NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auslegung des Tenors im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2015 (Verfahren S 21 AS 639/14).
Der Kläger stand bis zum 30.06.2013 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beklagten. In diesem Zusammenhang führte der Kläger mit Frau C, die mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung lebt, gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Düsseldorf mehrere Verfahren, bei denen es vor allem um die streitige Frage ging, ob der Kläger mit Frau C eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Dies war u.a. auch Gegenstand des Rechtsstreits S 29 AS 324/12. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Beteiligten am 16.08.2013 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den Kläger und Frau C seit dem 01.04.2009 durchgehend bis zum Ende des Leistungsbezuges als Wohngemeinschaft einzustufen und ihnen folglich 100% der Regelleistung zu bewilligen. Der Kläger hatte bislang lediglich 90% der Regelleistung erhalten. Aufgrund dieses Vergleiches zahlte der Beklagte an den Kläger per Bescheid vom 20.09.2013 einen Betrag in Höhe von 1.851 EUR nach. Hierbei handelte es sich um die Differenz zwischen bisher ausgezahlter und voller Regelleistung. In gleicher Weise erfolgte eine Zahlung an Frau C. Der Kläger und Frau C klagten jeweils gegen diese Bescheide und begehrten u.a. die bislang zur Auszahlung gelangten Beträge nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) zu verzinsen. Unter dem 27.04.2015 erging in dem vor dem Sozialgericht Düsseldorf geführten Verfahren (S 21 AS 639/14) ein Urteil mit folgendem Tenor:
"Die Bescheide vom 20.09.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.01.2014 werden teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils Zinsen i.H.v. 4% auf jeweils
39,00 Euro ab dem 01.04.2009
70,00 Euro ab dem 01.05.2009
105,00 Euro ab dem 01.06.2009
141,00 Euro ab dem 01.07.2009
177,00 Euro ab dem 01.08.2009
213,00 Euro ab dem 01.09.2009
249,00 Euro ab dem 01.10.2009
285,00 Euro ab dem 01.11.2009
321,00 Euro ab dem 01.12.2009
357,00 Euro ab dem 01.01.2010
399,00 Euro ab dem 01.02.2010
429,00 Euro ab dem 01.03.2010
465,00 Euro ab dem 01.04.2010
501,00 Euro ab dem 01.05.2010
537,00 Euro ab dem 01.06.2010
573,00 Euro ab dem 01.07.2010
609,00 Euro ab dem 01.08.2010
645,00 Euro ab dem 01.09.2010
681,00 Euro ab dem 01.10.2010
717,00 Euro ab dem 01.11.2010
753,00 Euro ab dem 01.12.2010
789,00 Euro ab dem 01.01.2011
825,00 Euro ab dem 01.02.2011
861,00 Euro ab dem 01.03.2011
897,00 Euro ab dem 01.04.2011
933,00 Euro ab dem 01.05.2011
969,00 Euro ab dem 01.06.2011
1005,00 Euro ab dem 01.07.2011
1041,00 Euro ab dem 01.08.2011
1077,00 Euro ab dem 01.09.2011
1113,00 Euro ab dem 01.10.2011
1149,00 Euro ab dem 01.11.2011
1185,00 Euro ab dem 01.12.2011
1222,00 Euro ab dem 01.01.2012
1259,00 Euro ab dem 01.02.2012
1296,00 Euro ab dem 01.03.2012
1333,00 Euro ab dem 01.04.2012
1370,00 Euro ab dem 01.05.2012
1407,00 Euro ab dem 01.06.2012
1444,00 Euro ab dem 01.07.2012
1481,00 Euro ab dem 01.08.2012
1518,00 Euro ab dem 01.09.2012
1555,00 Euro ab dem 01.10.2012
1592,00 Euro ab dem 01.11.2012
1629,00 Euro ab dem 01.12.2012
1666,00 Euro ab dem 01.01.2013
1703,00 Euro ab dem 01.02.2013
1740,00 Euro ab dem 01.03.2013
1777,00 Euro ab dem 01.04.2013
1814,00 Euro ab dem 01.05.2013
1851,00 Euro ab dem 01.06.2013.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Beklagte zu 50% zu erstatten."
Das Urteil ist rechtskräftig. Die von dem Kläger und Frau C eingelegte Berufung haben diese am 29.09.2015 zurückgenommen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Verfahren L 7 AS 980/15).
Im Folgenden zahlte der Beklagte an den Kläger und an Frau C Zinsen in Höhe von 1.911,00 EUR.
Am 06.10.2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe die zu zahlenden Zinsen aus dem o.g. Verfahren falsch berechnet. Es seien jeweils vier Prozent auf jeden der ausgeworfenen Beträge zu zahlen. Er fügte seiner Begründung eine Berechnung bei, nach der sich für ihn und Frau C jeweils ein Zinsanspruch von 9.002,97 EUR errechne. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages sei von dem Beklagten ein weiterer Betrag in Höhe von insgesamt 16.094,94 EUR zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 16.094,94 EUR an ihn auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwiderte auf die Begründung des Klägers, dass der ausgezahlte Betrag i.H.v. 1.911 EUR bereits zu hoch gewesen sei. Bei zutreffender Berechnung hätte dem Kläger lediglich ein Betrag in Höhe von 172 EUR zugestanden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.06.2017 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Einer Sachentscheidung stehe die Bindung des rechtskräftigen Urteils im Verfahren S 21 AS 639/14 entgegen. Auch wenn die Beteiligten über die Auslegung des Tenors streiten würden, verstieße eine erneute Entscheidung in der Sache gegen den Grundsatz der Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Kläger sei ausreichend geschützt, da er seine Interessen im Rahmen der Zwangsvollstreckung klären könne. Die Interessen des Klägers seien trotz des Verweises auf das Verfahren der Zwangsvollstreckung ausreichend geschützt, da im Verfahren der Zwangsvollstreckung grundsätzlich auch Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bewilligt würde.
Gegen das ihm am 06.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.07.2017 Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, dass das Sozialgericht im Verfahren S 21 As 639/14 die Gesetzeslage falsch interpretiert habe. In der gesamten Urteilsbegründung des Verfahrens S 21 AS 639/14 sei sehr detailliert aufgeführt worden, ab wann der Zinsbetrag zu zahlen sei. Es finde sich jedoch kein Hinweis darauf, bis wann der Zinsbetrag zu zahlen sei. Also sei davon auszugehen, dass, solange die kompletten Zinszahlungen an den Kläger nicht erfolgt seien, die Zinsen weiter zu berechnen seien. Die Zinszahlung ab Verkündung des Urteils bis 29.09.2016 würde 16.094,94 EUR betragen.
Nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass sich sein Begehren zulässigerweise nur auf seinen eigenen Zahlungsanspruch beziehen könne, beantragt der Kläger,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2017 festzustellen, dass sich aus dem Tenor des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2015 in dem Verfahren S 21 AS 639/14 für ihn ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.047,47EUR errechnet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Bei dem Begehren des Klägers handele es sich um eine Frage der Zwangsvollstreckung, für die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, nicht aber das Sozialgericht zuständig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten und den der Gerichtsakten S 21 AS 639/14 sowie S 29 AS 324/12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. In Bezug auf den erstinstanzlich gestellten Klageantrag wäre die Klage unzulässig, weil einer erneuten Leistungsklage jedenfalls die Rechtskraft des Urteils vom 27.04.2015 (S 21 AS 639/14) entgegensteht (§ 141 SGG). Allerdings kann das Klagebegehren zulässigerweise in eine Feststellungsklage umgedeutet werden. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 55 Nr. 1 SGG liegen vor (siehe hierzu zu 1). Der Kläger hat seinen Klageantrag entsprechend umgestellt. Eine Klageänderung ist hiermit bei gleichbleibendem Klagegrund regelmäßig nicht verbunden (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG; vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 99 Rn. 4). Sie wäre im Übrigen auch nach § 99 Abs. 1 SGG zulässig, weil der Beklagte in sie eingewilligt hat. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet (siehe hierzu zu 2).
1) Die Feststellungsklage nach § 55 Nr. 1 ZPO ist die hier zulässige Klageart. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Durch das Urteil des Sozialgerichts vom 27.04.2015 (S 21 AS 639/14) besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Der Kläger hat zudem ein Feststellungsinteresse. Ihm steht keine einfachere oder bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung. Insbesondere kann er nicht auf die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung verwiesen bzw. ihm entgegen gehalten werden, dass er bislang keine solche durchgeführt habe und es allein aus diesem Grund dahinstehen könne, ob der Tenor zur Zwangsvollstreckung geeignet sei (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 ZPO Rn. 10). Denn dem Kläger geht es vorliegend darum, höhere Zinszahlungen als bislang von dem Beklagten geleistet, zu erhalten. Er meint, diesen Anspruch aus dem Tenor der Entscheidung herleiten zu können. Von daher möchte der Kläger, die Reichweite seines Vollstreckungstitels feststellen lassen. Ein solcher Streit ist mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, § 256 Rn. 6 m.w.N.). Ein Interesse an einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen den Parteien Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel besteht (Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 25.09.1972, VIII ZR 81/71). Zuständig für diese Klage ist das Prozessgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, wie der Tenor des Urteils vom 27.04.2015 in dem Verfahren S 21 AS 639/14 auszulegen ist. Im Gegensatz zum Beklagten ist der Kläger der Auffassung, der Beklagte sei aufgrund dieses Urteils verpflichtet, an ihn weitere 8.047,47 EUR zu zahlen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass bereits die geleisteten Zinszahlungen versehentlich zu hoch berechnet gewesen seien und dem Kläger lediglich Zinsen in Höhe von 172 EUR zugestanden hätten. Die vorgenannten Fragen lassen sich nicht unmittelbar aus dem Tenor des streitigen Urteils, sondern nur mithilfe einer Auslegung von Tenor und Gründen unter Einbeziehung der gesetzlichen Regelungen beantworten.
2) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist aufgrund des Urteils vom 27.04.2015 (S 21 AS 639/14) nicht verpflichtet, an den Kläger weitere Zahlungen zu leisten.
Wenn die Fassung eines Urteilstenors Anlass zu Zweifeln gibt, muss der wahre Sinn des Tenors durch Auslegung ermittelt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 75. Auflage 2017, Grundz § 704 ZPO Rn. 19, 21 m.w.N.). Dabei ist für die Auslegung in erster Linie der Tenor maßgeblich; Tatbestand und Entscheidungsgründe dürfen jedoch ergänzend herangezogen werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 75. Auflage 2017, § 322 Rn. 10 m.w.N.).
Der Tenor des Urteils vom 27.04.2015 ist so aufgebaut, dass sich jeweils zum 1. des Monats des streitigen Zeitraums ein neuer Betrag errechnet. Dabei ist das Sozialgericht ersichtlich von der Prämisse ausgegangen, dass sich der Nachzahlungsbetrag, den der Beklagte an den Kläger zu leisten hat, jeweils monatlich um den ausstehenden Differenzbetrag zwischen voller Regelleistung und der auf 90% abgesenkten Regelleistung erhöht, bis schließlich die endgültig ausstehende Nachzahlungssumme in Höhe von 1.851 EUR erreicht ist. Dies steht im Einklang mit § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II (in der Fassung vom 13.05.2011; jetzt § 42 Abs. 1 SGB II), wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II monatlich im Voraus zu erbringen sind. Insofern wird der jeweilige monatliche Leistungsanspruch zum Monatsanfang des Bewilligungsmonats fällig. Die Ansprüche des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 30.06.2013 sind somit jeweils zum Monatsanfang des Bewilligungsmonats nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. fällig gewesen. Der Leistungsanspruch zu dem vorgenannten Zeitraum ist durch den Vergleichsabschluss ["Beklagte verpflichtet sich, die Kläger seit dem 01.04.2009 ( )] festgelegt. Denn die Beteiligten haben im Prozessvergleich eine Leistung an den Kläger vereinbart. Insofern ist der jeweilige Beginn der Verzinsung im Tenor ersichtlich.
Ein ausdrücklicher Endzeitpunkt der Verzinsung findet sich im Tenor hingegen nicht. Aus diesem Umstand lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht schlussfolgern, die Verzinsung laufe unbegrenzt bzw. ende erst durch die Zahlung des im aktuellen Verfahren geltend gemachten Betrages. Das ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Beträge im Wege der Auslegung aus dem Tenor im Zusammenhang mit dem streitigen Sachverhalt. Da es sich bei den an den Kläger nachgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II um laufende Geldleistungen handelt, die mit dem Beginn der Zeiträume fällig werden, für die sie bestimmt sind, sind sie "gestaffelt" zu verzinsen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 22.06.1989, 4 RA 44/88 m.w.N.). Dem folgend hat das Sozialgericht im Tenor die einzelnen Monatsbeträge jeweils zum Monatsanfang neu aufaddiert. Daraus wird deutlich, dass zu jedem Monatsbeginn ein neuer Betrag für die Verzinsung gilt und der vorhergehende keine Auswirkung auf die Verzinsung mehr hat. Mit anderen Worten: die Verzinsung des vorhergehenden Betrages endet mit dem Beginn des neuen Monats unter Benennung eines neuen Betrages. Soweit das Sozialgericht im Tenor für die ab 01.06.2013 aus dem Betrag von 1.851 EUR zu zahlende Verzinsung keinen konkreten Endzeitpunkt genannt hat, ist das nach Auffassung des Senats unschädlich, weil es der Benennung eines solchen nicht bedurfte. Der Endzeitpunkt ergibt sich in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.
Als an Gesetz und Recht gebundener Leistungsträger hat der Beklagte die im Vergleich vom 16.08.2013 dem Grunde und der Höhe nach geregelte Leistung durch Verwaltungsakt bewilligt (vgl. Bescheid vom 20.09.2013). Der Beklagte hat hiermit anstatt der bisher ausgezahlten Regelleistung i.H.v. 90% die Differenz zur vollen Regelleistung in Höhe eines Einmalbetrages von 1.851 EUR im September 2013 an den Kläger ausgezahlt. Damit endete der Verzinsungszeitraum gemäß § 44 Abs. 1 SGB I mit Ablauf des Kalendermonats vor Zahlung, also zum 31.08.2013. Eine hiervon abweichende Aussage des Sozialgerichts ist weder im Tenor noch in den Gründen auszumachen. Aus den Gründen des Urteils vom 27.04.2015 ist vielmehr zu ersehen, dass das Sozialgericht die gesetzlichen Vorschriften anwenden wollte und angewandt hat. Auf Seite 8 des Urteils verweist das Sozialgericht zur Begründung des Zinsanspruchs auf die Norm des § 44 SGB I. Auf diesen Verweis durfte sich das Sozialgericht angesichts der eindeutigen Gesetzeslage auch beschränken. Die Verzinsung des Betrages von 1.851 EUR endet kraft Gesetzes mit der Zahlung dieses Betrages, so dass eine Regelung durch das Sozialgericht nicht erforderlich war. Dass das Sozialgericht die Verzinsung abweichend von dieser gesetzlichen Regelung gestalten wollte oder versehentlich gestaltet hat, ist weder Tenor noch Entscheidungsgründen zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG gesehen.
Erstellt am: 14.08.2018
Zuletzt verändert am: 14.08.2018