Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2013 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2013 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungsanordnung ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Sozialgericht hat zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint. Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Antragssteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.06.2013, also für einen Zeitraum vor der Antragstellung beim Sozialgericht am 08.07.2013. In der Regel ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben, soweit ein Antragsteller Leistungen für im Zeitpunkt der Antragstellung beim erstinstanzlichen Gericht bereits zurückliegenden Zeitraume begehrt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.07.2010 – L 19 AS 912/10 B ER). Im einstweiligen Rechtschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d. h. noch gegenwärtigen Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der Leistung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Gesichtspunkte, die in diesem Einzelfall eine Ausnahme gebieten, sind nicht ersichtlich. Das Existenzminimum des Antragstellers ist gesichert, da er eine Rente wegen Erwerbsminderung und aufstockende Leistungen nach dem SGB XII seit dem 01.07.2013 laufend bezieht. Dem Antragsteller ist zuzumuten, seine Ansprüche gegen den Antragsteller bzw. den Rentenversicherungsträger betreffend die Abrechnung der Rentennachzahlung im Hauptsacheverfahren zu klären.
II.
Die statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist unzulässig und damit nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das bereits vor dem Sozialgericht abgeschlossene einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO ins Leere liefe (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.02.2013 – L 20 AS 513/10 B, Beschluss des Senats vom 24.03.2011 – L 19 AS 366/11 B m.w.N., siehe auch LSG Sachsen Beschluss vom 10.01.2013 – L 3 AS 44/11 B PKH mit Zusammenfassung der Rechtsprechung).
Nach § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, 2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist und 3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden und auch eine Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die die sonstigen Allgemeinkosten (Schreibauslagen etc.) eines Beteiligten nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich dazu Beschluss des Senats vom 02.10.2009 – L 19 B 270/09 AS).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.10.2013
Zuletzt verändert am: 29.10.2013