Die Beschwerde der Antragsteller vom 02.08.2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sascha Kellmann aus Köln wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Statthaftigkeit der gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht gerichteten Beschwerde – und damit auch der gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Eilverfahren gerichteten Beschwerde – nicht die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entgegen, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das Begehren der Antragsteller war von vornherein darauf gerichtet, "weiterhin Leistungen" nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten. Bereits der erstinstanzlich formulierte Antrag enthielt eine zeitliche Beschränkung nicht. Durch den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts hat sich das für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebliche Begehren nicht geändert. Der gemäß § 144 Abs. 1 SGG i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG maßgebliche Wert der Beschwer von 750 EUR wird somit angesichts eines von der Antragsgegnerin mitgeteilten monatlichen Differenzbetrages zwischen den derzeit gewährten Leistungen und den begehrten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG von 221,63 EUR monatlich erreicht.
II.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.
Zur Begründung nimmt der Senat im Wesentlichen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
1. Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bisher nicht, da ein 48-monatiger Vorbezug von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG nicht gegeben ist. Insbesondere vermag auch der Senat den in der Vergangenheit Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG gewährenden Bescheiden eine die Antragsgegnerin bindende "hoheitliche Vorabentscheidung über den Rahmen der laufend zu gewährenden Leistungen" mit Dauerwirkung nicht zu entnehmen. Vielmehr sind den Antragstellern ausweislich der den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu entnehmenden Bescheiden die Leistungen jeweils monatlich gewährt worden. Ein Verfügungssatz, der dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG im Sinne einer Grundentscheidung hätte binden wollen, ist den jeweiligen Bescheiden nicht zu entnehmen.
Der Senat hält im Übrigen an seiner Rechtsauffassung fest, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R) die 48-Monats-Frist des § 2 AsylbLG ausschließlich durch den Vorbezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann. (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 04.08.2010 – L 20 AY 47/10 B ER RG). Auch der Umstand, dass die Antragsteller bereits Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG wegen Erfüllens der damaligen Vorbezugszeit von 36 Monaten bezogen, vermag einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen. Der Senat hat zuletzt mit (Vorlage-) Beschluss vom 26.07.2010 (L 20 AY 13/09) ausgeführt, das Gesetz sehe eine Übergangsregelung, welche "Altfälle" des Analogleistungsbezugs wie den der Antragsteller etwa aus Gründen eines Vertrauensschutzes in den Bestand eines einmal erreichten Leistungsniveaus privilegieren würde, nicht vor. Mit der Rechtsänderung zum 28.08.2007 sei deshalb ein zuvor bereits bestehender Anspruch auf Analogleistungen entfallen, wenn der Leistungsempfänger noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hätte (wird weiter ausgeführt). Im Ergebnis stimmt der Senat insoweit mit der vom Sozialgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) überein. Da es sich bei Grundleistungen nach dem AsylbLG nicht um rentenähnliche, auf Dauer bewilligte Leistungen handelt, kommt insoweit auch nicht etwa ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einmal bewilligter höherer Leistungen in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 26.07.2010, a.a.O., m.w.N.).
2. Den Antragstellern können im Wege einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung auch nicht im Hinblick darauf, dass der Senat ausweislich seines Beschlusses vom 26.7.2010 (a.a.O.) die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG der Höhe nach für verfassungswidrig hält und die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorgelegt hat, höhere Leistungen zuerkannt werden.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 04.08.2010 (L 20 AY 47/10 B ER RG) ausgeführt, dass er sich aufgrund der nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) allein dem BVerfG zukommenden Kompetenz, eine gesetzliche Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit für ungültig zu befinden, einstweilen gehalten sehe, die leistungsrechtlichen Regelungen des AsylbLG weiter anwenden. Eine Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle nach Art. 100 GG komme im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2010, a.a.O.; so etwa auch Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II, SGB 2009, S. 267 ff., 274). Hieran hält der Senat fest. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist eine nur vorläufige Klärung herbeizuführen, bei der möglichst zeitnah entschieden wird, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollen. Eine gesetzliche Regelung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht als verfassungswidrig behandelt werden (so auch Wündrich, a.a.O., m. zahlreichen Nachweisen zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
Im Übrigen ist es nicht auszuschließen, dass sich der Bedarf von Asylbewerbern, deren Aufenthalt in Deutschland nach der gesetzlichen Wertung nicht verfestigt und nur vorübergehender Natur ist, anders bemisst als das soziokulturelle bzw. menschenwürdige Existenzminimum, welches mit den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) sichergestellt werden muss (Beschluss des erkennenden Senats vom 26.07.2010, a.a.O.). Auch der Umstand, dass das BVerfG sich nunmehr mit der Verfassungsgemäßheit der Leistungen gemäß § 3 AsylbLG befassen wird, vermag einen Anordnungsanspruch mithin nicht zu begründen.
III.
Aus den Gründen zu II. hatte der Antrag der Antragsteller von Anbeginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht gerichtete Beschwerde war somit zurückzuweisen, das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und im Hinblick auf die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.10.2010
Zuletzt verändert am: 02.10.2010