Kl. hat Revision zurückgenommen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.04.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Fachleistungsstunden (FLSt) im Rahmen betreuten Wohnens für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008.
Der 1962 geborene Kläger ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung geistig behindert. Er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 60 und steht unter Betreuung seines Bruders. Von April 2000 bis Januar 2009 wohnte er im Rahmen des betreuten Wohnens im "Haus T" der N gGmbH in I. Er ist als Gartenbauhelfer beim Kreis I beschäftigt und verdiente dort im streitgegenständlichen Zeitraum netto ca. 1.250,00 EUR.
Im Juli 2004 beantragte der Kläger Eingliederungshilfe in Form von FLSt für betreutes Wohnen. Die Hilfeplankonferenz stellte einen Hilfebedarf von drei FLSt pro Woche fest. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.02.2005 unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen in Höhe von 16.509,29 EUR ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 bestandskräftig zurück.
Am 08.03.2006 zeigte das "Haus T" einen erhöhten Eingliederungshilfebedarf im Hinblick auf den Bewilligungszeitraum 01.07.2005 bis 30.06.2006 an. Die Hilfeplankonferenz stellte im Mai 2006 für den Zeitraum Juni 2005 bis Juni 2007 einen Hilfebedarf von 4,5 FLSt pro Woche fest. Der Beklagte teilte dies dem Betreuer des Klägers im Juni 2006 mit und wies auf die Möglichkeit eines formlosen Antrags hin, sobald das Vermögen aufgebraucht sei. Unter dem 23.07.2006 beantragte der Kläger erneut Eingliederungshilfe im Rahmen betreuten Wohnens und teilte mit, dass sämtliche Vermögenswerte aufgezehrt seien.
Mit Schreiben vom 18.08.2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er sich grundsätzlich aus Einkommen und Vermögen an den Kosten der beantragten Maßnahme beteiligen müsse und forderte ihn auf, noch detailliert den Vermögensverbrauch darzustellen.
Mit Schreiben vom 03.09.2006 teilte der Kläger mit, dass alle Vermögenswerte abgebaut seien. Es sei nur noch ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2500 EUR sowie ein Girokonto vorhanden. Sein Betreuer sei gerade dabei, den Nachweis des Vermögens für das das Amtsgericht F zu erstellen und werde nach Fertigstellung unaufgefordert eine Kopie übersenden.
Mit Schreiben vom 13.09.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die eingereichten Unterlagen für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichten und bat darum, nach Fertigstellung der Nachweise für das Amtsgericht diese vorzulegen. Ebenfalls im September 2006 errechnete die Beklagte einen Betrag von 124,21 EUR als monatlich zumutbar einzusetzendes Einkommen für die Eingliederungsleistung.
Im Februar 2007 beglich der Kläger offene Rechnungen des "Hauses T" bis einschließlich Juni 2006 vollständig und die Rechnung für Juli 2006 teilweise durch Zahlung von 2.030,63 EUR.
Am 28.06.2007 stellte der Kläger einen Verlängerungsantrag für weitere Eingliederungshilfe ab dem 01.07.2007. Am 31.07.2007 legte er u.a. eine Übersicht der vom Amtsgericht F im Rahmen des Betreuungsverfahrens festgestellten Vermögensbestände zum 31.12.2005 (Schreiben des Amtsgerichts vom 14.02.2007) und zum 31.12.2006 (Schreiben des Amtsgerichts vom 29.06.2007) vor. Zum 31.12.2006 stellte das Amtsgericht einen Vermögensbestand in Höhe von 9.018,28 EUR (4.725,20 EUR aus Guthaben Girokonto in Höhe von 2.143,28 EUR und Sparbuch in Höhe 2.581,92 EUR zuzüglich eines sich aus einem Lebensversicherungsvertrag ergebenden Rückkaufswerts von 4.293,08 EUR) fest. Auf dem Girokonto des Klägers befand sich nach Auflösung dieser Lebensversicherung am 17.01.2007 ein Betrag in Höhe von 5.160,70 EUR.
Mit Schreiben vom 28.08.2007 forderte die Beklagte den Betreuer des Klägers zur Mitteilung aus, ob Ansprüche aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters (Hausgrundstück) geltend gemacht worden seien. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er seinerzeit zusammen mit seinen Geschwistern auf seinen Pflichtteil gegenüber seinem Vater verzichtet habe.
Im August 2007 stellte die Hilfeplankonferenz einen Hilfebedarf von vier FlSt pro Woche fest.
Mit Bescheid vom 20.09.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Sozialhilfe ab dem 01.07.2007 mit dem Hinweis auf vorhandenes einzusetzendes Vermögen in Höhe von 7.285,90 EUR ab. Dabei ging er von einem Gesamtvermögen in Höhe von 9.885,90 EUR aus, wobei er die 4.725,20 EUR aus der Vermögensaufstellung des Amtsgerichts zum 31.12.2006 berücksichtigte und hierzu noch 5.160,70 EUR aus dem Girokonto des Klägers (Stand 1/07) hinzurechnete.
Dagegen erhob der Kläger am 01.10.2007 Widerspruch und trug vor, dass sein Sparbuch nur noch weniger als 2.600,00 EUR als "eiserne Reserve" ausweise. Das Girokontoguthaben von 3.854,00 EUR (Stand 28.09.2007) müsse zur Anschaffung neuen Mobiliars für das Badezimmer verwendet werden, da das Mobiliar veraltet und teilweise von Schimmel befallen sei.
Mit Bescheid vom 28.04.2008 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf Kostenübernahme vom 23.07.2006 ab. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung über nicht geschütztes Vermögen in Höhe von 6.386,36 EUR verfügt (Sparbuch 2.550 EUR, Rückkaufswert der Lebensversicherung 4293,08 EUR, Girokonto 2.143,28 EUR). Eine Bewilligung könne erst erfolgen, sobald das vorhandene Vermögen aufgebraucht sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.09.2007 zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Badezimmerrenovierung aus dem geschützten Vermögen finanziert werden könne. Solange das Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt worden sei, stehe es jeden Monat erneut zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, und solange bestehe kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Bereits seit Januar 2007 hatte der Kläger laufend aus seinem Einkommen monatlich 100,00 EUR an das Haus T gezahlt. Darüber hinaus zahlte er am 17.06.2008 und 01.07.2008 auf die Forderungen des Hauses T 3.576,78 EUR.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 hat der Kläger am 22.07.2008 Klage erhoben und vorgetragen, dass der Träger des betreuten Wohnens erst nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 20.09.2007 im September 2007 erstmals die Abrechnungen für die Zeit vom 23.07.2006 bis Juli 2007 übersandt habe. Er habe die Rechnungen zunächst jedoch nicht beglichen, da er davon ausgegangen sei, dass die Ablehnungsentscheidung auf unvollständigen Informationen beruht habe. Auch habe er gedacht, Geld auf dem Girokonto sei nicht dem Vermögen zuzurechnen. Als bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses für das Amtsgericht vom Betreuer noch ein Sparvertrag in Höhe von 4.293,08 EUR gefunden worden sei, sei dieser sofort aufgelöst und von dem erhaltenen Geld im Februar 2007 Rechnungen des Hauses T teilweise beglichen worden. Soweit im Juni/Juli 2008 aus dem noch vorhandenen Vermögen Zahlungen erfolgt seien, hätten diese bei weitem nicht ausgereicht, alle offenen Rechnungen zu begleichen. Der Beklagte habe auch Informationspflichten über den Einsatz von Einkommen/Vermögen verletzt, da ihm erst durch den Widerspruchsbescheid die Notwendigkeit des tatsächlichen Verbrauchs klar geworden wäre. Zur Vorbeugung einer Schuldenanhäufung habe er aus seinem Einkommen monatlich 100,00 EUR Eigenbeteiligung an das Haus T überwiesen und sein Betreuer habe zu jeder Zeit versucht, sich korrekt an die Anweisungen des Beklagten zu halten. Der Kläger hat mehrere Auflistungen über seine Einkommens-Vermögensverhältnisse für die Zeit von Mai 2006 bis Dezember 2008 vorgelegt. Daraus geht u. a. hervor, dass das Vermögen des Klägers am 28.06.2007 5.932,01 EUR betrug, sodann bis zum 30.05.2008 durchgängig bei etwa 6000 EUR lag, sich am 30.06.2008 auf 2.772,20 EUR und am 31.07.2008 auf 2.599,87 EUR belief. In der Folgezeit bis einschließlich Dezember 2008 lag es dann wieder knapp über 2.600 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008 Eingliederungshilfe durch Übernahme der auch nach einzusetzendem Einkommen ungedeckten Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Kläger bzw. sein Betreuer seien umfassend über die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf vorhandenes und einzusetzendes Vermögen unterrichtet worden. Erst zum 01.08.2008 habe das Vermögen die Schonbetragsgrenze unterschritten, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung eines aus dem Einkommen zu leistenden Eigenanteils bestehe. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum von Juni 2007 bis Juli 2008 über Vermögen oberhalb des Freibetrages verfügt und Kenntnis von noch ausstehenden Forderungen der Einrichtung gehabt. Rücklagen für eventuell noch ausstehende, nicht in Rechnung gestellte Leistungen habe er nicht bilden müssen, so dass ein fiktiver Vermögensverbrauch nicht anzunehmen sei.
Mit Urteil vom 13.04.2010 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 01.07.2007 bis 31.07.2008 Eingliederungshilfe durch Übernahme der nach einzusetzendem Einkommen ungedeckten Kosten für Fachleistungsstunden zu gewähren und davon auszugehen, dass einzusetzendes Vermögen für diesen Zeitraum nicht vorhanden war. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum nicht auf den Einsatz von Vermögen verwiesen werden.
Der Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe folge aus § 53 SGB XII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Die Kosten für vier FLSt pro Woche im Rahmen des betreuten Wohnens habe der Kläger jedenfalls schon seit Juli 2007 – und nicht, wie der Beklagte meint, erst ab August 2008 – nicht mehr aus eigenem, nicht durch Schonbeträge geschützten Einkommen oder Vermögen vollständig decken können. Er habe im streitbefangenen Zeitraum lediglich einen Eigenanteil aus seinem laufenden Einkommen zumutbar leisten können und dies auch in Höhe von monatlich 100 EUR getan. Ob und gegegenenfalls in welcher Höhe darüber hinaus aus dem Einkommen ein zumutbarer Eigenanteil hätte erbracht werden können, sei bei der Bemessung der genauen Höhe der dem Kläger zustehenden Eingliederungshilfe noch zu errechnen.
Zwar habe der Kläger im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich noch Vermögen oberhalb des Freibetrages gehabt. Dieses sei jedoch durch den Einsatz für die vom Haus Schnorrenberg in Rechnung gestellten Kosten für FLSt im Rahmen des betreuten Wohnens spätestens seit dem Frühjahr 2007, jedenfalls aber seit dem hier streitigen Zeitraum ab 01.07.2007 als verbraucht anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Konten des Klägers auch in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 noch Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages aufgewiesen hätten.
Allerdings solle sich ein Hilfesuchender nicht mit Erfolg darauf berufen können, es stelle eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar, vor in Anspruchnahme von Sozialhilfe, auch solches Vermögen einsetzen zu müssen, das schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können (müssen) und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre. Ein fiktiver Vermögensverbrauch sei mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Urt. v. 19.02.1997 – 5 C 7/96).
Etwas anderes gelte allerdings und jedenfalls dann, wenn der Hilfesuchende und der Sozialhilfeträger darüber stritten, ob mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Hilfebedürftigkeit bestehe, und wenn es – seine Einsetzbarkeit angenommen – nicht ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden während des gesamten Zeitraums, für den Hilfe beansprucht werde, zu beseitigen. In diesem Fall sei dem für den gesamten Zeitraum ermittelten Bedarf der Wert des für einsetzbar angesehenen verwertbaren Vermögens gegenüberzustellen mit der Folge, dass Sozialhilfe insoweit zu gewähren sei, als ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf ungedeckt bleibe (BVerwG, Urt. v. 20.10.1981 – 5 C 16/80). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen sei und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint habe, lasse sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf bestehe, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststünden bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden seien (so bereits Urteil der Kammer vom 20.11.2007 – S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden sei, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt habe (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.06.1995 – 4 M 3049/95).
So liege es im Fall des Klägers. Dieser habe zwar im streitbefangenen Zeitraum nicht geschütztes Vermögen oberhalb des Schonvermögensbetrages besessen, das erst durch die zuletzt am 01.07.2008 geleistete Zahlung von 1.924,56 EUR an das "Haus Schnorrenberg" unter die Freibetragsgrenze von 2.600,00 EUR gesunken sei. Das einzusetzende Vermögen sei jedoch schon vor dem hier streitbefangenen Anspruchszeitraum dadurch "verbraucht" worden, dass es der Beklagte durch den Bescheid vom 26.04.2008 auf den Eingliederungshilfeanspruch angerechnet und die Leistung deshalb versagt habe. Ausweislich der anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen nachvollziehbaren Auflistung des Betreuers in der Anlage zum Schriftsatz vom 18.03.2009 hätte der Kläger ein – oberhalb des Freibetrages von 2.600 EUR liegendes – einzusetzendes Vermögen in Höhe von – 6.042,35 EUR Ende Juli 2006 – 6.344,43 EUR Ende August 2006 – 6.588,59 EUR Ende September 2006 – 6.839,88 EUR Ende Oktober 2006 – 7.847,95 EUR Ende November 2006 – 6.418,28 EUR Ende Dezember 2006 – 6.131,37 EUR Ende Januar 2007 – 3.928,59 EUR Ende Februar 2007 – 3.664,06 EUR Ende März 2007 – 3.549,02 EUR Ende April 2007 – 3.332,01 EUR Ende Mai 2007 – 3.173,35 EUR Ende Juni 2007 gehabt. Darin sei berücksichtigt, dass der Kläger im Dezember 2006 eine Lebensversicherung zum 01.01.2007 aufgelöst und von dem Erlös (4.293,08 EUR) im Febru ar 2007 an das "Haus T" 2.030,63 EUR gezahlt habe. Ausweislich der Auflistung vom 30.11.2009 habe sich die Forderung für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 auf 12.040,13 EUR belaufen. Daraus werde deutlich, dass – auch unter Einbeziehung eines Eigenanteils aus dem Einkommen – das Vermögen des Klägers bereits vor Juli 2007 (fiktiv) dadurch verbraucht war, dass der Beklagte die Eingliederungshilfe für die Zeit von Juli 2006 bis Juni 2007 gerade unter Hinweis auf dieses vorhandene Vermögen versagt hätte. Demgemäß habe der Kläger Anspruch auf Eingliederungshilfekosten von FLSt im Rahmen betreuten Wohnens (jedenfalls) ab Juli 2007 ohne Anrechnung von Vermögen. Die genaue Höhe der zu leistenden Eingliederungshilfe werde von dem Beklagten noch näher zu berechnen sein im Hinblick auf den Eigenanteil aus dem in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2008 erzielten Einkommen des Klägers.
Gegen das am 21.04.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.05.2010 eingelegte Berufung. Zu deren Begründung trägt der Beklagte unter anderem vor, dass die Sichtweise des Sozialgerichts dazu führe, dass ein fingierter Vermögensverbrauch zu einem fingierten Anspruch führe, da es nicht mehr auf die Bedürftigkeit im Moment der Antragstellung bzw. der Verwaltungsentscheidung ankomme, sondern auf einen zukünftigen Bedarf, ohne dass absehbar sei, ob das Vermögen tatsächlich verbraucht und damit ein Bedarf tatsächlich eintreten werde. Das Risiko des nicht ausreichenden Vermögens bei streitigem Vermögenseinsatz obliege dem Kläger, der es in der Hand habe, einer Verschuldung etwa durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegenzuwirken. Bei vorhandenem Vermögen habe die Behörde keine andere Möglichkeit als die Leistungsablehnung, um sicherzustellen, dass das Vermögen auch tatsächlich eingesetzt werde.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.04.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend führt er noch aus, dass die Anhäufung von erheblichen Schulden bei ihm auch darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Beklagte sehr lange für seine Entscheidung gebraucht habe und auch deswegen eine Ausnahme vom Verbot des fiktiven Vermögensverbrauchs zu machen sei. Er habe auch keine abschließende Beurteilung vornehmen können, wie hoch die anfallenden Kosten tatsächlich seien. Der Anhäufung von Schulden hätte auch nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegengewirkt werden können, da zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits ganz erhebliche Schulden angehäuft worden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 20.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2009 und damit der Leistungszeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.07.2008. Der Bescheid vom 28.04.2008, der das davor liegende Jahr umfasst, ist nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Einer Überprüfung des Zeitraums von Juli 2006 bis Juni 2007 steht damit die Bestandskraft dieses Bescheides entgegen. Zudem hat der Kläger die Klage ausdrücklich auf den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.07.2008 beschränkt.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 01.07.2007 bis 31.07.2008 Eingliederungshilfe durch Übernahme der nach einzusetzendem Einkommen ungedeckten Kosten für Fachleistungsstunden zu zahlen. Der Kläger verfügte in diesem Zeitraum noch über einzusetzendes Vermögen, das diesem Anspruch entgegenstand. Unzutreffenderweise hat das Sozialgericht das beim Kläger vorhandene Vermögen bereits vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum als "fiktiv" verbraucht angesehen.
Zu Recht hat das Sozialgericht dabei zunächst festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme der Fachleistungsstunden durch die Beklagte als Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII i. V. m. § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) grundsätzlich gegeben sind. Unstreitig gehört der Kläger zu dem in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personenkreis. Ebenso unstreitig lag beim Kläger ein Eingliederungshilfebedarf in Form von vor vier Fachleistungsstunden pro Woche im Rahmen des betreuten Wohnens vor, der grundsätzlich als Hilfe zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeinen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu erbringen war.
Einem Anspruch auf die beantragte Eingliederungshilfe steht aber die fehlende Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegen.
Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel geleistet, wenn den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels nicht zuzumuten ist.
Der Kläger verfügte über anzurechnendes laufendes Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Form seines Verdienstes als Gartenbauhelfer, womit er den Eingliederungsbedarf aber nur zum Teil decken konnte. Ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Übernahme der auch nach einzusetzendem Einkommen ungedeckten Kosten scheidet aber deswegen aus, weil er im streitbefangenen Zeitraum über bedarfsausschließendes einzusetzendes Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII verfügte. Grundsätzlich ist einem Hilfesuchenden der Einsatz von verwertbarem Vermögen, das oberhalb eines Schonbetrages von 2.600 EUR (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 1 Abs. 1 b) der Barbetragsverordnung) liegt, zumutbar, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann.
Das einzusetzende Vermögen des Klägers betrug zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende Juni 2007 3.155,35 EUR (3.191,43 EUR Girokonto zuzüglich 2.581,92 EUR Sparkonto d. h. 5.755,35 EUR abzüglich Schonbetrag) und zum 28.09.2007 (Zeitpunkt der Bescheidung) 3.835 EUR (3.854 EUR Girokonto zuzüglich 2.581 EUR Sparkonto d. h. 6.435 EUR abzüglich Schonbetrag).
Demgegenüber hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden das einzusetzende Vermögen mit 7.285,90 EUR unzutreffend berechnet. Er ist ausweislich seiner Berechnung vom 24.08.2007 von einem Vermögen von 9.885,90 EUR ausgegangen und hat dies aus dem Ergebnis der Bestandsberechnung des Amtsgerichts vom 29.06.2007 zum 31.12.2006 (4.725,20 EUR: Girokonto Nr. 7903827011 in Höhe von 2.143,28 EUR und Sparkonto Nr. 7903827461 in Höhe von 2.581,92 EUR) sowie einem Guthaben desselben Girokontos Nr. 7903827011, Stand 1/07, in Höhe von 5.160,70 EUR (Stand nach Zufluss der Lebensversicherung im Januar 2007) errechnet. Er hat damit im Ergebnis das Guthaben auf dem Girokonto jedenfalls teilweise doppelt berücksichtigt und überdies auf einen Zeitpunkt abgestellt, der bereits mehr als ein halbes Jahr zurücklag. Es ändert sich hierdurch im Ergebnis aber nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung einzusetzendes Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenze vorhanden war.
Erst am 31.07.2008 sank das Vermögen mit 2.599,87 EUR erstmals unter den Freibetrag in Höhe von 2600 EUR. Es muss nicht entschieden werden, wie es sich auswirkt, dass das Vermögen des Klägers in der sich daran anschließenden Zeit zumindest bis einschließlich Dezember 2008 dann am Monatsende jeweils wieder mehr als 2.600 EUR betrug und ob die Beklagte damit ab dem 01.08.2008 an den Kläger insofern Leistungen zu Recht erbracht hat. Denn streitgegenständlich ist hier ausschließlich der Zeitraum bis zum 31.07.2008.
Der Einsatz seines Vermögens ist dem Kläger auch nicht nach § 90 Abs. 3 SGB XII unzumutbar. Gemäß § 90 Abs. 3 S. 1SGB XII darf Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine Härte im Sinne in diesem Sinne ist vorliegend nicht aus dem Grund gegeben, dass die Beklagte den Kläger darauf verwiesen hat, vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe auch solches Vermögen einsetzen zu müssen, das schon bei früherer Gelegenheit hätte eingesetzt werden können und nicht mehr vorhanden wäre, wenn es bei dieser Gelegenheit zu einer Bedarfsdeckung eingesetzt worden wäre. Das Sozialgericht ist insoweit zu Unrecht von der Möglichkeit eines fiktiven Vermögensverbrauches ausgegangen. Das Vermögen des Klägers ist nicht durch den Einsatz für die in Rechnung gestellten Kosten für FLSt im Rahmen des betreuten Wohnens spätestens seit dem Frühjahr 2007, jedenfalls aber seit dem hier streitigen Zeitraum ab 01.07.2007, als verbraucht anzusehen.
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (statt anderer nur Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 88 Rn. 23, 68) kann einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden und die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar. Dies entsprach auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bundessozialhilfegesetz – BSHG (BVerwG, Urt. v. 19.12.1997 – 5 C 7/96 Rn.33 ff.). Soweit das Sozialgericht auf eine anderslautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.1981 (5 C 16/80) Bezug genommen hat, hat das BVerwG in der o. g. Entscheidung aus dem Jahr 1997 die dort (1981) "beiläufig und nicht näher begründete Rechtsauffassung" ausdrücklich nicht aufrechterhalten.
Soweit ersichtlich wird auch für den Bereich des SGB XII die Möglichkeit eines fiktiven Vermögensverbrauches ganz überwiegend abgelehnt (vgl. etwa LSG Bad-Württ., Urt. v. 14.04.2011 – L 7 SO 2497/10, Rn. 31; Hessisches LSG, Urt. v. 21.05.2010 – L 7 SO 78/06, Rn. 33; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.08.2008 – L 8 B 4/07 SO, Rn. 28). Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat sich auch das Bundessozialgericht gegen die Annahme einen fiktiven Vermögensverbrauch ausgesprochen (BSG, Beschl. v. 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 B).
Der Senat hat kürzlich ebenfalls bereits die Möglichkeit eines fiktiven Vermögensverbrauchs verneint (Urt. v. 15.06.2011 – L 9 SO 646/10). Hieran hält er weiterhin fest. Für das Verbot eines fiktiven Vermögensverbrauchs spricht vor allem, dass es hierfür an einer erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt und sich dem SGB XII keine Wertentscheidung entnehmen lässt, die in diese Richtung weisen könnte. Im SGB XII wirkt Vermögen daher anspruchsmindernd bzw. vernichtend, solange es vorhanden ist.
Anders als das Sozialgericht sieht der Senat auch in der vorliegenden Konstellation keinen Anlass von diesem Grundsatz eine Ausnahme zuzulassen. Das Sozialgericht hat die Möglichkeit eines fiktiven Vermögensverbrauchs für den Anwendungsbereich des SGB XII zunächst für solche Bedarfsdeckungszeiträume bejaht, in denen der Hilfebedürftige und der Sozialhilfeträger darüber streiten, ob Hilfebedürftigkeit besteht und wenn es – seine Einsetzbarkeit angenommen – nicht ausreichen würde, die Hilfebedürftigkeit für den gesamten Zeitraum, für den Hilfe beansprucht wird, zu decken, und außerdem entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (Hinweis auf Urteil der Kammer vom 20.11.2007 – S 20 SO 27/07). Das Sozialgericht meint wie sich auch aus seinem von ihm zitierten eigenen Urteil vom 20.11.2007 (Az. S 20 SO 27/07) ergibt, dass ein absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII für Bedarfszeiträume nicht aufrechtzuerhalten sei, für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, die Kosten aber noch nicht feststünden bzw. noch nicht dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt worden seien. Das SGB XII gehe davon aus, dass für einen aktuellen Bedarf (z.B. Stromverbrauch), dessen genaue Kosten erst später beziffert werden (z.B. Jahresendabrechnung des Energieversorgers), oder auch für einen (künftigen) einmaligen Bedarf (z.B. für Kleidung, Hausrat, Wohnungsrenovierung oder besondere Anlässe) grundsätzlich Ansparungen aus der Regelleistung vorgenommen werden sollen. Entsprechendes müsse gelten, wenn über den Einsatz von Vermögen zur Bedarfsdeckung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume gestritten und der Hilfesuchende mangels einer Kostenforderung das Vermögen überhaupt noch nicht einsetzen konnte, selbst wenn er es – wie vom Sozialhilfeträger gefordert – gewollt hätte.
Ob in einem derartigen Fall tatsächlich eine Ausnahme geboten sein könnte, muss bereits deswegen nicht abschließend entschieden werden, weil schon die Voraussetzungen für einen derartigen möglichen Ausnahmefall nicht vorliegen. Es kommt dabei nicht darauf an, wann die Einrichtung die Rechnungen für die Zeit ab Juli 2007 gestellt hat und ob und aus welchem Grund dies zunächst tatsächlich bis zu einer Entscheidung der Beklagten über den Antrag im September 2007 zurückgestellt wurde. Denn – anders als etwa in dem vom Sozialgericht im Jahre 2007 entschiedenen Fall – waren dem Kläger die anfallenden Kosten auch ohne Rechnungsstellung ohne weiteres bekannt bzw. mussten ihm bekannt sein. Er kannte die Anzahl der Fachleistungsstunden und auch die pro Stunde anfallenden Kosten, da er in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Rechnungen erhalten und bezahlt hatte. Es hätte für ihn daher ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, sein Vermögen zeitnah für die Zeiträume einzusetzen, in denen sein Hilfebedarf durch die Einrichtung befriedigt wurde. Dass diese Möglichkeit für ihn jedenfalls seit September 2007 bestand, wird im Übrigen vom Kläger überhaupt nicht bestritten. Dieser hat nach eigenen Angaben die ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechnungen allein deswegen nicht beglichen, weil er zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Ablehnungsentscheidung auf unvollständigen Informationen beruht habe und das Geld auf dem Girokonto nicht dem Vermögen zuzurechnen sei.
Soweit das Sozialgericht eine Ausnahme vom Verbot des fiktiven Vermögensverbrauch unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen aus dem Jahr 1995 (Beschl. v. 30.06.1995 – 4 M 3049/95) darüber hinaus auch dann für geboten erachtet, wenn bereits für Vorzeiträume unter Hinweis auf das nunmehr erneut einzusetzende Vermögen eine Ablehnung erfolgt ist, überzeugt auch dies nicht. Denn es handelt sich in einem solchen Fall gerade um eine typische Konstellation, in der sich die Frage nach einem "fiktiven Verbrauch" überhaupt erst stellt und nicht um einen Ausnahmefall. Der Hinweis auf die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 30.06.1995 überzeugt insoweit nicht, da diese Entscheidung vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1997 ergangen ist, wo dieses Gericht noch einmal ausdrücklich festgestellt hat, dass es gerade nicht darauf ankommt, dass die Beteiligten über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens streiten.
Anlass, zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise doch eine Ausnahme vom Verbot des fiktiven Verbrauchs in Betracht zu ziehen sein könnte, kann nach Auffassung des Senats vorliegend allein der Umstand sei, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Antrag vom 28.07.2007 mit Bescheid vom 20.09.2007 noch nicht über den bereits ein Jahr zuvor, am 23.07.2006, gestellten Antrag für den vorausgegangenen Zeitraum entschieden hatte, sondern diese Entscheidung erst mit Bescheid vom 28.04.2009 erfolgt ist. Denn hätte der Beklagte über den Antrag für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2007 bereits vorher entschieden, hätte der Kläger bereits vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum gewusst, ob und in welcher Höhe er vorhandenes Vermögen für die Zeit davor hätte verwerten müssen. Er hätte sich hierauf dann für den späteren, hier streitgegenständlichen Zeitraum, einrichten können (durch Verwertung) und hätte in Folge dessen – mangels tatsächlichen Vermögens – einen Anspruch für den hier streitigen Zeitraum gehabt.
Festzustellen ist zunächst, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Beklagte über den Antrag vom 23.07.2006 erst am 28.04.2009 und nicht bereits deutlich früher entschieden hat. Indes braucht Gründen hierfür und dem Vorliegen eines möglichen pflichtwidrigen Verhaltens auf Seiten des Beklagten nicht weiter nachgegangen zu werden, weil sich hierdurch am Ergebnis nichts ändert. Der Beklagte hätte über den Antrag vom 23.06.2006 nämlich frühestens nach Vorlage der vollständigen Vermögensaufstellung durch den Betreuer des Klägers Ende Juli 2007 entscheiden können, da die von diesem zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Unterlagen auch den Zeitraum 2006/2007 betrafen. Der Kläger hätte daher in Folge einer ablehnenden Entscheidung für den Zeitraum bis Juli 2007 zwar Veranlassung gehabt, das über dem Schonbetrag liegende Vermögen zu verwerten, mit der Folge, dass dann ab diesem Moment (Verwertung) für die Zeit danach kein einzusetzendes Vermögen mehr zur Verfügung gestanden hätte. Diese Veranlassung bestand für ihn aber auch durch die Ablehnung mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 20.09.2007. Auch durch diese Ablehnung hatte er Kenntnis von der Notwendigkeit der Verwertung des noch vorhandenen Vermögens. Nach entsprechender Verwertung hätte er dann ebenfalls nur ab diesem Zeitpunkt für den dann noch laufenden Zeitraum – also den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis August 2008 – Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Die verzögerte Bescheidung des Antrags vom 23.07.2006 durch den Beklagten hat damit für den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen, so dass auch über die Frage, ob sich insoweit der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 28.04.2008 zu Lasten des Klägers auswirken könnte, nicht zu entscheiden ist.
Nicht erheblich ist auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, der Beklagte habe für den Erlass des Widerspruchsbescheides gegen den Bescheid vom 20.09.2007 zu lange gebraucht. Der Kläger trägt insoweit vor, dass die Schuldenanhäufung vor allem auf die verzögerte Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens zurückzuführen gewesen sei, weil ihm nicht klar gewesen sei, dass sich während des Verfahrens Schulden anhäufen würden. Dies ist nicht zutreffend. Denn bereits im Ausgangsbescheid vom 20.09.2007 befindet sich der ausdrückliche Hinweis, dass eine Bewilligung erst dann erfolgen könne, sobald das vorhandene Vermögen aufgebraucht sei. Damit war nach Einschätzung des Senats aber für den Kläger ohne weiteres zu erkennen, dass die Kosten der Einrichtung bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs seines Vermögens nicht von der Beklagten übernommen und damit Forderungen von Seiten der Einrichtung nicht befriedigt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Frage, ob im SGB XII ein fiktiver Vermögensverbrauch zu berücksichtigen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Erstellt am: 24.11.2011
Zuletzt verändert am: 24.11.2011