Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.1996 abgeändert und die Klage in Sachen M abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für vier vom Kläger erstattete Befundberichte.
I.
Im April 1994 forderte der Beklagte vom Kläger, einem Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und Chirotherapie, einen Befundbericht über seine Patientin M für die Zeit ab November 1991 in einem Schwerbehindertenverfahren an. Am 16.06.1994 ging beim Beklagten ein vom 18.05.1994 datierter, dreiseitiger Befundbericht des Klägers ein. Hierfür stellte der Kläger insgesamt einen Betrag von 76,– DM in Rechnung und zwar für
ärztliche Auskunft 50,– DM
Schreibauslagen 12,– DM
Schreibauslagen für Abschriften 0,60 DM
Portokosten 2,– DM
Aufwendungen für Hilfskräfte 11,40 DM
76,– DM
========.
Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) i. d. F. bis zum 30.06.1994 (a.F.) auf insgesamt 43,90 DM (30,– DM ärztliche Auskunft, 13,90 DM Schreibauslagen plus Portokosten) fest.
II.
Unter dem 02.05.1994 erstattete der Kläger auf Anforderung des Beklagten einen Befundbericht über seine Patientin J in einem Schwerbehindertenverfahren. Der Befundbericht ging am 16.06.1994 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. auf insgesamt 40,80 DM (30,– DM ärztliche Auskunft, 10,20 DM Schreibauslagen plus Portokosten) statt der vom Kläger geforderten 57,90 DM fest. Er lehnte die Gewährung einer höheren Entschädigung für die ärztliche Auskunft sowie den Ersatz von Aufwendungen für Hilfskräfte ab.
III.
Unter dem 28.04.1994 erstattete der Kläger für den Beklagten einen Befundbericht über seine Patientin W in einem Schwerbehindertenverfahren an. Der Befundbericht ging am 16.06.1994 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Entschädigung gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. auf insgesamt 39,60 DM (30,– DM ärztliche Auskunft, 9,60 DM Schreibauslagen plus Portokosten) statt der vom Kläger geforderten 50,70 DM fest. Er lehnte die Gewährung einer höheren Entschädigung für die ärztliche Auskunft sowie den Ersatz von Aufwendungen für eine Hilfskraft ab.
IV.
Unter dem 22.03.1994 erstattete der Kläger einen Befundbericht über seinen Patienten K in einem Schwerbehindertenverfahren. Der Befundbericht ging am 15.06.1994 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 27.06.1994 setzte der Beklagte die Kosten gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. auf insgesamt 39,60 DM (30,– DM ärztliche Auskunft, 9,60 DM Schreibauslagen plus Portokosten) anstatt der vom Kläger geforderten 55,70 DM fest. Er lehnte die Gewährung einer höheren Entschädigung für die ärztliche Auskunft sowie den Ersatz von Aufwendungen für Hilfskräfte ab.
Gegen die vier Bescheide vom 27.06.1994 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.1994 ab. Er führte aus, die Entschädigung für die ärztlichen Auskünfte seien nach dem vorgegebenen Rahmen von 10,– DM bis 30,– DM angemessen. Eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages wegen einer außergewöhnlichen umfangreichen oder zur außergewöhnlichen Zeit notwendigen Tätigkeit komme nicht in Betracht. Eine Entschädigung für die Auwendungen für Hilfskräfte sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Am 27.12.1994 hat der Kläger in den vier Sachen M , J , W und K Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
Er hat vorgetragen, in den drei Sachen M , J und K sei eine Überschreitung des Höchstsatzes von 30,– DM für eine ärztliche Auskunft gerechtfertigt, da er eine außergewöhnlich umfangreiche Tätigkeit zu einer außergewöhnlichen Zeit verrichtet habe. Wegen großen Arbeitsanfalles fertige er die umfangreichen Befundberichte für den Beklagten grundsätzlich nach Beendigung der Praxistätigkeit, in den Abendstunden, zur Nachtzeit oder an Sams-, Sonn- und Feiertagen, also zu außergewöhnlichen Zeiten, an. In allen vier Sachen stehe ihm außerdem gemäß § 8 ZSEG oder in dessen analoger Anwendung eine Entschädigung für das Tätigwerden seiner Sprechstundenhilfe bei der Erstellung der Befundberichte in Höhe von jeweils 11,40 DM als notwendige Aufwendungen zu. Zur Vorbereitung und Versendung eines Befundberichtes sei das Tätigwerden einer Sprechstundenhilfe erforderlich. Sie habe die Post zu öffnen, mit einem Eingangsstempel zu versehen, die Karteikarte aus drei Krankenblattarchiven herauszusuchen und nach der Erstellung des Befundberichtes wieder einzuordnen, den Befundbericht postfertig zu adressieren, zu kuvertieren, zu frankieren und zur Post zu bringen. Für diese Verrichtungen entstehe ein Zeitaufwand von insgesamt einer halben Stunde. Unter Berücksichtigung der einer Sprechstundenhilfe zu zahlenden Vergütung einschließlich aller Lohnnebenkosten ergäbe sich ein Kostenaufwand von 11,35 DM pro Befundbericht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß er aufgrund seines Patientenklientels in weitaus häufigerem Maß als der Schnitt seiner Kollegen vom Beklagten in Anspruch genommen werde. Seine eine relativ andauernde und ständige Inanspruchnahme durch den Beklagten sei mit der Tätigkeit eines Sachverständigen gleich zusetzen.
Mit Urteil vom 11.07.1996 hat das Sozialgericht Dortmund den Beklagten verurteilt, unter Änderung der Bescheide vom 27.06.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1994 für den Befundbericht in Sachen M eine Entschädigung 53,90 DM und in Sachen J eine Entschädigung von insgesamt 40,50 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 12.08.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.1996 Berufung eingelegt. Gleichfalls hat der Beklagte gegen das am 15.08.1996 zugestellte Urteil am 13.09.1996 Berufung eingelegt.
Der Kläger macht u.a. geltend, die Erstellung der vom Beklagten angeforderten Befundberichte, 233 Anforderungen in den Jahren 1994 bis 1996, sei mit einem erheblichen Arbeitsaufwand für sein Praxispersonal verbunden. Die vom Beklagten gezahlte Entschädigung sei nicht kostendeckend, vielmehr sei seine Tätigkeit nach dem ZSEG, insbesondere im Hinblick auf den damit für sein Praxispersonal verbundenen Arbeitsaufwand mit einer erheblichen Kostenunterdeckung verbunden. Eine Zurechnung des Arbeitsaufwandes seines Praxispersonals zu den allgemeinen Praxiskosten sei daher unzumutbar und unverhältnismäßig und nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Deshalb sei eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F. dahingehend geboten, daß die Inanspruchnahme von Hilfskräften bei der Erstellung eines Befundberichtes mit der einer Hilfskraft bei der Erstellung eines Gutachtens gleichgesetzt und entsprechend entschädigt wird.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 11. Juli 1996 sowie der vier Bescheide vom 27. Juni 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1994 zu verurteilen, für den Befundbericht in Sachen M eine Entschädigung in Höhe von 76,– DM, für den Befundbericht in Sachen J eine Entschädigung in Höhe von 57,90 DM, für den Befundbericht in Sachen W eine Entschädigung in Höhe von 50,70 DM und für den Befundbericht in Sachen K eine Entschädigung in Höhe von 55,70 DM zu zahlen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 11. Juli 1996 die Klage in der Sache M abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, bei der Erstellung des Befundberichts M handele es sich um keine außergewöhnliche umfangreiche Tätigkeit. Nach seinen Entscheidungskriterien läge eine solche Tätigkeit nur vor, wenn der für eine Entschädigung nach dem Höchstsatz zugrundegelegte Zeitaufwand von einer Stunde deutlich, d. h. um mindestens 50 % überschritten werde, also im Ergebnis für die Erstellung des Befundberichtes mehr als 1,5 Stunden aufgewendet worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß für die Erstellung des Befundberichtes in der Sache M mehr als eine Stunde vom Kläger benötigt worden sei. Denn der Bericht sei auf Grundlage zweier Untersuchungen auf orthopädischem Fachgebiet durch den Kläger ohne Auswertung von Fremdbefunden erstellt worden. Der Zeitaufwand für das Sichten der Unterlagen sei offen sichtlich gering gewesen. Weiterhin sei im Anforderungsschreiben des Versorgungsamtes hinreichend dargelegt, daß Leistungen nur im Sinne der Nr. 3 Satz 1 der Anlage zu § 5 ZSEG verlangt, und daher nur innerhalb des Rahmens von 10,– DM bis 30,– DM entschädigt werden. Wenn der Kläger eine außergewöhnliche umfangreiche Tätigkeit verrichtet habe, habe dieser eine über die von ihm in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht verlangten konkreten umrissenen Leistung hinausgehenden Leistung ohne Rechtsgrund im Sinne der §§ 812 ff. BGB erbracht, die im übrigen nicht kondiziert werden könne (vgl. § 814 1. Alt. BGB analog).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vier Gebührenakten des Beklagten in Sachen M, J, W und K Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der angefochtene Bescheid vom 27.06.1994 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1994 in Sachen M ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Entschädigung für den Befundbericht vom 18.05.1994 zu.
Der Beklagte hat zu Recht keinen höheren Betrag als 30,– DM für die ärztliche Auskunft des Klägers festgesetzt. Nach Nr. 3 Satz 1 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. beträgt die Entschädigung für die Ausstellung eines Befundberichtes oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne gutachterliche Äußerung 10,– DM bis 30,– DM. Bei der Einordnung in diesem Entschädigungsrahmen ist die Zeilenzahl des Berichtes, die von dessen äußerer Gestaltung abhängig ist, nicht vorrangig entscheidungserheblich, sondern das Ausmaß der aus dem Inhalt zu schließenden Arbeit, die mit der Erstattung verbunden war. Dies orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang der Beschreibung sowie u.a. auch danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Entschädigungsrahmen für Befundberichte aller ärztlichen Fachgebiete gilt. Erfahrungsgemäß erfordern etwa Berichte, die nach einer umfangreichen internen Diagnostik erstattet sind, eine umfangreichere Darstellung der erhobenen Befunde (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1987, 9 RVs 13/86; LSG Urteil vom 23.10.1991, L 4 S 21/91; Urteil vom 17.09.1987, L 7 V 37/87). Der Beklagte hat bei der Entschädigung des Klägers für den Befundbericht vom 18.05.1994 den Höchstsatz von 30,– DM in Ansatz gebracht, so daß der Entschädigungsrahmen der Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. ausgeschöpft ist.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen für eine höhere Entschädigung nach Nr. 3 Satz 2 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. nicht vor. Danach erhält ein Arzt für eine außergewöhnliche umfangreiche Tätigkeit eine Entschädigung bis zu 60,– DM. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Auffassung des Be klagten zutrifft, daß eine außergewöhnliche umfangreiche Tätigkeit des Klägers nicht von dem im formularmäßigen Auskunftsersuchen erteilten Auftrag umfaßt und damit nicht zu entschädigen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.05.1986, 9a RVs 13/83; Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 25/90). Denn ein außergewöhnlich umfangreicher Arbeitsaufwand des Klägers, der eine Überschreitung des Höchstsatzes rechtfertigt, ist in Sachen M nicht feststellbar. Zwar überschreitet der Bericht vom Umfang her deutlich den vom Vordruck vorgegebenen Rahmen. Der Bericht beschränkt sich aber auf die Mitteilung der vom Kläger als Orthopäde auf seinem Fachgebiet bei zwei Konsultationen der Patientin M erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde, die keine Untersuchung von überdurchschnittlichem Umfang betreffen. In ihm werden teilweise Angaben über Befunde und Diagnosen wiederholt. Auch sind keine Auswertung von Befundunterlagen anderer Ärzte enthalten. Die Angabe der behandelten Leiden, die klinischen Befundbeschreibungen mit Bewegungsausmaßen sowie die Auswertung der gefertigten Röntgenaufnahmen, die sich auf einen übersichtlichen Behandlungszeitraum beziehen, lassen nicht auf einen außergewöhnlich umfangreichen Arbeitsaufwand des Klägers schließen, wenn von einer ordnungsgemäß geführten Patientenkartei ausgegangen wird. Die Verwertbarkeit des Befundberichtes durch den ärztlichen Dienst des Beklagten stellt kein Kriterium für die Bestimmung des Entschädigungsrahmens dar.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Klägers, daß eine Anwendung des in Nr. 3 Satz 2 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. vorgesehenen Entschädigungsrahmen auf alle Fälle der ärztlichen Auskunfterteilung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung geboten ist. Insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts Bezug, die er sich zu eigen macht. Ergänzend ist hinzuzufügen, daß der Gesetzgeber den Entschädigungsrahmen der Nr. 3 S. 1 der Anlage zu § 5 ZSEG mit Wirkung zum 01.07.1994 auf 20,– DM auf 40,– DM erhöht und somit den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen hat. Eine Differenzierung im Entschädigungsrahmen nach der Anzahl der vom Beklagten angeforderten Befundberichte ist nicht vorgesehen, entscheidend ist jeweils der für den einzelnen Befundbericht aufgewendete Arbeitswand, so daß ein Anknüpfungspunkt für die vom Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung des Nr. 3 S. 1 der Anlage zu § 5 ZSEG nicht gegeben ist.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung von 50,– DM läßt sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 S. 2 ZSEG a. F. ableiten. Danach kann sich die gesamte Entschädigung nach § 5 Abs. 1 ZSEG a. F. bis zu 50,– DM erhöhen, wenn die Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen, vorliegend des Klägers, zu außergewöhnlicher Zeit notwendig wird. Dies setzt voraus, daß ein sachverständiger Zeuge die Leistung gerade zu einem außergewöhnlichen Zeitpunkt – etwa am Sonntag, am allgemeinen Feiertag, zur Nachtzeit – erbringen mußte. Bei einem frei praktizierenden Arzt kann die Tatsache, daß er einen Befundbericht außerhalb der üblichen Sprechstunden fertigt, nicht als besonderer Umstand angesehen werden, der eine Erhöhung der Entschädigung nach § 5 Abs. 3 S. 2 ZSEG a. F. rechtfertigt (vgl. LSG NW, Urteil vom 17.09.1987, L 7 V 37/87; Urteil vom 20.11.1986, L 7 V 168/85). Als Selbständiger kann der Kläger die Zeit für die Erstellung eines angeforderten Befundberichtes selbst einteilen, ein Erfordernis zur Fertigung des Berichtes zu außergewöhnlichen Zeiten hat nicht bestanden.
Der Beklagte hat in seinem Auskunftsersuchen die Übersendung des Berichtes vom 18.05.1994 auch nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt.
Neben den vom Beklagten übernommenen Schreibkosten von 12,90 DM und den Portokosten von 1,– DM hat der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber dem Beklagten.
Nach den Angaben des Beklagten sind dem Kläger für die Übersendung des Befundberichtes Portokosten in Höhe von 1,– DM tatsächlich entstanden. Den Anfall von höheren Portokosten hat der Kläger aber nicht nachgewiesen.
Der Kläger kann auch keinen Aufwendungsersatz für die Tätigkeit seiner Sprechstundenhilfe bei der Erstellung eines Befundberichtes in Höhe von 11,40 DM verlangen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F., wonach einem Sachverständigen die Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt werden, findet nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Kläger für den Beklagten nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge tätig gewesen ist. Aufwendungen, die bei der Erstellung eines Befundberichtes, d. h. der schriftlichen Aussage eines sachverständigen Zeugen, entstehen, werden nicht nach § 8 ZSEG a. F., sondern nur nach § 11 ZSEG a. F. ersetzt. Dieser sieht aber die Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Hilfskräften bei der Erstellung von Befundberichten nicht vor (vgl. zu der Problematik des Aufwendungsersatzes für Hilfskräfte bei der Erstellung von Befundberichten BSG, Urteil vom 09.11.1987, 9a RVs 3/86; vom 09.03.1988, 9/9a RVs 9/87; Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 25/90; Meyer-Höver, ZSEG, 18. Auflage, § 5 Rdz. 11, § 11 Rdz. 32.2, Nr. 3 der Anlage zu § 5 Rdz. 2). Der Zeitaufwand, den ein Arzt für die Vorbereitung und handschriftliche Abfassung eines Befundberichtes benötigt, wird durch die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 ZSEG a. F. pauschal abgegolten, unabhängig davon, ob er sich bei einzelnen Arbeitsschritten aus Zeitersparnisgründen einer Hilfskraft bedient. Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F. im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht dahingehend erweitert werden, daß der Beklagte ihm wegen seiner relativ andauernden und ständigen Inanspruchnahme als sachverständiger Zeuge Aufwendungsersatz wie bei der Tätigkeit eines Sachverständigen, insbesondere in bezug auf die Aufwendung für Hilfskräfte, zu zahlen hat. Neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift steht einer solchen Auslegung schon entgegen, daß die vom Kläger angeführten Tätigkeiten seiner Sprechstundenhilfe zum überwiegenden Teil nicht der einer Hilfskraft i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F. entsprechen. Aufwendungen für den Einsatz für Büro- und Schreibkräfte können von einem Sachverständigen nur insoweit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F. geltend gemacht werden, als die Büro- und Schreibkräfte Arbeiten ausführen, für die Schreibauslagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a ZSEG a.F. nicht erstattet werden und es sich nicht um Arbeiten handelt, deren Aufwand bereits als Gemeinkosten durch die geltend gemachte Leistungsentschädigung des Sachverständigen abgegolten werden. Es muß sich um eine von den sonstigen Verrichtungen der Büro- und Schreibkraft aussonderbare, auf die Vorbereitung bzw. Erstellung eines konkreten Gutachtens bezogene Tätigkeit handeln (vgl. Meyer-Höver a. a. O., § 8 Rdz. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.1993, 5 W 7/93, Juristisches Büro 1994, 563; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.1990, 10 W 18/90, juristisches Büro 1990, 1047). Mit den Schreibauslagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a ZSEG a. F. wird der mit der Fertigung des schriftlichen Gutachtens (Zusammenstellung, Korrigieren, Binden, Übersenden) verbundene Sach- und Materialaufwand, einschließlich der damit verbundenen Personalkosten abgegolten. Neben der Schreibauslagenpauschale kann ein Sachverständiger keine Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F. für eine von ihm durch Stenogrammaufnahme des Gutachtens, für die Korrektur, zum Ordnen, zum Heften und zum Verschicken des Gutachtens beschäftigte Hilfskraft gewährt werden (vgl. Meyer-Höver, a. a. O., § 8 Rdz. 31.2, 31.3; OLG Koblenz a. a. O.). Da der Kläger eine Schreibauslage in Höhe von 4,– DM gemäß §§ 11, 8 Abs. 1 Nr. 2a ZSEG a. F. pro Seite des Befundberichtes erhalten hat, ist der von ihm geltendgemachte Aufwand für den Einsatz seiner Sprechstundenhilfe beim Versenden des Befundberichtes einschließlich des dabei angefallenen Materialaufwandes durch die Schreibauslage mitabgegolten. Desweiteren handelte es sich bei der Bearbeitung der Eingangspost um eine übliche Büroarbeit der Sprechstundenhilfe, die nicht auf die Vorbereitung oder Erstellung eines konkreten Befundberichtes bezogen ist und somit nicht den Erfordernissen der Tätigkeit einer Hilfskraft i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F. entspricht. Selbst wenn die Aus- und Einsortierung der Karteikarten und archivierten Unterlagen durch die Sprechstundenhilfe als eine auf die Erstellung eines konkreten Befundberichts bezogene Tätigkeit aufgefaßt wird (ablehnend LSG NW, Urteil vom 20.11.1986, L 7 V 168/85), sind diesen Arbeiten bei einer ordnungsgemäßen Führung der Patientenkartei – auch wegen der Angabe der jeweiligen Krankenkasse des Patienten auf dem Auskunftsersuchen des Beklagten – nicht sehr zeitaufwendig. Diese geringfügige Belastung des Klägers mit Personalkosten begründet nicht die Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung des Anwendungsbereiches von § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG a. F., da diese Kostentragung durch den Kläger nicht als unzumutbar anzusehen ist. Die Erstellung von Befundberichten stellt nur einen sehr geringen Teil der beruflichen Tätigkeit des Klägers dar, so daß auch unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG es aus Gemeinwohlgründen gerechtfertigt ist, daß der Kläger für seine in der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht als Zeuge erbrachte Leistung eine Entschädigung erhält, die nicht immer kostendeckend ist. Eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung, wie sie das Bundesverfassungsgericht bei der gesetzlich angeordneten Gebührenermäßigung bei Notaren – durchschnittlich 12 % aller Amtshandlungen – angenommen hat, ist beim Kläger nicht feststellbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978, 1 BVerfG 786/70, BVerfGE 47, 285).
II.
Dem Kläger steht in Sachen J für den Befundbericht vom 02.05.1994 kein höherer Anspruch auf Entschädigung als der ausgeurteilte Betrag von 41,50 DM zu.
Eine Erhöhung der vom Beklagten in Ansatz gebrachten Pauschalentschädigung von 30,– DM für diesen Befundbericht nach Nr. 3 S. 1 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. ist nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Klägers mußte weder zu einer außergewöhnlichen Zeit i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 2 ZSEG a. F. erbracht werden, noch ist der Befundbericht außergewöhnlich umfangreich i. S. v. Nr. 3 S. 2 der Anlage u § 5 ZSEG a. F … Dieser Befundbericht, dessen Umfang nur knapp den Rahmen des Vordruckes überschreitet, läßt nicht auf einen außergewöhnlichen umfangreichen Arbeitsaufwand des Klägers schließen, wenn von einer ordnungsgemäß geführten Patientenkartei ausgegangen wird. Der Bericht beschränkt sich auf eine knappe, mit dem jeweiligen Datum versehene Wiedergabe der von der Patientin J bei zwei Konsultationen geäußerten Beschwerden und der vom Kläger als Arzt für Orthopädie in seinem Tätigkeitsbereich erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde mit Bewegungsausmaßen.
Ein weiterer Anspruch auf Aufwendungsersatz, insbesondere für Aufwendungen für Hilfskräfte, als der Betrag von 11,50 DM für Schreib- und Portokosten, ist nicht gegeben.
III.
In Sachen W kann der Kläger für den Befundbericht vom 28.04.1994 keinen höheren Entschädigungsanspruch als den vom Beklagten festgesetzten Betrag von 39,60 DM geltend machen.
Neben den vom Beklagten in Ansatz gebrachten Höchstsatz von 30,– DM als pauschale Entschädigung nach § 5 Abs. 1 ZSEG a. F. und den übernommenen Schreib- und Portokosten in Höhe von 9,90 DM kann der Kläger keinen weiteren Aufwendungsersatz wegen Inanspruchnahme einer Hilfskraft verlangen.
IV.
In Sachen K steht dem Kläger kein höherer Entschädigungsanspruch als der vom Beklagten festgesetzte Betrag von 39,60 DM zu.
Eine Erhöhung der vom Beklagten in Ansatz gebrachten pauschalen Entschädigung von 30,– DM nach Nr. 3 S. 1 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F. ist nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Klägers mußte weder zu einer außergewöhnlichen Zeit i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 2 ZSEG a. F. erbracht werden, noch ist der Befundbericht vom 22.03.1994 außergewöhnlich umfangreich i. S. v. Nr. 3 S. 2 der Anlage zu § 5 ZSEG a. F … Der zweiseitige Bericht beschränkt sich auf die Wiedergabe der vom Patienten K bei einer Konsultation geäußerten Beschwerden, den klinischen Befundbeschreibungen der Wirbelsäule, oberen und unteren Extremitäten mit Bewegungsmaßen sowie der Auswertung der röntgenologischen Befunde bezüglich der Wirbelsäule, des rechten Schultergelenkes und des Beckens. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Bericht das Ergebnis einer orthopädischen Untersuchung des gesamten Halte- und Bewegungsapparates des Patienten wiedergibt, lassen die klinischen röntgenologischen Befundbeschreibungen einschließlich der gestellten Diagnosen nicht auf eine so außergewöhnliche umfangreiche Tätigkeit des Klägers schließen, die zu einer Überschreitung des Höchstmaßes von 30,– DM führen kann, wenn von einer ordnungsgemäß geführten Patientenkartei ausgegangen wird.
Neben den vom Beklagten übernommenen Schreib- und Portokosten in Höhe von 9,90 DM steht dem Kläger kein weiterer Aufwendungsersatz für die Inanspruchnahme einer Hilfskraft zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlaß, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 15.08.2003
Zuletzt verändert am: 15.08.2003