Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.01.2007 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus N beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat. Dessen Mutter verstarb am 00.00.2006 in B. Der Kläger veranlasste deren Beerdigung, für die ein Beerdigungsinstitut aus B 1.810,00 EUR in Rechnung stellte. Der daraufhin vom Kläger gestellte Antrag auf Übernahme dieser Kosten wurde mit Bescheid vom 26.09.2006 abschlägig beschieden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.11.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien habe und damit kein Anspruch nach § 24 SGB XII bestehe. Ein Zusicherung auf Übernahme der Kosten sei nicht erteilt worden.
Der Kläger hat am 12.12.2006 Klage erhoben.
Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 15.01.2007 im Wesentlichen mit der Begründung der angefochtenen Bescheide abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 01.02.2007 nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Klagebegehren kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG, § 114 Zivilprozessordnung – ZPO). In diesem Rechtsstreit wird die Frage aufgeworfen, ob die Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB XII im Fall der Übernahme von Bestattungskosten heranzuziehen ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Bestattung in Aachen erfolgt ist, der Kläger als Bestattungspflichtiger aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat. Damit wird eine Rechtsfrage aufgegriffen, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73a RdNr. 7b).
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Vorschrift betrifft nicht die Bestattungskosten eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt, sie stellt vielmehr auf die finanzielle Belastung desjenigen ab, der Bestattungskosten zu tragen hat. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass der Verpflichtete aus Anlass des Trauerfalles unzumutbare finanzielle Opfer bringen muss (vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, 22.03.2007, § 74 RdNr. 1; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 74 RdNr. 5). Es handelt sich hierbei um eine sozialhilferechtliche Sonderleistung mit einer eigenen Bedarfsstruktur, die sich wesentlich vom typischen Fall der Hilfe zum Lebensunterhalt unterscheidet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.06.1997, 5 C 13/96, BVerwGE 105, 51). Der Senat hält es deswegen für überprüfenswert, ob die Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB XII ihrem Sinn und Zweck nach auf die Fallkonstellation anzuwenden ist, dass sich die Notwendigkeit eine Bestattung im Inland ergibt, der zur Bestattung Verpflichtete aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die Fassung des § 24 Abs. 1 SGB XII geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherheit zurück (vgl. BT-Drucks. 15/1734, Seite 21) und schreibt den Grundsatz fest, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten (Satz 1). Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde,dass bei Eintritt von Bedürftigkeit im Ausland grundsätzlich die Rückkehr nach Deutschland erwartet wird (vgl. BT-Drucks. 15/1761, Seite 6). Gerade ein solches Ansinnen kann bei einem einmaligen, durch leistungsrechtliche Besonderheiten bestimmten Bedarf wie dem der Bestattungskosten wohl keineswegs erwartet werden. Bedenkt man zudem, dass § 24 Abs. 4 SGB XII auf die Vorschrift des § 18 SGB XII verweist, wonach entgegen dieser Vorschrift die Kostenübernahme auch erst nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten verlangt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.02.2001, 5 C 8/00, BVerwGE 114, 57; Schlette, a.a.O., RdNr. 21; Grube a.a.O.,§ 74 RdNr. 4), ist zumindest erwägenswert, ob der hier geltend gemachte Anspruch in den systematischen Kontext des § 24 Abs. 1 SGB XII gehört. Es wird deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, diese bisher offene Rechtsfrage zu entscheiden.
Kosten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.07.2007
Zuletzt verändert am: 03.07.2007