Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 03.09.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht statthaft. Der Senat verwirft die Berufung gem. § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig, nachdem die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 30.10.2014 angehört worden sind. Die Entscheidung durch Beschluss entspricht pflichtgemäßem Ermessen; die Komplexität des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist einfach. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 03.09.2014 bedarf der Zulassung (§ 144 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 EUR nicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Im Streit stehen nicht Leistungen für mehr als einem Jahr. Eine Zusammenrechnung von Leistungsabschnitten findet bei SGB II-Leistungen nach der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht statt – insofern wird auf die Ausführungen in dem Richterbrief vom 30.10.2014 Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 13.02.2014 (B 4 AS 22/13 R – juris RdNrn 13 ff.) ableiten lässt, dass auch bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einzelne Bewilligungsbescheide mit ihrem jeweiligen Regelungsgehalt zur Überprüfung gestellt werden und eine Zusammenfassung prozessualer Ansprüche durch § 44 SGB X nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 12.05.2015
Zuletzt verändert am: 12.05.2015