Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Zuschüssen für die Kosten eines fahrbaren Mittagstisches sowie zur Beschaffung von Kleidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Den fahrbaren Mittagstisch können alle in der Stadt B wohnenden Personen in Anspruch nehmen, die sich ihre Mahlzeiten nicht selbst zubereiten können und keine Gelegenheit haben, diese durch Dritte zubereiten zu lassen. Im Rahmen des fahrbaren Mittagstisches erhalten die daran beteiligten Personen ein vollständig vor- bzw. zubereitetes Mittagessen, wobei im Allgemeinen zwischen mehreren Menüs ausgewählt werden kann. Diese werden von den Mitarbeitern der Anbieter täglich (Warmessen) oder einmal wöchentlich (tiefgekühltes Essen) in die Wohnung gebracht (Informationen aus www.aachen-de).
Der 1968 geborene Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit i.H.v. 73,24 EUR monatlich, Pflegegeld nach der Pflegestufe II i.H.v. 440,00 EUR monatlich sowie Blindenhilfe i.H.v. 77,00 EUR monatlich. Der Antragsteller leidet u.a. unter einer Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ 2, ausgeprägtem Übergewicht sowie Belastungsdispnoe.
Bis zum 30.11.2012 bezog der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ab dem 01.12.2012 erhielt er Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des 3. Kapitels des SGB XII. Die Stadt B bewilligte mit Bescheid vom 23.11.2012 ein Darlehen i.H.v. 575,00 EUR für die Anschaffung von Kleidung. Mit Bescheid vom 17.02.2012 bewilligte die Städteregion B einen Zuschuss zu den Kosten eines fahrbaren Mittagstisches im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII für die Zeit ab 09.01.2012. Mit Bescheid vom 21.06.2013 hob die Städteregion B diesen Bescheid ab 01.07.2013 auf.
Am 06.06.2013 begründete der Antragsteller eine Lebenspartnerschaft. Mit Bescheid vom 07.06.2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und seinem Partner als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II i.H.v. 939,96 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.10.2013.
Am 10.06.2013 beantragte der Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Fuchs wegen einer Niereninsuffizienz und eines Diabetes mellitus Typ II einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner bezogen auf die Diabetes-Erkrankung mit Bescheid vom 05.07.2013 und Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013 ab, hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben. In Bezug auf die Niereninsuffizienz bat der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.07.2013 um Übermittlung der Laborwerte, diese Anfrage blieb bislang unerledigt.
Mit Schreiben vom 23.05.2013 beantragte der Antragsteller einen Sonderbedarf wegen Erstausstattung mit Kleidung. Mit Bescheid vom 07.06.2013 bewilligte der Antragsgegner 335,00 EUR für die Erstausstattung mit Bekleidung. Am 10.06.2013 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Ausstattung mit Sommerbekleidung. Er wiege 180 kg und könne keine Kleidung von der Stange bekommen. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung beigefügt, wonach beim Antragsteller eine ausgeprägte Adipositas per magna mit begleitender Hyperhydrosis bestehe. Deshalb sei eine angemessene Sommerbekleidung dringend angeraten.
Mit "Informationsschreiben" vom 21.06.2013 verwies der Antragsgegner auf den Bescheid der Stadt B vom 23.11.2012, mit dem dem Antragsteller ein Betrag zur Beschaffung von Kleidung i.H.v. 575,00 EUR gewährt worden sei.
Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Gewährung eines Mehrbedarfs für "Essen auf Rädern" ab. Der Antragsteller lebe in Lebenspartnerschaft, weshalb anzunehmen sei, dass er bei der Zubereitung von Mahlzeiten Unterstützung durch seinen Partner erhalte.
Der Antragsteller legte gegen das Schreiben vom 21.06.2013 und den Bescheid vom 01.07.2013 am 06.08.2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013 verwarf der Antragsgegner den Widerspruch gegen das Schreiben vom 21.06.2013 als unzulässig, da es sich bei dem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handele. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17.09.2013 verwarf der Antragsgegner auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.07.2013 wegen Verfristung als unzulässig. Der Bescheid sei am 01.07.2013 bei der Post aufgegeben worden und gelte damit am 04.07.2013 als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist habe am 05.07.2013 zu laufen begonnen und habe am 05.08.2013 geendet. Der Widerspruch sei auch unbegründet, da ein besonderer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II nicht vorliege. Der Antragsteller könne bei der Essenszubereitung durch seinen Partner unterstützt werden.
Gegen die Widerspruchsbescheide hat der Antragsteller Klage erhoben.
Am 04.07.2013 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm einen Zuschuss für die Kosten zum "fahrbaren Mittagstisch" sowie einen Zuschuss zur Beschaffung von Sommerkleidung zu zahlen.
Er sei dringend auf Diätkost angewiesen. Diese kostspielige Kost kaufe er selbst ein und lasse sie sich von einem Bekannten zubereiten. In der Vergangenheit habe er von Trägern der Sozialhilfe bei Vorlage der Quittungen die Kosten nach Tagessätzen erstattet erhalten. Der Zuschuss habe monatlich 117,00 EUR betragen. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung von Sommerkleidung sei mit Verweis auf einen Zuschuss seitens des Sozialhilfeträgers nicht bewilligt worden. Der Zuschuss des Sozialhilfeträgers sei jedoch für Winterbekleidung gewährt worden. Er sei aufgrund seiner Erkrankung auf spezielle Kleidung angewiesen, verfüge über keinerlei Sommerbekleidung und sei dringend auf die Ausstattung mit Sommerbekleidung angewiesen.
Durch Beschluss vom 11.08.2013 hat das Sozialgericht Aachen den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller verfüge mit dem Pflegegeld über ausreichende Mittel, um seine hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Da der Antragsgegner für den Fall, dass ein dringender und nicht anders abwendbarer Bedarf hinsichtlich der Beschaffung von Sommerkleidung dargelegt wird, zugesichert habe, über eine weitere Leistungsgewährung zu entscheiden, sehe das Gericht keine Veranlassung, eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens für die Beschaffung von Sommerkleidung anzuordnen.
Gegen den am 13.08.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.09.2013 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für den "fahrbaren Mittagstisch" als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II (1) sowie hinsichtlich der Bewilligung eines weiteren Bekleidungszuschusses nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (2) nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d. h. die gute Möglichkeit, dass ein Anspruch besteht, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG Beschluss vom 07.04.2011 – B 9 VG 15/10 B).
1. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.07.2013 zu Recht als unzulässig verworfen hat und die Ablehnungsentscheidung damit bestandskräftig geworden ist, stellen die Kosten für die Inanspruchnahme des "fahrbaren Mittagstisch" nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte jedenfalls keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar. Danach wird bei einem Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II).
Allein aus der Tatsache, dass der Sozialhilfeträger die Kosten für die Inanspruchnahme des "fahrbaren Mittagstisch" in der Vergangenheit als Hilfe zur Pflege teilweise übernommen hat, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass nach der Einstellung dieser Leistungen seitens des Sozialhilfeträgers ein Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II beim Antragsteller besteht. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich schon nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund nicht er selbst bzw. sein Lebenspartner in der Lage ist, sich warme Mahlzeiten zu zubereiten.
Selbst wenn unterstellt wird, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich warme Mahlzeiten zuzubereiten, stellen die Kosten für die Inanspruchnahme des "fahrbaren Mittagstischs" keinen Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II dar. Die Absicherung gegen Risiken der Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung des Antragstellers in die gesetzliche Pflegeversicherung gewährleistet. Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Zu den gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen gehören nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Der Antragsteller bezieht ein Pflegegeld i.H.v. 440,- EUR nach der Pflegestufe II. Mithin erhält der Antragsteller Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die u. a. seinen Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, auch des Kochens, abdecken. Falls der pflegebedingte Hilfebedarf durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht gedeckt ist, kann der Antragsteller gfl. Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII in Anspruch nehmen. Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind von diesen Leistungen nicht ausgeschlossen (BT-Drs 17/1465 S 8; § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII).
Sollte das Vorbringen des Antragstellers unter interessengerechter Interpretation seiner Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass er einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) begehrt, liegt ebenfalls kein Anordnungsanspruch vor. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren bedingen die Erkrankungen Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus und Adipositas per magna keinen Ernährungsmehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II. Zwar ist die Erkrankung "Niereninsuffizienz" im Rahmen einer eiweißdefinierten Kost grundsätzlich geeignet, einen entsprechenden Mehrbedarf auszulösen (Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe 2008; hierzu Beschluss des Senats vom 27.08.2012 – L 19 AS 191/12). Indes fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers zur Notwendigkeit und Durchführung einer eiweißdefinierten Diät. Die entsprechende Anfrage des Antragsgegners vom 03.07.2013 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bislang – trotz Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 05.07.2013 – unbeantwortet gelassen. Daher fehlt es insoweit auch an der Eilbedürftigkeit eines gerichtlichen Einschreitens im Sinne eines Anordnungsgrundes.
2. Einen Sonderbedarf für die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung sind danach nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Mit § 24 Abs. 3 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert gedeckt werden können. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. § 24 Abs. 3 SGB II ist bedarfsbezogen zu verstehen. Für die Erstausstattung mit Bekleidung ist daher entscheidend, ob auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Demgegenüber unterfallen die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung ausdrücklich der Regelleistung. Außergewöhnliche Umstände wie Obdachlosigkeit, langjährige Inhaftierung und ggf. erhebliche Gewichtsschwankungen, können einen besonderen Bedarf begründen, wenn so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB II BSG Urteile vom 13.04.2011 – B 14 AS 53/10 R, Rn. 26 und 23.03.2010 – B 14 AS 81/08 R, Rn. 15 f; BT-Drs. 15/1514 S. 60).
Abgesehen davon, dass das Begehren des Antragstellers durch Zeitablauf überholt sein dürfte, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen Umstände. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift Gewichtsschwankungen infolge seiner Adipositas geltend macht, ist eine Konkretisierung, wann und in welchem Umfang diese Gewichtschwankungen aufgetreten sind, nicht erfolgt. Vielmehr spricht vieles dafür, dass es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Bedarf allenfalls um die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung von Kleidung handelt. Hierfür spricht schon die Tatsache, dass in den Listen der anzuschaffenden Bekleidung, die den Anträgen vom 23.05.2013, 10.06.2013 und der Beschwerdeschrift beigefügt gewesen sind, teilweise unterschiedliche Kleidungstücke in unterschiedlicher Menge aufgeführt sind. Auch hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass bislang kein nachvollziehbarer Vortrag des Antragstellers erfolgt ist, aus welchem Grund sein Bedarf an Erstausstattung an Bekleidung nicht durch die bereits erbrachten Leistungen für die Beschaffung von Bekleidung gedeckt werden kann bzw. konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.12.2013
Zuletzt verändert am: 05.12.2013