Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im Streit steht die Erstattung von Fahrtkosten und Aufwendungen für Bücher und Arbeitsmaterialien zur Durchführung eines Jura-Studiums.
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes verweist der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf den zutreffenden Tatbestand des angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009.
Das Urteil ist der Klägerin am 17.09.2009 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Am 22.09.2009 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Aachen unvollständig sei. Inhaltlich habe das Gericht ihre sozialen Rechte, die sich aus ihrer Schwerbehinderung und ihrer Stellung als Frau ergeben würden, missachtet. Auch sei nicht auf ihren Wunsch eingegangen worden, vom Sozialamt der Stadt Aachen ein Darlehen zu erhalten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war, verwiesen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig.
Sie konnte von der Klägerin wirksam erhoben werden. Sie untersteht zwar einer gesetzlichen Betreuung. Diese ist aber nicht mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen, so dass die Klägerin prozessuale Erklärungen wirksam abgeben kann.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt vorliegend nicht den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) derzeit für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag von 750,00 EUR. Die Klägerin hatte zwar zunächst Leistungen im Werte von rund 1.700 EUR beantragt. Diesen Antrag hat sie jedoch im Widerspruchsverfahren auf Fahrtkosten und Aufwendungen für Studienmaterialien in Höhe von zusammen 284,29 EUR reduziert. Mit diesem Betrag ist sie im Klageverfahren unterlegen.
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.
Die Berufung ist nicht nach §§ 145, 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
a) Es liegt insbesondere kein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor.
Ein solcher kann zwar darin liegen, dass gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG verstoßen wurde. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht heraus hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rd. 34). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Gegebenenfalls noch denkbare Ermittlungsansätze sind eher fernliegend. Angesichts der laufenden Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche nach eigener Darstellung der Klägerin ausschließlich auf der Grundlage ihrer psychischen Erkrankung gewährt wird, kommen Förderleistungen der Agentur für Arbeit voraussichtlich nicht in Betracht. Aber auch berufliche Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, welche der Beklagte ggf. als "erstangegangener" Träger nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit zu prüfen hätte, scheiden erfahrungsgemäß aus. Wird eine volle Erwerbsminderung auf der Grundlage einer psychischen Erkrankung festgestellt, lässt sich in aller Regel durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben diese Minderung nicht beseitigen. Vorrangig ist vielmehr die Therapie der Erkrankung zu Lasten der Krankenversicherung.
Ob eine allgemeine darlehensweise Gewährung durch den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach § 37 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht kommt, hat dieser bislang nicht entschieden, ist also nicht Streitgegenstand des hier zu betrachtenden Klageverfahrens. Der Senat weist aber zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hin, dass für bereits getätigte Aufwendungen eine Darlehensgewährung von vorne herein nicht in Betracht kommt und es für die Zukunft an der erforderlichen existenziellen Notlage fehlen dürfte.
Schließlich ist auch die behauptete Unvollständigkeit des Protokolls kein wesentlicher Verfahrensmangel. Das Protokoll muss die mündliche Verhandlung nur in seinen wesentlichen Zügen wiedergeben, also insbesondere das Erscheinen der Beteiligten, deren Anträge und die getroffene Entscheidung, §§ 122 SGG i.V.m. § 160 Zivilprozessordnung (ZPO). Geäußerte Rechtsansichten der Beteiligten sind hingegen nicht niederzulegen. Im übrigen ergeht die Entscheidung aus der mündlichen Verhandlung heraus und nicht auf der Grundlage des Protokolls. Auf etwaige Lücken im Protokoll beruht die Entscheidung daher nicht.
Es besteht auch keine Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die sozialgerichtliche Entscheidung weicht nicht von der Entscheidung einer der in der Vorschrift genannten höheren Instanzen ab. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erfordernis eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei der Hochschulhilfe eine geklärte Rechtsfrage ist. Die beantragten Studienmaterialien müssen auch von nicht behinderten Studenten angeschafft werden, stellen also keinen behinderungsbedingten Bedarf dar. Ob die Klägerin sich tatsächlich alle beantragten Materialien bereits vor Antragstellung am 11.03.2009 beschafft hatte und damit auch der Grundsatz eingreift, dass Sozialhilfe nicht für bereits anderweitig beschaffte Leistungen eintreten soll, kann damit offen bleiben. Auf letzterer Fragestellung beruht die Entscheidung des Sozialgerichts nicht.
c) Schließlich vermag der Senat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu erkennen, denn streitig sind im übrigen allein tatsächliche Feststellungen eines Einzelfalls.
die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
III.
Soweit in der Zuschrift der Klägerin vom 17.10.2009 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde zu sehen ist, war dieser Antrag abzulehnen. Denn die Rechtsverfolgung bot aus den gerade genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Erstellt am: 09.02.2010
Zuletzt verändert am: 09.02.2010