Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2001 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger die Auszahlung der Kleiderverschleißpauschale begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger des am 03.06.2000 verstorbenen Kriegsbeschädigten die Gewährung der Führzulage sowie der Kleiderverschleißpauschale ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge für die Zeit der Heimpflege vom 01.01.1999 bis 30.06.1999.
Der 1906 geborene bezog Versorgungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v.H.) wegen der Schädigungsfolgen
"Verlust beider Augen; Geschmacks- und Geruchsschädigung; mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit Ohrgeräuschen; Narben in der Höhe des rechten Kiefergelenks mit Hautgefühlsstörungen an der rechten Wange; Narben nach Kieferhöhlenradikaloperation rechts."
Der Beklagte bewilligte ausserdem eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe VI, eine Ausgleichsrente, eine Pflegezulage der Stufe IV, eine Führzulage und eine Kleiderverschleißpauschale.
Seit dem 25.01.1999 war in einem Pflegeheim untergebracht. Er beantragte im Januar 1999 die Übernahme der Heimkosten nach § 35 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Weitergewährung der Führzulage sowie der Kleiderverschleißpauschale.
Mit Bescheid vom 24.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999 übernahm der Beklagte unter Hinweis auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Kosten der Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und notwendige Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge ab 01. Januar 1999 nach § 35 Abs. 6 BVG. Dem Kläger wurde fortan ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten (1.202,00 DM) ausgezahlt. Die Weitergewährung der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschlale lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, eine Ausdehnung des Leistungsanspruchs sehe § 35 Abs. 6 BVG schon seinem Wortlaut nach nicht vor. Zudem lasse sich aus der Zweckbestimmung dieser Leistungen nichts Gegenteiliges herleiten.
Der Kläger hat am 30.08.1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei den Leistungen nach §§ 14 und 15 BVG um Heilbehandlung und nicht um Versorgungsbezüge handele.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Beschluss vom 25.09.2000 die Bundesrepublik Deutschland beigeladen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der Führzulage und der Kleiderverschleißpauschale resultiere sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zweckbestimmung des Gesetzes.
Die Beigeladene ist der Ansicht, dass zu der vorliegenden Thematik keine ständige Rechtsprechnung des BSG existiere. Im Gesetzgebungsverfahren 1990 sei beabsichtigt gewesen, durch die Neufassung der Vorschrift gerade eine ausufernde Interpretation in Praxis und Rechtsprechung zu vermeiden. Die Leistungen des sozialen Entschädigungsrecht dienten dazu, tatsächliche Bedürfnisse weitesgehend abzudecken, nicht aber darüberhinaus noch Vermögen zu bilden.
Das SG Dortmund hat den Beklagten mit Urteil vom 07.03.2001 verurteilt, dem Kläger als Rechtsnachfolger des verstorbenen für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung und die Kosten für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche ohne Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zu gewähren. Auf die Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das am 09.04.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.05.2001 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, dass eine Anrechnung zu erfolgen habe. Dem Beschädigten sei ein allein durch die Höhe der Grundrente bemessener Anteil an den Versorgungsbezügen zu belassen. Der Wortlaut des § 35 Abs. 6 BVG sei eindeutig. Zur Mitfinanzierung der vom Beklagten im Falle der nicht nur vorübergehenden Heimunterbringung übernommenen Kosten müsse ein Beschädigter seine Versorgungsbezüge bis auf die Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten einsetzen. Diese "Rundumbetreuung" orientiere sich nach den persönlichen Erfordernissen und schließe bei einem Blinden auch die Führung durch einen Dritten ein. Dem Beschädigten sei nur ein Taschengeld zu belassen. Der Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1992, wonach die Führzulage anrechnungsfrei bleibt, sei nicht zu folgen. Hinsichtlich der Kleiderverschleißpauschale werde auf die Entscheidung des BSG aus 1983 verwiesen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.03.2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Dortmund für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt und auf die Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, ab 01.01.1999 neben den Kosten für die Heimunterbringung zusätzlich die Kleiderverschleißpauschale weiter zu gewähren. Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass eine Anrechnung der Führzulage nicht erfolgt.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999, wonach der Beklagte unter Hinweis auf § 48 SGB X den Bescheid vom 02.02.1999 mit Wirkung vom 01.01.1999 abgeändert hat.
Gemäß § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung abzuändern, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die tatsächliche Änderung liegt in der dauernden Heimunterbringung des. Mit Bescheid vom 20.04.1999 hat der Beklagte die Übernahme der Heimpflegekosten nach § 35 Abs. 6 BVG unter Anrechnung der Besorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.01.1999 und die Auszahlung eines Betrages in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Kriegsbeschädigten verfügt. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid hinsichtlich der Gewährung der Leistung nach § 35 Abs. 6 BVG.
Der Bescheid vom 24.04.1999 ist formell nicht zu beanstanden, da ein möglicher Anhörungsmangel geheilt wurde. Der Senat konnte offenlassen, ob es sich bezogen auf den Kriegsbeschädigten M. um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, begünstigend durch die Übernahme der Kosten der Heimpflege und belastend wegen der Anrechnung von Versorgungsbezügen, handelt und ob ein Anhörungsfehler vorliegt. Denn dieser Mangel ist geheilt worden. Hier ist ein Fall nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X denkbar. Ansonsten liegt aber eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X vor. Danach ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt wird. Dem Beteiligten soll durch diese Regelung die Möglichkeit gegeben werden, ggf. durch eigenen Vortrag Einfluß auf die Ansicht der Widerspruchsbehörde zu nehmen. Dazu reicht es für eine Nachholung aus, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen rechtzeitig vor Erlaß des Widerspruchsbescheides mitgeteilt werden. Dies kann auch im Bescheid erfolgen. Es genügt, dass die maßgeblichen Tatsachen derart unterbreitet werden, daß der Betroffene diese als tragend und entscheidungserheblich einstuft und sich sachgerecht äußern kann (BSG, Urteil vom 14.07.1994, 7 RAr 104/93, SozR 3-4100, § 117 AFG Nr. 11). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 24.04.1999.
… konnte diesem alles Wesentliche entnehmen. Es war u.a. zu ersehen, dass die dauernde stationäre Pflege die wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X darstellt, in welcher Höhe geleistet wird und welche Leistungen angerechnet werden.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X liegt vor.
Die Kleiderverschleißpauschale ist nach § 15 BVG auf die Kosten der Heimunterbringung anzurechnen. Die Anrechnung der Führzulage nach § 14 BVG hingegen ist rechtswidrig.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16.05.2002 (Az.: L 7 V 27/01) zu dem Verhältnis der Zulagen nach § 15 BVG und § 14 BVG und den Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG folgendes ausgeführt:
"§ 35 Abs. 2 BVG i.d.F. bis zum 31.03.1990 (a.F.) sah vor, dass die Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltspflege eines Beschädigten vom Beklagten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen werden. Unter dem in § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG a.F. verwandten Begriff "Versorgungsbezüge" sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.09.1983, 9a RV 28/82) alle Ansprüche, die ein Beschädigter ohne die Anstaltspflege nach dem BVG realisieren kann, zu verstehen. Dazu gehören u.a. die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage, die Pflegezulage, die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich. Gemeinsames Merkmal der vom BSG aufgezählten Leistungen ist, dass es sich um wiederkehrende Geldleistungen i.S.v. § 11 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) handelt, die an der jährlichen Anpassung nach § 56 BVG teilnehmen, wobei sich die Zielsetzung der Leistungen zumindest teilweise unterscheiden und mit der der Pflegezulage nach § 35 BVG nicht deckungsgleich sind. Die Kleiderverschleißpauschale ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.09.1983, 9a RVi 2/82; Urteil vom 21.09.1983, 9 RV 28/82; Urteil vom 08.10.1987, 9a RVi 5/85) als Teil der Versorgungsbezüge i.S.v. § 35 Abs. 2 BVG a.F. auf die Kosten der Anstaltspflege anzurechnen. Dies hat das BSG u.a. mit dem Gesichtspunkt "Ausschluss der Doppelversorgung" begründet, da der Zweck der Kleiderverschleißpauschale – pauschale Abgeltung des durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche – und die Zielrichtung der Anstaltspflege – Sicherstellung aller menschlichen Grundbedürfnisse, einschließlich der Stellung von Kleidung und Wäsche – eine Deckungsgleichheit besteht. Mit der Änderung des § 35 BVG durch das KOV-Struktur G 1990 (BGBl. I S. 582) ist nach Auffassung des Senates keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Kleiderverschleißpauschale eingetreten. Zwar ist durch die Neuregelung der übernahmefähigen Kosten einer Heimpflege in § 35 Abs. 7 Satz 1 BVG i.d.F. vom 01.04.1990 (n.F.) bzw. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. der Gesichtspunkt "Ausschluss der Doppelversorgung" entfallen. Denn in § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. sind die übernahme fähigen Kosten einer Heimpflege auf die Aufwendungen zur Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, einschließlich der notwendigen Kosten für eine Pflege, beschränkt worden. Die Definition der übernahmefähigen Heimkosten entspricht dem Begriff der Unterbringung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Heimgesetz n.F., gültig ab dem 01.08.1990, wonach eine Unterbringung in einem Heim neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung umfasst (BT-Drucksache 11/5831 S. 15). Der Umfang der Betreuung nach dem Heimgesetz, welche die Pflege als gesteigerte Form der Betreuung mitumfasst, ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungsangebot wobei aus der besonderen Zielgruppe, die der Heimträger mit der Einrichtung erreichen will. Aufwendungen für Bekleidung, Wäsche und Schuhwerk gehören nicht mehr zu den Kosten der Heimpflege i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F … Alle übrigen Bedürfnisse, die nicht zu den übernahmefähigen Kosten i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. zählen, sind "sonstige Bedürfnisse" i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG n.F., zu deren Deckung einem Beschädigten als Selbstbehalt ein Betrag in Höhe der Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten von den ihm zustehenden Versorgungsbezügen belassen wird.
Die Kleiderverschleißpauschale unterfällt aber weiterhin dem in § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. verwandten Begriff der "Versorgungsbezüge". Der in § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG a.F. verwendete Begriff "Versorgungsbezüge", d.h. alle wiederkehrenden Geldleistungen i.S.v. § 11 SGB I, die ein Beschädigter als Anspruch nach dem BVG realisieren kann, ist inhaltlich in die Neuregelung des § 35 BVG betreffend die Heimpflege übernommen worden. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der Konzeption des § 35 Abs. 6 BVG n.F. ist ein Wille des Gesetzgebers zur inhaltlichen Änderung des Begriffes erkennbar. Daher sind nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. in der Regel alle nach dem BVG an den Beschädigten auszuzahlenden wiederkehrenden Geldleistungen i.S.v. § 11 SGB I auf die als wiederkehrende generalisierte Sachleistung gewährte Heimpflege anzurechnen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 ff. BVG einschließlich der Leistungen der orthopädischen Versorgung nach § 13 BVG, die grundsätzlich als Sachleistung erbracht werden, bleiben im Falle der Heimpflege anrechnungsfrei. Bei der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG handelt es sich nicht um Leistungen einer Kranken- oder Heilbehandlung, sondern diese Leistung stellt eine besondere Leistung dar, die denen der Heil- und Krankenbehandlung nahesteht (BT-Drucksache V/1216 S. 3). Die Kleiderverschleißpauschale gilt pauschal einem konkreten materiellen schädigungsbedingten Mehrbedarf ab, der insbesondere durch die Folgen der orthopädischen Versorgung mit Hilfsmitteln entsteht. Sie bezweckt die Abgeltung des durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche. Sie soll eine Bedarfslage abdecken, die sich nicht an dem gesamten Leidenszustand orientiert, sondern funktionsbezogen den durch die Schädigungsfolgen bedingten Verschleiß umfasst, insbesondere den durch das Tragen von orthopädischen Hilfsmitteln nach § 13 BVG verursachten. Die Kleiderverschleißpauschale ist keine Sachleistung wie der Leistungen der Kranken- und Heilbehandlung, sondern es handelt sich um eine wiederkehrende Geldleistung, die "rentenähnlichen Charakter" hat und an den jährlichen Anpassungen nach § 56 BVG teilnimmt. Die Inkongruenz der Leistungen der Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. und der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG spricht nicht gegen eine Zurechnung der Kleiderverschleiß pauschale zu den "Versorgungsbezügen". Die Art der Leistungen – Gewährung der Heimpflege als generalisierte Sachleistung sowie der anrechenbaren Versorgungsbezüge als Geldleistungen – ist nicht deckungsgleich. Ebenso ist die Zielsetzung anderer Versorgungsbezüge i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F., wie z.B. die Grundrente und der Berufsschadensausgleich, zumindest teilweise mit dem der Heimpflege nicht kongruent. Während die Leistungen nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. die Sicherstellung des durch die anerkannten Schädigungsfolgen mitverursachten erhöhten Pflegeaufwandes in Form der Heimpflege durch die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung bezweckt, dient die Grundrente nicht nur zur Deckung des materiellen schädigunsbedingten Mehrbedarfes, sondern auch als immaterielle Entschädigung; der Berufsschadensausgleich bezweckt den Ausgleich eines beruflichen Schadens. Den Bestimmungen des BVG kann auch nicht der allgemeine Grundgedanke entnommen werden, dass geldwerte Ansprüche, die zur Befriedigung eines konkreten schädigungsbedingten Mehrbedarfes eines Beschädigten die nen, von der Anrechnung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. ausgenommen bleiben. Nach der Konzeption des § 35 Abs. 6 BVG n.F. soll einem Beschädigten von den Versorgungsbezügen, also den wiederkehrenden geldwerten Leistungen nach dem BVG, ein Selbstbehalt in Höhe des Betrages einer Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten, d.h. nach einer MdE um 100 v.H., zur Deckung seiner sonstigen Bedürfnisse verbleiben, unabhängig davon, welche geldwerten Leistungen aus welchem Grund ihm zustehen. Dabei unterfallen dem Begriff "sonstige Bedürfnisse" i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG n.F. nach dem Willen des Gesetzgebers alle Bedürfnisse eines Beschädigten (BT-Drucksache XI/5831 S. 15), also auch der schädigungsbedingte Mehrbedarf. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kleiderverschleißpauschale wegen ihres Charakters als wiederkehrende Geldleistung i.S.v. § 11 SGB I, einen Versorgungsbezug i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. darstellt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist die Führzulage nach § 14 BVG nicht auf die Kosten einer Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG anzurechnen. Zwar handelt es sich bei der Führzulage ebenso wie bei der Kleiderverschleißpauschale um eine der Heil- und Krankenbehandlung nahestehende, wiederkehrende Geldleistung i.S.v. § 11 SGB I, die einen konkreten materiellen schädigungsbedingten Mehrbedarf abdeckt und an der jährlichen Anpassung nach § 56 BVG teilnimmt. Die Führzulage bezweckt pauschal die Abdeckung der Kosten des Unterhalts eines Führhundes, der im Rahmen der orthopädischen Versorgung nach § 13 BVG einem Blinden gestellt wird. Sie dient alternativ auch der pauschalen Abgeltung des im Einzelnen nicht feststellbaren Aufwandes für die Führung durch fremde Personen. Der Blinde soll durch die fremde Führung die Möglichkeit erhalten, seinen häuslichen Bereich selbständig zu verlassen und sich außerhalb seines Hauses verhältnismäßig frei zu bewegen, wobei der Führhund oder die Führungshilfe als "quasi-orthopädisches Hilfsmittel" als teilweiser Ausgleich des verlorenen Sehvermögens anzusehen ist. Die fremde Führung gleicht zeitweise und für bestimmte Lebensvorgänge das verlorene Sehvermögen aus. Die Führung ergänzt die Pflege insoweit, als die Pfegekraft nach § 35 BVG von der ständigen Notwendigkeit, einen Blinden zu begleiten, entlastet wird. Die Führzulage ermöglicht erst das Bewegen außerhalb des Pflegebereichs und sichert eine Selbstständigkeit des Blinden bei solchen Verrichtungen des täglichen Lebens, zu denen fremde Hilfe, Pflege und Wartung i.S.v. § 35 BVG nicht benötigt werden, wie z.B. Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Ferienaufenthalten, Teilnahme an Fortbildungen oder Kuren (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.1973, 10 RV 69/73; Urteil vom 15.07.1992, 9a RV 9/91). Dabei ist der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 14 BVG auf diejenigen Beschädigten beschränkt, bei denen eine Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, also der Verlust des Sehvermögens in Gesamtheit durch Schädigungsfolgen verursacht worden ist. Bei anderen Beschädigten, die für die Aufnahme von Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ebenfalls wie Blinde i.S.v. § 14 BVG auf die Führung durch fremde Personen im Einzelfall angewiesen sind, wie z.B. Blinde, deren Blindheit durch den schädigungsunabhängigen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge mitverursacht worden ist, geistig Behinderte, Hirnverletzte oder Amputierte, sind die Aufwendungen für die Führung durch fremde Personen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die übrigen Leistungen nach dem BVG, insbesondere durch die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage nach § 35 BVG abgedeckt, auch wenn das Erfordernis einer Begleitperson ebenso wie bei Blinden nach § 14 BVG auf Schädigungsfolgen beruht. Im Fall der Heimpflege nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. müssen Beschädigte, die nicht zum Kreis der Blinden i.S.v. § 14 BVG gehören, die Aufwendungen für die Führung durch fremde Personen aus dem Selbstbehalt nach § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG n.F. bestreiten. Beider Führzulage nach § 14 BVG handelt es sich um eine Privilegierung einer bestimmten Gruppe von Beschädigten, die auf Grund einer gesetzgeberischen Entscheidung bessergestellt sind als andere Beschädigte. Wegen des Charakters der Führzulage nach § 14 BVG als gesetzgeberische gewollte Privilegierung einer bestimmten Gruppe von Beschädigten unterfällt die Führungszulage nicht dem Begriff "Versorgungsbezüge" i.S.v. § 35 Abs. 6 Satz 1 BVG und bleibt damit auf die Kosten der Heimpflege anrechnungsfrei ( vgl. LSG NW, Urteil vom 21.06.1995, L 10 V 53/94; BSG, Beschluss vom 06.03.1996, 9 BV 115/95; LSG NW, Urteil vom 23.06.1998, L 6 V 61/97)."
Der 10. Senat des LSG NW hat in dem Urteil vom 26.06.2002, L 10 V 20/01, ebenfalls die Anrechnung der Kleiderverschleißpauschale nach § 15 BVG auf die Leistung nach § 35 Abs. 6 BVG als zulässig angesehen. Eine Anrechenbarkeit der Führzulage nach 14 BVG auf Leistungen nach § 35 Abs. 6 BVG hat er abgelehnt. Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat seine Rechtsauffassung aufrecht und nimmt Bezug auf die Ausführungen im dem Urteil vom 16.05.2000, L 7 V 27/01.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtslage wird die Revision zugelassen.
Erstellt am: 14.08.2003
Zuletzt verändert am: 14.08.2003