NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung der überzahlten Leistungen und der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-beiträge.
Nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog der am 00.00.1941 geborene Kläger Alhi vom 18.02.2001 bis 31.05.2004 (Bewilligungsbescheide vom 15.02.2001, 12.02.2002, 21.02.2003 und 08.10.2003). In den diesen Bewilligungen zugrunde liegenden Leistungsanträgen vom 17.01.2001, 31.01.2002, 05.02.2003 und 23.01.2004 hatte der Kläger zur Frage nach seinem Vermögen lediglich eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 74 qm sowie geringfügige Beträge auf seinem Giro-Konto und seinem Sparbuch angegeben, die zur Deckung der laufenden Kosten für Haushalt und unvorhergesehene Ausgaben vorgesehen seien.
Durch Schreiben vom 05.03.2004 brachte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger am 10.06.1994 41.000,00 DM (Laufzeit 2 Jahre) und am 10.04.1995 zwei Beträge von jeweils 100.000,00 DM (Laufzeit 2 und 3 Jahre) zur Bank U in Ankara transferiert habe. Hieraus würden folgende Zinseinnahmen der Besteuerung mit einem Zinssatz von 10 % zugrunde gelegt: 1996 8.610,00 DM, 1997 21.000,00 DM und 1998 33.100,00 DM.
Nachdem das an den Kläger gerichtete Anhörungsschreiben unbeantwortet geblieben war, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2004 die Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18.02.2001 bis 31.05.2004 zurück und forderte den Kläger auf, insgesamt 35.215,80 EUR (29.695,11 EUR Alhi, 5.015,87 EUR Krankenversicherungsbeiträge und 504,82 EUR Pflegeversicherungsbeiträge) zu erstatten. Den hiergegen vom Kläger nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das vom Kläger verschwiegene Vermögen übersteige bei weitem den Freibetrag, so dass für keinen Zeitpunkt Bedürftigkeit vorgelegen habe.
Am 07.12.2004 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er hat zunächst vorgetragen, das bei der türkischen Zentralbank angelegte Geld bereits vor der Beantragung der Alhi abgehoben und bei der islamischen Holding-Gesellschaft, Kombassan AG, angelegt zu haben. Von dieser sei er um sein Geld betrogen worden. Dies ergebe sich aus dem Bericht der Wochenzeitschrift "Der Spiegel", Ausgabe 5/2004, wonach gegen die Kombassan AG in Deutschland wegen Anlagebetrugs Strafverfahren eingeleitet worden seien. Für seine Geldanlage bei der Kombassan AG hat der Kläger eine Bescheinigung vom 19.08.2003 vorgelegt, wonach er mit seiner Ehefrau (geboren am 00.00.1951) über 1278 Aktien mit einem Wert von 6 Millionen türkischen Lire verfügt. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger eingeräumt, dass die Mitteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 05.03.2004 zutreffe. Er habe die mit einer Laufzeit von 2 Jahren angelegten 100.000,00 DM bereits am 28.04.1997 abgehoben und zusammen mit den daraus erzielten Zinseinnahmen und dem 1994 angelegten Betrag von 41.000,00 DM für die Anschaffung eines Fahrzeugs sowie die Renovierung seines in der Türkei befindlichen Hauses verwendet. Die ab 10.04.1995 für 3 Jahre angelegt gewesenen 100.000,00 DM habe er dann bei der Kombassan AG angelegt. Hieraus habe er weder eine Dividende erzielt noch sein Kapital von der Gesellschaft zurück erhalten. Der dazu vom Kläger von der U Bank vorgelegten Bescheinigung vom 18.07.2003 ist zu entnehmen, dass der Kläger den am 10.04.1995 für 3 Jahre angelegten Betrag in Höhe von 100.000,00 DM am 13.04.1998 abgehoben und daraus einen Zinsertrag von 29.370,00 DM abzüglich Steuern und Fondanteilen in Höhe von 3.630,00 DM erzielt hatte. Der Bescheinigung vom 24.10.1997 ist zu entnehmen, dass der Kläger den ebenfalls am 10.04.1995 für 2 Jahre angelegten Betrag in Höhe von 100.000,00 DM am 28.04.1997 abgehoben und hieraus einen Zinsertrag von 20.000,00 DM abzüglich Steuern und Fondanteilen in Höhe von 2.200,00 DM erzielt hatte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten und vorgetragen, dass der Vortrag des Klägers, das angelegte Vermögen sei bereits im Zeitpunkt der ersten Bewilligungsentscheidung aufgrund eines gegen ihn begangenen Anlagebetrugs nicht mehr vorhanden gewesen, nicht bewiesen sei. Abgesehen davon ergebe sich aus der Bescheinigung der Kombassan AG vom 19.08.2003 unter Berücksichtigung eines Umrechnungskurses vom 13.04.1998 lediglich ein Gesamtanlagewert in Höhe von umgerechnet 56.819,88 DM. Dieser entspreche jedoch nicht dem am 13.04.1998 abgehobenen Betrag von insgesamt 126.070,00 DM. Die Abhebung des am 10.06.1994 angelegten Betrages von 41.000,00 DM sei gar nicht belegt. Im Übrigen ergäben sich aufgrund des Vortrags des Klägers zu dem Haus in der Türkei folgende Fragen: "Wem gehört dieses Haus und seit wann? Wann hat der Kläger dieses Haus gegebenenfalls gekauft? Lebt der Kläger in diesem Haus oder wo lebt er sonst? Sind Teile des Hauses vermietet, gegebenenfalls seit wann? Was ist dieses Haus wert? Von welchem Geld hat der Kläger gegebenenfalls dieses Haus gekauft, wenn es bereits vor Freiwerden der angelegten Gelder gekauft worden ist?"
Das SG hat das Kontrollmaterial des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E beigezogen, das den Vortrag des Klägers über die Einzahlungen und Abhebungen bei der U im Wesentlichen bestätigt. Den vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger die am 10.06.1994 angelegten 41.000,00 DM abgehoben hat.
Den Aufforderungen des SG, Nachweise für die Behauptung vorzulegen, er habe aufgrund des Anlagebetrugs der Kombassan AG schon Anfang 2001 kein Vermögen mehr gehabt, und Unterlagen und Verträge über den Hauskauf in der Türkei sowie Rechnungen über die Renovierungsarbeiten vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat vielmehr erklärt, weitere Nachweise als die bereits erbrachten nicht vorlegen zu können. Er hat erklärt, das ihm gehörende Haus in der Türkei habe er 1977 bauen lassen und damals etwa 800.000,00 türkische Lire dafür bezahlt. Als die 100.000,00 DM bei der türkischen Nationalbank freigeworden seien, habe er hiervon etwa 60.000,00 DM in die Renovierung des Hauses gesteckt. Rund 27.500,00 DM habe er für ein Auto gebraucht. Außerdem habe er seinen Sohn und seine Tochter finanziert und Autos für diese gekauft.
Mit Urteil vom 13.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung wie folgt ausgeführt:
"Die Beklagte hat die Bewilligungen der Arbeitslosenhilfe zu Recht aufgehoben und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend gemacht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, aufzuheben, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB III. Diese Rücknahmevoraussetzungen liegen vor. Die Bewilligungsentscheidungen vom 15.02.2001, 12.02.2002, 21.02.2003 und 08.10.2003 waren rechtswidrig. Denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur, wer bedürftig ist. Bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser nicht, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Der Kläger war nicht bedürftig. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er während des gesamten Arbeitslosenhilfebezugszeitraums noch über ein Vermögen verfügt hat, das die jeweils geltenden Freibeträge erheblich überstieg. Obwohl der Kläger sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, den Verbrauch seines Vermögens glaubhaft zu machen, hat er diese Möglichkeiten nicht genutzt. Eine Abhebung der am 10.06.1994 angelegten 41000,00 DM ist im Gegensatz zu den Abhebungen der am 10.04.1995 angelegten Beträge in Höhe von jeweils 100.000,00 DM trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgewiesen worden. Sollte die Abhebung tatsächlich erfolgt sein, wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, sich dies durch die U bzw. durch die ausführende Dresdner Bank bescheinigen zu lassen. Da der Kläger keinerlei Anstalten gemacht hat, einen entsprechenden Nachweis zu führen, geht die Kammer davon aus, dass die 41.000,00 DM zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen während des Leistungsbezugs des Klägers noch verfügbar waren. Die am 10.04.1995 für 2 Jahre angelegten 100.000,00 DM sind zwar vom Kläger am 28.04.1997 wieder abgehoben worden. Zuzüglich Zinsen in Höhe von 20.000,00 DM und abzüglich Steuern und Abgaben in Höhe von 2200,00 DM erhielt der Kläger insgesamt 117800,00 DM. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er hiervon etwa 60.000,00 DM für Renovierungsarbeiten an dem ihm gehörenden Haus in der Türkei investiert und für etwa 27.500, DM ein Auto gekauft. Außerdem habe er hiervon seinen Sohn und seine Tochter finanziert und diesen Autos gekauft.
Da der Kläger auch zu diesen Angaben trotz Aufforderung durch das Gericht keinerlei Belege vorgelegt hat, geht die Kammer davon aus, dass zumindest der Gegenwert der in das Haus in der Türkei investierten 60.000,00 DM dem Kläger als Vermögen weiterhin zur Verfügung stand. Auch die am 10.04.1995 für 3 Jahre angelegten 100.000,00 DM sind vor Beginn des Leistungsbezugs vom Kläger wieder abgehoben worden. Insgesamt erhielt er bei der Abhebung einen Betrag in Höhe von 125.740 DM (100.000,00 DM +29.370,00 Zinsen abzüglich 3630 DM Steuern und Abgaben). Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er sein bei der Kombassan AG angelegtes Geld verloren hat, wäre von diesem Betrag noch ein Restvermögen in Höhe von 68.920,12 DM vorhanden. Denn bei der Kombassan AG hat er ausweislich der Bescheinigung vom 19.08.2003 lediglich 1278 Aktien mit je sechs Millionen türkischen Liren angelegt. Der Bescheinigung der Kombassen AG ist zwar nicht zu entnehmen, wann der Kläger die Aktien gekauft hat. Die Kammer unterstellt deshalb zugunsten des Klägers (wegen des Wertverfalls der türkischen Lire), dass der Kläger die Anlage unmittelbar nach Abhebung der 100.000,00 DM am 13.04.1998 angelegt hat. Bei dem am 13.04.1998 geltenden Umrechnungskurs waren sechs Millionen türkische Lire 44,46 DM wert. Demnach ergibt sich bei 1278 Aktien zu einem Wert pro Aktie von 44,46 DM ein Gesamtanlagewert in Höhe von 56.819,88 DM. Von den 125.740 DM sind demnach auch nach der Anlage bei der AG Kombassan noch 68920,12 DM übrig. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger auch nach dem Abheben der jeweils 100.000,00 DM am 28.04.1997 und am 13.04.1998 bei der ersten Beantragung von Arbeitslosenhilfe noch über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 169.920,12 DM (41.000,00 DM +60.000,00 +68.920,12 DM verfügte. Dies entspricht einem Eurobetrag in Höhe von 86.878,78 Euro.
Bei dieser Berechnung hat die Kammer bereits den Vortrag des Klägers, er habe von dem am 28.04.1997 abgehobenen Geldbetrag in Höhe von 100.000,00 DM neben den Ausgaben für die Renovierungskosten seines Hauses in der Türkei auch ein Auto im Wert von ca. 27.500,00 DM gekauft und seine Kinder finanziert, als wahr unterstellt. Ferner hat die Kammer bei dieser Berechnung zugunsten des Klägers unterstellt, dass auch sein Vortrag, er habe das bei der Kombassan AG angelegte Geld durch Anlagebetrug verloren, zutreffend ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwertung des in das Haus in der Türkei investierten Vermögens auch nicht durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV Stand 21.12.2000-BGBl. I S. 1983-) wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist. Denn während des Leistungsbezugs hat die Beklagte bereits die dem Kläger gehörende Eigentumswohnung in E als Schonvermögen anerkannt. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 16.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau (AlhiV Stand 21.12.2000) und eines weiteren Freibetrags für die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM (§ 7 AlhiV Stand 21.12.2000) verfügte der Kläger bei Antragstellung im Januar 2001 über ein verwertbares Vermögen in Höhe von 143.920,12 DM. Gemäß § 9 AlhiV (Stand 21.12.2000) war der Kläger für 167 Wochen nicht bedürftig (verwertbares Vermögen in Höhe von 143.920,12 DM: Arbeitsentgelt in Höhe von 860,00 DM = 167,43 Wochen). Der Kläger hatte auch nach Inkrafttreten der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiV 2002) vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) und den geänderten Fassungen vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) und 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte ab 18.02.2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da ertrotz der hierin vorgenommenen Anhebungen der Freibeträge nicht bedürftig wurde. Selbst wenn zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau der Höchstfreibetrag in Höhe von 67.600,00 Euro (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der AlhiV 2002 in der Fassung vom 13.12.2001) berücksichtigt würde, würde das Vermögen in Höhe von insgesamt 86.878,78 Euro den Freibetrag noch erheblich übersteigen. Die Berücksichtigung von Abfindungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist in der AlhiV 2002 und ihren geänderten Fassungen nicht mehr vorgesehen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der dem Kläger tatsächlich zustehende Freibetrag für die Zeit ab 18.02.2002, selbst wenn für den gesamten Zeitraum ein Betrag in Höhe von 520,00 pro Lebensjahr für den Kläger und seine Ehefrau zugrunde gelegt würde, wesentlich niedriger wäre als der Höchstfreibetrag in Höhe von 67.600,00 Euro. Dieser würde für den Bewilligungszeitraum ab 18.02.2002 57.720 Euro (Lebensjahre des Klägers 60 Jahre + Lebensjahre der Ehefrau 51 Jahre = 111 Lebensjahre x 520,00 Euro), für den Bewilligungsabschnitt ab 18.02.2003 58.760 Euro (113 Lebensjahre x 520 Euro) betragen. Unter Berücksichtigung dieser Freibeträge könnte sogar zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er die am 10.06.1994 angelegten 41.000 DM verbraucht hätte. Denn auch bei einem unterstellten Verbrauch der 41.000 DM wäre der Kläger bei Leistungsbeginn nicht bedürftig gewesen. Das Vermögen in Höhe von 66.84,53 Euro (86.878,78 Euro – 20.962,97 Euro (= 41.000,00 DM) = 65.915,81 Euro) würde die dem Kläger tatsächlich zustehenden Freibeträge immer noch übersteigen. Im vorliegenden Fall liegen auch die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Denn die Leistungsbewilligung der Beklagten beruht darauf, dass der Kläger in den Leistungsanträgen zumindest grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers erfüllt. Denn er hat in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe sein in der Türkei vorhandenes Vermögen verschwiegen. Dem Vortrag des Klägers, er habe lediglich deshalb unvollständige Angaben in den Leistungsanträgen gemacht, da er bei den Antragstellungen von der Beklagten nicht in gehöriger Weise beraten worden sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Fragen in den Antragsformularen nach vorhandenem Vermögen sind eindeutig formuliert und nicht nach in Deutschland vorhandenem Vermögen einerseits und im Ausland vorhandenem Vermögen andererseits differenziert. Allein schon aus der Tatsache, dass der Kläger sein in Deutschland vorhandenes Vermögen jeweils angegeben hat, ergibt sich, dass ihm sehr wohl bekannt war, dass Vermögen anzugeben ist. Auch die behaupteten Sprachschwierigkeiten vermögen ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn er, obwohl er spätestens seit 1981 in Deutschland lebte, bei den Antragstellungen noch Probleme mit der deutschen Sprache gehabt haben sollte, so wäre er trotzdem für das richtige und vollständige Ausfüllen der Antragsformulare selbst verantwortlich gewesen. Nach seinem Vortrag hat er die von ihm bzw. dem Sachbearbeiter der Beklagten ausgefüllten Vordrucke jedoch unterschrieben, ohne zu wissen, was er unterschrieben hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer grobfahrlässig. Denn es hätte auch für den Kläger auf der Hand liegen müssen, dass seine Angaben in den Leistungsanträgen erheblich waren für die Prüfung der ihm zustehenden Leistungsansprüche. Deshalb hätte er sich auf jeden Fall vor seiner Unterschrift unter die Leistungsanträge entsprechend informieren müssen. Im Übrigen ist die Amtssprache deutsch. Wegen der Erstattungspflicht wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Diese macht sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen."
Gegen das am 24.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2006 Berufung eingelegt. Er stellt den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und vertritt die Ansicht, dass das SG den Verbrauch des Geldes in Höhe des Betrages von 41.000,00 DM zu Unrecht in Frage gestellt habe. Selbst wenn es ihm nicht gelungen sei, eine Bescheinigung der Türkischen Zentralbank über die Abhebung des Geldes in Höhe von 41.000,00 DM zu erbringen, habe das SG keinen Anlass gehabt, an dem Verbrauch dieses Geldes zu zweifeln. Selbst die Steuerfahndung sei vom Verbrauch der angelegten Gelder in den Jahren 1996, 1997 und 1998 ausgegangen und habe lediglich die Einkommenssteuerbescheide für 1997 und 1998 unter Zugrundelegung der daraus erzielten Zinsen geändert. Hierbei seien die 1994 angelegten 41.000,00 DM von der steuerlichen Betrachtung ausgenommen worden, weil die ermittelten inländischen Zinseinnahmen den dem Kläger und seiner Ehefrau zustehen-den Sparerfreibetrag nicht überschritten hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.03.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass das SG zugunsten des Klägers keine weiteren Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Wertes des Hauses in der Türkei angestellt habe. Außerdem sei es großzügig davon ausgegangen, dass von den für 2 Jahre angelegten 100.000,00 DM lediglich noch 60.000,00 DM (Gegenwert der Renovierung des Haues in der Türkei) vorhanden seien. Nachvollziehbar sei außerdem die Ansetzung eines weiteren Vermögensbetrages von 68.920,12 DM. Die steuerstrafrechtliche Behandlung dieser Angelegenheit sei für den vorliegenden Fall unerheblich.
Auf Befragen des Senats hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung weitere Angaben zu seinem Haus in der Türkei gemacht. Dazu wird im Einzelnen auf die Sitzungsnieder-schrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich diesen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage an.
Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG).
Erstellt am: 21.05.2008
Zuletzt verändert am: 21.05.2008