Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts nach abgeschlossenem Klageverfahren (§ 193 Abs. 1 SGG).
Der aus der Klägerin, ihrem Ehemann und einem am 00.00.2000 geborenen Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft wurden zuletzt vor dem hier streitauslösenden Ereignis mit Bescheid aus Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Nebeneinkünften der Klägerin aus einer rund 80 Stunden monatlich umfassenden Tätigkeit bewilligt. Mit Schreiben vom 31.08.2005, dem nach Angaben der Beklagten eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, wurde die Klägerin zu einer persönlichen Vorsprache am 06.09.2005 eingeladen. Sie erschien an diesem Tag nicht. In einem Folgetermin am 20.09.2005 gab die Klägerin nach einem Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 38 VA) an, sie habe die Einladung falsch verstanden, da ihr Mann Alg II-Bezieher sei und sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe.
Mit Bescheid vom 24.10.2005 senkte die Beklagte die der Klägerin bewilligten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 um 10 % der maßgebenden Regelleistung, entsprechend einem monatlichen Sanktionsbetrag von 31,10 Euro, ab.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die ausgesprochene Sanktion greife in ihre nicht zu kürzende Unterkunftskosten bzw. Leistungen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 10.08.2006 Klage erhoben. Im Klageverfahren hat sie mitgeteilt, sie sei infolge der Ausübung ihrer Nebentätigkeit am 06.09.2005 gehindert gewesen, der Einladung der Beklagten Folge zu leisten. Hierzu hat die Klägerin eine Bescheinigung des Arbeitgebers beigebracht, wonach sie am 06.09.2006 gearbeitet hat.
Daraufhin hat die Beklagte die Sanktion für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 aufgehoben. Die Klägerin hat durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2007 das Verfahren für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu verpflichten.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.02.2008 entschieden, die Beklagte trage die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Dies entspreche billigem Ermessen, da zwar der angefochtene Bescheid objektiv rechtswidrig gewesen sei, die Klage jedoch hätte vermieden werden können, wenn die Klägerin rechtzeitig vorgetragen hätte, dass ihr Arbeitgeber nicht bereit sei, sie für den Termin bei der Beklagten von der Arbeit freizustellen.
Gegen den am 14.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 13.03.2008, mit der sie begehrt, die Beklagte zur Übernahme ihrer gesamten außergerichtlichen Kosten zu verpflichten. Hierzu ist die Beklagte auch weiterhin nicht bereit.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird, durch Beschluss über die Kostentragung, wenn die Beteiligten dies beantragen. Das vorliegende Verfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis der Beklagten beendet worden, die Klägerin hat Kostenentscheidung beantragt.
Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Für die Kostenentscheidung ist insbesondere die Erfolgsaussicht der Klage von Bedeutung. Weiterhin sind die Gründe für die Einleitung und die Erledigung des Klageverfahrens zu prüfen (BSG, Beschlüsse vom 24.05.1991 – 7 RAr 2/91 – SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; vom 09.01.1997 – 4 RA 116/95 – SozR 3-1500 § 193 Nr. 9; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 193 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben ist die vom Sozialgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.
Zwar hat die Klägerin obsiegt. Der Rechtsstreit, um dessen Kosten gestritten wird, wäre jedoch durch Mitteilung der ein Erscheinen am 06.09.2005 hindernden Umstände bereits im Verwaltungsverfahren vermeidbar gewesen.
Veranlasst die Klägerseite die Entstehung eines von vorneherein vermeidbaren Prozesses durch unterlassene rechtzeitige Vornahme einer Mitwirkungshandlung, kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme derer außergerichtlichen Kosten nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip insgesamt ausgeschlossen sein (Leitherer a. a. O., Randnr. 12 b m. w. N.). Unter diesem Gesichtspunkt ist die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung nicht nur nicht zu beanstanden, vielmehr für die Klägerin günstig.
Die übrigen von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragenen Gesichtspunkte (Eingriff in Unterkunftskosten, Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) rechtfertigen keine darüber hinausgehende Kostentragung der Beklagten. Denn bei rechtzeitiger Mitteilung der Hinderungsgründe wäre der angefochtene Bescheid insgesamt im Verwaltungsverfahren aufgehoben worden und hätte auch bezüglich der vorgenannten Aspekte nicht zur Überprüfung durch das Sozialgericht gestanden. Unabhängig davon kommt auch bei fehlender Klärung einer noch offenen Rechtsfrage – wie zu verfahren ist, wenn eine nach § 31 SGB II ausgesprochene Sanktion ihrer Höhe nach den nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zustehenden Leistungsanteil des sanktionierten Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft übersteigt oder in Unterkunftsanteile der Leistung hineinreicht – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle einer sonstigen Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 193 Abs. 1 SGG nur eine Teilung der außergerichtlichen Kosten in Betracht (BSG, Urteil vom 10.08.1993 – 14a RKa 12/92).
Auch unter Würdigung dieser Gesichtspunkte überschreitet der angefochtene Beschluss nicht die Grenzen des dem Sozialgericht zustehenden Ermessens.
Die Kostenentscheidung zu diesem Beschluss beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostengrundentscheidung des Senats vom 14.11.2007 – L 19 B 28/07 AL – m. w. N.).
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.04.2009
Zuletzt verändert am: 06.04.2009