Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu verpflichten.
Nach § 193 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde, durch Beschluss über die Kostenerstattung. Das Verfahren ist durch ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen unter Anlehnung an die Grundgedanken der §§ 91 ff. ZPO, §§ 154 ff. VwGO. Dabei bildet grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg den Ausgangspunkt der Betrachtung, jedoch nicht das alleine ausschlaggebende Kriterium. Je nach Gestaltung des Einzelfalles können auch andere Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken, wie etwa die Frage, wer den Grund für das Verfahren gesetzt ("Veranlassungsprinzip") oder wer durch sein Verhalten zur Beilegung des Streits beigetragen hat (z.B. Gesichtspunkt des "sofortigen Anerkenntnisses) (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009 – 1BvR 1969/09; BSG, Beschluss vom 01.04.2010 – B 13 R 233/09 B, jeweils m.w.N.)
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist hier dem Antragsgegner die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2015 anzuordnen, war zwar mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig und daher ohne Aussicht auf Erfolg. Denn die Klage gegen einen Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I – wie im vorliegenden Fall – hat bereits kraft Gesetzes – nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG – aufschiebende Wirkung. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II ist nicht auf Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I anwendbar (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2012 – L 7 As 222/12 B ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2012 – L 6 AS 570/12 B ER; Aubel in jurisPK-SGB II (4. Aufl. 2015) § 39 Rn 123; Kallert/Gagel, SGB II, § 39 Rn. 18a). Die sofortige Vollziehbarkeit der Leistungsentziehung hat der Antragsgegner auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Insoweit spräche der Gesichtspunkt fehlender Erfolgsaussicht im Ansatz dafür, dass die Antragstellerin ihre Kosten selbst zu tragen hat, greift jedoch nicht durch. Denn der Antragsgegner hat durch fehlerhaftes zurechenbares Verhalten – die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage – Anlass für die Einleitung des Antragsverfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG und damit auch die Entstehung der Kosten gegeben. Der Aufdeckung des Fehlers hat er sodann Rechnung getragen und die aufschiebende Wirkung der Klage im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich anerkannt.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG hätte ausgelegt werden können (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 86b Rn. 15 m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2015 – L 8 SO 855/15 B ER m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 27.01.2016
Zuletzt verändert am: 27.01.2016