Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller vom 22.05.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 22.05.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren. Der Senat macht sich zunächst die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nach eigener Überprüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht die der Antragstellerin zu 2) zur Verfügung stehende Violine von Hieronymus und Antonius Amati, die bis zur endgültigen Tilgung des von der Stiftung Kunst und Kultur des Landes NRW gewährten Darlehens im (Sicherungs-) Eigentum des Darlehensgebers verbleibt, nicht als anrechenbares Vermögen berücksichtigt hat. Hierauf kommt es angesichts der übrigen Vermögenswerte auch nicht an. Hierbei ist zunächst der Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 1) an einer Immobilie in Portugal als Vermögen zu berücksichtigen. Der Antragsteller zu 1) hat den Wert dieser Immobilie wiederholt mit etwa 200.000 EUR angegeben. Insbesondere ist ein entsprechender Wert auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vom Antragsteller zu 1) und seiner geschiedenen Ehefrau einvernehmlich zu Grunde gelegt worden. Die Antragsteller haben auch mit der Beschwerdebegründung keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht, warum eine Verwertung oder Belastung des Miteigentumsanteils ausscheiden sollte. Die Behauptung, es sei ihm vertraglich verwehrt, seinen Miteigentumsanteil zu veräußern, hat der Antragsteller zu 1) nicht belegt. Die aktuellen Eigentumsverhältnisse sind nicht einmal hinreichend nachgewiesen worden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass lediglich abstrakt von weiteren "Besitzern" die Rede ist, wohingegen bisher lediglich ein Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers 1) bekannt war. Der vom Sozialgericht zu Grunde gelegte Wert von 73.659,52 EUR allein steht der Annahme von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II entgegen. Die vom Antragstellers zu 1) aufgeworfene Frage, ob eine notarielle Schenkungsurkunde über seinen Miteigentumsanteil an seinen Sohn weiterhelfen könne, lässt der Senat der offenbaren rhetorischen Qualität wegen schon deshalb unbeantwortet, weil auch eine Übertragung an den zur Bedarfsgemeinschaft zu zählenden Sohn an der rechtlichen Qualifikation als zu berücksichtigendes Vermögen nichts änderte.
Daher konnte dahinstehen, inwieweit der von einem Konto der Antragstellerin zu 2) bei der G-bank über das Girokonto der Antragstellerin zu 2) an ihre Mutter abzüglich eines Betrages von 2000 EUR überwiesene Betrag von 26.821,58 EUR als Vermögen der Antragsteller zu berücksichtigen ist (zur verdeckten Treuhand, s. BSG, Urteil vom 24.05.2006, B 11a AL 7/05 R).
Auch insoweit bestehen derzeit aber erhebliche Zweifel an einem fremdnützigen Treuhandverhältnis.
Die Antragsteller haben von der vom Senat eingeräumten Möglichkeit der weiteren Glaubhaftmachung nicht Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nicht wie erbeten, eine aktuelle Vermögensaufstellung verbunden mit der eidesstattlichen Versicherung (auch der Antragstellerin zu 2) des Nichtvorhandenseins weiterer Vermögenswerte zu den Gerichtsakten gereicht worden. Auch sind nicht, wie nachgefragt, Kontoauszüge der letzten vier Monate übersandt worden, sondern lediglich ein Kontoauszug hinsichtlich der Kontobewegungen eines Kontos der Antragstellerin zu 2) bei der Stadtsparkasse Q für den Zeitraum 29.5. bis 01.06.2007. Hieraus ist im Übrigen ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2) über Einkünfte aus Geigenunterricht verfügt (im genannten Zeitraum zumindest 180,70 EUR). Darüber hinaus ist ein Honorar für ein Konzert am 06.03.2007 überwiesen worden. Eine nachvollziehbare Aufstellung über die Einkünfte der Antragsteller zu 2) ist bisher nicht vorgelegt worden.
Der überreichte Kontoauszug wirft daher mehr Fragen auf, als er beantwortet.
In einem Hauptsacheverfahren wird darüber hinaus der Frage nachzugehen sein, welche Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie in Portugal als Ferienhaus zu verzeichnen sind. Für den Senat nicht nachvollziehbar ist angesichts umfangreicher Bewerbung des Hauses auf einschlägigen Internetportalen die Aussage des Antragstellers zu 1), es handele sich nicht um ein Ferienhaus.
Ist nach alledem ein Anordnungsanspruch, das heißt das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, nicht glaubhaft gemacht, bleibt festzustellen, dass auch ein Anordnungsgrund (das heißt eine besondere, den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigende Eilbedürftigkeit) durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern der Verlust ihrer Wohnung in Q, Vermieterin ist die im selben Hause wohnende Mutter der Antragstellerin zu 2), droht.
Inwieweit der vorgelegte Mietvertrag etwa hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzins es überhaupt umgesetzt wird, kann dahinstehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass sich die Antragsteller nach eigenen Angaben bis zum 05.08.2007 in Portugal befinden. Auch das prozessuale Verhalten der Antragsteller lässt zur Überzeugung des Senats nicht erkennen, dass die Antragsteller, die nach eigener Einlassung nicht beabsichtigten, " einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen", selbst von einer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ausgehen. So haben sie auf den vom Sozialgericht erteilten Hinweis zu den Erfolgsaussichten des Eilantrages mit gerichtlicher Verfügung vom 22.03.2007 trotz zweimaliger Erinnerung bis zur Beschlussfassung am 30.04.2007 nicht reagiert.
Die Antragsteller selbst hätten es zur Überzeugung des Senats zukünftig in der Hand, ggf. nach Rückkehr aus Portugal Hilfebedürftigkeit durch vollständige Offenlegung ihrer Einkünfte und Vermögen glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 05.07.2007
Zuletzt verändert am: 05.07.2007