Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 21 (43,20) 234/07 Sozialgericht (SG) Düsseldorf geltend.
In diesem Rechtsstreit hat der Kläger am 25.07.2007 Klage gegen das Jobcenter Kreis W im Wesentlichen mit dem Begehren erhoben, ihm für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 höhere Leistungen zu den Kosten der Unterkunft zu bewilligen sowie einen Rückforderungsbescheid über 1.225,00 EUR aufzuheben. Mit Schreiben ("Eingabe/Beschwerde") vom 08.03.2012 hat sich der Kläger an den Präsidenten des SG Düsseldorf gewandt und u.a. vor dem Hintergrund, dass diverse Eilanträge bzw. Klagen nicht bearbeitet würden, beklagt, dass "das Sozialgericht Düsseldorf unter Leitung des Gerichtspräsidenten" … "dazu beigetragen" hat ", dass wir unser Eigentum, Vermögen und Altersvorsorge verloren haben." Am 17.09.2012 hat der Kläger zu dem Aktenzeichen S 21 (43,20) 234/07 SG Düsseldorf "Verzögerungsrüge" wegen der Dauer des Rechtsstreits erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit in erster Instanz mit Urteil vom 28.12.2012 abgeschlossen; es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 monatlich jeweils weitere 185,29 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen, gleichzeitig hat es den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2013 – L 12 AS 184/13 -).
Am 25.10.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst eine Entschädigung von 6.500,00 EUR (65 Monate á 100,00 EUR) zuzüglich 100,00 EUR für jeden weiteren Monat bis zum Abschluss des Rechtsstreits S 21 (43,20) 234/07 SG Düsseldorf begehrt hat. Die Forderung von 6.500,00 EUR hat er nachfolgend auf 3.500,00 EUR (Überschreitung von 35 Monaten á 100,00 EUR) reduziert. Zudem hat er die Zahlung von weiteren 441.172,50 EUR als Ersatz u.a. für nicht gedeckte Darlehnsschulden und verlorenes Eigenkapital begehrt.
II.
Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVG, beide eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl. I S 2302) und zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), zuständig. Das streitgegenständliche Verfahren S 21 (43,20) 234/07 SG Düsseldorf wurde im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil der von ihm erhobenen Entschädigungsklage keine Aussicht auf Erfolg zuzumessen ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hat nur derjenige Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
1.
Der Kläger hat sein Entschädigungsbegehren auf den vor dem SG Düsseldorf geführten erstinstanzlichen Rechtsstreit S 21 (43,20) 234/07 begrenzt. Das ergibt sich bereits aus seinem Vorbringen und den von ihm angekündigten Anträgen, die sich auf eine überlange Verfahrensdauer vor dem SG Düsseldorf beziehen. Gegen diese Begrenzung des Entschädigungsbegehrens bestehen grundsätzlich keine Bedenken (s. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 04.12.2013 – L 11 SF 398/13 EK AS -). Im Übrigen liegt aber auch in dem vor dem LSG Nordrhein-Westfalen geführten Berufungsverfahren L 12 AS 184/13 keine i.S.d. § 198 Abs. 1 GVG unangemessene Verfahrensdauer vor.
2.
Der Kläger kann seine Entschädigungsklage nicht mehr auf die Laufzeit des Ausgangsverfahrens S 21 (43,20) 234/07 SG Düsseldorf für die Zeit zumindest bis zum 08.03.2012, dem frühestmöglichen Eingang seiner "Eingabe/Beschwerde" vom 08.03.2012, stützen. Insoweit fehlt es an einer unverzüglichen Rüge gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGG; es liegt aber auch keine i.S.d. § 198 GVG entschädigungspflichtige Verzögerung vor.
a)
Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter nur Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach Art. 23 ÜGG gelten die §§ 198 ff. GVG auch für Verfahren, die bei ihrem Inkrafttreten bereits anhängig waren. Für die anhängigen Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 ÜGG). Diesen Anforderungen wird die "Eingabe/Beschwerde" des Klägers vom 08.03.2012 nicht gerecht. Selbst wenn es sich dabei um eine Verzögerungsrüge i.S.d. Art. 23 Satz 2 ÜGG i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG handeln würde, wäre eine solche Verzögerungsrüge nicht "unverzüglich" i.S.d. Art. 23 Satz 2 ÜGG. Infolgedessen wären Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 -).
aa)
Es bestehen bereits Bedenken gegen die Auffassung des Klägers, mit seiner Eingabe vom 08.03.2012 eine Verzögerungsrüge im o.a. Sinne erhoben zu haben. Das Wort "Verzögerungsrüge" enthält die Eingabe nämlich nicht. Sie ist auch nicht an das "mit der Sache befasste Gericht" (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG), sondern an den "Gerichtspräsidenten des Sozialgerichts Düsseldorf" gerichtet, so dass Einiges dafür spricht, die Eingabe – wie auch vom Präsidenten des SG gehandhabt – als in Verfahren nach §§ 198 ff. GVG unbeachtliche Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG, Rdn. 110; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren, § 198 GVG, Rdn. 215, beide jeweils m.w.N.) zu behandeln. Dafür spricht auch, dass der Kläger inhaltlich vorrangig Beschwerde über die bisher getroffenen gerichtlichen Entscheidungen führt. Indes greift der Hinweis des Beklagten nicht, der Kläger habe dem Präsidenten des SG die Weitergabe seiner Unterlagen untersagt, so dass schon deshalb keine an das mit der Sache befasste Gericht gerichtete Verzögerungsrüge vorliegen könne. Ausgeschlossen hat der Kläger nämlich allein die Weitergabe der seiner Eingabe anliegenden Unterlagen, indes nicht der Eingabe selbst. Für die Annahme einer Verzögerungsrüge im o.a.S. spricht, dass der Kläger unmissverständlich seinen Unmut über die nach seiner Auffassung lange Verfahrensdauer insbesondere im Einzelnen benannter Rechtsstreitigkeiten, die wie das ebenfalls angeführte Ausgangsverfahren S 21 (43,20) 234/07 SG Düsseldorf seit dem Jahr 2007 anhängig waren, zum Ausdruck gebracht hat. Unerheblich ist dabei die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Präsident des SG verpflichtet gewesen sei, die Eingabe des Klägers an die zuständige Kammervorsitzende weiterzuleiten. Aus dem Schreiben des Präsidenten des SG vom 02.04.2012 ergibt sich nämlich, dass dieser zu dem Vorbringen des Klägers eine ausführliche Stellungnahme der zuständigen Kammervorsitzenden eingeholt hat, die sich u.a. auch zur Bearbeitungszeit und weiterem geplanten richterlichem Vorgehen verhält. Mithin hat die Beschwerde des Klägers über die nach seiner Auffassung überlange Verfahrenslaufzeit den zuständigen Richter erreicht.
Einer abschließenden Entscheidung, ob die Eingabe des Klägers vom 08.03.2012 nun eine Verzögerungsrüge i.S.d. Art. 23 Satz 2 ÜGG i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG darstellt, bedarf es indes nicht; denn eine solche Verzögerungsrüge wäre zumindest nicht "unverzüglich" erhoben.
bb)
Selbst wenn die Eingabe vom 08.03.2012 als Verzögerungsrüge gewertet würde, hat der Kläger diese nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 erhoben.
"Unverzüglich" bedeutet nach der im bürgerlichen Recht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch "ohne schuldhaftes Zögern". Die Gesetzesbegründung zum ÜGG legt es nahe, diese allgemeine Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen (vgl. BT-Drucks 17/3802 S 31). Damit gehört zum Begriff der Unverzüglichkeit ein nach den Umständen des Falles beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt. Demnach ist "unverzüglich" nicht gleichbedeutend mit "sofort". Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 27.06.2013 – B 10 ÜG 9/13 B – m.w.N.). Bei der Bemessung der angemessenen Überlegungsfrist ist vor allem der Zweck des Gesetzes zu beachten, durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird. Hinzu kommt, dass das Gesetz nur einen Tag vor seinem Inkrafttreten verkündet worden ist (Art. 24 ÜGG). Davon ausgehend ist der Begriff der Unverzüglichkeit in Art. 23 Satz 2 ÜGG weit zu verstehen; eine zu kurze, wirksamen Rechtsschutz in Frage stellende Frist wäre mit den Erfordernissen eines effektiven Menschenrechtsschutzes nur schwer vereinbar. Der Senat hält deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Zwischenurteil vom 07.11.2013 – X K 13/12 -) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.04.2014- III ZR 335/13 -) eine Drei-Monats-Frist für erforderlich, um den Anforderungen des Art. 13 EMRK zu entsprechen, aber auch für ausreichend, damit Betroffene in allen Fällen prüfen können, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung bereits eingetreten und eine Rügeerhebung deshalb geboten ist.
Diese großzügig bemessene Frist hat der Kläger mit seiner frühestens am 08.03.2012 eingegangenen Eingabe nicht eingehalten.
cc)
Auf eine positive Kenntnis des Klägers von den Regelungen des ÜGG kommt es schon wegen der Publizitätswirkung formeller Gesetze nicht an. Im Übrigen kann dem Kläger wegen der Fristversäumnis auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden. Bei der Frist des Art. 23 ÜGG handelt sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers beginnt (vgl. zur Frist des Art. 23 letzter Satz ÜGG: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2012 – 2 K 22/12 – m.w.N.).
Im Übrigen hätte der Kläger auch nicht die Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG eingehalten, nach der Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Wegfall des die Einhaltung der Verfahrensfrist hindernden Ereignisses beantragt und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der gleichen Frist nachgeholt werden muss. Der Kläger ist spätestens mit dem Schreiben des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vom 24.04.2012 auf einen möglichen Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren hingewiesen und angehalten worden, sich an das SG Düsseldorf bzw. LSG Nordrhein-Westfalen zu wenden. Der Kläger hätte also danach spätestens einen Monat nach Erhalt des Hinweises i.o.a.S. tätig werden müssen.
b)
Im Übrigen bestand auch weder Anlass zu einer Verzögerungsrüge noch ist eine i.S.d. § 198 GVG entschädigungspflichtige Verzögerung eingetreten.
Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Die Verzögerungsrüge ist materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch (BSG, Beschluss vom 27.06.2013 a.a.O.). Ob und ggf. welche verfahrensrechtliche Funktion sie hat, kann jedenfalls vorliegend dahinstehen. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, ist der Anspruch nicht begründet und die Klage abzuweisen. Die Gesetzesbegründung formuliert, dass die Rüge "ins Leere" gehe (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Sie ist damit endgültig unwirksam und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt.
Der bloße Hinweis des Klägers auf eine lange Laufzeit des Rechtsstreits trägt weder eine Verzögerungsrüge noch eine Entschädigungsklage. Die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben ist mit § 198 Abs. 1 GVG nicht vereinbar, die Vorschrift lässt es grundsätzlich nicht zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit gerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (u.v.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 27/12 -; OLG Köln; Urteil vom 21.03.2013 – 7 SchH 5/12 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, nach der sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer "nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter" richtet.
Dabei obliegt es zunächst dem nach seiner Auffassung Betroffenen, vorzutragen, worin die unangemessene Dauer liegen soll (OLG Köln, Urteil vom 21.03.2013 a.a.O. m.w.N.). Dazu verhält sich das Vorbringen des Klägers, der lediglich eine lange Laufzeit einer Vielzahl der von ihm und seiner Ehefrau geführten Rechtsstreitigkeiten behauptet, indes nicht; eine entschädigungsrelevante Verzögerung vermag aber auch der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger und seine Ehefrau haben nach den Recherchen des Präsidenten des SG Düsseldorf bei diesem Gericht seit 2005 inhaltlich miteinander weitgehend verbundene bzw. sich überschneidende 48 Verfahren anhängig gemacht, in denen entweder Leistungen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) streitig waren. Der Streitstoff ist vom SG schon deshalb und nicht nur aufgrund der allein im Schriftsatz des Klägers vom 09.01.2009 angekündigten über 50 Anträge zutreffend als "nahezu unübersehbar" gekennzeichnet worden. Es sollte daher auch nach dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits aufgrund von zwischen den Beteiligten geführten Vergleichsgesprächen angestrebt werden (Erörterungstermin vom 03.09.2010). Dies haben aber weder Kläger noch Beklagter, die sich vom SG eine Handlungsfrist für Vergleichsgespräche haben einräumen lassen, in Angriff genommen (Schriftsatz des Beklagten vom 04.05.2011). Vielmehr hat der Kläger nach mehrfacher Anfrage bzw. Erinnerung des SG erst im August 2011 um richterliche Hinweise gebeten, "zu welchen Punkten sinnvollerweise noch Stellung genommen werden sollte." Diesem Ansinnen Rechnung tragend erfolgte im Mai 2012 ein weiterer Erörterungstermin, in dem diverse Rechtsstreitigkeiten beigelegt wurden, hingegen aber der Rechtsstreit S 21 (43,20) 234/07 SG Düsseldorf streitig verblieb. Dieser wurde dann am 28.12.2012 entschieden, nachdem der Kläger, der zuvor einen weiteren Schriftsatz mit Klageantrag angekündigt hatte, daran aber erinnert werden musste, schließlich im September 2012 weiter vorgetragen hatte.
Angesichts all dessen kann von einer i.S.d. § 198 SGG dem Gericht zuzurechnenden Verzögerung des Rechtsstreits nicht die Rede sein. Anlass zu einer Verzögerungsrüge bestand zu keinem Zeitpunkt. Dies gilt bereits angesichts der dargelegten Komplexität im Übrigen auch für die Zeit vor dem Erörterungstermin vom 03.09.2010. Dies gilt aber erst recht vor dem Hintergrund, dass eine erste Klagebegründung des Klägers erst nach Ladung zu einem Erörterungstermin mit o.a. Schriftsatz vom 09.01.2009 erfolgte, dass der Kläger auch im Termin vom 23.01.2009 nicht endgültig den Prozessbevollmächtigten benennen konnte, der ihm im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden sollte, und dass schließlich der benannte und mit Beschluss vom 16.03.2009 beigeordnete Prozessbevollmächtigte erst nach Hinweis auf die Regelungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG in der Sache mit Schriftsätzen vom 20.05.2010 und 21.07.2010 weiter vorgetragen hat.
3.
Auch für die nachfolgende Zeit ab der Eingabe des Klägers vom 08.03.2012 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtstreits S 21 (43,20) 234/07 SG Düsseldorf besteht kein Entschädigungsanspruch, weil – wie bereits dargelegt – durchgehend kein entschädigungspflichtiger Tatbestand vorliegt.
Im Übrigen fehlt es an einer Verzögerungsrüge als materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch (s.o. 2. b)).
Die am 17.09.2012 erhobene Verzögerungsrüge geht aus den gleichen, bereits dargelegten Gründen ins Leere (s.o. 2. b)). Sie kann darüber hinaus auch nicht die am 25.10.2012 erhobene Entschädigungsklage tragen. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Klage i.S.d. § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.
4.
Eine unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens L 12 AS 184/13 ist nicht ersichtlich und wird letztlich auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
III.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.07.2014
Zuletzt verändert am: 08.07.2014