegen der Gehbehinderung ergänzend vorgetragen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.12.2018 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.11.2017 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2016 zu verurteilen, die Bescheide vom 16.12.2014, 21.01.2015, 18.02.2015, 20.05.2015, 22.06.2015, 22.07.2015, 21.08.2015, 22.09.2015, 17.12.2015 und 21.01.2016 zu ändern und ihr einen monatlichen Mehrbedarfszuschlag für 2015 i.H.v. 54,40 EUR und für Januar bis September 2016 i.H.v. 55,08 EUR zu bewilligen und auszuzahlen, sowie
2. die Beklagte zu verpflichten, sich für die Zeit ab Oktober 2016 an das stattgebende Urteil des erkennenden Senats zu halten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat die Berufung zunächst (in Unkenntnis der aktenkundigen Transfervermerke) für verfristet gehalten. Im Übrigen sei die Berufung jedenfalls unbegründet.
Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.12.2018 übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegentand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung bei der gebotenen Auslegung ihres Berufungsantrags die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen für den anerkannten Mehrbedarf wegen einer Gehbehinderung für die Zeit von Januar 2015 bis September 2016 bzw. (zumindest meistbegünstigend) die Gewährung eines erhöhten Barbetrags zur persönlichen Verwendung für den genannten Zeitraum (dazu unter I.). Für die Folgezeit (ab Oktober 2016) will sie lediglich noch (sinngemäß) die Verpflichtung der Beklagten erreichen, sich im Falle des Erfolgs ihrer Berufung an die Entscheidung des Senats zu halten und entsprechend zu verfahren (dazu unter II.).
B) Die einen überjährigen Zeitraum betreffende und bereits deshalb statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben. Die mit elektronischer Post eingelegte und mit einer qualifizierten Signatur versehene (vgl. § 65a Abs. 3 SGG) Berufung ging laut Transfervermerk am 18.12.2017 und damit gemäß § 151 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (am 18.11.2017) bei dem (Landes-)Sozialgericht ein. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist (§ 65a Abs. 5 S. 1 SGG).
C) Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.1. Die weiterhin ausdrücklich auf "Bewilligung" eines Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für die Zeit von Januar 2015 bis (sinngemäß) September 2015 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist insofern durch die angefochtenen Bescheide schon nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert; denn darin wurde ein entsprechender Mehrbedarf anerkannt ("gewährt"), wenn dieser auch lediglich im Rahmen der Berechnung der Leistungsbewilligung Berücksichtigung gefunden hat.
2.a) Soweit die Klägerin die Auszahlung von Leistungen für den (bereits anerkannten) Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII geltend macht, ist die Klage als isolierte Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Will die Klägerin – alternativ und zumindest meistbegünstigend – die Erhöhung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII um den pauschalen Mehrbedarfsbetrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erreichen, so kann sie dieses Ziel mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sowie – bzgl. der nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten, bei Antragstellung bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheide – Verpflichtungsklage verfolgen. Insbesondere enthielten die angefochtenen Bescheide auch eine (ablehnende) Entscheidung über die Erhöhung des Barbetrags nach § 27b Abs. 2 SGB XII und damit eine gerichtlich überprüfbare Regelung i.S.v. § 31 SGB X. Das gilt unproblematisch für den Widerspruchsbescheid (§ 95 SGG); denn in den Gründen hat die Beklagte hierzu ausführlich Stellung genommen. Aber auch der Ausgangsbescheid enthält zumindest konkludent eine entsprechende Regelung: Letztlich wollte die Klägerin bei meistbegünstigender Auslegung ihres ursprünglichen Überprüfungsantrags vom 26.01.2016 – wie sich unmissverständlich aus ihrem Widerspruchsschreiben ergibt – von Beginn an die Auszahlung erhöhter Leistungen wegen besonderer Bedarfe erreichen, die auf ihre Gehbehinderung zurückzuführen sind. Diesem Antrag hat die Beklagte im Verfügungssatz des Bescheides vom 20.02.2016 nur insofern entsprochen, als sie im Rahmen der Bedarfsberechnung einen Mehrbedarf ergänzend anerkannt hat. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 11 m.w.N.) hat sie damit zugleich (konkludent) abgelehnt, der Klägerin einen höheren Barbetrag auszuzahlen.
b) Die somit allein zulässige Klage auf Auszahlung des Mehrbedarfs bzw. Bewilligung eines erhöhten Barbetrags ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Bewilligungsbescheide zu ändern bzw. dem Widerspruch gegen den noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 21.01.2016 stattzugeben. Dabei lässt der Senat offen, ob die Beklagte die Höhe der insgesamt erbrachten Leistungen zutreffend ermittelt hat; denn die Klage auf Auszahlung des bereits zuerkannten (pauschalierten) Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist von vornherein entsprechend beschränkt (vgl. zum abtrennbaren Streitgegenstand sogar einer Klage auf Gewährung einer solchen Mehrbedarfsleistung nur BSG, Urteil vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/10 R Rn. 11 m.w.N.). Auch die (zumindest meistbegünstigend erhobene) Klage auf Erhöhung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung kann zulässigerweise auf die Zahlung eines höheren Barbetrags beschränkt werden (vgl. dazu nur Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27b Rn. 15.1).
Die Klägerin kann von der Beklagten jedoch nicht beanspruchen, den Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII an sie auszuzahlen – dazu unter aa) -. Zu Recht hat es die Beklagte ferner abgelehnt, ihr einen erhöhten Barbetrag zu gewähren – dazu unter bb) -.
aa) Ein Anspruch auf Auszahlung des bereits bewilligten Mehrbedarfs wegen des im Schwerbehindertenausweis festgestellten Merkzeichens "G" ergibt sich weder aus den angefochtenen Bescheiden – dazu unter (1) -, noch existiert eine entsprechende gesetzliche Grundlage – dazu unter (2) -.
(1) Nach dem Wortlaut des Verfügungssatzes in dem Ausgangsbescheid vom 20.02.2016 hat die Beklagte der Klägerin zwar ab Januar 2015 einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII "gewährt". Aus dem weiteren Inhalt des Verwaltungsakts, der im Rahmen der Auslegung ergänzend heranzuziehen ist, konnte ein objektiver Erklärungsempfänger (s.o.) jedoch nur den Schluss ziehen, dass der Mehrbedarf lediglich ergänzend in die Bedarfsberechnung eingestellt werden sollte. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der dem Bescheid beigefügten Berechnung der Leistungsansprüche für die Monate Januar 2015 bis März 2016. Zudem hatte die Beklagte die Klägerin schon zuvor (mit Schreiben vom 18.02.2016) darauf hingewiesen, den Mehrbedarf für die Zeit ab Januar 2015 "nachgepflegt" zu haben, ohne dass es hierdurch zu finanziellen Auswirkungen für die Klägerin komme. Im Rahmen der Auslegung eines Verwaltungsakts ist aber auch der zuvor ausgetauschte Schriftverkehr ergänzend heranzuziehen; denn abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 25 m.w.N.).
(2) Auf § 27b Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 42 Nr. 2 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII kann die Klägerin den geltend gemachten Auszahlungsanspruch ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.
§ 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII bestimmt zwar, dass der notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nrn. 1, 2 und 4 SGB XII entspricht. Diese umfassen gemäß § 42 Nr. 2 SGB XII auch die Leistungen für zusätzliche Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels und damit auch den Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Die Regelung des § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII begründet aber schon keinen Geldanspruch der Klägerin – dazu unter (a) -. Zudem lässt sich aus dieser Vorschrift kein individueller Leistungsanspruch der Klägerin ableiten – dazu unter (b) -.
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 8/13 R Rn. 15 m.w.N.) ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff. SGB XII als Sachleistungs(verschaffungs-) prinzip ausgestaltet ist. Dabei erbringt der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an die Leistungsberechtigten. Die Zahlung erfolgt vielmehr direkt an die Einrichtung, die für die Maßnahme verantwortlich ist. Der Sozialhilfeträger tritt lediglich einer bestehenden Schuld des Leistungsberechtigten bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Primäranspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an den Dritten gerichtet (BSG, a.a.O. Rn. 16; vgl. ferner BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 17). Auch § 27b Abs. 1 SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den "darin erbrachten Lebensunterhalt" umfasst, zielt auf eine Sachleistung in der beschriebenen Form (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 19, zu der insofern inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 35 SGB XII). Lediglich der daneben nach § 27b Abs. 2 SGB XII zu gewährende Barbetrag zur persönlichen Verfügung (dazu weiter unten) ist als Geldleistung zu zahlen (BSG, Urteil vom 20.04.2016 – B 8 SO 25/14 R Rn. 15).
(b) Abgesehen davon begründet § 27b Abs. 1 SGB XII ohnehin keinen individuellen Leistungsanspruch, der die vom Sozialhilfeträger zu erbringenden Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und den sonstigen notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen regelt (Behrend, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, in: Sozialrecht aktuell 3/2012, S. 117 ff., 120). Inhalt und Höhe der in Einrichtungen erbrachten Leistungen richten sich vielmehr faktisch ausschließlich nach den vertraglich vereinbarten Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII (bzw. in Ausnahmefällen nach § 75 Abs. 4 SGB XII und den in Abs. 2 enthaltenen zusätzlichen Bestimmungen). § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII hat lediglich die Funktion, die Höhe des Anteils des notwendigen Lebensunterhalts an den in der Einrichtung tatsächlich erbrachten Leistungen zu bestimmen, um eine eventuelle Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten nach den Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu ermitteln; denn für die Hilfe zur Pflege sehen §§ 19 Abs. 3, 85 ff. SGB XII eine weniger strikte Anrechnung von eigenem Einkommen vor als für die stationären Leistungen zum Lebensunterhalt, für die Einkommen nach Maßgabe der §§ 82 ff., 92a SGB XII einzusetzen ist (vgl. u.a. Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 27b SGB XII Rn. 13). Es handelt sich also bei § 27b Abs. 1 SGB XII um eine reine Rechengröße, aus der sich der Umfang des zu erbringenden notwendigen Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung nicht ergibt (vgl. zu dem Charakter der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 SGB XII als nur normativer Rechenposten unabhängig vom tatsächlichen Wert der in der Einrichtung erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt BSG, Urteil vom 20.04.2016 – B 8 SO 25/14 R Rn. 15, sowie Urteil vom 12. Mai 2017 – B 8 SO 23/15 R Rn. 28). Dieser Rechenposten setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (nach der Regelbedarfsstufe 3), (fiktiven) Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete einer Person im örtlichen Zuständigkeitsgebiet des Sozialhilfeträgers sowie hier – wie von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden bei der Berechnung des Hilfebedarfs zutreffend berücksichtigt – einem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.H.v. 17 v.H. des Regelbedarfs. Im Ergebnis hat die zusätzliche Anerkennung des Mehrbedarfs im Rahmen der Bedarfsberechnung bei der Klägerin daher lediglich einen erhöhten Grundsicherungsbedarf und damit geringere Leistungen aufgrund der übrigen Hilfearten (u.a. der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII) zur Folge.
(3) Der in Rede stehende Anspruch auf Auszahlung eines Mehrbedarfszuschlags wegen der Gehbehinderung ergibt sich ferner nicht aus § 27b Abs. 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen (§ 27b Abs. 1 S. 1 SGB XII) insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag, der bei Leistungsberechtigten, die – wie die Klägerin – das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 28 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 beträgt (Abs. 2 S. 2 SGB XII).
Zwar regelt § 27b Abs. 2 SGB XII – anders als § 27b Abs. 1 SGB XII – einen Anspruch auf Auszahlung einer Geldleistung an den in einer stationären Einrichtung untergebrachten Leistungsberechtigten (s.o.). Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass ihr ein höherer Barbetrag – dazu unter (a) – bzw. zusätzliche Leistungen als weiterer notwendiger Lebensunterhalt – dazu unter (b) – zustehen.
(a) Nach der gesetzlichen Begründung (BT-Drucks 9/1859 S. 2 zu § 21 Abs. 3 BSHG) dient der Barbetrag nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen. Dem Hilfeempfänger soll über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus mit einem "Taschengeld" ein persönlicher Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) verbleiben, um Bedarfe (insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs) zu decken, die außerhalb des erforderlichen institutionellen Angebots liegen oder das im eigentlichen Sinne durch die Einrichtung bereits gesicherte existentielle Minimum überschreiten (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 17/12 R Rn. 37). In Betracht kommen insofern Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, Kleidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert (so die BT-Drs. 9/1859 S. 2, zitiert nach Scheider in Schellhorn, Hohm, Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 27b Rn. 23). Darüber hinaus umfasst der Barbetrag insbesondere alle durch die Einrichtung oder den Sozialhilfeträger mit Sonderleistungen nicht gedeckten Aufwendungen, die der Befriedigung der Bedürfnisse auf Erhaltung der Beziehungen mit der Umwelt, nach Information, der allgemeinen Bildung sowie der Teilnahme am kulturellen und politischen Leben in angemessenem Umfang dienen. Hierzu gehören u.a. Schreibmaterial, Postgebühren, Aufwendungen für Nahverkehrsmittel, Tageszeitungen, Kinobesuche, Bücher und Geschenke.
Anders als im Rahmen des pauschalen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII erfordert eine Erhöhung des (Mindest-)Barbetrags nach § 27b Abs. 2 SGB XII zumindest, dass im Einzelfall eine Mehrbelastung durch Ausgaben vorliegt, die von der allgemeinen Norm abweichen und für die nicht im Rahmen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts unabhängig von dem Barbetrag weitere Leistungen zu erbringen sind (vgl. im Einzelnen Scheider, a.a.O. Rn. 26). Insofern kann letztlich offen bleiben, ob hierunter auch einmalige Bedarfe (wie z.B. eine Brille) fallen oder diese regelmäßig oder sogar ständig auftreten müssen und zudem nicht nur unerheblich von der Norm abweichen dürfen. Jedenfalls hat die Klägerin weder einmalige noch regelmäßige Mehrbelastungen spezifiziert und belegt, die eine Erhöhung des Barbetrags rechtfertigen. Auf die weitere Frage, ob diese Mehrbedarfe bereits hinreichend von der Einrichtung gedeckt werden, kommt es daher vorliegend ebenfalls nicht an.
Der nur pauschale Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, es gebe medizinische Leistungen oder begleitende Hilfen, die ihr gut täten und von ihr privat bezahlt werden müssten, reicht von vornherein nicht aus, um eine konkrete Mehrbelastung darzulegen. Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob zusätzliche Aufwendungen für die Gesundheitspflege in den Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII einzubeziehen sind. Ebenso wenig sind "Telefon-, Fahrt- und Informationsbeschaffungskosten", welche die Klägerin im Widerspruchsverfahren ebenfalls weder dem Grunde noch der Höhe nach näher spezifiziert hat, geeignet, eine Erhöhung des Barbetrags zu rechtfertigen.
Soweit die Klägerin zweitinstanzlich (im Erörterungstermin vom 19.12.2018) durch ihre Bevollmächtigte bzgl. etwaiger zusätzlicher Mehrbedarfe, die zur Zuerkennung des Merkzeichens "G" geführt haben, auf notwendige Unterstützung und Hilfen bei Gängen innerhalb und außerhalb des Heimes, insbesondere Fahrten mit dem privaten Pkw ihrer Verwandten bzw. Besucher verwiesen hat, sind der Klägerin hierdurch schon nach ihrem eigenen Sachvortrag jedenfalls keine Aufwendungen entstanden. Vielmehr wurden die Fahrtkosten – den Angaben ihrer Bevollmächtigten folgend – vollumfänglich von den jeweiligen Besuchern getragen. Dass darüber hinaus kostenpflichtige Fahrten mit einer Taxe angefallen sind, konnte die Bevollmächtigte – unabhängig davon, wer ggf. die damit verbundenen Kosten getragen hat – nicht mit Gewissheit sagen, geschweige denn konkrete Fahrten benennen.
(b) Hat die Klägerin aber schon nicht dargelegt und belegt, dass und welche zusätzlichen (Fahrt-)Kosten oder sonstigen Mehraufwendungen ihr entstanden sind, so kommt die Übernahme jener (fiktiven) Kosten auch unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens als weitere notwendige Leistung für den Lebensunterhalt nicht in Betracht (vgl. zu einem Unterschreiten der objektiven Anforderungen an existenzsichernde Maßnahmen, etwa im Bereich der Ernährung und Hygiene, durch das tatsächliche Angebot des Heimträgers BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 17/12 R Rn. 39).
(c) Dass die Beklagte den Barbetrag ab März 2016 monatlich um 4,04 EUR (= 1 v.H. des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 von 404 EUR) gekürzt hat, wird von der Klägerin schließlich zu Recht nicht beanstandet.
Die Kürzung beruht auf einem Darlehen, das die Beklagte der Klägerin nach § 37 Abs. 2 SGB XII für notwendige Zuzahlungen an die Krankenkasse gewährt hat. Da ein solches Darlehen von Amts wegen geleistet und dem Leistungsberechtigten lediglich ein (formloses) Widerspruchsrecht eingeräumt wird (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB XII), bedarf es insofern – anders als im Rahmen des § 37 Abs. 1 SGB XII – keines Darlehensvertrags. Es genügt vielmehr, dass die Bevollmächtigte der Klägerin (schon) im November/Dezember 2014 bei der Beklagten beantragt hatte, den Betrag für die "Zuzahlungsbefreiung" an die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin zu zahlen. Da die Klägerin der darlehensweisen Gewährung nachfolgend nicht widersprochen hat, wirkt die damalige Erklärung fort (vgl. § 37 Abs. 2 S. 3 SGB XII).
Die Höhe der vorgenommenen Barbetragskürzung ergibt sich aus § 37 Abs. 4 S. 2 SGB XII. Danach erfolgt die Rückzahlung des Darlehens – ohne dass der Sozialhilfeträger insoweit einen Ermessensspielraum hat – in gleichen Teilbeträgen über das ganze (Kalender-)Jahr verteilt aus dem monatlichen Barbetrag (vgl. hierzu und zur Zulässigkeit einer solchen Regelung schon unter Geltung des BSHG auch Becker in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 37 SGB XII Rn. 70, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 4 ME 88/04). Da die Belastungsgrenze bei Beziehern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, die (wie die Klägerin) chronisch krank sind, pauschal 1 v.H. des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt (§ 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V), beläuft sich der monatliche Rückzahlungsbetrag – wie von der Beklagten auch einbehalten – gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf 4,04 EUR (= 1 % von 404 EUR).
(b) Konkrete Mehrbedarfe für Bekleidung, welche nach § 27b Abs. 1 S. 1 SGB XII insbesondere vom weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst sind, hat die Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Ohnehin hat die Beklagte ihr in dem streitigen Zeitraum Bekleidungsbeihilfen von insgesamt 813 EUR (vgl. die Bescheide vom 26.03.2015 und 25.01.2016) bewilligt. Dass und inwieweit diese Pauschalen nicht ausgereicht hätten, um den Bekleidungsbedarf der Klägerin vollumfänglich zu decken, ist weder vorgetragen noch nachgewiesen.
4. Die gesetzliche Regelung des § 27b SGB XII verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin zudem nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es handelt sich bei den von der Klägerin in Bezug genommenen Grundsicherungsleistungsempfängern, die nicht stationär untergebracht sind und einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten, jedoch um einen gänzlich anderen, nicht mit Heimbewohnern vergleichbaren Personenkreis; denn jene Personen erhalten – anders als die Klägerin – keine vollstationäre Pflege und damit keine Leistungen nach § 27b SGB XII. Im Übrigen ermöglicht § 27b Abs. 2 SGB XII – wie bereits dargestellt – eine dem Heimbewohner unmittelbar zugutekommende Erhöhung des Barbetrags wegen etwaiger Mehraufwendungen, die auf einem eingeschränkten Gehvermögen beruhen und dem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 S. 1 SGB XII zugrunde liegen. Dass diese Mehraufwendungen von Bewohnern stationärer Einrichtungen – anders als der pauschale Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII – spezifiziert werden müssen, beruht auf der Tatsache, dass die Betroffenen – anders als insbesondere ambulant betreute Grundsicherungsempfänger – eine "Rundum-Betreuung" erhalten und vollumfänglich versorgt werden (s.o.).
3. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zu 2. schließlich erreichen will, dass die Beklagte sich für die Zeit ab Oktober 2016, welche nicht von dem Bewilligungszeitraum der angefochtenen Bescheide erfasst ist, an das (stattgebende) Urteil des erkennenden Senats hält, unterliegt diese (Feststellungs- oder Leistungs- bzw. Verpflichtungs-)Klage nach § 99 Abs. 3 Ziffer 2 SGG zwar nicht den Regeln einer Klageänderung. Sie ist aber jedenfalls unbegründet; denn die Klägerin hat aus den genannten Gründen für die Zeit von Januar 2015 bis September 2016 keinen Anspruch auf Bewilligung bzw. Auszahlung eines Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII bzw. weiterer Leistungen in jener Höhe (s.o.).
D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
E) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 26.08.2019
Zuletzt verändert am: 26.08.2019