Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.01.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie eine Genehmigung ihrer Ortsabwesenheit während des Bezuges von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für einen drei Wochen überschreitenden Zeitraum erstrebt.
Die 1971 geborene Klägerin thailändischer Nationalität bezieht, in Bedarfsgemeinschaft mit ihren 1994 und 2007 geborenen Kindern lebend, ergänzend zu Einkünften aus dem Betrieb eines Massagesalons Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Bescheid vom 19.06.2012 wurden der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 vorläufig und unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung Leistungen in Höhe von 185,87 EUR monatlich bewilligt.
Am 06.07.2012 beantragte sie die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit vom 30.07.2012 bis einschließlich 27.08.2012 zwecks Teilnahme an Feierlichkeiten und wegen eines Sterbefalles.
Mit Bescheid vom 06.07.2012 entsprach der Beklagte dem Antrag für den Zeitraum bis 19.08.2012 und lehnte die weitere Zustimmung für den Zeitraum vom 20.08.2012 bis einschließlich 27.08.2012 ab.
Gegen diese Entscheidung legte die anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch ein und wandte sich gegen die mit Leistungsverlust einhergehende Ablehnung der Zustimmung bezüglich des Zeitraumes vom 20.08. bis 27.08.2012. Sie habe seit Jahren keinen Urlaub gemacht. Für nur drei Wochen sei die Reise nach Thailand zu aufwändig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 17.09.2012 erhobene Klage, für deren Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist.
Die Klägerin benötige eine Zustimmung des Beklagten nicht, weil sie mehr als kurzzeitig erwerbstätig sei und Leistungen nach dem SGB II nur aufstockend erhalte. Das habe das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 09.07.2009 – L 2 AS 194/09 B ER so entschieden. Die Klägerin müsse nicht mehr in Arbeit vermittelt werden. Die Einschränkung ihrer Mobilität sei daher vom Gesetzeszweck nicht gedeckt.
Mit Beschluss vom 07.01.2013, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 14.01.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 14.02.2013. Die Entscheidung des Beklagten berücksichtige nicht die Erwerbsbiographie der Klägerin und auch nicht die Dauer ihrer Ortsabwesenheit vom Heimatland. Die Klägerin sei weder arbeitslos noch i.S.d. SGB II einzugliedern.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Rahmen der hier alleine möglichen summarischen Prüfung an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.
Die vom Beklagten mit Bescheid vom 06.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 getroffene Entscheidung ist aus den vom Sozialgericht genannten Gründen nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die mit Ziel einer Erhaltung ihres Leistungsanspruches begehrte vorherige Zustimmung des Beklagten zu einer Ortsabwesenheit vom 20.08.2012 bis 27.08.2012 nach Ablauf des Zeitraumes selbst nicht mehr erstreiten kann.
Für die prozessuale Durchsetzung einer solchen Feststellung im Wege der "Fortsetzungsfeststellungsklage" wäre das Vorliegen des hierfür erforderlichen berechtigten Interesses an dieser Feststellung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 131 Rn 10 f.) erforderlich. Es kann dahinstehen, ob dieses hier vorliegt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin auch aus anderen Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist. Im Rahmen der hier alleine stattfindenden summarischen Prüfung bestehen weder ernsthafte Zweifel an der prinzipiellen Verpflichtung der Klägerin zur Ortsanwesenheit noch an der Anwendbarkeit der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476).
Die Klägerin verneint zu Unrecht ihre Verpflichtung zur Ortsanwesenheit, weil sie wegen Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos sei und als sog. "Aufstockerin" Leistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft nur ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beziehe.
Das Argument fehlender Arbeitslosigkeit trägt bereits deshalb nicht, weil Arbeitslosigkeit im Rechtssinn des Arbeitsförderungsrechts kraft gesetzlicher Definition die Fähigkeit voraussetzt, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten (§ 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmales nach dem Recht des SGB III wurden die Bestimmungen der EAO geschaffen, bei deren Nichteinhaltung daher auch im Arbeitsförderungsrecht keine Arbeitslosigkeit vorliegt.
Die Argumentation geht zudem fehl, weil nach dem SGB II Arbeitslosigkeit weder zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt noch ihr Vorliegen Voraussetzung für die Anwendung der EAO ist.
Der Begriff der Arbeitslosigkeit findet sich nicht im Katalog der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Arbeitslosigkeit gehört auch nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EAO.
Nach der hier noch anwendbaren Ursprungsfassung von § 7 Abs. 4a SGB II (Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706 mit Wirkung vom 01.08.2006), die wegen des bislang unterbliebenen Erlasses der im Nachfolgerecht vorgesehenen Verordnung (§§ 7 Abs. 4a, 13 Abs. 3, 77 Abs. 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) weiterhin gilt, wird der Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit wie folgt hergestellt: "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."
Nach dem isoliert betrachteten Wortlaut ist damit bereits der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II Entstehungsgrund der prinzipiellen Verpflichtung zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich mit der einzigen Ausnahme einer (vorherigen) Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners. Diese zunächst unterschiedslose Verpflichtung ist durch nachfolgende Rechtsprechung in dem Sinne klargestellt worden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II alle erfüllt sein müssen (Urteil des BSG vom 16.05.2012 – B 4 AS 166/11 R).
Auch nach der Rechtslage ab dem 01.04.2011 bzw. den Materialien zur Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II n.F. finden sich keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin postulierte Einschränkung der Anwendbarkeit von § 4a SGB II in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit" bzw. des nur aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II.
Der Begriff der "Arbeitslosigkeit" findet sich weder im nachfolgenden Gesetzesrecht noch in den Materialien hierzu.
Nach § 7 Abs. 4a SGB II der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung entfällt der Leistungsanspruch bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nur noch bei "erwerbsfähigen Leistungsberechtigten". Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit während eines Regelzeitraumes von insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr kann erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt. Sie ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Heilbehandlungen) vorliegt.
Insbesondere wird durch das Zustimmungserfordernisses der EAO hier nicht der Normzweck verfehlt, weil eine berufliche Eingliederung der Klägerin bereits erreicht wäre.
Aufschluss zum Normzweck der Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II gibt die Gesetzesbegründung:
Durch § 7 Abs. 4a SGB II sollte erreicht werden, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen zu vermeiden (BT-Drucks 16/1696 S 26). Hintergrund für die Neuregelung war der Umstand, dass bis zur Einfügung des § 7 Abs. 4a SGB II Regelungen über den auswärtigen Aufenthalt (Ortsabwesenheit) nur in der Eingliederungsvereinbarung getroffen werden konnten, also im Wege der schriftlich vereinbarten Absprache zwischen dem Sachbearbeiter des Grundsicherungsträgers und dem Leistungsberechtigten. Hieraus folgte im Falle der Nichteinhaltung der Absprache durch den Leistungsberechtigten eine Absenkung des ALG II nach § 31 Abs. 1 S 1 Nr. 1b SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, m.W.v. 01.01.2007). Insbesondere bei einem länger andauernden Aufenthalt im Ausland, bei dem dennoch der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen blieb, sei – so die Begründung zum Gesetzentwurf in der Ausschusssitzung – die dort vorgesehene Absenkung um lediglich 30 v.H. der Regelleistung nicht geeignet, den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewegen. Deshalb sollte künftig der Anspruch auf Leistungen bei einem Verstoß gegen den in § 7 Abs. 4a SGB II formulierten Grundsatz ganz entfallen (BT-Drucks 16/1696; S 26). Durch die "Androhung" des Wegfalls der passiven Leistungen soll der Leistungsberechtigte zur Mitarbeit an der Eingliederung bewegt werden. Dies folgt nicht nur aus der Gesetzesbegründung, sondern auch aus der in § 7 Abs. 4a SGB II in Bezug genommenen Erreichbarkeitsanordnung. In deren § 1 Abs. 2 S. 2 heißt es zu den Ausnahmen vom Grundsatz der ständigen Erreichbarkeit des Arbeitslosen ausdrücklich: "Es (das Arbeitsamt) lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern ". Genau wie die Absenkung der Geldleistung wegen des Eintritts einer Sanktion nach § 31 SGB II hat § 7 Abs. 4a SGB II den Sinn, dem Grundsatz des "Forderns" in § 2 SGB II Nachdruck zu verleihen (BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 166/11 R).
Das Eingliederungsziel des SGB II ist bei der Klägerin nicht bereits deshalb erreicht, weil sie als sog. "Aufstockerin" nur noch ergänzender Leistungen nach dem SGB II bedarf. Dies wäre erst bei (vollständiger) Unabhängigkeit vom Bezug steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen der Fall. Die Leistungen des SGB II sollen dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II). Solange dieses Eingliederungsziel nicht erreicht ist, unterfallen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem in § 2 SGB II aufgestellten "Grundsatz des Forderns" und müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, insbesondere auch aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken, alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen hierbei auch ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 SGB II). Die Klägerin ist daher als Aufstockerin nicht i.S.d. Gesetzes (vollständig) eingegliedert und zur aktiven Mitwirkung bei der Verwirklichung des Eingliederungszieles einer vollständigen Unabhängigkeit – auch ihrer Bedarfsgemeinschaft – von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Damit unterfällt sie ohne Zweifel den vorgestellten Regelungen zur nur ausnahmsweise zulässigen Ortsabwesenheit und bedarf einer Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung – Feststellung der Zulässigkeit einer vierwöchigen Ortsabwesenheit – bietet danach schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil auch nach den Regeln der EAO die begehrte Zustimmung für eine vierwöchige Ortsabwesenheit bei fortlaufendem Leistungsbezug ohnehin nicht zulässig ist.
Nach der EAO ist regelmäßig nur die Zustimmung zu einer bis zu drei Wochen kalenderjährlich umfassenden Ortsabwesenheit möglich; auch die in § 3 Abs. 3 EAO vorgesehene Verlängerung um drei Tage in Härtefällen entspräche dem Anliegen der Klägerin nicht.
Hinzuweisen ist darüberhinaus darauf, dass die von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte mehrjähriger erfolgreicher Berufsausübung und längerer Abwesenheit von ihrem Heimatland qualitativ einem Härtefall nicht gleichstehen, ebenso wenig die behauptete Erkrankung einem unabwendbaren Rückkehrhindernis (vgl. fachliche Hinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II, 7.67, 7.68). Insoweit fehlt es an jeglichem Beleg von Ursache und Ausprägung der eine rechtzeitige Rückkehr hindernden Erkrankung der Klägerin während ihres Aufenthalts in Thailand.
Hinreichende Erfolgsaussicht für die von der Klägerin begehrte Feststellung des Anspruches auf Zustimmung zu einer vierwöchigen Ortsabwesenheit ergeben sich weiter nicht unter dem Blickwinkel einer Angleichung der zulässigen Dauer der Ortsabwesenheit bei erhaltenem Leistungsanspruch nach dem SGB II mit einer gesetzlich zustehenden oder arbeitsvertraglich geregelten Urlaubsdauer.
Unter Hinweis auf die nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes kalenderjährlich zustehende Mindesturlaubsdauer von 24 Tagen wird bei Arbeitnehmern eine pflichtige Erstreckung der Zustimmung auf dieses Zeitmaß befürwortet (Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn 115).
Die Klägerin begehrt jedoch die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit von mehr als 24 Tagen.
Die im Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 09.07.2009 – L 2 AS 194/09 B ER angesprochene Frage, ob ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für eine auswärtige Beschäftigung einer Erlaubnis bedarf, spielt hier keine Rolle. Die Klägerin wollte nicht auswärts arbeiten.
Die Argumentation schließlich, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) werde verletzt, wenn man Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 16 Abs. 2 SGB III als nicht arbeitslos ansehe, geht schon deshalb ins Leere, weil es für Leistungsansprüche der Klägerin nach dem SGB II auf ihre Arbeitslosigkeit nicht ankommt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.04.2013
Zuletzt verändert am: 10.04.2013